Verwaltungsrecht

Punktevergabe zur Standplatzvergabe bei Volksfest  – Gebot der Transparenz beachtet

Aktenzeichen  4 ZB 17.1360

Datum:
17.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2019, 773
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 S. 2
GewO § 70

 

Leitsatz

Bei der Zulassung zu einem Volksfest folgt aus dem Gebot der Transparenz des Auswahlverfahrens kein bestimmter Mindestinhalt des Protokolls der Vergabeausschusssitzung. Die Gesichtspunkte, die zur Einschätzung einer höheren oder geringeren Attraktivität der Bewerbungen geführt haben, können sich aus der (konkludenten) Bezugnahme auf eine detaillierte Beschlussvorlage ergeben und den Bewerbern in den nachfolgenden Ablehnungsbescheiden näher erläutert werden. (Rn. 26)

Verfahrensgang

W 6 K 17.166 2017-05-24 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrte mit einem Automatengeschäft (Münzschiebeautomat) die Zulassung zu der von der Beklagten veranstalteten Michaelismesse in der Zeit vom 25. August bis 3. September 2017.
Nachdem insgesamt neun Bewerbungen für Automatengeschäfte für das Jahr 2017 eingegangen waren, beschloss der Messeausschuss der Beklagten am 22. November 2016 auf der Grundlage zuvor festgelegter Zuteilungsrichtlinien, dem Geschäft eines Mitbewerbers des Klägers die Zulassung zur Michaelismesse 2017 zu erteilen. Dem Ausschuss lag dabei eine Beschlussvorlage der Verwaltung vor, wonach zwei Mitbewerber mit jeweils 14,66 Punkten die Platzierung 1, ein weiterer Mitbewerber mit 12 Punkten die Platzierung 2 und der Kläger sowie ein weiterer Mitbewerber mit jeweils 11 Punkten die Platzierung 3 erhielten.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er mit seinem Geschäft für 2017 nicht zugelassen werde. Betriebe, von denen anzunehmen sei, dass sie wegen ihrer Neuheit, Art, Ausstattung oder Betriebsweise eine besondere Anziehungskraft ausübten, seien nach den Richtlinien zu bevorzugen; in dieser Kategorie liege die Bewertung des Klägers auf dem vierten von sieben Plätzen. Vorzuziehen seien auch Betriebe, die wegen ihrer optischen Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihrer Betriebsweise, ihres Pflegezustandes oder ihres Warenangebotes wesentlich attraktiver als gleichartige Betriebe anderer Bewerber seien. Mitbewerber wiesen eine detailreichere Thematisierung auf und hätten mit einer besseren optischen Gestaltung und einem stimmigen Lichtkonzept überzeugen können. Bei der Auswahlentscheidung sei auch die Höhe der Geschäfte mit einbezogen worden; das Geschäft des Klägers weise eine Höhe von 4,90 m, das Geschäft des bevorzugten Mitbewerbers dagegen eine Höhe von 6 m auf. Nach der Gesamtauswertung in der zweiten Stufe nehme der Betrieb des Klägers Platz drei von sieben Plätzen ein. Seinem Betrieb habe somit keine Zusage erteilt werden können; selbst wenn ein weiteres Geschäft zugelassen werden könnte, wäre ein anderer Mitbewerber vorzuziehen.
Der Kläger erhob hiergegen Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, die Bewerbung des Klägers zur Michaelismesse 2017 gemäß § 70 Abs. 3 GewO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt erneut zu bescheiden.
Mit Urteil vom 24. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Gegen das am 15. Juni 2017 zugestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, der mit Schriftsatz vom 15. August 2017 begründet wurde.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg
a) Es ist bereits höchst fraglich, ob der Antrag nach der mittlerweile eingetretenen Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens noch zulässig ist. Die Zweifel ergeben sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Zulassungsverfahren nur die Umstellung von dem bisherigen Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt, ein insoweit bestehendes Feststellungsinteresse jedoch nicht weiter begründet hat.
aa) Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils „die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist“. Zwar bezieht sich diese Verpflichtung im Regelfall nur auf die in § 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe. Sofern dazu Veranlassung besteht, muss aber auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gründe dargelegt werden. Der Rechtsmittelführer muss daher, falls sich der Rechtsstreit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erledigt hat, im Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich innerhalb der Zwei-Monats-Frist auch darlegen, weshalb er trotz der Erledigung ein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat (BayVGH, B.v. 2.3.2017 – 4 ZB 16.1852 – BayVBl 2018, 281 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.8.1995 – 8 B 43.95 – NVwZ-RR 1996, 122 zum Revisionszulassungsverfahren). Tritt die Erledigung erst kurz vor Fristablauf ein, kann dem Rechtsmittelführer unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist gewährt werden (BayVGH, a.a.O.). Erledigt sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, kann die Darlegung des Feststellungsinteresses auch noch später ohne Fristbindung erfolgen (BayVGH, a.a.O., HessVGH, B.v. 9.2.2011 – 6 A 1871/10.Z – juris Rn. 11; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 341a).
bb) Im vorliegenden Fall ist unklar, ob sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren mit dem Ziel, dem Kläger im Wege einer Neubescheidung seines Antrags die Chance auf Zulassung zur Michaelismesse im Zeitraum vom 25. August bis 3. September 2017 zu verschaffen, bei Ablauf der Begründungsfrist am 15. August 2017 bereits faktisch erledigt hatte, weil die bis dahin getroffenen Dispositionen in der Kürze der Zeit nicht mehr rückgängig zu machen waren. Hierfür könnte sprechen, dass die Beklagte, falls sie den (einzig verfügbaren) Platz für ein Automatengeschäft aufgrund einer nochmaligen Auswahlentscheidung an den Kläger hätte vergeben wollen, zunächst die dem bereits zugelassenen Mitbewerber gewährte Rechtsposition hätte entziehen müssen (Art. 48 BayVwVfG), wozu es einer vorherigen Anhörung (Art. 28 BayVwVfG) bedurft hätte. Dass diese Verfahrensschritte einschließlich der fristlosen Kündigung bereits geschlossener privatrechtlicher Verträge so rechtzeitig vor Beginn der Messe hätten vollzogen werden können, dass dem Kläger noch hinreichend Zeit zur Anlieferung und zum Aufbau seiner Betriebsanlagen verblieben wäre, erscheint wenig realistisch.
Der genauen Bestimmung des Erledigungszeitpunkts bedarf es hier aber nicht, da spätestens mit Beendigung der Michaelismesse am 3. September 2017 und damit noch während des Zulassungsverfahrens unzweifelhaft Erledigung des ursprünglichen Begehrens auf Neubescheidung eingetreten ist. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger mithin darlegen müssen, woraus sich sein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017 ergeben sollte. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Sachvortrags hätte sich dem anwaltlich vertretenen Kläger auch ohne eine ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis aufdrängen müssen (vgl. HessVGH, B.v 9.2.2011, a.a.O., juris Rn. 12, unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 21.8.1995, a.a.O.). Da auf das Feststellungsinteresse im gesamten Zulassungsverfahren mit keinem Wort eingegangen wurde, dürfte der Zulassungsantrag schon aus diesem Grund unzulässig sein.
cc) Es erscheint im Übrigen fraglich, ob sich unter den gegebenen Umständen ein berechtigtes (rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles) Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids überhaupt begründen ließe.
Eine eventuell beabsichtigte Amtshaftungsklage wegen rechtswidriger Versagung der Zulassung kann diesbezüglich außer Betracht bleiben. Eine solches Rechtsschutzbegehren wäre, nachdem das Verwaltungsgericht in einer Kollegialentscheidung ein klageabweisendes Urteil erlassen hat, jedenfalls wegen fehlenden Verschuldens der für die Beklagte handelnden Amtsträger von vornherein aussichtslos (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2017 – 4 ZB 16.1852 – BayVBl 2018, 281 Rn. 16 m.w.N.).
Ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts kann sich allerdings auch aus einer Wiederholungsgefahr ergeben, wenn die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in einem oder mehreren der genannten Bereiche zu verbessern (BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550 Rn. 11). Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt jedoch die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B.v. 10.2.2016 – 10 B 11.15 – juris Rn. 6 m.w.N.). Dies konnte und kann hier jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden.
Für die Standplätze auf der Michaelismesse findet gemäß den vom Stadtrat der Beklagten am 22. November 2016 beschlossenen Zuteilungsrichtlinien in jedem Jahr ein neues Bewerbungs- und Auswahlverfahren statt. Dabei ist ausdrücklich geregelt, dass bisherige Bewerbungen keine Gewähr dafür bieten, dass Betriebsausführung und Betriebsgestaltung den Vorstellungen des Veranstalters zur Durchsetzung der Festkonzeption entsprechen (Nr. 4.2 der Richtlinien); Bewerbungen oder Zulassungen in früheren Jahren begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung oder auf einen bestimmten Platz oder auf die gleiche Zulassungszahl nach der Art der Betriebe (Nr. 4.3 der Richtlinien). Der Beklagten steht es danach frei, bei einem Betrieb, der sich mit der gleichen Ausstattung jedes Jahr neu bewirbt, von der bisherigen Bewertung im Hinblick auf ein geändertes Bewerberfeld abzurücken oder auch aufgrund neuer Erkenntnisse und Einschätzungen andere Bewertungsschwerpunkte im Rahmen der nur abstrakt festgelegten Kriterien Anziehungskraft, optische Gestaltung, Pflegezustand und Warenangebot (Nr. 6.1.1 und 6.1.2 der Richtlinien) zu setzen. Eine mögliche gerichtliche Feststellung, dass dem Kläger verglichen mit dem 2017 erfolgreichen Mitbewerber der Vorrang gebührt hätte, müsste daher nicht zwingend zur Folge haben, dass der Kläger sich darauf auch in den Folgejahren mit Erfolg berufen könnte.
b) Die Zweifel an der Zulässigkeit des in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellenden Klagebegehrens können aber im Ergebnis dahinstehen, da der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017 hat. Die von ihm insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe, mit denen er sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2017 wendet, greifen nicht durch.
aa) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger trägt im Einzelnen vor, das Verwaltungsgericht habe weder beachtet, dass der im Zulassungsverfahren erfolgreiche Mitbewerber im Rahmen seiner Bewerbung zahlreiche unrichtige Angaben gemacht habe, noch habe es berücksichtigt, dass etliche Behauptungen der Beklagten trotz Bestreitens unbelegt geblieben seien und dass das Auswahlverfahren an sich fehlerbehaftet durchgeführt worden sei. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Kläger und damit an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils zu begründen.
(1) Soweit mit dem Zulassungsantrag die Bewertung der von dem erfolgreichen Mitbewerber abgegebenen Bewerbung angegriffen wird, kommt es auf die klägerischen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Denn selbst wenn dem genannten Konkurrenten bei der abschließenden Entscheidung durch den Messeausschuss am 22. November 2016 zu Unrecht eine höhere Gesamtpunktzahl bzw. eine bessere Rangposition als dem Kläger zuerkannt worden wäre, ergäbe sich daraus noch nicht die Rechtswidrigkeit des mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 26, 27) zutreffend dargelegt wird, können partielle Bewertungsfehler, die sich auf die Punktevergabe auswirken, nur dann einen Anspruch auf Neubescheidung unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids begründen, wenn der Kläger dadurch in seinem Recht auf Zulassung verletzt ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn als Folge einer solchen Fehlerkorrektur statt des bisher erfolgreichen Bewerbers ein anderer Konkurrent, dem ebenfalls eine höhere Punktzahl als dem Kläger zugesprochen worden ist, als Nächstplatzierter zum Zuge kommen müsste. Da der Kläger nach der bei der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beschlussvorlage nur den dritten Rang bzw. die vierte Position hinter zwei punktgleichen Erstplatzierten und einem weiteren Bewerber einnimmt und gegen die Bewertung der beiden weiteren Konkurrenten keine Einwände erhoben hat, könnte ihm auch bei einer Zurückstufung des vom Messeausschuss ausgewählten Standbetreibers die beantragte Zulassung nicht erteilt werden.
Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, es komme nur auf die Bewertungen des klägerischen Geschäfts und des Geschäfts des zugelassenen Bewerbers an, da die Absagen gegenüber den übrigen Bewerbern bereits im März 2017 und damit vor der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung bestandskräftig geworden seien, überzeugt nicht. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht mehr um den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung, sondern nur noch um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids vom 17. Januar 2017, so dass dafür nur die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend sein kann. Hätte damals der später erfolgreiche Antragsteller wegen der behaupteten Falschangaben vom Verfahren ausgeschlossen oder zumindest die für ihn vergebene Punktzahl erheblich reduziert werden müssen, so wäre allein dadurch noch kein Anspruch des Klägers auf Zulassung entstanden, da dieser dann noch immer schlechter bewertet gewesen wäre als zwei seiner Mitbewerber. Für die Beklagte hätte im Übrigen selbst dann, wenn die weiteren Ablehnungen schon bestandskräftig gewesen wären, im Falle eines nachträglichen Ausschlusses oder Verzichts des ursprünglichen ausgewählten Bewerbers keine Verpflichtung bestanden, dem lediglich viertplatzierten Kläger allein wegen dessen noch laufenden Klageverfahrens den freigewordenen Standplatz zu überlassen. Gemäß den Zuteilungsrichtlinien hätte der Platz vielmehr zunächst den im Rahmen der Gesamtbewertung besser platzierten Nachrückern angeboten werden müssen, auch wenn diese die ursprüngliche Auswahlentscheidung akzeptiert hatten.
(2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Gerichtsentscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, wonach bei der Bewertung der Bewerbungen unbelegte Behauptungen zugrunde gelegt worden seien, so dass der Messeausschuss das Zuteilungsverfahren fehlerhaft durchgeführt habe.
Soweit sich auch dieser Sachvortrag auf die Bewertung jener Bewerbung bezieht, die der von der Beklagten ausgewählte Mitbewerber eingereicht hatte, kommt es auf etwaige Fehleinschätzungen oder Verfahrensverstöße aus den oben genannten Gründen nicht an. Als rechtswidrig wäre der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid nur anzusehen, wenn dem Kläger selbst aufgrund nicht belegter Umstände eine ihm zustehende höhere Punktzahl verwehrt worden wäre und er aus diesem Grund hinter die beiden besser bewerteten Konkurrenten zurückgefallen wäre. Dafür ist hier aber nichts erkennbar.
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) dem Sachvortrag der Beklagten gefolgt ist, wonach der Messeausschuss bei seiner Beschlussfassung die eingegangenen Bewerbungen nebst den auf der Bad Dürkheimer Veranstaltung vom Geschäft des Klägers gefertigten Fotounterlagen gesichtet und aufgrund dessen die Auswahlentscheidung getroffen habe (UA S. 16). Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die genannte Feststellung kann sich auf den von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Sitzungsbuch vom 22. November 2016 stützen, wonach der Ausschuss „nach Ansicht der Bewerbungen“ jeweils Reihenfolgen anhand der Beurteilungskriterien nach Nr. 6.1.1 und 6.1.2 der Richtlinien festgelegt hat. Dies geschah ersichtlich auf der Grundlage der ebenfalls im Gerichtsverfahren vorgelegten Beschlussvorlage, die bezüglich der Bewerbung des Klägers beim Kriterium „optische Gestaltung“ neben der vorgeschlagenen Punktzahl den Zusatz „eigene Fotos Bad Dürkheim Wurstmarkt“ enthielt. Angesichts dieser ausdrücklichen Angabe ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Messeausschuss bei seiner Auswahlentscheidung neben den eigentlichen Bewerbungsunterlagen auch die Fotos zur Verfügung standen, ohne weiteres nachvollziehbar.
Für die vom Kläger aufgestellte und von der Beklagten ausdrücklich bestrittene Behauptung, wonach der Ausschuss lediglich darüber entschieden habe, welcher der beiden von der Verwaltung als gleichwertig eingestuften Bewerbungen der Vorzug zu geben sei, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Die im Sitzungsprotokoll festgehaltene Auflistung der Reihenfolge der für die Standplatzvergabe in die engere Wahl genommenen Bewerber belegt vielmehr, dass in der damaligen Sitzung auch die weiteren Konkurrenten in den Blick genommen wurden. Dass der Messeausschuss dabei sowohl der Punktevergabe als auch dem abschließenden Vorschlag der Verwaltung gefolgt ist, ändert nichts daran, dass es sich um eine eigenständige Entscheidung des zuständigen beschließenden Ausschusses der Beklagten gehandelt hat. Entgegen der Vorstellung des Klägers verlangt das Gebot der Transparenz des Auswahlverfahrens auch keinen bestimmten Mindestinhalt des Sitzungsprotokolls etwa dahingehend, dass sich der Ausschuss mit den Einzelheiten der jeweiligen Geschäfte auseinandergesetzt habe. Die Gesichtspunkte, die aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gremiums zur Einschätzung einer höheren oder geringeren Attraktivität der Bewerbungen geführt haben, können sich vielmehr wie hier aus der (konkludenten) Bezugnahme auf eine detaillierte Beschlussvorlage der Verwaltung ergeben und den Bewerbern in den nachfolgenden Ablehnungsbescheiden näher erläutert werden.
bb) Der vorliegende Rechtsstreit weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die zur Zulassung der Berufung führen könnten.
