Verwaltungsrecht

Polizeirecht, Sicherstellung einer Musikanlage, Lärmbelästigung, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

Aktenzeichen  M 23 K 19.927

Datum:
14.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23277
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PAG Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a)
PAG Art. 28 Abs. 5 S. 1
OWiG § 117 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen. 
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist in ihren Ziff. 1., 3. und 4. unbegründet, in Ziff. 2. bereits unzulässig. Der angegriffene Leistungsbescheid vom 28. Januar 2019 ist rechtmäßig, weswegen der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von 270 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hat (1.). Für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung besteht bereits kein berechtigtes Interesse (2.). Schließlich ist der Beklagte auch nicht vorbeugend zu künftiger Unterlassung etwaiger diesbezüglicher polizeilicher Maßnahmen zu verurteilen (3.). Einer Entscheidung über Ziff. 5 des Klageantrages bedurfte es aufgrund der erfolgten Abtrennung und Abgabe an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 14. April 2021 nicht.
1. Der Leistungsbescheid vom 28. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 Abs. 5 Satz 1, Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) PAG i.V.m. Art. 93 PAG, Art. 1 KG und § 1 Nr. 2 PolKV. Für die Sicherstellung der klägerischen Musikanlage in Form der Verbringung selbiger auf die Dienststelle der Polizei konnten von dem Kläger Kosten erhoben werden, da die Maßnahme ihrerseits rechtmäßig war (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG; BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12). Ein Anspruch auf Rückzahlung von 270 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2019 (Ziff. 3. des Klageantrages) besteht demzufolge ebenfalls nicht.
Die Sicherstellung der Musikanlage in den Morgenstunden des 26. Dezember 2018 war rechtmäßig. Nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) PAG kann die Polizei eine Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen. Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Ziff. 10.2. i.V.m. Ziff. 25.3. der Vollzugsbekanntmachung zum PAG; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Auflage 2020, Art. 25 Rn. 155 ff.). Hiervon ist auch die Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes erfasst (vgl. Ziff. 11.4. der Vollzugsbekanntmachung zum PAG; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Auflage 2020, Art. 11 Rn. 92 ff.). Eine solche gegenwärtige Gefahr in Form einer anhaltenden Störung der öffentlichen Sicherheit war durch die sich in Gang befindliche private Feierlichkeit, deren Veranstalter der Kläger war, mit bis zu 200 geladenen Gästen am 26. Dezember 2018 bereits eingetreten. Durch die nicht erfolgte Reduzierung der Musiklautstärke einhergehend mit anderen unterbliebenen Lärmreduzierungsmaßnahmen (v.a. hinsichtlich der Durchgangstür) verhielt sich der Kläger nach § 117 Abs. 1 OWiG ordnungswidrig und verursachte daher bereits die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Ein Verstoß hiergegen stellt ohne weiteres eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Weiner in BeckOK OWiG, 30. Edition, Stand: 1.4.2021, § 117 Rn. 1).
Nach § 117 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Eine Lärmverursachung in einem unzulässigen Ausmaß ist dann erfüllt, wenn zwar ein berechtigter Grund für die Lärmerregung gegeben ist, aber hierbei gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstoßen wird (Weiner in BeckOK OWiG, 30. Edition, Stand: 1.4.2021, § 117 Rn. 8). Ob diese Tatbestandsalternative vorliegend erfüllt war – der Kläger beruft sich insoweit auf die TA Lärm sowie ihm gegenüber festgesetzte behördliche Grenzwerte, die dem Gericht allerdings nicht vorgelegt wurden – kann vorliegend offen bleiben. Denn durch die Aufrechterhaltung der Musiklautstärke am 26. Dezember 2018 zur Nachtzeit, oder zumindest deren lediglich minimale Reduzierung, erregte der Kläger jedenfalls Lärm in einem nach den Umständen vermeidbaren Anlass, § 117 Abs. 1 Alt. 3 OWiG. Der Kläger verkennt demzufolge ersichtlich, dass eine erhebliche Lärmbelästigung im Sinne des § 117 Abs. 1 OWiG nicht nur dann vorliegt, wenn durch Messung festgestellt worden ist, dass bestimmte Richtwerte überschritten wurden, da sich die Intensität der Belästigung nicht nur nach der Höhe des messbaren Geräuschpegels bestimmen lässt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 10 ZB 15.2168 – juris Rn. 7 unter Verweis auf KG Berlin, B.v. 30.3.2000 – 2 SS 53/00 – 5 WS (B) 177/00 – juris Rn. 4). Vielmehr verwirklichte der Kläger unabhängig hiervon dennoch den Tatbestand des § 117 OWiG in der vorzitierten Alternative, da er vermeidbaren Lärm verursachte. Ob Lärmverursachung im Sinne des § 117 Abs. 1 Alt. 3 OWiG vermeidbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls unter Berücksichtigung sozialadäquater Aspekte (Rogall in Karlsruher Kommentar OWiG, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 27). Ein Verstoß hiergegen wird – wie ausgeführt – schon dann bejaht, wenn lediglich eine unbeteiligte Person nach objektiven Maßstab nicht unerheblich von dem Lärm belästigt wird (VG Köln, U.v. 17. Mai 2018 – 13 K 3600/16 – juris Rn. 53).
