Verwaltungsrecht

Prüfungsbescheid der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft – Prüfung zur Pferdewirtschaftsmeisterprüfung

Aktenzeichen  RN 5 K 18.1158

Datum:
23.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 22395
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
PferdewMeistPrV § 2, § 5, § 7
RDGEG § 3, § 5
VwGO § 67 Abs. 4 S. 4
ZPO § 708 f.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Beklagte eine fehlerfreie Bewertung des angegriffenen Prüfungsteils des Arbeitsprojektes vorgenommen hat und damit der Bescheid des LfL vom 24.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 1 Abs. 3 PferdewMPrV soll durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit der Pferdewirtschaftsmeister oder die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Prüfungsbereichen genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren. Die Meisterprüfung umfasst nach § 4 der PferdewMPrV die Prüfungsteile: Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen (Nr. 1), Betriebs- und Unternehmensführung (Nr. 2) sowie Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (Nr. 3).
Der Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen besteht dabei nach § 6 PferdewMPrV aus einem Arbeitsprojekt nach § 7 PferdewMPrV und einer schriftlichen Prüfung nach § 8 PferdewMPrV. Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling gemäß § 7 Abs. 1 PferdewMPrV nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung (§ 2 PferdewMPrV) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
Nach § 5 PferdewMPrV soll der Prüfling im Prüfungsteil 1 nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.
1. Anhand der vorgetragenen Einwendungen ist vorliegend nur die Bewertung des Arbeitsprojektes der Klägerin nach § 7 PferdewMPrV zu überprüfen.
Zwar wendet sich die Klägerin gegen den gesamten Bescheid des LfL in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Sie hat allerdings ausschließlich Einwendungen gegen die Bewertung des Arbeitsprojektes nach § 7 PferdewMPrV geltend gemacht. Gegen die anderen Prüfungsteile hat sie keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Greift der Prüfling die Bewertung einzelner Bestandteile der Prüfung an, hier das Arbeitsprojekt, so führt dies zur Aufhebung des Prüfungsbescheids insgesamt, wenn die Prüferbewertung an einem wesentlichen Rechtsmangel leidet und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. In diesem Fall macht die fehlerhafte Bewertung einer einzelnen Arbeit das Prüfungsergebnis insgesamt rechtswidrig. Die Prüfungsentscheidung ist aufzuheben und das Prüfungsverfahren mit einer erneuten – nunmehr fehlerfreien – Bewertung fortzusetzen. Das führt aber nicht dazu, dass aufgrund der Anfechtung des gesamten Prüfungsergebnisses wegen der angeblich fehlerhaften Bewertung nur einer einzelnen Prüfungsarbeit das Gericht von sich aus die Rechtmäßigkeit der Bewertungen, die den anderen, nicht beanstandeten Einzelnoten zugrunde liegen, überprüfen müsste. Zu dieser Prüfung ist es auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, wenn dazu kein konkreter Anlass besteht. Der betroffene Prüfling kann bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gelten lassen will. Ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn er die Bewertung nicht in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht geltend macht (BVerwG, U. v. 16.3.1994 – 6 C 5/93, NVwZ-RR 1994, 582 f. m. w. N.).
2. Die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Prüfungsentscheidung und der Ausspruch der Verpflichtung, die Prüfung als bestanden zu bewerten beziehungsweise neu zu bewerten, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (BVerwG, U. v. 16.3.1994 – 1 C 5/93, NVwZ-RR 1994, 582 m. w. N.). Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84, BVerfGE 84, 59-82) ist die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen nur eingeschränkt möglich. Die Bewertung von Prüfungsentscheidungen ist dabei zweigeteilt.
Der erste Bereich betrifft fachwissenschaftliche Prüfungsleistungen, bei denen es um die Lösung der Fachfragen als solche geht. Dieser ist verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar. Es genügt nicht, zu behaupten, dass eine fachliche Beurteilung fehlerhaft ist. Vielmehr muss der Prüfling darlegen, worin der den Prüfern unterlaufene fachliche Fehler im Einzelnen liegt. Es ist dabei Sache des Prüflings, die Richtigkeit beziehungsweise Vertretbarkeit seiner Auffassung gegenüber der anderen Auffassung der Prüfer mit Hilfe objektiver Kriterien deutlich zu machen, etwa mit Hilfe qualifizierter fachwissenschaftlicher Äußerungen (BayVGH, B. v. 28.8.2012 – 7 ZB 12.467, juris, Rn. 6 = PflR 2013, 46).
