Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags

Aktenzeichen  M 12 K 16.30710

Datum:
21.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert oder er maßgebliche Tatsachen für das Asylbegehren ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde mit Empfangsbekenntnis am 10. Juni 2016 ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2016 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationalen Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag des Prozessbevollmächtigten vom …4.2016).
Der Kläger hat offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und/oder des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder einen Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG (vormals: § 60 Abs. 1 AufenthG), § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Nr.1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG.
Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).
Das Gericht muss – für einen Erfolg des Antrags – die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a. a. O., Nr. 113).
Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, § 30 Abs. 1 AsylG. Dies ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (BVerfG v. 5.2.1993 – InfAuslR 93,196 – juris).
In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Eritrea oder im Falle einer Rückkehr nach Eritrea landesweit von religiöser oder politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Der Kläger hat einen widersprüchlichen, unglaubhaften Sachverhalt vorgetragen, so dass offensichtlich ist, dass ihm kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, § 30 Abs. 1, Abs. 3 Nr.1 AsylG.
Der Kläger hat beim Bundesamt schon keinen konkreten und substantiierten Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine politische oder religiöse Verfolgung des Klägers geschlossen werden könnte.
Seine Einlassung, „habe persönlich in Eritrea nichts zu befürchten, aber er halte viel von Demokratie“ und „er wolle in Frieden und Freiheit leben“ und „das System in Eritrea habe ihm nicht gefallen“ (Niederschrift beim Bundesamt; Bl. 71 BA), beinhaltet keinerlei Vorverfolgung im Heimatland.
Die Behauptung des Klägers, er sei in Libyen im Gefängnis gewesen, ist asylrechtlich irrelevant, weil der Kläger nicht nach Libyen ausreisen soll.
Darüber hinaus ist das Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht davon ausgeht, dass sich der geschilderte Sachverhalt nicht ereignet hat.
Unglaubhaft sind die Ausführungen in der Klagebegründung und in der mündlichen Verhandlung zu den angeblichen Aufforderungen zum Militärdienst. In der Klagebegründung wurde vorgetragen, der Kläger sei zum 1. Februar 2011, zum 15. Juni 2011 und zu einem nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt im Jahr 2012 aufgefordert worden, sich zum Militär zu melden (Klagebegründung vom 24. 5. 2016, Seite 3). Die erste Aufforderung habe der Vater des Klägers von der Gemeindeverwaltung abgeholt. Die zweite Aufforderung hätten Nachbarn gebracht. Die dritte Aufforderung sei 2 bis 3 Monate vor der Ausreise direkt zum Wohnsitz des Klägers gekommen. Der Kläger selbst trug in der mündlichen Verhandlung vor, er habe bei den drei Aufforderungen jeweils einen Brief von der Stadtverwaltung bekommen, der zu ihm nach Hause gekommen sei und den der Vater in Empfang genommen habe. Nach dem ersten Brief habe er am 22. Februar 2011 in der Stadt … erscheinen sollen. Bereits diese Ausführungen widersprechen sich erheblich. Davon, dass Nachbarn einen Brief gebracht hätten, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts erwähnt. Auch der Zeitpunkt des angeblichen Erscheinens zum Militärdienst deckt sich nicht. Davon, dass am 3. März 2011 Polizisten gekommen seien, wurde in der Klagebegründung nichts erwähnt. Schließlich hat der Kläger beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnt, dass er irgendwelche Aufforderungen zum Militärdienst erhalten hat und zwar weder in der Anhörung noch im Fragebogen. Seine Einlassung hierzu in der mündlichen Verhandlung, er sei durcheinander gewesen, überzeugt nicht. Wäre der Kläger tatsächlich vor den Aufforderungen zum Militärdienst geflohen, hätte kein Grund für den Kläger bestanden, dies nicht konkret zu schildern. Warum er stattdessen nichtssagende allgemeine Ausführungen gemacht hat, ist nicht nachvollziehbar. Insgesamt hat er den Vortrag beim Bundesamt bezüglich seiner Vorverfolgung im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert, so dass das gesamte Vorbringen unglaubhaft ist. Der Kläger hat sich offenbar nachträglich eine Fluchtgeschichte zu Recht gelegt, von der er annimmt, dass sie ihm ein Bleiberecht vermitteln könnte.
Unglaubhaft ist auch, dass sich der Kläger den behaupteten Aufforderungen zum Militärdienst dadurch entziehen konnte, dass er sich immer versteckt hat, „ weil dort viele Bäume gewesen seien“ (Bundesamt, Seite 3 der Niederschrift). Hätte die Militärverwaltung des Klägers habhaft werden wollen, hätten sie sicher Mittel und Wege gefunden, ihn zu erwischen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nach eigenen Angaben eine Arbeitsstelle als Kellner im Nachbardorf hatte; es wäre ein Leichtes gewesen, ihn dort aufzuspüren.
Insgesamt ist der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zur Vorverfolgung verworren, widersprüchlich und unglaubwürdig, so dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass er sich ereignet hat. Die Angaben sind unsubstantiiert, widersprüchlich und haben sich im Laufe des Verfahrens derart gesteigert, dass die Abweisung als offensichtlich unbegründet gerechtfertigt ist, § 30 Abs. 1 und 3 Nr.1 AsylG.
Der Kläger hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG . Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG; § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) drohen könnte. Denn der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt zu seiner Vorverfolgung ist völlig unglaubhaft und widersprüchlich; das Gericht geht davon aus, dass er sich nicht ereignet hat (vgl. obige Ausführungen).
Der Kläger hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Der Kläger kann keinen Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der harten Existenzbedingungen in Eritrea beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er bei seiner Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001,InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Eritrea nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Eritrea, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. Die Regierung ist bemüht, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationalisierung sicherzustellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 14. 12. 2015, Seite 16).
Es ist für den Kläger sicher nicht leicht, in Eritrea wieder Fuß zu fassen. Der Kläger hat zwar in Eritrea keinen Beruf gelernt und hat nach eigenen Angaben als Kellner gearbeitet (Bl. 64 BA). Im Bundesgebiet wird er etwas Deutsch lernen können, so dass ihm als Rückkehrer ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Dazu hat der Kläger in Eritrea nach eigenen Angaben eine Großfamilie von beiden Seiten, die ihn in der Anfangszeit unterstützen können (Bl. 70 BA).
Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigter anerkannt.
Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate wendet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Das Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG.


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