Gemessen an diesen Maßstäben war nach den nachvollziehbaren und mehrfach aktenkundig getätigten Angaben der beteiligten Polizeibeamten, die vor allem und wiederholt auf die Beschallung der Umgebung durch „massive Bässe“ hinwiesen sowie die Benachrichtigung der Polizei durch einen Nachbarn des Clubs … eine vermeidbare Lärmverursachung zu bejahen. Dies wird von der Klagepartei auch nicht im Kern in Frage gestellt, wenn sich diese primär auf die Einhaltung von Grenzwerten beruft, nicht aber der Lärmverursachung als solcher entgegentrat. Unter Betrachtung der konkreten Besonderheiten des Einzelfalles, nämlich, dass sich die Feierlichkeit in den frühen Morgenstunden des zweiten Weihnachtsfeiertages abspielte, sich ein Anwohner bei der Polizei beschwerte, die Veranstaltung von bis zu 200 Personen besucht worden war und sich diese – zum Teil mit ständigem Durchgangsverkehr im Haupteingangsbereich des Clubs … – auf der zugehörigen Terrasse befanden, steht eine den Tatbestand des § 117 Abs. 1 OWiG erfüllende Lärmverursachung zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dies lässt sich vorliegend insbesondere schon daraus ableiten, dass es sich um eine private Feierlichkeit handelte, die bis in die frühen Morgenstunden eines Feiertages andauerte. Der Lärm war unter Würdigung genannter Umstände und der Situierung des Anwesens auch geeignet, zumindest die Nachbarschaft – insbesondere wegen der Dauer der Feierlichkeit bis mindestens 3 Uhr morgens – erheblich zu belästigen, wobei dies, zumindest nach erster Aufforderung durch die Polizeivollzugsbeamten gegenüber dem Kläger, ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre.
Soweit der Kläger das Fehlen von Dezibelangaben zur Intensität der Lärmbeeinträchtigungen bzw. fehlende Messungen selbiger durch die Polizeivollzugsbeamten beanstandet, kommt es darauf, wie aufgezeigt, nicht an. Zwar ist den in Regelwerken wie der TA Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerten im Regelfall in Bezug auf die Erheblichkeit gesundheitsschädlicher Umwelteinwirkungen eine indizielle Bedeutung beizumessen (OVG Lüneburg, B.v. 5.7.2013 – 11 ME 148/13 – NJW 2013, 2923). Der Tatbestand des § 117 Abs. 1 OWiG wird aber, wie ausgeführt, nicht nur dann verwirklicht, wenn der Lärm bereits gesundheitsschädigend ist, sondern es genügt eine lärmbedingte erhebliche Belästigung. Die Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr lässt sich indes nicht nach der Höhe eines messbaren Geräuschpegels bestimmen (BayVGH, B.v. 29.2.2016 – 10 ZB 15.2168 – juris Rn. 7). Ohne Relevanz für die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestands blieb daher auch das von der Klagepartei vorgelegte Lärmmessprotokoll vom 25. Dezember 2018, wonach gegenüber dem Kläger festgesetzte Grenzwerte während der Feierlichkeit eingehalten worden seien. Überdies wurde dieses Protokoll auch durch die Klagepartei selbst entkräftet, indem die immissionsfachliche Stellungnahme des Landratsamtes vom 12. März 2019 in das Verfahren eingebracht wurde. Diese weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Messprotokoll des Klägers – ohne Möglichkeit der Überprüfbarkeit seiner Angaben seitens der Behörde – ohne Relevanz bleibt und nach Würdigung der Stellungnahmen der Polizeivollzugsbeamten wohl davon auszugehen ist, dass der in der Musikanlage des Clubs eingebaute „Limiter“ zur Begrenzung der Lautstärke nicht mehr funktionieren dürfte.
Da der Kläger somit den Tatbestand des § 117 Abs. 1 Alt. 3 OWiG dadurch erfüllte, dass er in einem nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregte, der geeignet war, zumindest die Nachbarschaft erheblich zu belästigen, schuf er eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die Polizei zur durchgeführten Sicherstellung berechtigte. Auf die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Ordnungswidrigkeit kommt es im Übrigen nicht an (BVwerG, U.v. 8.9.1981 – 1 C 88/77 – NJW 1982, 1008; Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018 Rn. 17).
Der Kläger sah sich der unmissverständlichen Aufforderung der Polizeibeamten gegenüber, die Musik leiser zu stellen, der er letztlich nicht nachkam. Insbesondere war im Hinblick auf die erforderliche sofortige Reduzierung des Lärmpegels kein anderes, mindestens gleich erfolgversprechendes Mittel ersichtlich. Denn nach aktenkundigen Feststellungen der Polizeivollzugsbeamten zeigte sich der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung zur Lärmreduzierung uneinsichtig, was allein schon dadurch belegt wird, dass er – wie die Klagepartei selbst vorträgt – den Aufforderungen der Polizei mit Hinweis auf etwaige Dezibelmessungen beharrlich und mehrfach entgegengetreten war, obwohl ihm eine Reduzierung der Musiklautstärke – auch im Hinblick auf ein wohl abzusehendes Ende der Feierlichkeit wegen fortgeschrittener Uhrzeit – ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Vor diesem Hintergrund war auch der in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2021 gestellte bedingte Beweisantrag abzulehnen, da es auf die zum Beweis angebotene Tatsache – Lärmverursachung auf der Terrasse des Clubs … – für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ankam.
Mangels Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme bleibt der Klageantrag in Ziff. 1 daher ohne Erfolg. Der Kläger hat daher auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von 270 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2019, etwa im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
2. Soweit der Kläger in Ziff. 2 seines Klageantrags die Feststellung begehrt, dass die Sicherstellung der Musikanlage am 26. Dezember 2018 rechtswidrig war, ist die Klage – mangels relevanten Fortsetzungsfeststellungsinteresses – bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Erforderlich wäre hierfür – da sich die polizeiliche Sicherstellungsmaßnahme durch Rückgabe der Musikanlage an den Kläger am 26. Dezember 2018 im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG zweifelsohne erledigt hatte – ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur ein abstrakter Klärungsbedarf. Für ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 – 1 C 40.88 – juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 – 6 B 22.09 – juris Rn. 4). Nach gängiger Rechtsprechung kann sich ein solches Interesse insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss jedenfalls geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 3; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.3.2018 – 3 BV 16.2040 – juris Rn. 28). Dabei obliegt es dem jeweiligen Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse ergibt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 110).
Dies zugrunde legend folgt zunächst kein schützenswertes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse des Klägers aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr, auf die er sich ausdrücklich beruft. Erforderlich wäre eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – NJW 2004, 2510; BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 8 m.w.N.). Gemessen hieran und dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2021 folgend, dass der Kläger zwar weiterhin als Veranstalter tätig wäre, der Club … in D … … … aber nicht mehr betrieben werde, ist eine solche konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen. Eine angeblich in jüngster Vergangenheit geschehene erneute Androhung der Sicherstellung einer Musikanlage wurde nicht weiter belegt. Unabhängig hiervon ist eine Wiederholungsgefahr auch deswegen zu verneinen, da die spezifischen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls – hier: Lage des Clubs in einem Gewerbegebiet mit angrenzender Wohnbebauung, langjährige Streitigkeiten um den dortigen Lärmpegel, private Feierlichkeit an einem Feiertag sowie Nutzung eines „Limiters“ im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde – durch Aufgabe des Clubs … verlustig gegangen sind.
