Verwaltungsrecht

Prozeßkostenhilfeverfahren, Prozeßbevollmächtigter, Verwaltungsgerichte, Gebührenfestsetzung, Prozesskostenhilfe, Aufschiebende Wirkung, Antragsgegner, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung, Existenzgefährdung, Klageerweiterung, Unbillige Härte, Unbilligkeit, Streitwertfestsetzung, Verwaltungsakt, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Zurückliegende Zeiträume, Erfolgsaussichten der Klage, Klageverfahren

Aktenzeichen  M 30 S 20.1879

Datum:
12.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7709
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80
DVAsyl §§ 22 ff.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klagen im Verfahren M 30 K 20.75 vom 7. Januar 2020, 3. Mai 2020, 3. August 2020, 22. September 2020, 30. September 2020, 2. November 2020 und 15. Februar 2021 gegen Gebührenfestsetzungsbescheide der Regierung von Unterfranken für den Zeitraum April 2015 bis August 2017, Oktober 2017 bis Januar 2020 und Juni 2020 bis Dezember 2020 wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4620,27 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Gebührenfestsetzungsbescheide nach der DVAsyl.
Am 7. Januar 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen Gebührenfestsetzungsbescheide der Regierung von Unterfranken vom 27. November 2020 für den Zeitraum April 2015 bis August 2017 und Oktober 2017 bis September 2019 über einen Gesamtbetrag von 8145,39 € erhoben (M 30 K 20.75) und diese am 3. Mai 2020, 3. August 2020, 22. September 2020, 30. September 2020, 2. November 2020 und 15. Februar 2021 für die Zeiträume Oktober 2019 bis Januar 2020 sowie Juni 2020 bis Dezember 2020 über einen Gesamtbetrag von 1095,15 € erweitert. Die Bescheide seien rechtswidrig. Die Bemessung der Gebühren sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hat diesbezüglich zudem am 2. November 2020 Normenkontrolle beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben (12 N 20.2529).
Nachdem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO mit Schreiben vom 13. März 2020 durch die Regierung von Unterfranken abgelehnt wurde, beantragt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 3. Mai 2020 sowie in den jeweiligen weiteren Klageerweiterungen, 
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Mit Schreiben vom 2. Juni wurde mitgeteilt, dass die im Klageverfahren streitgegenständlichen Bescheide insoweit aufgehoben worden seien, als eine den Betrag von 113,27 € übersteigende Benutzungsgebühr festgesetzt wurde, im Übrigen sei die Gebührenfestsetzung rechtmäßig. Hierzu wird näher ausgeführt. Unter dem 5. Februar 2021 wird ergänzend argumentiert, die Festsetzung der Unterkunftsgebühren führe zu keiner mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbaren Überforderung des Betroffenen. Der Kostenschuldner habe in den Zeitpunkten, für die die Berechnung stattgefunden hat, über Einkommen verfügt, sonst hätte keine Berechnung stattgefunden. Eine Überforderung sei dadurch ausgeschlossen, dass die Kostenrechnungen abhängig vom Einkommen in den jeweiligen Zeitpunkten berechnet würden. Sogar zu den Zeitpunkten, in denen der Antragsteller die Kostenbescheide erhalten habe, habe er über Einkommen verfügt.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 wurde dem Antragsteller für das vorliegende Eilverfahren sowie das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klagen gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die Erfolgsaussichten der Klage sind jedenfalls offen, im Rahmen der Interessensabwägung überwiegt vorläufig das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug. Der Sofortvollzug der Gebühren würde insofern eine unbillige Härte darstellen, als er zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers aufgrund dessen individueller finanzieller Lage führen kann, obwohl die zugrundeliegende Kostenschuld noch im Streit steht.
Entfaltet ein Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung – wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO -, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es zwischen dem sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ergebenden – und somit schon gesetzlich verankerten – öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes abzuwägen hat. Insoweit sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Dabei wird jedoch in den Fällen sofortiger Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der gerichtliche Prüfungsmaßstab von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geprägt, der sich vom Wortlaut her an die Behörde im Rahmen einer Aussetzungsentscheidung richtet, aber im gerichtlichen Verfahren heranzuziehen ist (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80 Rn. 95 m.w.N.; Gersdorf in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2019, § 80 Rn. 126 m.w.N.). Hiernach soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dabei bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit so gewichtig sind, dass ein Obsiegen des Betroffenen im Rechtsbehelfsverfahrens wahrscheinlicher als ein Unterliegen bzw. nach anderer Ansicht zumindest gleich wahrscheinlich ist (vgl. Eyermann, a.a.O. m.w.N.). Eine unbillige Härte liegt indes vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. Eyermann, a.a.O. Rn. 96). Dies ist jedoch nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen, da schwerwiegende Nachteile eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakts nicht unbillig sind, sondern womöglich gerade gewollt (Eyermann, a.a.O.).
1. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens M 30 K 20.75 gegen die Gebührenfestsetzungsbescheide sind zumindest offen (vgl. B.v. 21.7.2020 im PKH-Verfahren) und ein Obsiegen mindestens so wahrscheinlich wie ein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten der Klage hängen wesentlich von der Rechtmäßigkeit des § 23 DVAsyl mit der diesem zugrundeliegenden Kalkulation und Bemessung der Gebührensätze ab. Insoweit ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eine Normenkontrollklage des Antragstellers vom 2. November 2020 anhängig. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2018 – 12 N 18.9 – zur Vorgängerregelung in der DVAsyl und den Ausführungen im Beschluss vom 2. November 2020 im Verfahren 12 C 20.32011 des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der antragstellerischen Begründung einerseits und den antragsgegnerischen Erwiderungen, insbesondere im Schriftsatz vom 2. Juni 2020 andererseits, sind die Erfolgsaussichten zumindest als offen einzustufen.
2. Im Rahmen der Interessensabwägung überwiegt das konkret-individuelle Aussetzungsinteresse des Antragstellers das in der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommende, im Regelfall überwiegende öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug.
Die sofortige Zahlungsverpflichtung von mittlerweile 9240,54 € des Antragstellers an den Antragsgegner, obwohl über die Gebührenschuld noch nicht rechtskräftig entschieden ist und ein erheblicher, zum Teil lange zurückliegender Zeitraum betroffen ist, stellt eine unbillige Härte für den Antragsteller dar, da sie seine Existenz gefährden kann. Diese kann in der vorliegenden Konstellation nicht erst auf der Vollstreckungsebene im Wege von Ratenzahlungsgewährung, zeitweiliger Stundung etc. Berücksichtigung finden.
a) Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. November 2020 – 12 C 20.32011 – im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ausgeführt, dass eine Existenzgefährdung eine rechtsvernichtende Einwendung bei mittellosen Gebührenschuldnern darstellt. Stundung und zeitweilige Niederschlagung der Gebührenoder Kostenforderungen würden sich nicht als taugliche Instrumente eines Verwirklichung des Sozialstaatsgebots erweisen, da sie das Fortbestehen des Anspruchs unberührt ließen. Die mittellosen Betroffenen befänden sich dadurch weiterhin in der fortwährenden „Schuldknechtschaft“ des Staates (BayVGH, B.v. 2.11.2020 – 12 C 20.32011 – juris Rn. 19, 20 m.w.N.). Es stehe im diametralen Gegensatz zu den Ausführungen des Senats in der Normenkontroll-Entscheidung vom 16. Mai 2018 – 12 N 18.9 – juris Rn. 104 u. 105, einen Einwand der Existenzgefährdung erst auf „zweiter Stufe“ bei Durchsetzung des Anspruch überhaupt erst zu berücksichtigen (BayVGH, a.a.O. Rn. 23).
Die dieser Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen von Prozesskostenhilfe zugrundeliegenden Erwägungen entfalten auch Wirkung bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz. Wäre der Antragsteller bereits vorläufig zur Zahlung verpflichtet, könnte ihn dies bereits in eine existenzgefährdene Situation bringen, obwohl seine Zahlungspflicht noch nicht rechtskräftig besteht. Den Antragsteller insoweit auf einen Erfolg im Hauptsacheverfahren zu verweisen wäre unbillig. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Zahlung einer Gebührenschuld, die einen bereits lange zurückliegenden Zeitraum betrifft, ist hingegen eher gering.
b) Die Argumentation des Antragsgegners im Schriftsatz vom 5. Februar 2021, der letztlich den Schlussstein des gerichtlich angestoßenen, aber erfolglosen Versuchs einer Einigung der Parteien im Eilverfahren darstellte, überzeugt nicht.
Darin wird ausgeführt, die Festsetzung der Unterkunftsgebühren führe zu keiner mit dem Sozialstaatsprinzip unvereinbaren Überforderung des Antragstellers. Die jeweilige Gebührenfestsetzung sei nur für den Zeitraum und nur in dem Zeitpunkt erfolgt, wenn der Antragsteller auch über Einkommen verfügte.
