Verwaltungsrecht

Q11-Unterricht

Aktenzeichen  M 26a E 21.1574

Datum:
15.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 8428
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayIfSMV § 18 12.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit Schriftsatz vom … März 2021, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 23. März 2021, beantragt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
„die Anpassung der Verordnung in der Hinsicht, dass alle Regelungen, die für die Jahrgangsstufe Q12 des G 8 Gymnasiums gelten, auch gleich verpflichtend für die Jahrgangsstufe Q 11 gelten müssen. Dies muss sich auf alle bereits in Kraft getretenen Verordnungen und zukünftigen Verordnungen beziehen.“
Zur Begründung wird auf die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Jahrgangsstufen Q11 und Q12 im Hinblick auf den Präsenz- bzw. Wechselunterricht durch die Regelungen der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hingewiesen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Gericht hat den Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 2021 gebeten, im Hinblick darauf, dass ab dem 12. April 2021 laut Schreiben des Bayerischen Kultusministers vom 25. März 2021 die Q11 am Gymnasium in den Wechselunterricht einbezogen sein wird, den Antrag für erledigt zu erklären bzw. zurückzunehmen.
Darauf erfolgte keine Reaktion.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
1. Dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Normergänzung fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da die Rechtslage inzwischen seinem Begehren entspricht.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a der Zwölften Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. Nr. 261) geändert worden ist, findet unter den Voraussetzungen des Abs. 4 (Testobliegenheit) in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in Abschlussklassen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die Jahrgangsstufe Q11 wird also den Abschlussklassen gleichgestellt.
Da sich das Begehren des Antragstellers damit erledigt hat, er aber auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts keine verfahrensbeende Erklärung abgegeben hat, war der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen.
2. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, da er mit keinem Wort dargelegt hat, woraus sich ein eigener Anspruch auf Ergänzung der streitigen Normen ergeben könnte.
3. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m Nr. 1.5. Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens angesichts der befristeten Laufzeit der Allgemeinverfügung unterbleibt dabei eine Reduzierung des Streitwerts gegenüber dem Hauptsacheverfahren um die Hälfte.


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