Verwaltungsrecht

Prozesskostenhilfe, Beabsichtigte Klage gegen das DPMA auf Feststellung bestimmter Inhalte von Normen des VGG, Kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Subsidiarität der Feststellungsklage, Kein subjektiv-öffentliches Recht auf Maßnahmen der Aufsicht nach § 75 VGG, Kein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung bei Maßnahmen der Aufsicht nach § 75 VGG

Aktenzeichen  M 32 K0 19.6516

Datum:
24.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 19914
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 166 VwGO i.V.m. § 114
VwGO § 43 Abs. 1 und 2
VGG § 32 Abs. 2 und 3
VGG § 33 Abs. 2 Nr. 4
VGG § 75 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wandte sich am 11. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht München und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in dessen Rolle als Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) auf Feststellung, dass nach § 32 Abs. 3 VGG ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen durch die Sozialeinrichtungen der Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild-Kunst bestehe, dass weiter nach § 76 Abs. 1 VGG die konkreten Entscheidungen in seinem Einzelfall vom DPMA zu überprüfen seien und dass sich schließlich aus § 33 VGG zwingend ein Beschwerderecht gegen Ablehnungsbescheide von Unterstützungsleistungen ergebe.
Nach den vorgelegten Behördenakten und dem Schriftsatz des DPMA vom 18. Mai 2020 ist Hintergrund die Ablehnung von Anträgen des Antragstellers, der als Urheber Wahrnehmungsberechtigter der genannten Verwertungsgesellschaften ist, auf Unterstützungsleistungen durch die Sozialeinrichtungen dieser Verwertungsgesellschaften. Diese Leistungen sind dem Antragsteller nach seiner Ansicht zu Unrecht versagt worden. Die Verwertungsgesellschaften seien verpflichtet, Unterstützungsleistungen an unverschuldet in Not geratene Berechtigte, zu welchem Kreis er gehöre, nach festen und willkürfreien Kriterien gemäß § 32 Abs. 3 VGG vorzusehen. Die gegen die Ablehnungsbescheide vom Antragsteller erhobenen Beschwerden wurden von den Verwertungsgesellschaften zurückgewiesen. Darin sieht der Antragsteller eine Verletzung seiner Rechte. Er begehrt vom DPMA, die Entscheidungen der Sozialeinrichtungen zu überprüfen und letztlich die Verwertungsgesellschaften anzuweisen, ihm die begehrten Unterstützungsleistungen zu erbringen. Das DPMA teilte dem Antragsteller mit, dass es keinen Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sehe. Die Kriterien, nach denen die Sozialeinrichtungen Unterstützungsleistungen erbrächten, seien mit den Vorgaben des § 32 Abs. 3 VGG vereinbar. Zudem sehe § 33 VGG für Entscheidungen über die Gewährung von Unterstützungsleistungen durch die Sozialeinrichtungen nicht zwingend ein Beschwerdeverfahren vor.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Die beabsichtigte Feststellungsklage wäre schon unzulässig. Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass bestimmte Normen des VGG einen bestimmten Inhalt hätten. Dieses Begehren stellt, wie das DPMA zu Recht ausführt, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dar. Es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, quasi abstrakt bestimmte Normen authentisch auszulegen. Es geht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG immer nur darum, Rechtsschutz gegen konkrete Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu gewähren; in diesem Rahmen ist dann zu prüfen, ob diese Maßnahmen mit den einschlägigen Normen und dem Recht vereinbar sind, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Darum scheitert die Zulässigkeit der beabsichtigten Feststellungsklage, wie das DPMA wiederum zutreffend bemerkt, auch an der sogenannten Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit ein Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das bedeutet, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auf das gewünschte aufsichtliche Vorgehen gegen die Verwertungsgesellschaften im Wege einer Leistungsklage zu klagen (gehabt) hätte. Das Gericht weist insoweit aber auf § 75 Abs. 2 VGG hin. Danach nimmt das DPMA als Aufsichtsbehörde seine „Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse“ wahr. Damit besitzt der Antragsteller gegenüber dem DPMA von Vornherein kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmtes aufsichtliches Einschreiten, auch insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung (siehe Freudenberg in BeckOK UrhR, 30. Ed. 15.9.2020, VGG § 75 Rn. 6-10, auch zu den Rechtsschutzmöglichkeiten eines Wahrnehmungsberechtigten gegen die Verwertungsgesellschaften im Wege des Schiedsstellenverfahrens, vor den Zivilgerichten und den spezialisierten Gerichten für Urheberrechtsstreitigkeiten).
Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei, der Antragsgegnerin entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).


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