Verwaltungsrecht

Prekäre Rinderhaltung

Aktenzeichen  23 CS 20.1087

Datum:
14.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16921
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
TierSchG § 16a

 

Leitsatz

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob so Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH BeckRS 2020, 9577). (Rn. 7) (red. LS Alexander Tauchert)
2. Einwendungen, mit denen der Antragsteller die amtstierärztlichen Feststellungen ohne entsprechende Belege und ohne Darlegung seiner Fachexpertise lediglich bestreitet, sind nicht geeignet, die Beurteilung der Amtstierärzte in Zweifel zu ziehen oder zu widerlegen (vgl BayVGH BeckRS 2020, 9577). (Rn. 7) (red. LS Alexander Tauchert)
3. An ein amtstierärztliches Gutachten sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es besteht kein Formerfordernis, vielmehr reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen, aus. Diese können beispielsweise in Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen erstellt werden (vgl. BayVGH BeckRS 2020, 9577). (Rn. 9) (red. LS Alexander Tauchert)

Verfahrensgang

B 1 S 20.316 2020-04-09 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500…. € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht, auf dessen Sachverhaltsdarstellung in dem angefochtenen Beschluss unter I. Bezug genommen wird, hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 1. April 2020 gegen den Bescheid des Landratsamts L* … vom 24. Februar 2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt, weil dieser bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klage des Antragstellers deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
1.1 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 24. Februar 2020 hat der Antragsgegner aufgrund von 19 Kontrollen durch Amtsveterinäre u.a. am 13. Mai 2016, 12. Oktober 2016, 12. Februar 2019, 20. August 2019, 22. August 2019, 28. Oktober 2019, 18. November 2019, 25. November 2019, 4. Dezember 2019, 6. Dezember 2019, 11. Dezember 2019, 4. Februar 2020 und 12. Februar 2020 dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nrn. 2 und 3 TierSchG das Halten von Rindern im Stallbereich 1 zum 31. März 2020 bzw. für die im beigefügten Schlachtplan aufgeführten Rinder ab 30. Juni 2020 (Ziffer 1.), im Stallbereich 3 zum 31. März 2020 (Ziffer 2.), im Stallbereich 2 zum 31. März 2020 für Jungrinder mit einem Gesamtgewicht von mehr als 1.000 kg (Ziffer 3.) und im Stallbereich 4 zum 31. März 2020 die Rinderhaltung für mehr als neun Rinder (max. drei Rinder pro Freilaufbox) (Ziffer 4.) untersagt. Zudem wurden gegenüber dem Antragsteller Auflagen zur Sicherstellung einer artgerechten Rinderhaltung (u.a. ausreichende Trinkwasserversorgung, ausreichende Lichtverhältnisse) verfügt (Ziffer 5.). Außerdem wurde die Auflösung des untersagten Rinderbestandes in Ziffern 6. bis 9. angeordnet, sowie ein Betretungsrecht für Mitarbeiter des Landratsamts zur Überprüfung der unter Ziffern 1. bis 5. angeordneten Maßnahmen sowie eine Auskunftserteilungsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller verfügt (Ziffer 10.). In Ziffer 11. wurde die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ziffern angeordnet und für den Fall der nicht fristgerechten Umsetzung in Ziffern 12. und 13. unmittelbarer Zwang und die Einziehung der Rinder ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 14.) angedroht. Als Veranlasser habe der Antragsteller die Kosten dieser Anordnung zu tragen (Ziffer 15.) und in Ziffer 16. wurde für die Anordnung eine Gebühr in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt. Diesem Bescheid ist ein Schlachtplan mit 14 Rindern sowie ein Lageplan von vier Stallbereichen auf dem antragstellerseitigen Grundstück beigefügt. Aus dem beigefügten Plan ergibt sich, dass der Antragsteller über vier Freilaufboxen verfügt.