Dies erscheint schon insoweit fraglich, als bei einem – ausweislich der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 4 VwGO von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten – Einkommen von monatlich etwa 1200,- € eine Gebührenfestsetzung von 8145,39 € unter dem 27. November 2019 finanziell „erdrückende“ Wirkung entfaltet, ungeachtet des Aspekts, dass bzw. ob der Antragsteller in den vorangegangenen Monaten durch den bereits jahrelangen Streit über die Unterkunftsgebühren nach DVAsyl gehalten gewesen wäre, Geld hierfür beiseite zu legen. Hierfür spricht auch, dass die derzeitige Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen einer ledigen Person gemäß § 850c ZPO bei mtl. 1179,99 € liegt.
Auch in tatsächlicher Hinsicht scheint die Argumentation des Antragsgegners jedenfalls nicht vollumfänglich zutreffend zu sein. Mindestens für den Zeitraum des – nachgewiesenen – Erhalts von Arbeitslosengeld von September bis Dezember 2020 erfolgten sowohl ein Gebührenansatz für die Monate September bis Dezember 2020 als auch eine Gebührenfestsetzung, nämlich unter dem 2. Oktober 2020 für den Monat September 2020.
Zwar wurden dem Antragsgegner die Unterlagen aus dem Prozesskostenhilfeverfahren gerichtlicherseits nicht zugeleitet, der Antragsgegner vom Gericht aber gebeten, sich diesbezüglich direkt mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Verbindung zu setzen, nachdem eine außergerichtliche Einigung über die Frage des Sofortvollzugs möglich erschien. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Wie sich den Ausführungen des Antragsgegners in der Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 4 VwGO entnehmen lässt, lagen dort bereits ab September 2019 keine Lohnbescheinigungen mehr vor. Dass der Antragsteller insoweit der mehrfachen Aufforderung nicht nachgekommen ist und ihm eine Berechnung des Höchstsatzes in Aussicht gestellt wurde, vermag vorliegend nicht zu Lasten des Antragstellers durchzuschlagen, da er tatsächlich ein solches Einkommen nicht hatte. Das Gericht sieht sich vielmehr veranlasst, auf Grundlage der tatsächlichen Situation zu beurteilen.
c) Vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des Antragstellers kann eine Zahlungsverpflichtung von über 9.000,- € eine finanziell „erdrückende“ bis existenzgefährdende Wirkung haben, der in der vorliegenden Konstellation der Gebührenfestsetzung nach DVAsyl nicht erst auf der „zweiten Ebene“ begegnet werden kann (vgl. o.g. Rspr. des BayVGH).
Zwar ist der Antragsteller eine lückenlose Darstellung und Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse schuldig geblieben. Trotz Aufforderung des Gerichts vom 22. Mai 2020 zur Begründung des Aussetzungsinteresses und mehrfachen – telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erörterten – Gelegenheit, zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Antragstellers vorzutragen, unterblieb eine umfassende Darstellung.
Aus den Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, insbesondere im Prozesskostenhilfeverfahren, lässt sich hingegen hinreichend glaubhaft entnehmen, dass er jedenfalls im November und Dezember 2019 noch Gehalt bezogen hat, dann aber – wie handschriftlich am 16. Januar 2020 vermerkt – seine Arbeit verloren habe und von den – i.H.v. 4.000,- € angegebenen – Ersparnissen lebte. Arbeitslosengeld sei beantragt. Der am 3. November 2020 übersandte Bescheid der Bundeagentur für Arbeit vom 16. Oktober 2020 weist Arbeitslosengeld zumindest im Zeitraum 10. September 2020 bis 12. Dezember 2020 aus.
d) Im Übrigen darf bei der Interessenabwägung nicht unbeachtet bleiben, dass sich die Inanspruchnahme des Anspruchstellers mittlerweile in finanzieller Hinsicht nicht (nur) erheblich und „erdrückend“ aufsummiert hat, sondern auch weit zurückliegende Zeiträume betrifft, insbesondere nachdem für den Zeitraum von April 2015 bis September 2019 durch Bescheide vom 27. November 2019 gleichzeitig entschieden wurde. Das in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich schwerwiegende öffentliche Interesse überwiegt vorliegend nicht, zumal bezüglich des nunmehr schon weit zurückliegenden Zeitraums hinsichtlich einer Vollstreckung durchaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Gebührenschuld zugewartet werden kann.
Dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit ihren jeweiligen Klageerweiterungen ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben