Verwaltungsrecht

Offensichtlich unbegründeter Asylantrag eines an Neurofibromatose Typ 1 erkrankten Asylbewerbers aus Bangladesch – Kein Abschiebungsverbot

Aktenzeichen  AN 9 S 17.33886

Datum:
19.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4 S. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 2
GG GG Art. 16a Abs. 1, Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Eine derzeit nicht akut behandlungsbedürftige Neurofibromatose Typ 1 kann ein Abschiebungsverbot für einen bangladeschischen Staatsangehörigen nicht begründen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 Euro.

Gründe

I.
Der am …1998 geborene Antragsteller ist bangladeschischer Staatsangehöriger, unbekannten Bekenntnisses und bengalischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt mit seinem Antrag einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller verließ nach eigenen Angaben sein Heimatland Bangladesch im Juni 2015 und reiste über Indien, Pakistan, Iran und die Türkei, sodann Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Österreich am 25. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Asylantrag stellte er am 12. November 2015.
Bei seiner Anhörung nach § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. Oktober 2016 gab er im Wesentlichen an, er sei in dem Dorf … in der Nähe der Stadt … im Distrikt … geboren. Bis zu seiner Ausreise habe er dort bei seiner Familie gelebt, die ein eigenes Haus besitze. Mit sieben oder acht Jahren habe er eine Hautkrankheit bekommen, die zu kleinen Wucherungen, etwa oberhalb der linken Hüfte, führe. Deshalb sei er in der Schule von den Mitschülern gemobbt und ausgegrenzt worden. Sie hätten ihn nicht berühren wollen, deshalb habe er auch nicht zusammen mit ihnen auf der gleichen Bank sitzen dürfen. Auch beim Fußball und beim Kricket habe er nicht mitspielen dürfen. Bei unerträglicher Hitze habe er langärmliche Hemden tragen müssen, nur um die Wucherungen zu verdecken. Die Ausgrenzung habe ihn sehr getroffen, deshalb sei er auch nur unregelmäßig zur Schule gegangen und habe diese nur bis zur dritten Klasse besucht. In der Zeit zwischen 2010 und 2012 habe er viel Geld für eine Operation ausgegeben. Es hätten sich Wasserablagerungen in der Lunge gebildet, weil er damals sehr viel kaltes Wasser getrunken habe. Als er sieben oder acht Jahre alt gewesen sei, sei in das elterliche Haus eingebrochen und seine ältere Schwester vor seinen Augen vergewaltigt worden. Der Vater sei infolgedessen aus Scham gestorben. Die Täter hätten die Familie bedroht, nicht zur Polizei zu gehen, da das schlimme Folgen haben könne. Das Ganze habe sich nach zwei Jahren wiederholt, drei bis vier Männer seien in das Haus gekommen und hätten dieses Mal ihn selbst vergewaltigt. Er glaube, es habe sich um die gleichen Männer gehandelt, zur Polizei sei die Familie auch damals nicht gegangen. Sechs Monate danach hätten ihn drei bis vier Männer entführt und auf dem Feld geschlagen. Die Männer habe er nicht erkannt und wiederum nicht die Polizei alarmiert. Es handle sich bei den Tätern um eine große Gruppe, die dort in der Gegend sehr bekannt sei. In der Folgezeit begann er sich selbst zu hassen und habe sich mit Selbstmordgedanken getragen. Einmal sei er in den Dorfbrunnen gesprungen, Nachbarn hätten ihn jedoch mithilfe eines Seiles gerettet. Seine Mutter habe ihm dann geraten, Bangladesch zu verlassen. Wenn er nach Bangladesch zurückkehren müsse, könnten ihn diejenigen, die ihn vergewaltigt und entführt hätten, töten. Außerdem werde er sich, wenn er die Menschen sehe, die ihm seit seiner Kindheit so viel Leid angetan hätten, selbst umbringen.
In der Bundesamtsakte befindet sich ein ärztlicher und psychologischer Bericht von Dr. med. …, Dipl. Psych. Dr. … und Dr. med. … am … vom 13. Mai 2016. Darin wird festgestellt, dass der Antragsteller an einer Neurofibromatose Typ 1 leide. Er weise sogenannte Café-au-lait-Flecken, inguinales und axilläres Freckling sowie multiple Neurofibrome im Gesicht und am übrigen Körper auf. An der linken Flanke befinde sich ein 5 cm großes gestieltes plexiformes Neurofibrom. Es wird empfohlen, eine Untersuchung des Kopfes und der gesamten Wirbelsäule mittels MRT durchzuführen, um paravertebrale Tumore oder ein Optikusgliom auszuschließen. Wenn beide Untersuchungen negativ seien, so könne man davon ausgehen, dass beim Antragsteller eine harmlose Form der Neurofibromatose Typ 1 vorliege. Bei den Neurofibromen auf der Haut handle es sich vor allem um kosmetische Beeinträchtigungen. Das plexiforme Neurofibrom an der linken Flanke könne durch jeden Chirurgen ohne Spezialisierung entfernt werden.
Auf einen ärztlichen Untersuchungsbericht des Universitätsklinikums … vom 27. Dezember 2016 und ein weiteres Attest vom 4. November 2015 wird Bezug genommen.