In einem zweiten Schritt folgt die prüfungsspezifische Wertung, das heißt, die Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen Sinne und die Notenfindung. Diese erstreckt sich auf den Schwierigkeitsgrad und die Angemessenheit der Prüfungsaufgabe, auf die Beurteilung, was an Kenntnissen und Fertigkeiten von den Prüflingen nach Art und Stand der Ausbildung erwartet werden kann, auf die Qualität der Darstellung und die Überzeugungskraft der Argumente, auf die Gewichtung von Fehlern und positiver Ausführungen, auf den Einfluss einzelner Teile der Prüfungsarbeit auf das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der erbrachten Leistungen und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 635).
Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz verpflichtet die Gerichte, auch Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei den genannten prüfungsspezifischen Wertungen ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum, der auf den Besonderheiten der Prüfungssituation beruht. Sie kann nur schwerlich nachvollzogen werden und unterliegt einer subjektiv-wertenden Sicht des Prüfers. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren.
Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht prinzipiell als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, B. v. 16.8.2011 – 6 B 18/11, juris, Rn. 16; BVerwG, B. v. 13.5.2004 – 6 B 25/04, juris, Rn. 10 ff.; BVerwG, B. v. 17.12.1997 – 6 B 55/97, juris, Rn. 3 ff.).
3. Bezüglich der Überprüfung fachlicher Fragen konnte die entscheidende Kammer nicht erkennen, dass bei der Bewertung des Arbeitsprojektes fachlich richtige Aussagen als falsch gewertet oder der Antwortspielraum der Klägerin missachtet wurde. Mit den Stellungnahmen der Prüferinnen H. und P. im Widerspruchsverfahren sowie aufgrund der von diesen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen hatte das Gericht eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht erforderlich, weil die Klägerin den Erläuterungen des Beklagten vorliegend nicht substantiiert entgegengetreten ist.
4. Es ist außerdem nicht erkennbar, dass die Prüferinnen ihren Bewertungsspielraum bei prüfungsspezifischen Wertungen verletzt hätten.
a) Es besteht kein Verfahrensfehler darin, dass im Rahmen des Zwischenberichts das Ziel der Arbeit auf die konkrete Verbesserung der Wechsel einzelner Pferde angepasst wurde, ohne den Meisterprüfungsausschuss zu beteiligen. Entgegen der Ausführungen des Klägervertreters handelt es sich nach Auslegung des Protokolls nicht um eine Themenänderung, sondern um eine Zielanpassung im Sinne der bei der Projektvorstellung zu präsentierenden Leistung. Das Thema des Arbeitsprojektes der Klägerin lautete „Förderung dreier Schulpferde des Betriebes (Allround Pferde) zur Disziplin Western-Riding mit Vorstellung auf EWU Turnieren Score 66“. Dieses Thema, das den Fokus insbesondere auf die Förderung der Pferde legt, wurde dem Arbeitsprojekt über die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt. Die Betreuerinnen und die Klägerin vereinbarten im Rahmen des Zwischenberichts konkrete Ziele, an denen im verbleibenden Projektzeitraum weitergearbeitet werden sollte. Im Überdenkungsverfahren führt die Prüferin P. außerdem aus, dass der Themenvorschlag nach Anpassung beim Zwischenbericht nicht geändert wurde. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Klägerin ihre schriftliche Arbeit mit dem bestimmten Thema betitelte.
b) Die Prüferinnen haben zulässiger Weise die hohe Handhaltung der Klägerin kritisiert. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass ihre Ansätze zu Handhaltung und zur Zügeleinwirkung vertretbar waren. Die Prüferinnen bemängeln im Wesentlichen, dass sich der konkrete Sinn der jeweiligen Handposition nicht ergibt. Dabei handelt es sich um eine prüfungsspezifische Wertung.
Die Prüferin H. führt in ihrem Prüfungsprotokoll aus, dass die Handhaltung der Klägerin zu hoch sei. Die Prüferin P. führt in der Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aus, dass sich aus den angehängten DVDs ergebe, dass die Klägerin durchwegs eine hohe Handhaltung habe, die auch nicht begründet werden könne beziehungsweise deren Effekt nicht erkannt werde. Mit Bezug auf die Vorstellung des Projektes wurde die Handhaltung ebenfalls bemängelt. Auch reite die Klägerin das Pferd „von vorne nach hinten“ und habe eine sehr handlastige Hilfengebung.