Laut Feststellungen der Amtsveterinäre bei den vorstehenden Ortskontrollen wurden wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) bezüglich des Platzbedarfs der Kälber sowie einer fehlenden Sicherstellung, dass Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt und regelmäßig neu eingestreut wird (vgl. Kontrolle durch die Amtstierärztin am 13.5.2016; § 11 Nr. 7 TierSchNutztV), beanstandet. Bei der Kontrolle am 12. Oktober 2016 wurde vom Amtsveterinär neben der fehlenden Stallsäuberung zudem beanstandet, dass Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, nicht ausreichend gereinigt und desinfiziert werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV). Im Ergebnisprotokoll der Kontrolle durch den Amtstierarzt vom 19. Februar 2019 ist erneut ein Verstoß gegen die TierSchNutztV bezüglich Mikroklima, Lärmimmissionen, Notstromaggregat, Lüftungsersatzanlage und Ausmisten festgehalten. Am 20. August 2019 wurde im Rahmen der jährlichen Prüfung im Bereich Tierkennzeichnung, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz durch den Veterinäroberrat festgestellt, dass im Zeitpunkt der Kontrolle alle Rinder und Kälber tief in ihren eigenen Ausscheidungen standen (vgl. Anhang 5 zur Prüfdokumentation Cross Compliance Tierschutz, S. 4). Im Prüfbericht des Amtstierarztes vom selben Tag (20. August 2019) ist überdies ein Verstoß gegen die Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) bezüglich der allgemeinen Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege von Nutztieren sowie fehlende Maßnahmen bei kranken Tieren und hinsichtlich Lärm, Licht, Sauberkeit und Aufzeichnungen vermerkt. Bei der Kälberhaltung wurde darüber hinaus ein Verstoß gegen die Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) bezüglich Biestmilch, Eisen, Wasser, Fütterung, Saugbedürfnis, Rauhfutter, Entmistung, Anbindevorrichtungen und Beleuchtung dokumentiert. Daran anschließend stellte der Amtsveterinär am 22. August 2019 wiederholt Verstöße gegen die Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) in Bezug auf die allgemeinen Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege von Nutztieren und fehlende Maßnahmen in Bezug auf kranke Tiere, Lärm, Licht, Sauberkeit sowie einen stark verkoteten Stall fest. Auch bei den Kälbern sind fehlende trockene sowie weiche Liegebereiche und ein stark verkoteter Stall im Protokoll aufgezeichnet (§ 5 Satz 1 Nr. 1 TierSchNutztV). Am 28. Oktober 2019 wurde nochmals ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 TierSchNutztV, die fehlende Stallausmistung und fehlende Reinigung und Desinfektion von Ausrüstungen und Geräten, mit denen die Tiere in Berührung kommen sowie ein stark verkoteter Stallbereich festgestellt. Im Prüfprotokoll vom 18. November 2019 ist vom Amtstierarzt außerdem eine unzureichende Tränkeinrichtung erfasst, sowie die Anbindung eines Rindes mit einem Strick am Hinterbein, so dass dieses Tier nicht die Möglichkeit hatte sich abzulegen (§ 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Tierschutzgesetz). Im Protokoll vom 25. November 2019 ist vermerkt, dass die Tränkeinrichtungen an mehreren Stellen defekt sind, so dass Wasser austritt. Am 4. Dezember 2019 musste der Amtstierarzt ferner feststellen, dass nur drei von zehn Tränkbechern funktionsfähig waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV). Auch am 6. Dezember 2019 war nach den Feststellungen der Amtstierärztin nicht sichergestellt, dass alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge versorgt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TierSchNutztV). Im Ergebnisprotokoll zur Ortskontrolle vom 12. Februar 2020 wurde nochmals ein Verstoß gegen die Tierschutz-Nutztierverordnung (TierSchNutztV) im Hinblick auf das Mikroklima, Lärmimmissionen, Notstromaggregat, Lüftungsersatzanlage, fehlendes Ausmisten vom Amtstierarzt konstatiert. Bei den aufgezeichneten Kontrollen sind die jeweils ergriffenen Maßnahmen (mündliche Belehrungen, Ankündigung von Nachkontrollen, Anordnungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG) dokumentiert. Dem Antragsteller wurde schließlich mit Schreiben vom 27. November 2019, 11. Dezember 2019 und 27. Januar 2020 die Gelegenheit gegeben, sich nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu den von den Amtstierärzten festgestellten Mängeln und den beabsichtigten tierschutzrechtlichen Maßnahmen zu äußern. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 verfügte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung für alle von ihm gehaltenen Tiere.
Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den Vorschriften des § 2 TierSchG, der Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG (TierSchNutzV) sowie den Anordnungen nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren (Rindern) erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden sowie erhebliche Schäden i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG zugefügt hat, die den Erlass des verfahrensgegenständlichen (eingeschränkten) Tierhaltungs- und Betreuungsverbots für Rinder (vgl. Ziffern 1 bis 4 des Bescheids vom 24.2.2020) rechtfertigen. Aus den nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblichen amtstierärztlichen Feststellungen und Einschätzungen, die der Antragsteller lediglich pauschal und unsubstantiiert bestritten hat, folgt, dass mehrere von dem Antragsteller gehaltene Rinder wiederholt in ihren eigenen Ausscheidungen standen, die einzelnen Stallbereiche stark verkotet waren, die erforderliche direkte Inaugenscheinnahme der gehaltenen Rinder sowie die Versorgung entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität sowie eine genügende Beleuchtung nicht sichergestellt waren und zudem die Haltungseinrichtungen nicht ausreichend sauber und desinfiziert waren (§ 4 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und Abs. 2 TierSchNutztV). Auch bei den Kälbern wurden von den Amtstierärzten entsprechende Verstöße festgestellt sowie die fehlenden trockenen Liegebereiche und das in Berührung kommen mit mehr als unvermeidbarem Harn und Kot (§ 5 Nr. 1 TierSchNutztV). Die fehlende ausreichende Trinkversorgung ist u.a. auch auf marode und an vielen Stellen undichte Leitungen zurückzuführen, so dass die Wasserversorgung der Rinder für die Zukunft in Frage steht (vgl. Bescheid vom 24.2.2020, S. 6). Die abgewirtschafteten und an vielen Stellen nicht mehr dem einzuhaltenden Standard gerecht werdenden Stallungen, die einer umfassenden Generalsanierung bedürfen und zudem enge bauliche Verhältnisse aufweisen, erschweren eine artgerechte Haltung u.a. mit einer angemessenen Versorgung an Licht und frischer Luft. Der Platzbedarf für eine artgerechte Rinderhaltung, insbesondere für Kälber (§ 10 TierSchNutztV) soll sichergestellt werden (vgl. Bescheid vom 24.2.2020, S. 7). Die Kälber sind nach den Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid hochgradig entwicklungsverzögert, d.h. massiv unterentwickelt, weil sie u.a. keine angemessene Ernährung erhielten. Durch die festgestellten Zuwiderhandlungen wurden den vom Antragsteller gehaltenen Rindern erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugeführt. Angesichts der erheblichen Anzahl und Schwere der aktenkundigen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften, die den Antragsteller trotz wiederholter Kontrollen, Anordnungen und dem Erlass des Bescheids vom 5. Dezember 2019 nicht zu einer tierschutzgerechten Haltung seiner Tiere bewogen haben, ist das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zudem auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass deshalb die Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen zu befürchten ist. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit auf Anordnungen des Landratsamts nur mit Ausflüchten reagiert und Zuwiderhandlungen nicht oder nicht nachhaltig abgestellt, sodass die Anordnung des vorliegenden Rinderhaltungs- und Betreuungsverbots nach Maßgabe der Ziffern 1 bis 4 auch nicht als ermessensfehlerhaft, sondern als zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zu erachten ist. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch die tierschutzrechtlichen Nebenanordnungen in Ziffer 5, gegen die sich der Antragsteller mit der Beschwerde im Übrigen nicht mehr explizit wendet, zutreffend bei summarischer Prüfung als rechtmäßig angesehen. Ebenso hat das Verwaltungsgericht die in Ziffern 6 bis 9 angeordnete Bestandsauflösung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung des nach Ziffern 1 bis 4 verfügten Rinderhaltungsverbots und das Nachweisverlangen, das durch § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG gestützt wird sowie das Betretungsrecht in Ziffer 10. des verfahrensgegenständlichen Bescheids, als rechtmäßig erachtet.
1.2 Die hiergegen von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Die Beschwerdebegründung zeigt keine Rechtsfehler des angegriffenen Beschlusses auf. Sie erschöpft sich – wie bereits das erstinstanzliche Vorbringen – vielmehr in der bloßen Behauptung, der Sachverhalt stelle sich anders dar bzw. dieser sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht dies auf der Grundlage der Stellungnahmen der Amtsveterinäre getan hat. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt beamteten Tierärzten sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob so Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz zu (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 26 m.w.N.). Schlichtes Bestreiten vermag amtstierärztliche Beurteilungen deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu widerlegen. Der Vortrag des Antragstellers, die angeblich bei ihm festgestellten Missstände lägen in Wahrheit nicht vor, steht zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den in den Behördenakten auch durch Lichtbilder dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen, die eindeutig gravierende und mehrfache Zuwiderhandlungen gegen Tierschutzvorschriften zur Haltung, Pflege und Ernährung und daraus resultierende erhebliche, länger anhaltende Schmerzen und Leiden bzw. erhebliche Schäden bei einzelnen Tieren belegen. Das Vorbringen des Antragstellers sowie die von dem Antragsteller z.T. bereits in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen, mit denen er die amtstierärztlichen Feststellungen ohne entsprechende Belege und ohne Darlegung seiner Fachexpertise lediglich bestreitet, ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der Amtstierärzte in Zweifel zu ziehen oder zu widerlegen (BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 29).
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine E-Mail eines Mitarbeiters des Landratsamts vom 24. März 2020 angibt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil das Gericht zu Unrecht die neu erworbenen Gummimatten, das neu eingebaute Gitterraster und das Licht im Stallbereich 1 (von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr) unberücksichtigt gelassen habe, verfängt dies nicht. Zum einen bestimmt sich die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen tierschutzrechtlichen Anordnungen – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Lüneburg U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 34). Der verfahrensgegenständliche Bescheid datiert vom 24. Februar 2020, so dass die Einlassungen des Antragstellers und die von ihm angeführte E-Mail vom 24. März 2020 nach Bescheiderlass und daher nach der letzten Behördenentscheidung vorgebracht wurden. In der E-Mail des Landratsamts vom 24. März 2020 kann entgegen der Ansicht des Antragstellers keine weitere Behördenentscheidung gesehen werden, u.a. auch, weil er seinen zunächst erhobenen Widerspruch zurückgenommen hat (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1. April 2020, GA S. 148). Ungeachtet dessen ist ein an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – 1 S 381/05 – juris Rn. 4; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 229. EL Dezember 2020, § 16a TierSchG Rn. 15). Im Übrigen hat der Antragsteller damit kein Wohlverhalten gezeigt, sondern lediglich die ihm gegenüber unter Ziffer 5 des verfahrensgegenständlichen Bescheids getroffenen Nebenanordnungen teilweise erfüllt, um ein vollumfängliches Rinderhaltungsverbot zu vermeiden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Lichtbildern, die der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. Mai 2020 nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegt hat.
Ebenfalls nicht durchdringen kann der Antragsteller mit dem Vorbringen, dass das als Grundlage erforderliche Gutachten des beamteten Tierarztes an Fehlern leide, weil das Formular den Zeitraum der Besichtigung nicht erfasst habe. Dies ist bereits unzutreffend, weil jedes Ergebnisprotokoll den Tag der Kontrolle festhält. Sollte der Antragsteller meinen, dass darüber hinaus die genaue Uhrzeit protokoliert werden müsste, zeigt er die Entscheidungserheblichkeit des Beschwerdevorbringens nicht auf. Ungeachtet dessen sind an ein amtstierärztliches Gutachten keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es besteht kein Formerfordernis, vielmehr reichen dokumentierte Aussagen des beamteten Tierarztes zu dem Zustand des Tieres beziehungsweise zu den Bedingungen vor Ort, wo das Tier gehalten wird, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung zulassen, aus. Diese können beispielsweise in Form eines Vermerks, eines Protokolls oder auch von Fotoaufnahmen erstellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2020 – 23 CS 19.2486 – juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris Rn. 11; B.v. 14.10.2016 – 3 D 85/16 – juris Rn. 9). Demgemäß liegen hier mehrere amtstierärztliche Gutachten von unterschiedlichen Amtsveterinären vor, die den Tag der Kontrolle sowie die festgestellten Verstöße unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften in der TierSchNutztV sowie die getroffenen Maßnahmen und schließlich auch die an der Kontrolle beteiligten Behördenvertreter präzise dokumentieren und somit den vorstehenden Anforderungen genügen.
Soweit der Antragsteller rügt, der Amtstierarzt habe sich provozierend verhalten und insbesondere bei seinem „Besuch am 04.05.2020“ nicht gewusst, dass der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt habe, zeigt er ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens nicht auf.
