Verwaltungsrecht

Prüfungsrecht, Antrag auf einstweilige Anordnung (abgelehnt), Dritter Abschnitt der Ärztlichen, Prüfung, Mündlich-praktische Prüfung, Quarantäne wegen Corona-Infektion des Prüflings am Prüfungstag, Kein Anspruch auf zeitnahen Nachholtermin im aktuellen Prüfungszeitraum, Keine unzumutbare Belastung durch Wartezeit bis zum nächsten Prüfungszeitraum

Aktenzeichen  M 27 E 22.2890

Datum:
15.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14437
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1
ÄApprO § 16 Abs. 2 S. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt, aufgrund einer Corona-Infektion ihre mündlich-praktische Prüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im aktuellen Prüfungsdurchlauf, hilfsweise außerhalb des Prüfungszeitraums, nachzuholen.
Die Antragstellerin war zur mündlich-praktischen Prüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am … … … geladen worden. Mit E-Mail vom … … … informierte sie ihr zuständiges Prüfungsamt der Technischen Universität München (nachfolgend: Prüfungsamt) darüber, dass sie sich mit dem Coronavirus infiziert habe (Anlage A1) und legte einen positiven PCR-Test vom selben Tag vor (Anlage A4). Gleichzeitig bat die Antragstellerin beim Prüfungsamt darum, die Prüfung zeitnah nachholen zu können, da sie sich lange auf diese vorbereitet habe. Ihr diesbezügliches Anliegen trug sie mit E-Mail vom … … 2022 zudem an die Mitglieder der Prüfungskommission sowie mit E-Mail vom … … 2022 auch an das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie bei der Regierung von Oberbayern heran (Anlagen A2 und A3).
Mit Schreiben vom 22. Mai 2022 war der Antragstellerin von der Landeshauptstadt München mitgeteilt worden, dass sie sich bis einschließlich … … 2022 in Isolation zu begeben habe (Anlage 1 zu Anlage A5).
Mit E-Mail vom … … 2022 teilte ihr das Prüfungsamt mit, dass für die sogenannten „M3-Prüfungen“ kein Ersatztermin vorgesehen sei und es auch für mögliche Covid-Infektionen keine Ausnahmeregelung gäbe. Hinzu komme, dass der heutige Prüfungstermin der letzte Termin für das Wahlfach Radiologie gewesen sei. Daher müsse die Antragstellerin auf den nächsten Prüfungsdurchlauf verwiesen werden, wobei sie dort den frühestmöglichen Termin erhalten könne (vgl. Anlage A1).
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. Mai 2022 an das Prüfungsamt ließ die Antragstellerin beantragen, ihr für die mündlich-praktische Prüfung einen Termin noch innerhalb des laufenden Prüfungszeitraums Mai bis Juni, hilfsweise einen zeitnahen Prüfungstermin außerhalb des Prüfungszeitraums zu gewähren (Anlage A5).
Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 teilte das Prüfungsamt mit, dass ein Rechtsanspruch auf einen Nachholtermin nicht bestehe und ein Ersatztermin nicht angeboten werden könne. Anderes folge auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO. Das Prüfungsamt werde sich aber bemühen, eine Prüfungskommission zu finden, die bereit sei, einen Nachholtermin auch nach Ende der Prüfungsphase durchzuführen (Anlage A7).
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2022 suchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München um Eilrechtsschutz nach und ließ gemäß § 123 Abs. 1 VwGO beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Nachholtermin für die mündlich-praktische Prüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung innerhalb des aktuellen Prüfungszeitraumes Mai bis Juni, hilfsweise außerhalb des Prüfungszeitraumes im Monat Juli zu gewähren.
Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen, dass mit dem Verweis auf die nächste Prüfungsphase ein Zeitverlust von mindestens einem halben Jahr und eine um diesen Zeitraum verzögerte Berufsaufnahme als Ärztin einhergehe. Telefonisch sei ihr am … … 2022 mitgeteilt worden, dass erst im Herbst 2022 ein Nachholtermin angeboten werden könne. Es würde einen zu hohen Aufwand bedeuten, nur für sie einen neuen Prüfungstermin zu organisieren, zumal eine Prüfung in der Kombination aus Innerer Medizin, Chirurgie sowie ihrem Wahlfach Radiologie im Juni nicht mehr stattfinden würde. Falls ein anderer Kandidat mit dieser Kombination ausfallen solle, dann könne sie dessen Platz erhalten. Dieses Vorgehen verletze hingegen ihren Anspruch auf ordnungsgemäße Organisation des Prüfungsverfahrens. Der Verweis auf einen Nachholtermin im November oder Dezember 2022 sei unverhältnismäßig, zumal kein übermäßiger organisatorischer Mehraufwand für einen zeitnahen Nachholtermin noch im aktuellen Prüfungsdurchlauf ersichtlich sei, ihr hingegen jedoch ein erheblicher beruflicher und finanzieller Schaden aufgrund der verzögerten Berufsaufnahme drohe. Nach § 12 Abs. 6 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Medizin der … … vom 10. Oktober 2011, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 18. Mai 2021, werde der Studierende grundsätzlich für den nächstmöglichen Prüfungstermin und den entsprechenden Wiederholungstermin angemeldet. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass der nächstmögliche Prüfungstermin erst im November oder im Dezember 2022 stattfinden könne. Zudem sei in § 16 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO geregelt, dass Nach- und Wiederholungsprüfungen von mündlich-praktischen Prüfungen auch außerhalb der genannten Prüfungszeiten (vorliegend: Mai bis Juni bzw. November bis Dezember) durchgeführt werden könnten. Von dieser Möglichkeit sei hier aufgrund der besonderen Ausnahmesituation durch das Prüfungsamt Gebrauch zu machen. Dies gelte umso mehr, als nach § 30 Abs. 1 ÄApprO die mündlich-praktische Prüfung bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauere und anhand der offiziellen Liste des Prüfungsamtes (vgl. Anlagen A7 und A8) ersichtlich sei, dass an fünf Prüfungstagen noch Restplätze verfügbar seien, weil die Prüfungsgruppen hier lediglich aus drei Studierenden bestünden. Da die Prüflinge aus Infektionsschutzgründen derzeit einzeln geprüft würden, sei nicht erklärbar, weshalb sie nicht am Ende einer Prüfungsgruppe durch Austausch des Wahlfachprüfers noch „mitgeprüft“ werden könne, z.B. durch den Prüfer des ursprünglichen Prüfungstermins. Vor diesem Hintergrund stelle eine Verschiebung der Prüfung auf die nächste Prüfungsphase einen eklatanten Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie den Rechtsanspruch auf ein faires Prüfungsverfahren in einer berufsbezogenen Zugangsprüfung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Auch die mit einer Verschiebung einhergehenden Nachteile, etwa einer prolongierten Lernphase und des weiter anhaltenden Prüfungsdrucks mit erheblichen psychischen Belastungen seien unzumutbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass ihre Infektion nicht vorhersehbar gewesen sei und sie aufgrund einer Anordnung der Landeshauptstadt München bis zum … … 2022 in Isolation habe bleiben müssen, ferner, dass sie sich freiwillig einem Corona-Test unterzogen und damit verantwortungsvolles Handeln gezeigt habe, um Patienten und Prüfer nicht zu gefährden. Dies dürfe ihr daher nicht zum Nachteil gereichen. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass der letzte Prüfungstag der … … 2022 sei.
Das Prüfungsamt der … … legte die Akte vor und beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2022 für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Ein Anspruch auf Nachholung des Prüfungstermins im laufenden Prüfungszeitraum oder zu einem zeitnahen Termin danach bestehe nicht. Der Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung sei durch Ladung zum Prüfungstermin am … … 2022 erfüllt worden. Die Covid-Erkrankung und die sich daraus ergebende Isolation sei als wichtiger Grund der Nichtteilnahme anerkannt worden. Anderes folge auch nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO, weil Adressat dieser Regelung allein die Prüfungsämter, nicht jedoch die Prüflinge seien, die daraus keinen Anspruch herleiten könnten. Zudem handele es sich bei der infektionsbedingten Nichtteilnahme, genauso wie bei anderen Erkrankungen, um ein „allgemeines Lebensrisiko“ der Antragstellerin, welche keinerlei Pflicht zur Durchführung eines Ersatztermins auslöse.