Die Klägerin ist dieser Kritik nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat die Vertretbarkeit ihrer Hilfengebung nicht mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht. Es fehlt insbesondere an Belegen durch qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.2012 – 7 ZB 12.467, juris, Rn. 6). Die Klägerin verweist zur Handhaltung darauf, dass es im Westernreiten – anders als im Englischreiten – kein festes Regelwerk, insbesondere zur Handhaltung, gebe. Hierfür verweist sie pauschal auf verschiedenste Beiträge im Internet, etwa www.hofreitschule.news und allgemein darauf, dass dies in Reittheorie und -praxis umstritten sei. Die Klägerin beruft sich nur allgemein auf Internetquellen, konkrete Verweisungen auf Fachliteratur werden nicht vorgelegt. Auch der vorgelegte Facebookartikel (Anlage K10) begründet für sich genommen noch keine vertretbare, wissenschaftlich begründete andere Auffassung.
c) Die Prüferinnen haben nicht gegen ihren Bewertungsspielraum verstoßen, indem sie die Unfallgefahren auf dem Hof der Klägerin im Rahmen der Gesamtbewertung des Arbeitsprojektes berücksichtigten. Sie haben insoweit nicht gegen Bewertungsgrundsätze verstoßen, indem sie unzulässiger Weise Tatsachen berücksichtigt haben. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 PferdewMPrV gehört zum Prüfungsinhalt auch die die Beachtung der Belange der Unfallverhütung. Auch im Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem Hof der Klägerin stand es nicht im Widerspruch zum Bewertungsspielraum, die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen von Pferden und Reitern zu verlangen.
d) Es ist keine Verletzung des Bewertungsspielraumes erkennbar, soweit die Prüferinnen rügen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Arbeit strukturierte Trainingsansätze vermissen lässt.
Die Prüferin H. führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Klägerin keine strukturierten Trainingspläne und keine Lösungsansätze nach der Ausbildungsskala vorlegte. Die Prüferin P. führt aus, dass es keine Trainingspläne für die einzelnen Ausbildungspferde, keine Etappenziele, keine Einstufung der Pferde in die Ausbildungsskala und keine Erläuterung der Mängel anhand dieser erfolgte. Ebenfalls erfolge die Ausbildung der Pferde lediglich problemstellungsorientiert, es fehle an Basisarbeit. Eine sinnvolle Struktur in der Abfolge der Einheiten sei nicht erkennbar, der erwünschte Trainingseffekt werde nicht dargestellt. Das Training wirke eher wie eine Reaktion auf die vorangegangene Einheit als ein Agieren mit einem Plan und vielen kleine Zwischenzielen und einem Endziel.
In der mündlichen Verhandlung führten die Prüferinnen außerdem aus, dass es sich bei den sogenannten Trainingsplänen tatsächlich um Aufstellungen gehandelt habe, was gemacht worden sei und wie das jeweils gelaufen sei. Es sei für den Außenstehenden nicht nachvollziehbar gewesen. Es habe an Erklärungen wie Zielen, dem Weg dahin und den Problemen, die dabei aufgetreten seien, gefehlt.
(1) Die Prüferinnen haben diesbezüglich zum einen keine falschen tatsächlichen Umstände zugrunde gelegt. Zum einen konnten die Prüferinnen die Trainingspläne, so wie sie sich aus der schriftlichen Ausarbeitung ergaben, ihrer Bewertung zugrunde legen. Soweit der Prozessvertreter der Klägerin etwa bemängelt, dass diese „tatsächlich nach der Ausbildungsskala vorgegangen sei“, greift dies nicht durch.
Die Prüferinnen haben sich insbesondere nicht auf falsche oder unzureichende Tatsachen gestützt. Voraussetzung einer verfahrensfehlerfreien Bewertung ist, dass der Prüfer sämtliche bewertungsrelevante Leistungen richtig und vollständig zur Kenntnis nimmt. Dazu gehören die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Einzelleistungen unterschiedlicher Art (Niehus/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 527). Aus § 7 Abs. 5 PferdewMPrV ergibt sich, dass der Prüfling das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern hat. Bei den nach der Prüfungsordnung vorgesehenen Einzelleistungen handelt es sich daher zum einen um den schriftlichen Bericht, zum anderen um die Präsentation der Arbeit. Die Prüferinnen haben ihre Beurteilung der Trainingspläne auf diese Prüfungsarbeiten gestützt.
(2) Die Prüferinnen haben mit Blick auf die Bewertung des Trainings der Pferde auch keine allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze verletzt, insbesondere ergibt sich keine Falschbewertung vertretbarer Ansätze.
