Verwaltungsrecht

Probezeitbeurteilung einer Studienrätin  mit “noch nicht geeignet”

Aktenzeichen  M 5 K 16.1666

Datum:
14.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LlbG Art. 54 ff.

 

Leitsatz

1 Es ist nicht zu beanstanden, in die Probezeitbeurteilung keinen Beurteilungsbeitrag für Zeiten an einer Schule einfließen zu lassen, in denen die tatsächliche Dienstleistung zu kurz (hier: sechs Wochen) für eine geeignete Beurteilungsgrundlage war. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Voreingenommenheit des Beurteilers ist aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen. Sie liegt vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Wenn ein Schulleiter beim Feststellen von Mängeln eher autoritär auftritt, bedingt das keine Unvoreingenommenheit. Dies gilt auch für den Vorwurf, dass auf die besondere Situation einer Lehrerin nicht genügend Rücksicht genommen worden sei. Denn ein Schulleiter hat auf die Interessen aller Lehrer einzugehen, was eine einseitige Berücksichtigung der Belange einer Probezeitbeamtin ausschließt. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Umformulierung oder Neuformulierung einer Beurteilung durch das Gericht ist nicht möglich, weil dem Beurteiler ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zukommt. Eine umfassende Überprüfung des Beurteilungsspielraums findet verwaltungsintern durch das Widerspruchsverfahren und insbesondere im Einwendungsverfahren durch den Ministerialbeauftragten statt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Probezeitbeurteilung vom … April 2015 wie auch des Widerspruchsbescheids des C.-Gymnasiums … vom … März 2016 und Erstellung einer erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, da die Beurteilung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt).
1. Dienstliche Beurteilungen, zu denen auch Probezeitbeurteilungen gehören, sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar sind (BVerwG, U. v. 13.5.1965 – 2 C 146.6 – BVerwGE 21, 127; U. v. 17.5.1979 – 2 C 4/78 – ZBR 1979, 304; U. v. 26.6.1980 – 5 C 64/79 – BVerwGE 60, 243). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern die Beamtin den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung der Beamtin durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980, a. a. O.). Innerhalb des durch die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaubahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2012 vom 30. März 2012 (GVBl S. 94) gezogenen Rahmens unterliegt es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil stützen will (BVerwG, U. v. 17.12.1981 – 2 C 69/81 – BayVBl 1982, 348). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwG, U. v. vom 16.10.1967 – VI C 44.64 – Buchholz 232, § 15 BBG Nr. 1; U. v. 26.6.1980, a. a. O.). Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung der Beamtin für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über die Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form miteinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Alle diese Gestaltungsformen einer dienstlichen Beurteilung halten sich in dem von den Laufbahnvorschriften vorgezeichneten rechtlichen Rahmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.5.1990 – 3 B 89.02832 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch: VG München, U. v. 7.12.1999 – M 5 K 99.2303).
Für die dienstliche Beurteilung der Klägerin gelten neben den Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und Fachlaufbahn der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz/LlbG) die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 18. November 2010 (FMBl. S. 264), Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien -, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (KWMBL 2011, 306) – Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: 29.4.2015) gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 – 2 C 7/99 – NVwZ-RR 2000, 621 unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 – 1 WB 181/88 – BVerwGE 86, 240).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene dienstliche Beurteilung vom …. April 2015 rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Probezeitbeurteilung ist formal-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie umfasst die gesamte Probezeit der Beamtin und baut ersichtlich auf der Probezeitbeurteilung vom 21. Juni 2012 auf, die ebenfalls mit dem Gesamturteil „noch nicht geeignet“ endet. Es ist auch dagegen nichts einzuwenden, dass für die Tätigkeit der Klägerin am B.