Die Antragstellerseite tritt dem mit Schriftsatz vom 14. Juni 2022 entgegen und verweist erneut auf die verfassungsrechtliche Relevanz der berufsbezogenen Prüfung. Die Einstufung als „allgemeines Lebensrisiko“ sei nicht haltbar und mache die Antragstellerin zum reinen Objekt innerhalb des Prüfungsrechtsverhältnisses. Der besondere Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles werde verkannt. Es handele sich um eine „autoritäre“ und organisatorisch rücksichtslose Entscheidung.
Auf telefonische Nachfrage teilte das Prüfungsamt dem Gericht mit, dass für sämtliche in Isolation befindlichen Prüflinge keinerlei gesonderte Ersatztermine am Ende eines Prüfungsdurchlaufs vorgehalten würden. Zudem wurde mitgeteilt, dass der letzte Prüfungstag der … … 2022 sei. Der Telefonvermerk wurde beiden Parteien zur Kenntnis gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der vorliegende Antrag ist zwar zulässig, insbesondere hat die Antragstellerin ihr Antragsbegehren zunächst persönlich sowie nochmals durch ihre Bevollmächtigte beim Prüfungsamt vorgebracht.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zudem zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass die Antragstellerin einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft macht.
a) Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite, weil die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht ist. Denn der aktuell laufende Prüfungszeitraum der mündlich-praktischen Prüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung endet nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO regulär Ende Juni und beginnt erst wieder im November. Auch im konkreten Fall steht unstreitig fest, dass der letzte Prüfungstag bereits der 23. Juni 2022 ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit ist damit gegeben.
b) Allerdings hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Durchführung einer Nachholprüfung besteht weder im aktuell laufenden Prüfungszeitraum in den Monaten Mai und Juni 2022 noch, wie hilfsweise beantragt, außerhalb des Prüfungszeitraums im Monat Juli 2022.
aa) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 12 Abs. 6 Satz 3 der Studienordnung für den Studiengang Medizin der … … vom 10. Oktober 2011, in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 18. Mai 2021, wonach Studenten grundsätzlich für den nächstmöglichen Prüfungstermin sowie den entsprechenden Wiederholungstermin angemeldet werden. Denn die entsprechende Vorschrift ist für den vorliegend streitgegenständlichen Prüfungstermin im Rahmen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen schon nicht anwendbar, da diese allein auf den Zweiten Studienabschnitt Anwendung findet, welcher bereits mit Ablauf des praktischen Jahres endet (vgl. § 8 Abs. 1 der Studienordnung).
bb) Ebenso wenig folgt ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO, zumal es sich dabei – allenfalls – um einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung handeln würde. Es spricht hingegen viel dafür, der Auffassung des Antragsgegners zu folgen, wonach diese Vorschrift lediglich die zuständigen Prüfungsbehörden adressiert und diesen eine reibungslose Prüfungsorganisation ermöglichen soll. Hierfür spricht die Formulierung, dass Nach- und Wiederholungstermine außerhalb der Prüfungszeiten von Mai bis Juni bzw. November bis Dezember „vorgesehen werden“ können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung (vgl. BR-Drs. 1040/97, S. 98), wonach Näheres in Studienordnungen geregelt werden solle. Dies verdeutlicht vielmehr, dass es sich lediglich um eine Befugnis zum Erlass abweichender abstrakt-genereller Regelungen handelt, jedoch keinen Anspruch eines Prüflings im Einzelfall vermitteln soll.
cc) Gleichwohl ist der Antragstellerseite zuzugeben, dass hier der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der Berufsbezogenheit der Prüfung berührt ist. Daher ist der Antragsgegner grundsätzlich gehalten, das Prüfungsverfahren so zu gestalten, dass unnötige Wartezeiten und Verzögerungen, die den Prüfling unzumutbar belasten, vermieden werden. Insoweit hätte die Antragstellerin einen Anspruch auf Teilnahme an der mündlich-praktischen Prüfung im aktuellen Prüfungszeitraum bei vorhandener Kapazität. Sie hat hingegen keinen Anspruch auf Kapazitätserweiterung.