In der mündlichen Verhandlung führten die Prüferinnen ergänzend aus, dass bei dem durch die Klägerin gewählten Thema Strukturen erforderlich gewesen wären, wie die Umstellung vom Reining zum Western-Riding möglichst tierschonend und relaxt auf den Weg gebracht werde. Beim Reining seien die Wechsel in der Regel mit Richtungswechseln verbunden, beim Western Riding müssten die Wechsel auch auf der geraden Linie durchgeführt werden. Diese Strukturen seien bei der Klägerin nicht ersichtlich gewesen.
Der Klägervertreter hat insbesondere in dieser Hinsicht nicht fundiert vorgetragen, dass die vermeintlichen Trainingspläne der Klägerin den entsprechenden Anforderungen an die Ausbildung von Pferden entsprechen.
e) Die Prüferinnen haben auch insofern ihren Bewertungsspielraum nicht verletzt, indem sie die der Prüfungsarbeit beigefügten Videos auch zur Grundlage ihrer Bewertung gemacht haben. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 PferdewMPrV hat der Prüfling das Arbeitsprojekt unter anderem schriftlich zu planen und den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren. Die Prüfungsordnung konkretisiert insoweit die Mittel der Dokumentation des Bearbeitungsverlaufs und der Ergebnisdokumentation nicht weiter. Die Klägerin hat auf Empfehlung ihrer Betreuerinnen beim Zwischenbericht Videos als Anschauungsmaterial erstellt und mit ihrer schriftlichen Arbeit vorgelegt. Diese konnten als Erkenntnismittel für die Beurteilung ihres Vorgehens herangezogen werden.
f) Die Prüferinnen haben ihrer Bewertung keine unzutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt, als sie davon ausgingen, dass sich durch das Arbeitsprojekt der Klägerin keine beziehungsweise wenig Verbesserungen bei den Galoppwechseln der Pferde eingestellt haben.
Die Dokumentation des Arbeitsprojektes fällt nach § 7 Abs. 5 S. 1 PferdewMPrV in den Verantwortungsbereich des Prüflings. Es ist in der Prüfungsordnung nicht vorgeschrieben, dass ein Antritts- bzw. Zwischenbesuch stattzufinden hat, noch dass dieser von den Prüfern durchzuführen ist. Die Prüferinnen durften die vorgelegten Videos als Grundlage heranziehen, um Verbesserungen der Pferde zu beurteilen.
Aus der Prüfungsbewertung der Prüferin H. ergibt sich, dass diese ihre Einschätzung des Fortschrittes der Pferde und der Klägerin auf die vorgelegten Videos sowie die Vorstellung der Pferde stützte. Sie führte aus, dass Videos eine zielführende Ausbildung der Pferde beziehungsweise das Vorstellen derselben in einer Western Riding Prüfung mit sauber gesprungenen Wechseln nach guten reiterlichen Grundsätzen vermissen ließen. Die Vorstellung der Pferde am 15.11.2017 habe keine verbessernde Tendenz gezeigt. In der mündlichen Verhandlung führte die Prüferin Frau H. aus, dass die Pferde nicht entspannt durch die Prüfung gelaufen seien, sondern weg von den Hilfen gewesen seien. Sie hätten zum Teil auch gegen die Hilfen gearbeitet. Die Pferde seien teilweise von vorne nach hinten gesprungen und hätten nicht gleichzeitig gewechselt. Verletzungen des Beurteilungsspielraumes sind insoweit nicht erkennbar.
g) Soweit der Klägervertreter rügt, dass Mängel der Pferde in der Ausbildung und der bestehenden Wechselfehler des Pferdes „C.“ nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, kann er ebenfalls nicht mit einer Verletzung des Beurteilungsspielraumes der Prüferinnen durchdringen.
Zum einen hat die Klägerin die zu trainierenden Pferde bei der Erstellung der Projektaufgabe für das Arbeitsprojekt selbst ausgewählt. Es fiel in ihren Verantwortungsbereich, geeignete Pferde für ihr Arbeitsprojekt auszuwählen.
Zum anderen ist Teil des Beurteilungsspielraumes der Prüfer auch, die jeweilige Schwierigkeit der Prüfungsaufgaben zu beurteilen und insgesamt einzuordnen. Aus der Beurteilung der Prüferinnen ergibt sich nicht, dass diese die Ausgangssituation der Pferde – zumal diese in der schriftlichen Arbeit auch beschrieben wurde – nicht ausreichend berücksichtigt hätten. Insbesondere führten die Prüferinnen in der mündlichen Verhandlung aus, dass es ausweislich der schriftlichen Arbeit der Klägerin bereits an den ausreichenden Trainingsansätzen gefehlt habe. Bei entsprechendem Training und richtigen Abläufen könnten Pferde das Wechseln lernen.
h) Daneben liegt ebenfalls keine Verletzung des Bewertungsspielraumes vor, wenn die Klägerin rügt, dass die Reitschüler im Rahmen der Prüfungsbewertung nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Diese hätten das festgelegte Ziel, das Bestehen des Westernreitabzeichens III, erreicht.