Aus einem weiteren Untersuchungsbericht von Dr. med. … am Bezirkskrankenhaus … vom 12. April 2017 geht hervor, dass der Antragsteller an Neurofibromatose Typ 1 leide, was im Rahmen der ambulanten Untersuchung am 6. Dezember 2016 verifiziert worden sei. Weitere intraspinale Raumforderungen hätten nicht detektiert werden können, sodass momentan kein neurochirurgischer Interventionsbedarf bestehe. Auch eine erneute kernspintomographische Verlaufskontrolle der spinalen Achse sei routinemäßig nicht erforderlich. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in der Bundesamtsakte befindlichen Untersuchungsberichte Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers insgesamt als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. In Ziffer 5 wurde er aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist die Abschiebung nach Bangladesch angedroht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling oder als Asylberechtigter offensichtlich nicht zu. Soweit er vortrage, aufgrund seiner Erkrankung gemobbt und zudem vergewaltigt worden zu sein, fehle es bereits an einem Anknüpfungspunkt im Sinne des § 3 AsylG, da in keiner Weise ersichtlich sei, dass er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung in Bangladesch verfolgt werde. Auch subsidiärer Schutz sei offensichtlich nicht zuzuerkennen, da ihm kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Er sei zuletzt im Alter von zehn Jahren in seiner Heimat vergewaltigt worden, mithin im Jahr 2008. Eine Ausreise sei jedoch erst im Jahr 2015 erfolgt. Er habe also sieben Jahre unbehelligt weiter in seiner Heimat leben können. Auch weitergehende Anhaltspunkte, die auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung hinweisen würden, seien nicht vorgetragen worden. Gleiches gelte für die Diskriminierung aufgrund der Hauterkrankung. Die Erkrankung habe bereits im Alter von sieben oder acht Jahren vorgelegen, dennoch sei er bis ins Jahr 2015 in seiner Heimat geblieben. Des Weiteren falle auf, dass der ganz überwiegende Anteil des Sachvortrags sehr allgemein gehalten sei und Einzelheiten nur auf Aufforderung, wenig engagiert und sehr kurz geschildert worden seien. Das Offensichtlichkeitsurteil werde zudem auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützt. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, bei der Bewertung der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12). Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Volksrepublik Bangladesch könnten nicht zur Annahme führen, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe auch kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG lägen nicht vor. Die beim Antragsteller festgestellte Neurofibromatose Typ 1 sei eine harmlose Form dieser Erkrankung, die grundsätzlich nicht lebensbedrohlich sei. Es sei daher auch nicht zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers nach Rückkehr in seine Heimat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern werde, weil er dort auf eine unzureichende Behandlung angewiesen sei. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG zu erlassen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 29. Mai 2017 zugestellt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 6. Juni 2017, hat er hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung lässt er vortragen, er leide an Neurofibromatose Typ 1 sowie an einem allgemeinen Entwicklungsrückstand. Aufgrund seiner Erkrankung sei er in seinem Herkunftsland massiver Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Hinzu komme, dass er im jungen Alter massive sexuelle Übergriffe erlitten habe. Aufgrund dessen sei er posttraumatisch belastet. Eine Rückführung würde ihn in einen psychischen Ausnahmezustand versetzen. Seine Erkrankung sei in Bangladesch nicht behandelbar, zudem drohten ihm neue Ausgrenzungen und Übergriffe.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2017 wird angeordnet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der gemäß § 75 AsylG ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids des Bundesamts. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG für die Antragstellung ist eingehalten. Der Tag des Fristendes verschob sich wegen des auf den 5. Juni 2017 fallenden Feiertags (Pfingstmontag) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 ZPO um einen Tag auf den 6. Juni 2017.
Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.
Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Dementsprechend hat das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Einschätzung des Bundesamts, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16 a GG bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht bestehe, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf es die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Abschiebungsandrohung im Übrigen bestehen. Das ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung oder das Offensichtlichkeitsurteil einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten (vgl. BVerfG, a.a.O.). Von einem Standhalten ist demnach auszugehen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Derartige Zweifel hat das Gericht im vorliegenden Fall nicht.
