Verwaltungsrecht

Polizeiliche Platzverweise

Aktenzeichen  Au 8 K 18.1922

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 8231
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4
PAG Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Leitsatz

1. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 54296 Rn. 25). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gefahrenprognose für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Gefahrenabwehrmaßnahme ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten („ex ante“ Sicht) zu treffen. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern die erkennbaren Umstände nach dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters nur den Anschein einer Gefahr begründeten, steht diese Anscheinsgefahr einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten.  (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 entschieden werden, ohne dass der ordnungsgemäß geladene Kläger am Verhandlungstermin teilgenommen hat. Die Verfahrensbeteiligten wurden nach § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die beiden Platzverweise vom 1. November 2018 und vom 2. November 2018 sind rechtmäßig gewesen, so dass der Kläger nicht in seine Rechten verletzt worden ist und keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Danach stellt das Gericht auf Antrag durch Urteil fest, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ergangen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor bzw. nach Klageerhebung erledigt hat und ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung besteht.
a) Im vorliegenden Verfahren haben sich die beiden Platzverweise bereits vor Klageerhebung mit Schriftsatz vom 2. November 2018 erledigt (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG), so dass die Klage grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist.
b) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog kann jedes, bei Würdigung der konkreten Umstände, schutzwürdige Interesse, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Dies ist der Fall bei dem Bestehen einer Wiederholungsgefahr oder in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe sowie bei einem schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresse. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 25).
Der Kläger trägt diesbezüglich vor, dass durch die polizeilichen Maßnahmen sein Ruf geschädigt worden sei, da der Eindruck erweckt worden sei, er hätte Straftaten begangen. Er sei beim Friedhof wie „ein Krimineller im kirchlichen Gewand vor den Augen der Öffentlichkeit vom Platz geführt“ sowie am nächsten Tag aus der Kapelle im Seniorenwohnheim vor allen Anwesenden hinaus begleitet worden. Für einen objektiven Beobachter des Geschehens kann daher durchaus der Eindruck entstanden sein, der Kläger hätte in irgendeiner Form gegen die Rechtsordnung verstoßen. Das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit hat somit Einbuße erlitten.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die erteilten Platzverweise sind rechtmäßig gewesen und der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt worden (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
a) Die Platzverweise waren materiell rechtmäßig. Nach Art. 16 Satz 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Zur Abwehr einer Gefahr erfolgt die Platzverweisung insbesondere, wenn sie der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dient. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung, den Schutz grundlegender Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie den Schutz von Individualrechtsgütern. Als Individualrechtsgüter sind grundsätzlich alle nach Art. 1 ff. GG dem Einzelnen zustehenden Gewährleistungen zu verstehen. Unter den Begriff der öffentlichen Ordnung fällt die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach herrschender Auffassung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Miteinanders betrachtet wird.
Der Platzverweis am 1. November 2018 fand vor Beginn eines Gottesdienstes bzw. einer Grabsegnung an Allerheiligen auf dem städtischen Friedhof statt. Nach § 44 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt … in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Februar 2018, hat sich auf den Friedhöfen jeder der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Teilnehmer des Gottesdienstes wollten an dem gesetzlichen Feiertag in ruhiger und würdevoller Umgebung ihrer Toten gedenken. Dieses Gedenken findet auf einem Friedhof, somit in abgegrenzter und zurückgezogener Umgebung, statt. Die Teilnehmer des Gottesdienstes müssen berechtigterweise nicht mit Störungen, sondern mit Rücksichtnahme rechnen. Eine Beachtung des Totengedenkens ist somit im Rahmen eines geordneten Gemeinschaftslebens als schutzwürdig zu erachten. Weil die Teilnahme an Gottesdiensten ein Ausdruck der freien Religionsausübung darstellt, fällt der Schutz der Gottesdienstbesucher auch unter den Begriff der öffentlichen Sicherheit. Zudem ist nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m Abs. 3 StGB das unbefugte Tragen von Amtskleidungen der Kirchen, wozu auch ein Messgewand zählt, strafbar. Somit war auch das Vorliegen einer Straftat nicht auszuschließen. Der Platzverweis am 2. November 2018 im Seniorenwohnheim wurde ebenfalls anlässlich eines Gottesdienstes erteilt. Auch hier war zu befürchten, dass sich die Situation im Messeraum des Seniorenwohnheims mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ohne das Einschreiten der Beamten zu einer konkreten Gefahrenlage für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weiterentwickeln wird. Zudem wurde die Polizei zu beiden Vorfällen jeweils mit Notruf durch den Kläger selbst gerufen.