Denn der Antragsgegner hat bereits im außergerichtlichen Schriftverkehr mitgeteilt, dass eine Prüfungskommission mit dem Wahlfach Radiologie, in dem auch die Antragstellerin ihre Prüfung abzulegen hat, zuletzt am … … 2022 zusammengetreten war. Es kommt somit nicht darauf an, ob an den noch anstehenden Prüfungsterminen im Monat Juni die Prüfungsgruppen teilweise nur aus drei Prüflingen bestehen, weil das Wahlfach Radiologie jedenfalls in diesem Prüfungszeitraum nicht mehr geprüft wird. Der Vorschlag der Antragstellerseite, die Antragstellerin als vierten Prüfling am Ende einer Prüfungsgruppe unter Austausch (nur) des Wahlfachprüfers zeitnah zu prüfen, ist zwar zweckmäßig und der Antragsgegner hat bisher keinen sachlichen Grund vorgebracht, weshalb er diesem Vorschlag nicht folgt; gleichwohl hat die Antragstellerin keinen durchsetzbaren Anspruch auf eine solche Kapazitätserweiterung. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Verweis auf den nächsten Prüfungszeitraum im November und Dezember 2022 die Antragstellerin derart unzumutbar belasten würde, sodass das Organisationsermessen des Prüfungsamtes auf Null reduziert wäre, auch wenn mit dem Verweis auf den nächsten Prüfungszeitraum ein verzögerter Berufseinstieg der Antragstellerin einhergehen würde und sie ihr Prüfungswissen bis dahin weiter aufrechterhalten müsste (vgl. BVerfG, B.v. 3.5.1999 – 1 BvR 1315/97 – juris: Grundrechtsverstoß bei einer Wartezeit von vier Jahren). Denn die Kammer ist der Auffassung, dass eine Verzögerung von etwa fünf Monaten hinnehmbar ist und die für die Antragstellerin daraus folgenden Belastungen nicht unzumutbar sind, zumal ihr das Prüfungsamt in Aussicht gestellt hat, sie frühestmöglich in dem nächsten Prüfungszeitraum zu berücksichtigen.
dd) Ebenso wenig vermag die Kammer aus Art. 12 Abs. 1 GG die Pflicht der Prüfungsbehörde zu entnehmen, das Prüfungsverfahren so zu gestalten, dass für den Fall einer pandemiebedingten Verhinderung (Isolation bzw. Quarantäne) aus der Sphäre der Antragstellerin ein zeitnaher Ersatztermin am Ende desselben Prüfungszeitraums vorgehalten wird. Dies mag zwar eine prüflingsfreundliche Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens darstellen und wird von anderen Prüfungsbehörden so praktiziert (vgl. etwa das Landesjustizprüfungsamt Bayern, Merkblatt zum Ablauf der mündlichen Prüfungen in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Hinblick auf die Ausbreitung des Coronavirus vom 27.5.2022, abrufbar unter: https://www.justiz.bayern.de/landesjustizpruefungsamt/downloadprueflinge), einen Grundrechtsverstoß begründet das Fehlen einer derartigen Verwaltungspraxis mit Blick auf die obigen Erwägungen einer überschaubaren Wartezeit allerdings nicht, zumal in Ermangelung genereller Ersatztermine insoweit alle Prüflinge im Zuständigkeitsbereich des Prüfungsamtes der … … gleichbehandelt werden, sodass auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausscheidet. Gleichwohl wäre die Prüfungsbehörde nicht gehindert, eine derartige Verwaltungspraxis, wie oben dargelegt, auf § 16 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO zu stützen, auch um das im öffentlichen Interesse liegende, verantwortungsvolle Handeln der sich zum Schutz von Prüfer, Mitprüflingen und Patienten freiwillig in Isolation begebender Prüflinge zu berücksichtigen und diesen daraus keinen Nachteil entstehen zu lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 GKG.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zwar handelt es sich um eine den Berufszugang eröffnende abschließende ärztliche Prüfung (vgl. Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs), allerdings steht nicht das Bestehen der Prüfung an sich, sondern nur eine Prüfungsmodalität im Streit, sodass ein geringerer Streitwert der Bedeutung der Sache angemessen erscheint, der vorliegend auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist. Haupt- und Hilfsantrag sind im Wesentlichen auf wirtschaftlich Identisches gerichtet, so dass eine Erhöhung des Auffangstreitwerts nicht geboten ist. Da das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, findet eine Halbierung des Streitwertes nicht statt (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).


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