Die Prüferin P. führt insoweit in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren aus, dass die Ausbildung der Reitschüler und deren Pferde ebenfalls nicht mittels Trainingsplänen untermauert werde. Es finde lediglich ein Bericht über die einzelnen Ereignisse statt. Die Einstufung der Schüler anhand der Ausbildungsskala fehle, genauso wie Pläne mit sinnvollen Zwischenzielen.
Damit hat sie nicht die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach der Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung verkannt. Das Arbeitsprojekt soll gemäß § 7 Abs. 5 PferdewMPrV schriftlich geplant, der Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse dokumentiert werden. An einer solchen Dokumentation fehlt es hier. Auch soweit der Klägervertreter vorträgt, dass dies den Umfang gesprengt hätte, ist anzumerken, dass die Klägerin schon aufgrund ihrer Formatierung weit unter dem vorgesehenen Umfang der Arbeit blieb. Der vorgeschlagene Umfang der Arbeit von 40 bis 50 Seiten bezog sich außerdem auf den inhaltlichen Teil, Anhänge – in den Teile der Arbeit wohl hätten aufgenommen werden können – waren ausgenommen.
i) Soweit die Prüferin H. in ihrer Stellungnahme die Formulierung „nicht meisterlich“ für die Vorführung der Klägerin verwendet, ergibt sich hieraus keine Verkennung des Prüfungsmaßstabes. Die Formulierung diente ihrem Kontext nach lediglich dazu, den Gesamteindruck der Präsentation der Pferde im Rahmen des Prüfungsgespräches zusammenzufassen.
j) Es liegt kein Verfahrensfehler vor, soweit die Prüferinnen die später gerügten Mängel des Arbeitsprojektes nicht schon bereits im Rahmen des Zwischenberichtes gerügt haben.
Wie bereits ausgeführt, verlangt die Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung keinen Zwischenbericht. Sinn und Zweck des gleichwohl veranstalteten Zwischentermins ist, den Fortschritt des Projektes zu beurteilen und gegebenenfalls Hilfestellung zur Zielerreichung zu geben. Aus dem Protokoll zum Zwischenbericht ergibt sich, dass die Betreuerinnen hier konkrete Verbesserungspunkte anmerkten.
Es handelt sich darüber hinaus nicht um eine Zusage oder Zusicherung, durch die sich die Prüferinnen gebunden hätten, bestimmte Bewertungen abzugeben oder Bewertungsregeln einzuhalten. Zum einen widerspräche eine Zusage vor Begutachtung und Bewertung der maßgeblichen Leistung den Prüfungsgrundsätzen, sie wäre rechtswidrig (Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 673). Darüber hinaus handelt es sich bei den Anmerkungen der Betreuerinnen nicht um eine Zusicherung in dem Sinne, dass durch diese sämtliche Verbesserungspunkte erfasst wurden. Es handelte sich bei den Betreuerinnen bereits nicht um die zuständigen Prüferinnen, die formgerecht eine Zusicherung abgegeben hätten (Fischer in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 674 ff.).
k) Soweit die Prüferinnen formale Mängel der schriftlichen Arbeit der Klägerin bemängeln, liegt hierin ebenfalls keine Verletzung des Beurteilungsspielraumes.
Die Prüferin H. führt insoweit in ihrer Stellungnahme im Überdenkungsverfahren aus, dass sich bereits bei den Anforderungen an die äußere Form erhebliche Mängel ergaben. Im Prüfungsprotokoll machte sie geltend, dass die gewählte Schriftart und der Zeilenabstand zu groß seien, die Arbeit umfasse nur etwa 28 Seiten Text, etwa 69 Seiten Tabellen und etwa 20 Seiten Anhang. Die Prüferin P. führte in ihrer Stellungnahme ebenfalls aus, dass der Umfang der Arbeit zu knapp sei und große Teile der Ausführungen ebenfalls in den Anhang gehörten. Bei der Einleitung handele es sich zu mindestens 2/3 um ein Zitat, es seien Tabellen ohne Inhalt eingefügt worden.