Das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts lässt sich voraussichtlich auf § 30 Abs. 1 AsylG stützen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegen gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG offensichtlich nicht vor, da der Antragsteller über Österreich und damit aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Auch daran, dass ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, besteht kein vernünftiger Zweifel. Darauf, ob die vom Antragsteller geschilderten Tatsachen der Wahrheit entsprechen, kommt es für die Entscheidung nicht an, auch bei Wahrunterstellung ergeben sich aus seinem Vortrag keinerlei flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen. Das Mobbing und die Ausgrenzung in der Schule ebenso wie die angebliche Vergewaltigung standen weder in irgendeinem Zusammenhang mit einem asylrelevanten Merkmal, etwa der Rasse, der Herkunft, der Religion oder der politischen Überzeugung des Antragstellers, noch gingen sie von einem der in § 3 c AsylG genannten Akteure aus oder sind dem bangladeschischen Staat in irgendeiner Weise zuzurechnen. Bei der angeblichen Vergewaltigung handelt es sich um eine schwere Straftat, wie sie indes in jedem Land geschehen kann. Der Antragsteller hat in einem solchen Fall in seinem Heimatland Schutz durch die Polizei in Anspruch zu nehmen. Hinweise darauf, dass der bangladeschische Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, seine eigenen Bürger vor Verbrechen zu schützen bzw. Verbrechen zu ahnden, liegen dem Gericht nicht vor. Recht und Ordnung werden in Bangladesch regelmäßig durch die Polizeikräfte durchgesetzt, die seit 2004 im Bereich der Terrorabwehr, der Drogendelikte und anderer schwerer Verbrechen durch das sogenannte Rapid Action Batallion (RAB) unterstützt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Januar 2016). Auch hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen, warum ihm in Bezug auf das Mobbing an der Schule und die angebliche Vergewaltigung eine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3 e Abs. 1 AsylG nicht zur Verfügung stehen soll.
Auch am Offensichtlichkeitsurteil hinsichtlich der Ablehnung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel. Umstände, aus denen hervorgehen könnte, dass ihm bei seiner Rückkehr ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG droht, wurden nicht vorgetragen und solche sind auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel auch nicht ersichtlich.
Auch die Verneinung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wird einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten. Die am Maßstab der EMRK auszurichtende Feststellung von individuellen Abschiebungsverboten kann im Wesentlichen zu keinem anderen Ergebnis führen als die im Rahmen des § 4 Abs. 1 AsylG vorzunehmende Überprüfung, ob dem Antragsteller ein ernsthafter Schaden droht. Auch kann für die Begründung eines Abschiebungshindernisses nicht die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage in Bangladesch herangezogen werden, da dieser weite Teile der bangladeschischen Bevölkerung allgemein ausgesetzt sind (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lässt sich aller Voraussicht nach nicht aus dem Gesundheitszustand des Antragstellers herleiten, da dieser schon nicht eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt, und sich durch die Abschiebung auch nicht wesentlich verschlechtern würde. Der Antragsteller leidet seit Kindesalter an Neurofibromatose, in deren Folge sich mehrere kutane und epikutane Neurofibrome bei ihm bildeten, zudem weist er sogenannte Café-au-Lait-Flecken und inguinales und axilläres Freckling auf. Aus den vorgelegten fachärztlichen Attesten vom 13. Mai 2016 und zuletzt vom 12. April 2017 geht hervor, dass es sich in seinem Fall um die harmlose Form der Neurofibromatose Typ 1 handelt, und die genannten Symptome ausschließlich ästhetische Beeinträchtigungen darstellen. Akuter neurochirurgischer Behandlungsbedarf besteht derzeit nicht, eine wesentliche Verschlechterung im Falle der Abschiebung ist nicht zu erwarten. Der Ankündigung des Antragstellers, Selbstmord zu begehen, falls er die Menschen wieder sehe, die ihm seit seiner Kindheit so viel Leid angetan hätten, ist entgegen zu halten, dass der Antragsteller im Fall seiner Rückkehr nicht gezwungen ist, mit diesen Menschen Kontakt aufzunehmen oder sich ihrem Kontakt auszusetzen. Die von seiner Bevollmächtigten vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung entbehrt der Substantiierung durch ein fachärztliches Attest.
Die dem Antragsteller in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG, die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 59 AufenthG – ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen nicht.
Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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