-Gymnasium im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 14. Februar 2014 durch diese Schule keine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag erstellt wurde. Denn im Schreiben der Leitung des Gymnasiums an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 21. März 2013 ist angegeben, dass die Klägerin dort faktisch nur in der zweiten Hälfte des Monats September 2012 und im Oktober 2012 anwesend war (mit drei Fehltagen) und daher eine Grundlage für eine Beurteilung der Lehrkraft nicht vorhanden gewesen sei. Für den übrigen Zeitraum der Zuweisung an diese Schule sei sie dienstunfähig erkrankt, einem Beschäftigungsverbot unterlegen oder habe sich in Elternzeit (bis 14.2.2014) befunden. Da die effektive Tätigkeit an dieser Schule äußerst kurz war, stand dem dortigen Schulleiter keine Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem genannten Schreiben zu entnehmen ist, dass die Lehrerin zwar der Schule zugewiesen war, eine Bewertung ihrer Leistungen aber nicht möglich sei, da der Zeitraum der tatsächlichen Dienstleistung nur etwa sechs Wochen betragen habe.
b) Es sind keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers, des Schulleiters des C.-Gymnasiums …, ersichtlich.
Eine Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis der Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit nicht aus subjektiver Sicht der Beamtin, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten der zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder in der Lage ist, die Beamtin sachlich und gerecht zu beurteilen. (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 13.8.2014 – 3 ZB 13.631 – juris Rn. 14).
Es fällt auf, dass eine angebliche Voreingenommenheit des Beurteilers erstmals ausdrücklich in der Klage pauschal angegeben wird. In den Einwendungen vom 18. Mai 2015 hat die Klägerin hierzu nichts ausgeführt. Im Widerspruchsschreiben vom 17. August 2015 hat sie verschiedene Beispiele angeführt, in denen sie das Auftreten und den Ton des Beurteilers ihr gegenüber als unangebracht geschildert hat, daher sei ihr Verhältnis zum Schulleiter angespannt und problematisch. Maßgeblich für eine Voreingenommenheit des Beurteilers ist aber nicht das Empfinden der beurteilten Beamtin, sondern eines objektiven Dritten anhand der feststellbaren Umstände. Dabei hat das Tatsachengericht die tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen.
Danach ergeben sich keine feststellbaren Umstände für eine Voreingenommenheit des Beurteilers der Klägerin gegenüber. Wenn ein Schulleiter gerade beim Feststellen von Mängeln eher autoritär auftritt – was von der Klägerin so im Widerspruchsschreiben geschildert wird -, bedingt das keine Unvoreingenommenheit. Das gilt auch für den Vorwurf, dass auf ihre besondere Situation nicht genügend Rücksicht genommen worden sei. Denn der Schulleiter hat im Schulalltag auf die Interessen aller Lehrerinnen und Lehrer der Schule einzugehen. Eine von der Klägerin monierte mangelhafte Rücksichtnahme ist oft auch widerstreitenden anderen Interessen und Umständen geschuldet. Ein einseitiges Eingehen auf die Interessen der Klägerin würde wiederum wohl zu Widerspruch von anderer Seite führen. Daher kann in diesem Vorhalt kein Umstand gesehen werden, der eine Voreingenommenheit des Schulleiters begründen könnte. Schließlich habe sich die Klägerin nach Darstellung im Widerspruchsbescheid vom … März 2016, der sie nicht ausdrücklich entgegen getreten ist, wegen einer angeblichen Diskriminierung und Benachteiligung nie zuvor an die Schulleitung gewandt. Weiter sei versucht worden, auf die persönliche und dienstliche Situation der Klägerin durch die Schulleitung, die Fachbetreuung, die Fachschaft, den örtlichen Personalrat sowie des gesamten Kollegiums einzugehen. Das zeigt, dass der Beurteiler die Situation der Klägerin gesehen und in die gesamten Anforderungen des Kollegiums einbezogen hat. Nach den in den Akten befindlichen Gesprächsnotizen vom 9. Januar 2015 und 19. Januar 2015 erkundigte sich der Beurteiler nach dem Gesundheitszustand der Beamtin und bemühte sich darum, auf der Grundlage ärztlicher Informationen einen der Klägerin angemessenen Unterrichtseinsatz zu planen. Das zeigt, dass der Schulleiter die Situation der Lehrerin durchaus erkannt und sich bemüht hat, darauf einzugehen.
Daher sind daher keine Umstände feststellbar, dass der Beurteiler nicht Willens oder in der Lage gewesen wäre, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen.
c) Auch im Übrigen sind keine Rechtsfehler der Probezeitbeurteilung ersichtlich. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage eine Umformulierung oder Neuformulierung der Beurteilung zu konkreten Punkten erstrebt, kann das Gericht dem nicht nachkommen. Denn die Kontrolle des Gerichts ist auf die rechtliche Überprüfung der Beurteilung beschränkt. Es darf keine umfassende inhaltliche Kontrolle durchführen, da dem Beurteiler insoweit ein einer Rechtskontrolle entzogener Beurteilungsspielraum zukommt. Eine umfassende Überprüfung des Beurteilungsspielraums findet verwaltungsintern, durch das Widerspruchsverfahren (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und insbesondere im Einwendungsverfahren durch den Ministerialbeauftragten statt. Diese Überprüfungsmöglichkeiten hat die Klägerin vorliegend auch in Anspruch genommen.