Soweit der Antragsteller erklärt, seine Rinder hätten nicht gelitten, weil nicht einmal ein „unbändiger Krach durch Gebrüll im Stall“ feststellbar gewesen sei, offenbart das Vorbringen lediglich eine fehlende Kenntnis von den nach § 2 TierSchG und § 2a TierSchG i.V.m. TierSchNutztV erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer tierschutzgemäßen Haltung (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 – OVG 5 S 16.17 – juris Rn. 11). Auch die schlichte Behauptung, dass die Tiere nicht unterernährt gewesen seien, was die Ehefrau des Antragstellers, die viele hundert Tiere aufgezogen habe, bestätigen könne, ist nicht geeignet, die Fachexpertise der amtstierärztlichen Feststellungen zu entkräften.
Soweit der Antragsteller meint, keines seiner Tiere sei unerwartet oder gar krank verstorben und keines seiner Tiere sei krank gewesen, können auch diese pauschalen Behauptungen, die der Antragsteller nicht näher belegt, zu keiner Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts führen. Zum einen setzt die Annahme von Leiden nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2016 – 9 CS 16.539 – juris Rn. 23). Zum anderen ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.). Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Schreiben vom 4. Juni 2020 unwidersprochen ausgeführt, dass nach einem Auszug der HI-Tierdatenbank im Betrieb des Antragstellers im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 insgesamt vier Tiere verendet sind. Aus der Altersangabe sei zudem ersichtlich, dass diese Tiere weder aufgrund eines hohen Alters noch als Neugeborene infolge Geburtskomplikationen verendet seien.
Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 24. März 2020 vorträgt, seine Tiere hätten immer Wasser gehabt und zumindest seien sämtliche objektiv einmal bestandenen Missstände bei der Wasserversorgung mittlerweile beseitigt, setzt er sich bereits nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss auseinander. Zum anderen wirft das Landratsamt dem Antragsteller nicht vor, dass die Wasserversorgung immer noch funktionsuntüchtig sei, sondern hat erklärt, dass nach wiederholter Aufforderung und Erlass eines sofort vollziehbaren Bescheides vom 5. Dezember 2019 zur Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung der Tiere und schließlich zusätzlicher Auflagen im verfahrensgegenständlichen Bescheid in Ziffer 5 zur Gewährleistung der erforderlichen Wasserversorgung die Tiere nunmehr endlich mit Wasser versorgt seien. Wegen der abgewirtschafteten Stallungen, die eine umfassende Generalsanierung erfordern würden, um die einzuhaltenden Standards zu gewährleisten, sowie der maroden und an vielen Stellen undichten Wasserleitungen sei die Wasserversorgung der Rinder jedoch in der Zukunft in Frage gestellt. Hierzu verhält sich der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass einmal aufgebohrte Leitungen nicht wieder zugelötet werden, mag zutreffend sein, dies ändert jedoch nichts an den vorgefundenen baulichen Verhältnissen, die eine funktionstüchtige Wasserversorgung nicht dauerhaft sicherstellen können. Ungeachtet dessen sind die Mängel bei der Wasserversorgung der Rinder erst aufgrund wiederholter Aufforderungen des Landratsamts momentan behoben worden. Die Hauptursache für die mangelhafte Wasserversorgung (marode Leitungen) ist jedoch nach wie vor nicht beseitigt. Das bagatellisierende Vorbringen des Antragstellers und sein langes Zuwarten, bis er die Wasserversorgung seiner Rinder schließlich verbessert hat, legen außerdem nahe, dass er der Notwendigkeit einer dem Bedarf der Tiere entsprechenden Wasserversorgung nicht das erforderliche Gewicht einräumt, so lange die Rinder nicht „unbändigen Krach durch Gebrüll im Stall“ verursachen (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 14. Mai 2020, S. 2).
Das Vorbringen, eine Anbindehaltung sei nicht verboten, verkennt, dass dem Antragsteller im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24. Februar 2020 nicht aufgegeben wurde, die Anbindehaltung gänzlich aufzugeben, sondern dass die Anordnung eine artgemäße Bewegungsmöglichkeit des an der Wand angebundenen Rindes sicherstellen möchte (vgl. Bescheid vom 24.2.2020, S. 6). Zudem steht die Behauptung, „eine Anbindehaltung sei nicht verboten“, auch im Widerspruch zur geltenden Gesetzeslage. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 TierSchNutztV dürfen Kälber nicht angebunden oder sonst festgehalten werden. Soweit das Landratsamt im Rahmen seiner Ermessenausübung darauf abgestellt hat, dass die vom Antragsteller gehaltenen Bullen bislang nicht in Anbildehaltung gehalten wurden, eine auch nur zeitlich befristete Anbildehaltung eines ausgewachsenen Bullen daher nicht tierschutzgerecht sei, hat der Antragsteller weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Beschwerdeverfahren tiermedizinische Stellungnahmen oder Gutachten oder Fachliteratur vorgelegt, die diese amtstierärztlichen Einschätzungen substantiiert in Frage stellen könnten (s.o.).
