Verwaltungsrecht

Ohne Einkommen kein Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

Aktenzeichen  M 12 K 16.1882

Datum:
8.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayWoFG BayWoFG Art. 14 Abs. 2
DVWoR DVWoR § 3 Abs. 3

 

Leitsatz

1 Verweigert ein Antragsteller im Rahmen seines Antrags auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Mietwohnung die notwendigen Angaben für die Prüfung des Antrags, so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid. (redaktioneller Leitsatz)
2 Verfügt ein Antragsteller über keinerlei Einkommen, so hat er keinen Anspruch auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf Vormerkung für eine Sozialwohnung, da er nicht in der Lage ist, einen selbstständigen Haushalt zu führen (vgl. Art. 14 Abs. 2 BayWoFG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klagen werden abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist form- und fristgerecht geladen worden.
1. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, erweist sich die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O., vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Mietwohnung im Landkreis München gestellt, jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten die notwendigen Angaben für die Prüfung des Antrags sowie die erforderlichen Nachweise nicht eingereicht, so dass dem Beklagten eine inhaltliche Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung des Klägers bislang nicht möglich war. Die mit Schreiben vom … Januar 2016 und … Februar bzw. … März 2016 angeforderten Angaben und Nachweise waren erforderlich, um das Einkommen des Klägers zu ermitteln und die Einhaltung der Einkommensgrenzen zu prüfen sowie die Dringlichkeit des Antrags auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung bewerten zu können (§ 3 Abs. 3 DVWoR). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er keine Ausfüllanleitung und keine Beratung erhalten habe. Die mit o.g. Schreiben angeforderten Angaben und Unterlagen sind ohne Weiteres allgemein verständlich. Solange der Kläger aber dem Beklagten die angeforderten entscheidungserheblichen Angaben und Nachweise nicht zur Verfügung stellt und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet, da der Kläger unter Zugrundelegung seiner Behauptung, über keinerlei Einkommen zu verfügen, keinen Anspruch auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung bzw. auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins hätte. Gem. Art. 14 Abs. 2 BayWoFG sind nämlich nur Wohnungssuchende antragsberechtigt, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Bei einem Einkommen in Höhe von 0,- Euro ist der Kläger nicht in der Lage, einen selbstständigen Haushalt zu führen, da er keinerlei Mietzahlungen leisten könnte.
Abgesehen davon ist der Kläger inzwischen von der in den Anträgen angegebenen Adresse …-str. … in die …-str. … in … umgezogen, so dass sich die maßgebliche Wohnsituation im Vergleich zur Antragstellung mittlerweile verändert hat. Hierzu liegen aber ebenfalls keinerlei Angaben vor.
2. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, fehlt es an der Passivlegitimation des Beklagten. Gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Das Landratsamt München hat vorliegend im Bereich des Wohnungsrechts als Staatsbehörde für den Freistaat Bayern gehandelt. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide auch korrekt hingewiesen worden.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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