Soweit in der Klage angegeben wird, dass eine Umformulierung der Beurteilung hinsichtlich der beanstandeten Heftkorrekturen gefordert wird, hat der Beurteiler hierzu in seinem Schreiben vom … April 2016 ausführlich und unter Angabe von Beispielen (Hefteinsicht am 21.5.2014 Geschichte Klasse 9 c, Hefteinsicht am 3.11.2014 Deutsch Klasse 6 d, Hefteinsicht aller Hefte Geschichte Klasse 8 b Schuljahr 2014/15) Stellung genommen. Dort ist angegeben, dass er erhebliche Mängel bei der Heftführung und Korrektur festgestellt hat. Die von ihm in der streitgegenständlichen Beurteilung gefundene Formulierung ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Ebenso ist es rechtsfehlerfrei, alle Stunden eines Schuljahres (22.7.2014 Geschichte Q 11) in die Beurteilung einer Lehrkraft einzubeziehen. Das bedeutet, dass auch die letzte Stunde vor den Sommerferien vom Beurteiler zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin den vom Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstoff nicht komplett behandeln konnte, wie der Schulleiter in seinem Schreiben vom … April 2016 angegeben hat.
Hinsichtlich Organisation und Durchführung des Schullandheimaufenthalts hat der Leiter der Schule in seiner Stellungnahme vom … April 2016 angegeben, dass dieser nicht ausdrücklich in der streitgegenständlichen Beurteilung aufgenommen sei und daher nicht „herausgenommen“ werden könne. Vielmehr seien die Eindrücke anlässlich des Schullandheimaufenthalts in die Bewertung der Nr. 2.1.4 der Beurteilung „Zusammenarbeit“ eingeflossen. Auch andere Einzelbeobachtungen der Schulleitung, der Fachbetreuungen und der Verwaltung hätten zu der Bewertung geführt, dass die Klägerin noch nicht die notwendige dienstliche Voraussicht fehle. Es ist rechtlich nichts gegen diese Beurteilung in dem Einzelmerkmal zu erinnern, da sich der Beurteiler hierbei auf Einzeleindrücke verschiedener Personen stützt, die mit der Klägerin dienstlich zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in den vorgelegten Akten eine Gesprächsnotiz vom 9. Oktober 2014 über eine Elternbeschwerde („die Elternschaft kocht“) hinsichtlich der Klassleitung der Klägerin enthalten ist. Darin ist u. a. enthalten, dass es keinerlei Informationen zum Landschulheim wie auch zu anderen Punkten gegeben habe. Auch das stützt die Bewertung des Beurteilers.
Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung anführt, dass wenigstens eine kleine Anzahl positiver Aspekte in der Probezeitbeurteilung angeführt werden sollte, betrifft das den einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum. Im Übrigen hat der Schulleiter in seiner Stellungnahme vom … April 2016 darauf hingewiesen, dass in der Beurteilung durchaus positive Ansätze aufgenommen sind (etwa in Nrn. 2.1.3 und 2.1.5).
Auch der Einwand der Klägerin, dass in die Beurteilung aufgenommen werden müsste, dass es Probleme mit dem Direktor gegeben habe, führt nicht zum Erfolg der Klage. Die verbale Fassung der Beurteilungsmerkmale unterfällt dem Beurteilungsspielraum des Beurteilers und ist einer gerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen. Zudem ist nicht näher angegeben, was die Klägerin im Einzelnen unter „Problemen“ verstanden wissen will. Im Übrigen lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für besondere Unstimmigkeiten der Lehrerin mit der Schulleitung entnehmen.
Wenn die Klägerin fordert, dass alle Punkte, in denen ihr das Stillen ihres Kindes oder ihre Schwangerschaft zum Nachteil ausgelegt werden, gestrichen werden sollen, geht das ins Leere. Denn in der angegriffenen Probezeitbeurteilung sind Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Umstände negativ berücksichtigt worden wären, nicht enthalten. Der Beurteiler weist in seiner Stellungnahme vom … April 2016 ausdrücklich darauf hin, dass eine entsprechende Benachteiligung nicht stattgefunden habe.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Klage auf die bereits erhobenen Einwendungen gegen ihre Probezeitbeurteilung hinweist, wird zur Begründung im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom … März 2016 und das Schreiben des Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern – Ost vom … Juli 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
3. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,– festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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