(1) Vorgaben bezüglich der Form der Arbeit sind grundsätzlich zulässig. Teil der Stellung und Bewertung von Prüfungsaufgaben ist auch die Befugnis zu Anordnungen über die Art ihrer Bearbeitung. Dazu gehören etwa die Verwendung oder Nichtverwendung bestimmter Hilfsmittel und Schreibgeräte (BayVGH, B. v. 25.11.1987 – 7 C 8703235, NJW 1988, 2632). In der Vorbereitung auf das Arbeitsprojekt der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung wurde den Prüflingen vom LfL ein Merkblatt für das Arbeitsprojekt ausgehändigt. Neben einem Gliederungsvorschlag enthielt dieses auch Vorgaben zu Formatierungen, Inhaltsverzeichnis und Bindung. Insofern ist es auch zulässig, dass die die Prüfung ausrichtenden Behörden Vorgaben bezüglich der verwendeten Schriftarten, der Schriftgröße und des Zeilenabstandes machen. So wird etwa Rechtsicherheit bezüglich des erwarteten Umfanges und der Vergleichbarkeit der Arbeiten sichergestellt.
(2) Die Art und Weise, wie die Prüferinnen den Verstoß gegen die Formvorschriften bei der Bewertung der Arbeit der Klägerin berücksichtigt haben, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Bei der Berücksichtigung der Verletzung der Formvorgaben handelt sich insbesondere nicht um sachfremde Erwägungen. Sachfremde Erwägungen liegen vor, wenn sie in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der Leistungskontrolle in der betreffenden Prüfung stehen und daher gleichermaßen willkürlich sind (Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 642; OVG NRW, U. v. 25.08.2011 – 14 A 2189/09, juris, Rn. 34). Bei der Mitberücksichtigung der äußeren Form einer Prüfung kann dies grundsätzlich nicht angenommen werden. Auch in Fächern, in denen es nicht in besonderem Maße auf äußere Darstellungen und ähnliches ankommt, muss sie nicht vollständig aus der Bewertung ausscheiden. Lediglich eine Überbewertung der äußeren Form kann rechtswidrig sein. Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayVGH, B. v. 25.11.1987 – 7 C 8703235, NJW 1988, 2632, 2633).
Aus den Stellungnahmen der Prüferinnen ergibt sich nicht, dass die Verletzung der Formvorgaben der schriftlichen Ausarbeitung übermäßig berücksichtigt wurde. Insbesondere ergibt sich aus den Aufzeichnungen, dass die Verletzung der Formvorgaben nicht ausschlaggebend, sondern als weiterer Punkt, der an der schriftlichen Ausarbeitung bemängelt wurde, angemerkt wurde. Aus der Darstellung der Prüferinnen ergibt sich, dass dieser nicht überwiegend berücksichtigt wurde. Eine anteilige Zuordnung ist insoweit nicht erforderlich.
l) Die Prüferinnen haben ebenfalls nicht den Bewertungsspielraum verletzt, indem sie den falschen Ritt des Patterns gerügt haben. Dieser ist bei der Berücksichtigung der Bewertung mit den Formvorgaben vergleichbar. Vorgaben bezüglich der Vorstellung des Projektes und den Erläuterungen im Fachgespräch sind demnach grundsätzlich möglich, sie entsprechen der Befugnis der Anordnung der Art und Weise der Bearbeitung oder Präsentation. Bei der Bewertung darf diesen nicht übermäßig Gewicht eingeräumt werden, sie können jedoch berücksichtigt werden. Aus der Begründung der Bewertung der Prüferinnen ergibt sich nicht, dass diese erfolgt wäre. Eine konkrete anteilige Zuordnung der jeweiligen Punkte ist dagegen nicht erforderlich, solange sich die Bewertung schlüssig aus der Begründung ergibt.
m) In der Berücksichtigung der fehlenden Verwendung von Fachbegriffen besteht ebenfalls keine Verletzung des Beurteilungsspielraumes durch die Heranziehung sachwidriger Erwägungen.
Jeder Beruf bildet für seinen Bereich Fachausdrücke, es entsteht dadurch eine Fachsprache. Dies beruht unter anderem darauf, dass entsprechende Ausdrucksmöglichkeiten in der Umgangssprache nicht gegeben sind. Es ist offensichtlich, dass ein Prüfling die Fachausdrücke seiner Disziplin beherrschen muss. Wer sich nicht fachgerecht ausdrücken kann, genügt nicht den Anforderungen seines Faches (BVerwG, B. v. 21.8.1969 – VII B 127.68, Rn. 11 f.).