Soweit der Antragsteller meint, dass es ihm nicht verständlich sei, warum der „Offenstall in der Scheune“ nur 10 m² haben solle, wo er doch 11 m² habe, legt er weder die Entscheidungserheblichkeit des Einwands dar, noch macht er die behaupteten 11 m² glaubhaft, so dass dieses Vorbringen ebenfalls zu keiner Abänderung des angefochtenen Beschlusses führen kann.
Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass es ihm unverständlich sei, warum im Stallbereich 3 keine weiteren Rinder gehalten werden können. Diese Box habe 6,5 m². Auch insoweit fehlt es an einer Darlegung im Sinn § 146 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Abgesehen davon ist dem Bescheid zu entnehmen, dass im Stallbereich 3 (und 1) nicht der beengte Platzbedarf, sondern primär die unzureichenden baulichen Verhältnisse für die Entscheidung des Landratsamts maßgeblich gewesen sind (vgl. Bescheid vom 24.2.2020, S. 7).
Soweit der Antragsteller erklärt, dass vier Freilaufboxen im Stallbereich 4 vorhanden sind, so dass nach der Bemessungsgrundlage des Antragsgegners dort zwölf Rinder untergebracht werden könnten, ist dies zutreffend und wird auch durch den dem Bescheid beigefügten Lageplan bestätigt. Danach sind vier Freilaufboxen vorhanden (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 27.3.2020, GA im Verfahren vor dem VG (B 1 S 20.316), S. 26). Insoweit ist die Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids vom 24. Februar 2020 („neun Rinder“) jedoch nicht rechtswidrig, sondern es ergibt sich vielmehr aus dem den Bescheid ergänzenden Plan, dass insoweit ein offensichtliches Schreibversehen vorliegt. In der Sache ist klar, dass drei Tiere pro vorhandener Freilaufbox gemeint sind. Nicht nur aus dem Wortlaut der Ziffer 4. des verfahrensgegenständlichen Bescheids („max. 3 Tiere pro Freilaufbox“), sondern auch aus dessen Begründung geht eindeutig hervor, dass die zahlenmäßige Beschränkung im Stallbereich 4 auf dem Platzangebot in den vorhandenen Freilaufboxen beruht und pro bestehender Freilaufbox maximal drei Rinder gehalten werden können (vgl. Bescheid vom 24.2.2020, S. 7 „entsprechender Platzbedarf“). Dieser offensichtliche Schreibfehler kann für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage jedoch offenbleiben, da er gem. Art. 42 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann. In die Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass allein ein offensichtlicher Schreibfehler, der zudem jederzeit berichtigt werden kann, nicht die Aussetzung des Sofortvollzuges rechtfertigt (vgl. bei Vorliegen eines Form- und Verfahrensfehlers i.S.v. § 45 VwVfG: BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 CS 16.2021 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., B.v. 9.7.2013 – OVG 7 N 113.13 – juris Rn. 9; B.v. 26.6.2008 – OVG 1 S 36.08 – juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 27.9.2019 – 13 B 1056/19 – juris Rn. 19f. m.w.N.).
Der Vorwurf, das Landratsamt müsse den Antragsteller auf etwaige Missstände hinweisen, geht in mehrfacher Weise fehl. Zum einen hat das Landratsamt den Antragsteller wiederholt in 19 Kontrollen seit 2016 auf vorgefundene Missstände hingewiesen, wie sich aus der Dokumentation in den Ergebnisprotokollen der zahlreichen Ortskontrollen ergibt. Zum anderen muss ein Tierhalter, um die Anforderungen des § 2 TierSchG i.V.m. Art. 20a GG zu erfüllen, selbstständig die Verpflichtung zu einer artgerechten Tierhaltung kraft Gesetzes sicherstellen. Eine Anleitung durch die zuständigen Behörden ist weder vorgesehen noch tatsächlich umsetzbar.