Bei beiden Maßnahmen haben die handelnden Polizeibeamten aufgrund zutreffender Gefahrenprognose zu Recht angenommen, dass von dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 11 Abs. 1, 2. Hs. PAG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PAG zu erwarten war, die durch den angeordneten Platzverweis verhütet werden konnte. Aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr ergibt sich, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später – vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme – darstellt, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 26.2.1974 – I C 31.72 – juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 2.7.2014 – 10 C 12.2728 – juris Rn. 40). Für die gerichtliche Beurteilung der damals vom Kläger ausgehenden polizeirechtlichen Störung ist auf die „ex ante“ Sicht abzustellen. Hat der handelnde Amtsträger die Lage – ex ante gesehen – zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme – ex post betrachtet – nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Stellt sich nachträglich heraus, dass keine wirkliche Gefahr vorlag, sondern nur der Anschein einer Gefahr erweckt wurde, kommt es darauf an, ob die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und rechtfertigt ein polizeiliches Einschreiten (vgl. BayVGH, U.v. 2.12.1991 – 21 B 90.1066 – juris Rn. 54). Eine konkrete Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut liegt vor, wenn seine Schädigung bei ungehindertem Geschehensablauf hinreichend wahrscheinlich ist. Hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird, jedoch ist auch die bloße Möglichkeit des Gefahreneintritts nicht ausreichend zur Annahme einer polizeilichen Gefahr.
Die am 1. November 2018 vorliegenden Kenntnisse rechtfertigen die Annahme der Polizei. Am Mittag des 1. November 2018 hat der Vorsitzende des Kirchenvorstands der alt-katholischen Gemeinde der Polizei u.a. mitgeteilt, dass er damit rechne, dass der Kläger den Gottesdienst auf dem Friedhof stören würde. Der Kläger sei durch seinen Dienstvorgesetzten, den Bischof der alt-katholischen Kirche, gekündigt und mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten suspendiert worden. Diese Kündigung und Freistellung akzeptiere der Kläger jedoch nicht. Es sei bereits zum 1. Oktober 2018 ein neuer Pfarrer eingestellt worden. Diese Aussagen decken sich mit den Aussagen des Nachfolgers des Klägers, die dieser bei der Erstattung zweier Anzeigen vom 18. Oktober 2018 und 31. Oktober 2018 gegen den Kläger, u.a. wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und Verleumdung, gemacht hatte. Des Weiteren hatte auch der Kläger selbst am 22. Oktober 2018 bei der Polizeidienststelle Anzeige gegen seinen Nachfolger wegen Mobbing erstattet. Zudem war er auch am Vormittag des 1. November 2018 bei der Polizei und hat mitgeteilt, dass er sich von dem neuen Pfarrer gestalkt fühle und vorhabe, selbst den Gottesdienst an Allerheiligen zu halten. Auch die Umstände vor Ort rechtfertigen die Prognose der Polizei, denn dort trafen die Polizeibeamten auf zwei sich unmittelbar vor Beginn des Gottesdienstes streitende Pfarrer. Wie sich aus den schriftlichen Stellungnahmen der Polizisten vor Ort (vom 11.11.2018 und vom 14.11.2018) ergibt, wurden beide Beteiligten angehört, wobei der Nachfolger nochmals bestätigte, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung suspendiert worden sei und ihm die Berechtigung zum Abhalten des Gottesdienstes fehlte. Ob vor dem Eintreffen der Polizei der Nachfolger tatsächlich den Kläger verbal beleidigte, wie sich aus einer vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahme einer weiteren Friedhofsbesucherin ergibt, ändert an dem Kenntnisstand der Polizei, dass der Kläger unberechtigt als Geistlicher tätig werden wollte, nichts. Auch dass die Polizei angeblich das Gewaltschutzverfahren des Klägers beim Amtsgericht … nicht berücksichtigt hätte, ändert an der Beurteilung nichts, da diese Verfahren eine zivilrechtliche Streitigkeit zwischen dem Kläger und seinen Nachfolger betraf und nicht die Frage, wer berechtigterweise die Gottesdienste abhalten darf. Ebenso hätte die Überprüfung der Dienstausweise nichts geändert, da diese nicht zwingend den aktuellsten Stand darlegen müssen. Die vom Kläger angesprochene Bescheinigung seines Dienstvorgesetzten, wonach der Kläger nicht freigestellt sei, ist eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch für die Bundesagentur für Arbeit und betrifft eine andere rechtliche Fragestellung. Dem stand nach Kenntnis der Polizei die ausdrückliche Beurlaubung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten entgegen.