Die Prüferinnen legten hierzu in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Klägerin etwa die Begriffe „kurzer und langer Galopp“ verwendet habe. Diese gäbe es in der Fachsprache nicht, sondern etwa den versammelten und den Arbeitsgalopp. Auch den Begriff „pünktlicher Wechsel“ verwende man nicht, sondern den „Wechsel am Punkt“, dieser sei entweder zu spät oder zu früh. Man spreche auch nicht von leichten Übergängen oder von Schenkelweichen mit Biegung. Die Klägerin ist dieser Kritik nicht substantiiert entgegengetreten.
n) Die Klägerin kann ebenfalls nicht durchdringen, soweit sie die fehlende Transparenz der Prüfungsbewertung rügt.
Der Prozessvertreter der Klägerin trägt insoweit vor, dass es keinen Erwartungshorizont, keine Musterlösung oder ein Bewertungsschema gebe.
Mit Hilfe der Begründung der Bewertung muss es dem Prüfling und den Gerichten möglich sein, die grundlegenden Gedankengänge nachzuvollziehen, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Die Pflicht zur Begründung ergibt sich aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dessen Gegenstand ist die freie Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die effektive Wahrnehmung des zum Schutz der Grundrechte gewährleisteten Rechtsschutzes gegen Prüfungsentscheidungen gebietet, dass der Prüfer die tragenden Erwägungen darlegt, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben (BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92, juris, Rn. 21 = BVerwGE 91, 262). Die Bewertung der Prüfungsarbeit kann nur in dem geforderten Umfang überprüft werden, wenn die tragenden Gründe der Prüfer hinreichend zu erkennen sind. Allein auf Grundlage der Note, mit der der Prüfer das Ergebnis seiner Bewertungen kundtut, ist dies nicht möglich (BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92, juris, Rn. 24 = BVerwGE 91, 262). Es muss sich aus dieser zwar nicht in Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten zu erkennen sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen oder besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zu Grunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92, juris, Rn. 28 = BVerwGE 91, 262; BayVGH, U. v. 3.12.2001 – 7 B 01.774, BeckRS 2001, 25959, Rn. 35). Insbesondere können Prüfer selbst noch im gerichtlichen Verfahren ihre bislang nicht hinreichend begründeten Bewertungen erläutern und konkretisieren (BayVGH, U. v. 3.12.2001 – 7 B 01.774, BeckRS 2001, 25959, Rn. 37 m. w. N.).
Es ist dagegen nicht erforderlich, dass eine Musterlösung vorgegeben wird, an der sich die Prüfer zu orientieren haben. Eine gleichmäßige Bewertung, die der Chancengleichheit genügt, wird insbesondere durch die Festlegungen der einschlägigen Prüfungsordnung und die Begründungspflicht der Prüfer gewährleistet. Eine Festlegung aller Prüfer auf eine Musterlösung oder ein formal einheitliches Bewertungsschema, etwa in der Form eines „Punkteschemas“, ist nicht geboten (BayVGH, U. v. 3.12.2001 – 7 B 01.774, BeckRS 2001, 25959, Rn. 40; U. v. 11.2.1998 – 7 B 96.2162, juris, Rn. 23 f.).
Die Anforderungen an die Prüfungsleistung im Arbeitsprojekt ergeben sich im Falle der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung aus der Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung. Aus den Bewertungsbögen der Prüferinnen sowie aus ihren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren lässt sich entnehmen, dass die Beurteilung des Arbeitsprojektes mit „ungenügend“ im Wesentlichen in den unvollständigen Ausführungen zur Fütterung der Pferde und den unzureichenden Trainingsansätzen der Klägerin (kein Trainingsaufbau, keine Einordnung in die Ausbildungsskala) sowohl bezüglich der auszubildenden Pferde als auch ihrer Reitschüler gründet. Hinzu kommt die fehlende Reflexion der Ansätze und die mangelnde Anpassung von Trainingsansätzen der Klägerin. Diese Begründung haben die Prüferinnen nochmals in der mündlichen Verhandlung erläutert und konkretisiert.
o) Die Klägerin kann die fehlende Transparenz der Bewertung der Prüfung auch insoweit nicht rügen, als die Prüferinnen keine Score Sheets für die Bewertung des Patterns verwendeten, das die Klägerin bei der Vorstellung des Arbeitsprojektes ritt. Ebenso wie für die Verwendung des Bewertungsschemas enthält die Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung keine Vorgaben dazu, dass die Prüfer im Rahmen des Fachgespräches bestimmte Bewertungsbögen verwenden müssen. Die Präsentation im Rahmen eines „Patterns“ diente hier insbesondere dazu, die Galoppwechsel des betroffenen Pferdes „M.“ abzufragen.