Die amtstierärztlichen Feststellungen rechtfertigen zudem entgegen der Auffassung des Antragstellers die Prognose, dass dieser auch künftig Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften begehen wird. Soweit der Antragsteller sich insoweit darauf beruft, dass ausweislich der mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 vorgelegten Lichtbilder nunmehr ordnungsgemäße Zustände im Stallbereich 1 („S1“), Stallbereich 2 („S2“), Stallbereich („3“) und Stallbereich („S4“) herrschten, ist dieses Vorbringen – ungeachtet dessen, ob dies auch zutreffend ist und das es erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO gemacht wurde – nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, da es sich hierbei allenfalls um ein Wohlverhalten unter dem Druck handelt, um den erlassenen tierschutzrechtlichen Anordnungen nachzukommen (s.o.). Insoweit ist der Antragsteller hierzu auf ein Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu verweisen, an der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Verfügung vermag dies jedoch nichts zu ändern. Der im Beschwerdeschriftsatz vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedergestattung (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 14.5.2020, S. 4) ändert daran nichts, vielmehr bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Behörde. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn.15 zum Gewerberecht; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 35). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Antragsteller auf Antrag das uneingeschränkte Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 23 C 19.134 – m.w.N.; B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 – 1 M 470/15 – juris Rn. 31). Allein der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr unter dem Druck des laufenden Verfahrens bemüht ist, tierschutzgerechte Bedingungen zu schaffen, rechtfertigt jedoch noch keine positive Zukunftsprognose, ebenso wenig der Umstand, dass der Antragsteller im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle Verstöße relativiert und bestreitet. Dies zeigt vielmehr seine nach wie vor fehlende Einsicht (BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – juris Rn. 18).
Die verfahrensgegenständlichen Anordnungen sind auch ermessensgerecht und verhältnismäßig. Soweit in Bezug auf die angeordnete Reduzierung des Rinderbestands eingewandt wird, dass dies zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen würde und dass bereits für 1.894,55 € angeschafftes Futter nicht aufgebraucht werden könne (vgl. Anlage zum Beschwerdergänzungsschriftsatz vom 19.5.2020), da der Antragsteller die Rinder in zu kurzer Zeit veräußern müsste, steht das der Anordnung nicht entgegen. Insoweit ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass das angeschaffte Futter nicht mehr verbraucht oder veräußert werden kann. Selbst wenn das jedoch im Einzelfall nicht möglich sein sollte, ist zu bedenken, dass der Antragsteller lediglich die überzähligen Tiere verkaufen müsste, wofür auch der zur Verfügung stehende Zeitraum ausreichend erscheint, zumal der Antragsteller selbst einen Schlachtungsplan vorgelegt hat. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich die eingeräumte Zeit in hohen bzw. unzumutbaren wirtschaftlichen Einbußen niederschlägt, zumal der Antragsteller nichts Gegenteiliges substantiiert vorträgt; die bloße Vorlage von Kopien für „Preise für geschlachtete Rinder in Deutschland und in Bayern“ und „Terminmarktkurse“ (vgl. Anlage zum Beschwerdeschriftsatz vom 19.5.2020) ist keine ausreichende Glaubhaftmachung. Im Übrigen ermächtigt auch eine mögliche negative wirtschaftliche Auswirkung den Antragsteller nicht dazu, die Rinder entgegen den Bestimmungen des § 2 TierSchG zu halten. Einschränkungen des Grundrechts der Berufsfreiheit sind insoweit durch höherrangige Gemeinwohlbelange, insbesondere durch den im Grundgesetz verankerten Tierschutz nach Art. 20a GG gerechtfertigt (BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 25 CS 05.813 – juris Rn. 8; B.v. 29.1.2007 – 25 CS 06.2206 – juris Rn. 4; B.v. 4.7.2019 – 23 CS 19.754 – juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, B.v. 12.11.2019 – 2 B 274/19 – juris Rn. 48). Das Landratsamt hat zudem den vom Antragsteller eingereichten Vorschlag vom 17. Dezember 2019 aufgegriffen (vgl. BA, S. 46 Schreiben des Bevollmächtigten vom 17.12.2019, S.2), wonach „die Milchkuhhaltung bis zum 30. Juni 2020 definitiv beendet“ wird und „die Mastbullen … ebenfalls in diesem Zeitraum zur Schlachtung abgegeben werden“ und seine wirtschaftlichen Interessen angemessen berücksichtigt.
Soweit der Antragsteller unter Berufung auf wikipedia zum „Hausrind“ und einer dort in Fußnote 20 zitierten EU-Verordnung (VO (EG) Nr. 1234/2007, Anhang V; zuletzt geändert durch VO (EG) 491/2009 in Anlehnung an die Rinderschlachtkörper-Handels-VO (RindHKlV)) vorbringt, dass ihm aus „betriebsökonomischen“ Gründen eine Haltung bis zu einem Alter von 24 Monaten (statt 18 Monaten) gestattet werden müsse, da die gehaltenen Bullen erst dann ausgewachsen seien, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung darzulegen. Zum einen liegt nach den unwidersprochenen Ausführungen des Landratsamts im Schreiben vom 4. Juni 2020 (Seite 3) das durchschnittliche Schlachtalter bei 18 Monaten mit einem durchschnittlichen Schlachtgewicht von 330 kg. Ab einem Schlachtgewicht von 450 kg sinke danach der Erlös pro Tag, so dass erfolgreiche Mäster für die Produktion schwerer Bullen weniger Zeit benötigen, um damit den Stellplatz betriebswirtschaftlich besser ausnutzen zu können. Ungeachtet dessen gilt auch hier, dass die betriebswirtschaftlichen Einschränkungen – so man dem Vorbringen des Antragstellers, dass ein Mastbulle pro Tag durchschnittlich ein Kilo zunehme, folgen wollte – durch höherrangige Belange des im Grundgesetz verankerten Tierschutz nach Art. 20a GG gerechtfertigt wären (s.o.).
Soweit der Antragsteller geltend macht, die zwangsweise Wegnahme der Tiere sei unverhältnismäßig, weil die Selbstverwertung betriebswirtschaftlich erfolgreicher sei als eine Fremdverwertung, macht der Antragsteller auch diese reine Behauptung bereits nicht glaubhaft. Abgesehen davon steht ihm nach den getroffenen Anordnungen die Möglichkeit einer Selbstverwertung im Rahmen der eingeräumten Fristen offen. Zu eine Fremdverwertung kommt es nur, wenn der Antragsteller die gegenüber ihm erlassenen Anordnungen nicht fristgerecht umsetzt, so dass die Selbst- bzw. Fremdverwertung gerade in seiner Hand und Entscheidungsfreiheit liegen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht auch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass der Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechtes begehen wird und dabei den von ihm gehaltenen Rindern erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
1.3 Doch selbst wenn man – anders als das Verwaltungsgericht – insoweit von offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ausgehen wollte, führte die Abwägung der privaten Interessen des Antragstellers an der derzeitigen uneingeschränkten Fortführung der Haltung und Betreuung von Rindern mit dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der von ihr gehaltenen Tiere, der gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang genießt, aufgrund der festgestellten gravierenden und wiederholten Mängel in der Tierhaltung zu einem Überwiegen des Tierschutzes mit der Folge, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch aus diesem Grund erfolglos bleiben müsste.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Der Streitwert ist entgegen der Beschwerde des Antragstellers nicht auf 7.500 € anzuheben. Der Streitwert ist auch entgegen der Auffassung des Antragstellers zu halbieren.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG i.V.m. Nr. 35.2 Streitwertkatalog, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes i.d.R. nur die Hälfte des sog. Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG i.H.v. 5.000,– € festzusetzen ist (Nr. 1.5 Satz 1 Alt. 1 Streitwertkatalog).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren bieten, weshalb insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2019 – 23 C 19.237 – juris Rn. 5; B.v. 2.8.2016 – 9 C 16.909 – juris Rn. 4; B.v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 9 C 15.695 – juris Rn. 5; B.v. 21.10.2013 – 9 C 11.1244 – juris Rn. 7). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013).
Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert entspricht diesen Grundsätzen. Der Antragsteller legt nicht dar, warum in seinem Fall die wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Rinderhaltungsverbots hier über den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG hinausgehen soll, zumal hier lediglich eine zahlenmäßige und an den vorgefundenen baulichen Stallverhältnissen orientierte Bestandsreduzierung vorliegt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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