Im Weiteren kann sich der Kläger auch nicht auf die Fallgruppe eines Rehabilitierungsinteresses berufen. Danach bestünde ein berechtigtes Interesse, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 113 Rn. 142). Dies wäre der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass die angegriffene Maßnahme rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich wäre, weil sie diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihr eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 – 6 B 64.06 – juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts müsste dabei geeignet sein, das Ansehen eines Betroffenen in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 – 10 ZB 13.629 – juris Rn. 13 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 – 5 C 44/87 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.10.2012 – 10 ZB 12.1445 – juris Rn. 6). Vielmehr muss ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber nachteiligen Nachwirkungen bestehen. Dieses wäre z.B. zu bejahen, wenn es um die Beseitigung der Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Betroffenen geht, wobei aufgrund der Rufschädigung eingetretene konkrete Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen vorausgesetzt werden (vgl. VG München, U.v. 22.10.2003 – M 22 K 02.1700 – juris Rn. 29).
Ein solch schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse erscheint der Kammer im vorliegenden Einzelfall zweifelhaft. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass die Sicherstellung der Musikanlage von den noch anwesenden Gästen der Feierlichkeit beobachtet worden war. Allerdings waren zu dieser Zeit laut Angaben des Sicherheitsdienstes und der Polizeibeamten (gemäß Protokoll der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 26. Dezember 2018) lediglich noch 20 Gäste im Club anwesend. Auch wenn die polizeiliche Maßnahme zu Lasten des Klägers von dieser (überschaubaren) Anzahl an Personen – wohl aus dem sozialen Umfeld des Klägers – beobachtet wurde, ergibt sich hieraus unter Würdigung der Tatsache, dass es sich um eine private Feierlichkeit gehandelt hatte, keine fortdauernde abträgliche Nachwirkung für den Kläger, da hieraus sein Ansehen nicht herabgewürdigt wurde. Die Polizei wirkte auch nicht im Rahmen der Anwendung von unmittelbarem Zwang mittels körperlicher Gewalt auf den Kläger persönlich ein, sondern stellte „nur“ eine im Eigentum des Klägers befindliche Sache vor anwesenden Gästen sicher. Eine etwaige diskriminierende oder gar noch fortbestehende nachteilige Wirkung zu Lasten des Klägers ist hieraus nicht ersichtlich. Selbst wenn man von einem anzuerkennenden Rehabilitierungsinteresse ausgehen würde, bliebe die Klage erfolglos, da die polizeiliche Sicherstellung der Musikanlage – wie ausgeführt – rechtmäßig war.
Weitere Fallgruppen, etwa ein besonders schwerer Grundrechtseingriff oder die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, sind weder vorgetragen, noch liegen sie vor. Insbesondere ist ein besonders schwerer Grundrechtseingriff schon deswegen zu verneinen, da der Kläger die Musikanlage noch am selben Tage wieder abholen konnte, der Eingriff in seine grundrechtlich geschützte Eigentumsposition also lediglich von äußerst kurzer Dauer war.
3. Zuletzt bleibt auch Ziff. 4 des Klageantrages, den Beklagten zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, sofern die zulässigen Grenzwerte eingehalten wurden, in der Öffentlichkeit Behauptungen aufzustellen, es sei zu etwaigen Ruhestörungen durch den von dem Kläger betriebenen Club … gekommen, ohne Erfolg. Als Anspruchsgrundlage stünde dem Kläger allenfalls der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch zur Seite. Er setzt neben einer Beeinträchtigung von Rechten des Betroffenen durch hoheitliche Handlungen insbesondere die Rechtswidrigkeit derselbigen voraus (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2010 – 8 ZB 10.192 – juris Rn. 5 m.w.N.; VG München, B.v. 1.8.2013 – M 2 E 13.3322 – BeckRS 2014, 48424), überdies die konkrete Gefahr der Wiederholung der Beeinträchtigung (OVG Rh.-Pf., B.v. 21.1.2004 – 6 A 11743/03.OVG – GewA 2005, 27 m.w.N.).
Da vorliegend, wie ausgeführt, weder eine konkrete Wiederholungsgefahr zu befürchten ist, noch ein rechtswidriger Eingriff in die Rechte des Klägers festzustellen war, hat der Kläger keinesfalls Anspruch darauf, den Beklagten zu künftiger Unterlassung etwaiger Maßnahmen zu verurteilen.
Nach alledem waren die Klagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.


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