5. Bei Bewertung des Arbeitsprojektes insgesamt mit „ungenügend“ ist im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Gerichts kein relevanter Bewertungsfehler der Prüfer erkennbar.
Gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3.12.2003 (LHBPO) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, mit ungenügend (6) zu bewerten.
Angesichts der fachlichen Fehler und der Mängel der Trainings- und Futterplanung ist die Bewertung des Arbeitsprojektes mit ungenügend weder willkürlich, noch widerspricht sie anerkannten Bewertungsgrundsätzen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach den Darlegungen der Prüferinnen die Präsentation der Arbeit im Rahmen des Fachgespräches anschaulich und die Klägerin hier gut vorbereitet war sowie ihre Eigenreflexion in Ordnung war. Auch war der Themenvorschlag der Klägerin demnach an sich in Ordnung. Die Prüferinnen haben allerdings ihren Bewertungsspielraum nicht überschritten, wenn sie sowohl bezüglich der schriftlichen Fassung des Arbeitsprojektes als auch bezüglich der fachpraktischen Inhalte erhebliche Mängel feststellten, und daher das Arbeitsprojekt mit „ungenügend“ bewerteten.
Bei der Umsetzung des Arbeitsprojektes durch die Klägerin habe es nach den Angaben der Prüferinnen an strukturierten Trainingsplänen und praktikablen Lösungsansätzen nach der Ausbildungsskala gefehlt.
Außerdem sei die Klägerin – so die Ausführungen der Prüferinnen in der Bewertung und der mündlichen Verhandlung – bei der Fütterung der Pferde nur nach Energiewerten vorgegangen und habe Zusammenhänge der Fütterung nicht erkannt beziehungsweise nicht berücksichtigt. Bei der Fütterung handele es sich um einen essentiellen Bereich in der Haltung und im Training von Pferden. Der Fütterungsteil sei fachlich komplett falsch gewesen, weil die Klägerin nur nach Energiewerten vorgegangen sei und etwa Eiweißbedarf und Mineralstoffe nicht berücksichtigt habe. Aus Trainings- und reiterlicher Sicht müssten Eiweiß und sämtliche Mineralstoffe berücksichtigt werden, die zur Leistungssteigerung notwendig sind. Die Klägerin habe jedoch nur in Energiewerten gerechnet. Die Futterration hätte komplett beleuchtet werden müssen, um festzustellen, ob das Eiweiß/Energieverhältnis stimme. Das Futter hätte in Relation zu der verlangten Leistung gesetzt werden müssen. Die Klägerin habe das Thema der Fütterung der Pferde im Rahmen ihres Arbeitsprojektes daher nur oberflächlich und nicht vollständig behandelt, sodass die Leistung nicht dem Niveau des Pferdewirtschaftsmeisters entspreche. Den Einwendungen des Klägervertreters, dass aus der Unvollständigkeit der Darstellung noch nicht auf fehlende Grundkenntnisse geschlossen werden könne, und dass die Pferde ja gesund gewesen seien, kann insoweit nicht gefolgt werden. Vielmehr ist auf Grundlage der Ausführungen der Prüferinnen, insbesondere der Aussage, dass Pferde als Fluchttiere sehr genügsam seien, davon auszugehen, dass die Prüferinnen nicht gegen ihren Bewertungsspielraum verstoßen haben, indem sie auch in den konkreten Anforderungen an die Fütterung der Pferde relevante Grundkenntnisse gesehen haben.
Bei den Reitschülern fehlten ebenfalls Trainingspläne und Angaben zum Vorgehen. Aus den Aufzeichnungen würden keine Rückfolgerungen geschlossen, und keine Zusammenhänge aufgegriffen, Probleme würden genannt, aber keine Lösungswege aufgezeigt.
Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Prüferinnen auch die Vorstellung der Pferde keine (erheblichen) Verbesserungen ersichtlich waren.
Mit dem Fortbildungsabschluss des Pferdewirtschaftsmeisters soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden, § 1 Abs. 1 PferdewMPrV. Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die gewählte Fachrichtung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen, § 7 Abs. 1 PferdewMPrV. Aufgrund der von den Prüferinnen dargelegten Mängel des Arbeitsprojektes der Klägerin und der nachvollziehbaren Begründung verstieß es nicht gegen den Beurteilungsspielraum der Prüferinnen, das Arbeitsprojekt aufgrund der fehlenden Erfüllung der Anforderungen und lückenhafter Grundkenntnisse mit der Note 6 zu bewerten.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.


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