Verwaltungsrecht

Offensichtliche unbegründeter Asylantrag bei ungeklärter Staatsangehörigkeit

Aktenzeichen  M 21 K 16.30843

Datum:
4.4.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30 Abs. 1
VwGO VwGO § 84 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers kann im Hinblick auf die herkunftsstaatenbezogene Prüfung des internationalen Schutzes nach §§ 3 und 4 AsylG offenbleiben, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten asylrechtlicher Abschiebungsschutz einheitlich bejaht oder verneint werden kann (BVerwG BeckRS 2005, 30326). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Aufgrund des rechtzeitig gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2016 gemäß § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO als nicht ergangen.
Die Klage ist hinsichtlich des Aufhebungsantrags nach Maßgabe der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung auf die Aufhebung der Nrn. 1 und 3 bis 6 des angefochtenen Bescheids beschränkt. Anhaltspunkte für eine – mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige (vgl. OVG SH, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; ausführlich VG München, B.v. 19.1.2016 – M 21 S. 16.30019 – n.v.) – isolierte Anfechtungsklage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG bestehen nicht.
Die mit diesem Inhalt zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Das Gericht nimmt gemäß § 84 Abs. 4 VwGO Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2016 und weist ergänzend auf Folgendes hin:
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger entsprechend seinen ursprünglichen Angaben aus Senegal stammt. Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts glaubhaft vorgetragen, was entgegen seiner ursprünglichen Angaben im Asylverfahren davon ausgehen lässt, dass er aus Gambia stammt. Seine Erklärung, er habe ursprünglich Senegal als Herkunftsstaat angegeben, um eine Abschiebung nach Gambia zu verhindern, belegt nur seine fehlende Glaubwürdigkeit.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger auch im Hinblick auf Gambia nichts Asylrelevantes vorgetragen hat. Vor diesem Hintergrund stellt sich die behauptete gambische Staatsangehörigkeit jedenfalls hinsichtlich der angefochtenen Nrn. 1 und 3 bis 5 des Bescheids auch als nicht entscheidungserheblich dar. Die Staatsangehörigkeit kann auch im Hinblick auf die herkunftsstaatenbezogene Prüfung des internationalen Schutzes nach §§ 3 und 4 AsylG offenbleiben, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommenden Staaten asylrechtlicher Abschiebungsschutz einheitlich bejaht oder verneint werden kann (BVerwG, U.v. 12.7.2005 – 1 C 22/04 – juris Ls. und Rn. 10). Mangels asylrelevanten Vortrags wäre der Asylantrag auch bei gambischer Herkunft bereits nach § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ausschließlich der in der Abschiebungsandrohung bezeichnete Zielstaat maßgeblich (BVerwG, U.v. 2.8.2007 – 10 C 13/07 – juris Ls. und Rn. 10). Auch im Hinblick auf die Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung kommt es auf die Staatsangehörigkeit oder eine Bereitschaft des bezeichneten Zielstaates zur Rückübernahme des Ausländers nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2003 – 1 C 21/02 – juris Rn. 12).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werde nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Das Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).


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