Soweit die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags wiederum die Bewertung des im Auswahlverfahren erfolgreichen Mitbewerbers betreffen, müssen sie aus den bereits genannten Gründen auch hier außer Betracht bleiben. Die darüber hinaus vorgebrachten Erwägungen, derentwegen die vom Kläger eingereichte Bewerbung höher einzustufen sei als vom Messeausschuss angenommen, lassen keinen über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeitsgrad bei der Anwendung der fallrelevanten Rechtsnormen erkennen. Sie beruhen ersichtlich auf einer höchst subjektiven Selbsteinschätzung des Klägers, die den Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum, der dem Veranstalter anerkanntermaßen zusteht (BayVGH, B.v. 28.7.2015 – 22 ZB 14.1261 – juris Rn. 38 m.w.N.), weitgehend außer Betracht lässt.
So war es der Beklagten entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht verwehrt, bei der Bewertung des optischen Eindrucks auch die in den eingereichten Bewerbungsunterlagen angegebenen Höhen der Messestände als eines von mehreren möglichen Differenzierungskriterien bei der Punktevergabe und der sich daraus ergebenden Rangfolge zu berücksichtigen. Dass dieser den Gesamteindruck mitprägende Teilaspekt in der Ausschreibung nicht eigens erwähnt und seine aus der Sicht des Messeausschusses bestehende Relevanz nicht gesondert erläutert wurde, machte das Vergabeverfahren nicht fehlerhaft und verpflichtete die Beklagte insbesondere nicht dazu, die vom Kläger erst nach Bekanntgabe der Auswahlentscheidung mitgeteilte Korrektur seiner Höhenangabe noch nachträglich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
Die Beklagte musste hinsichtlich des optischen Gestaltungselements der Lichteffekte (Nr. 6.1.2 der Richtlinien) auch nicht der vom Kläger vertretenen Auffassung folgen, wonach es bei seiner Bewerbung maßgebend auf die vergleichsweise hohe Anzahl der Brennstellen und auf das Vorhandensein einer 11 m langen LED-Videowand ankomme, so dass sich im Hinblick auf die Beleuchtung eine „Überlegenheit“ gegenüber den Mitbewerbern ergebe. Wie im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt wird (UA S. 24), kommt es gerade bei der Bewertung der jeweiligen Beleuchtungskonzepte auf die Vorstellungen und Wertentscheidungen des Veranstalters an; eine vorwiegend quantitative Betrachtungsweise wird dem nicht gerecht. Auch die Behauptung, die „hochwertigere Bauweise des klägerischen Geschäfts“ stelle eine „attraktivere Alternative“ zu der von der Beklagten ausgewählten Bewerbung dar, beruht auf subjektiven Vorstellungen des Klägers, an die der Messeveranstalter bei seiner Auswahlentscheidung nicht gebunden war. Gleiches gilt für die Forderung, die vom Kläger als Gewinn angekündigten Plüschbären mit dem Aufdruck „Michaelismesse“ müssten zwingend zu einer besseren Bewertung führen, da es sich entgegen der vom Verwaltungsgericht gebilligten Annahme der Beklagten nicht um ein Angebot im Rahmen des Üblichen handle. Worin das Außergewöhnliche eines solchen auf den Ausspielungsort hinweisenden Sachgewinns liegen soll und weshalb dies unter Attraktivitätsgesichtspunkten aus Sicht des Veranstalters zwingend ein vorzugswürdiges Angebot darstellen soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht aus den sonstigen Umständen ersichtlich. Insbesondere spricht nichts dafür, dass vergleichbare Aufdrucke auf den Sachpreisen anderer Bewerber von der Beklagten besonders honoriert worden wären.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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