Bei der Maßnahme vom 2. November 2018 haben die handelnden Polizeibeamten aufgrund zutreffender Gefahrenprognose ebenfalls zu Recht angenommen, dass vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten war, die durch den angeordneten Platzverweis verhütet werden konnte. Zusätzlich zu den Kenntnissen vom Vortag ist die Aussage des Kirchenvorstandsvorsitzenden durch telefonische Rücksprache der Polizei mit dem Bischof in … bestätigt worden, wie auch die Polizeibeamtin in der mündlichen Verhandlung nochmals mitgeteilt hat. Nach den schriftlichen Stellungnahmen der handelnden Beamten vom 2. November 2018 war die Situation vor Ort so, dass der Kläger aufgebracht und angespannt gewesen sei und sie aufgefordert habe, seinen Nachfolger aus dem Messeraum zu entfernen. Er sei nicht zugänglich für Argumente gewesen, insbesondere nicht dahingehend, dass er zum Abhalten von Gottesdiensten keine Berechtigung mehr habe. Es war daher damit zu rechnen, dass es zu einer Eskalation kommen würde.
b) Die beiden Platzverweise sind auch gegen den richtigen Verantwortlichen gerichtet worden. Der Kläger war gemäß Art. 7 Abs. 1 PAG Handlungsstörer, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte der Kläger nach Kenntnis der Polizeibeamten keine dienstliche Berechtigung, den Gottesdienst abzuhalten. Dass die dienstliche Berechtigung fehlt, wurde der Polizei vom Kirchenvorstandsvorsitzenden der Gemeinde und am 2. November 2018 auch noch durch den Dienstvorgesetzten mitgeteilt. Danach war dem Kläger gekündigt wurde und er war auch mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. Der Einwand des Klägers, dass die Polizei seinen status quo als rechtswidrig gekündigter Arbeitnehmer aufrechtzuerhalten hat, greift nicht. Es ist nicht Aufgabe der Polizei, und wäre ihr auch u.a. aufgrund des akuten Handlungsbedarfs nicht möglich, zu überprüfen, ob dem Kläger rechtwidrig gekündigt worden ist und ob er rechtswidrig beurlaubt wurde. Dies bleibt den Arbeitsgerichten vorbehalten. Macht der Kläger geltend, dass der Kirchenvorstand ihm gegenüber nicht weisungsbefähigt ist, und die Polizeibeamten womöglich vor Erlass des Platzverweises, weitere Informationen hätten einholen müssen, muss dieser Einwand dadurch entkräftet werden, dass die Beamten sich auf vorliegenden Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Maßnahme verlassen durften. Zudem war es den Beamten auch nicht möglich und zumutbar, an einem Feiertag weitergehende Informationen einzuholen. Der Einwand des Klägers, der Platzverweis hätte auch seinem Nachfolger erteilt werden müssen, greift insoweit nicht.
c) Ermessensfehler gemäß Art. 5 Abs. 1 PAG sind hinsichtlich beider Platzverweise ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Platzverweise waren geeignet und erforderlich (Art. 4 Abs. 1 PAG), eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Es waren insoweit auch keine milderen Maßnahmen ersichtlich, um den reibungslosen Ablauf der Gottesdienste zu ermöglichen. Ein Platzverweis war vor allem deshalb erforderlich, weil der Kläger seine sofortige Beurlaubung offensichtlich nicht akzeptierte und daher damit gerechnet werden musste, dass dieser nach Abfahrt der Polizei erneut versuchen wird, die Durchführung des Gottesdienstes zu übernehmen. Zudem wurde der Kläger auch nicht durch unmittelbaren Zwang in Form des Polizeigriffs oder einer Fesselung abgeführt. Vielmehr liefen die Polizeibeamten mit einigem Abstand hinter ihm her. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist damit im Verhältnis zum verfolgten Zweck geringfügig. Ein Abhalten der Gottesdienst gemeinsam mit seinem Nachfolger, wie vom Kläger vorgeschlagen, war schon deshalb nicht möglich, da der Kläger dazu nach damaliger Kenntnis keine Berechtigung mehr hatte und dies aufgrund der Streitigkeiten mit seinem Nachfolger wohl auch nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Auch ein vorheriges Ablegen des Messgewandes hätte an dem Eingriff nichts Wesentliches geändert, da die bereits anwesenden Besucher sowieso schon die Situation seit Eintreffen der Polizisten miterlebten. Es liegt des Weiteren keine Verletzung der Religionsfreiheit des Klägers vor, da kein Eingriff in den Schutzbereich gegeben ist.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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