Verwaltungsrecht

Räumliche Beschränkung (Eilantrag abgelehnt), Zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung der Beseitigung von Ausreisehindernissen (nicht erfüllt)

Aktenzeichen  B 6 S 21.250

Datum:
22.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23037
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 61 Abs. 1c

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2021 wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller, ein armenisches Elternehepaar mit minderjährigem Sohn, reisten 2014 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne im Besitz eines gültigen Reisepasses zu sein.
Ihr Asylantrag, der sich auch auf die damals noch minderjährige Tochter bezog, wurde letztlich mit Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2018 rechtskräftig abgelehnt. Bereits im Asylverfahren ging es nahezu ausschließlich um den Gesundheitszustand des Klägers zu 1, der an einer Niereninsuffizienz leidet, eine regelmäßige Hämodialyse-Behandlung benötigt und inzwischen auch transplantiert wurde. Seitdem wurden die Antragsteller geduldet.
Am 23.12.2020 stellten die Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Wiederaufgreifen zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Darüber wurde bislang noch nicht entschieden.
Bereits im Rahmen des Asylverfahrens wurden die Antragsteller gemäß § 15 AsylG bezüglich ihrer Mitwirkungspflichten belehrt. Bei einer Vorsprache beim Antragsgegner wurde „der Familie auferlegt, schnellstmöglich Heimreisedokumente für die Rückkehr nach Armenien zu organisieren“. Diese würden ihnen bei einer Botschaftsvorsprache ad hoc ausgestellt. Geschehe dies nicht, werde die Ausreise nicht gefördert und die Abschiebung werde vollzogen. Die Familie sei nochmals auf die Passpflicht hingewiesen worden. Für die Tochter wurde mitgeteilt, dass sie im Besitz eines Passes sei. Ihr wurde dann später ein Aufenthaltstitel gemäß § 25a AufenthG erteilt.
In der Folgezeit wurden die Belehrungen über die Mitwirkungspflichten und die Passpflicht mehrfach wiederholt.
Mit Schreiben vom 21.10.2020 teilte das Landratsamt …, Gesundheitswesen, dem Antragsgegner mit, unter Würdigung der vorgelegten Arztunterlagen liege beim Antragsteller zu 1 aus medizinischer Sicht eine Reiseunfähigkeit nicht vor. Aus psychologischen Gründen sei jedoch der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis auf Weiteres erforderlich.
Mit Schreiben vom 28.10.2020 übermittelte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ein weiteres „qualifiziertes ärztliches Attest“ des … vom 22.10.2020, wonach der Antragsteller zu 1 als schwerkranker multimorbider Patient einer engmaschigen Behandlung bedarf und im Heimatland eine Akutversorgung des Patienten in zeitlicher und örtlicher Nähe jederzeit gegeben sein müsse, da sonst Lebensgefahr drohe.
Mit Schreiben vom 21. und 22.01.2021 hörte der Antragsgegner die Antragsteller zu 1 und zu 2, auch für den Antragsteller zu 3, dazu an, dass beabsichtigt sei, ihren Aufenthalt räumlich auf das Gebiet der Stadt … gemäß § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG zu beschränken und die sofortige Vollziehung der räumlichen Beschränkung anzuordnen. Die Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig und verletzten ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten dahingehend, dass sie nicht alle ihnen zumutbare Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes vornähmen. Die fehlenden Heimreisedokumente seien aktuell einziges Ausreisehindernis und die Mitwirkungshandlung in Gestalt der Passbeschaffung und -vorlage ohne Weiteres zumutbar.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2021 ließen die Antragsteller zu 1 und zu 2 durch ihre Prozessbevollmächtigte antworten, die Familie habe bereits im Oktober einen Termin für die Ausstellung der Pässe beantragt. Für den Jungen sei bereits eine Terminbestätigung übersandt worden. Dies gelte ebenso für den Vater. Die Bestätigung des Termins für die Antragstellerin zu 2 werde übersandt, sobald diese vorläge. Angefügt ist eine E-Mail der volljährigen Tochter der Antragsteller zu 1 und zu 2 vom 29.01.2021 an die Prozessbevollmächtigte der Eltern. Darin wird mitgeteilt, dass sie Termine in der Armenischen Botschaft für die Beantragung der Pässe gemacht hätten. Die Anfragen für Vater und Bruder seien bestätigt worden. Für die Mutter hätten sie noch keine Bestätigung bekommen. Nun habe sie, die Tochter, mehrmals versucht anzurufen und wegen dem Termin nachzufragen, doch sie habe niemanden erreichen können. Sie werde Ende Februar anrufen und hoffentlich bekomme sie den Termin bestätigt, falls nicht, werde sie einen neuen Termin vereinbaren. Weiterhin sind angefügt E-Mailschreiben der Armenischen Botschaft in Deutschland an die Tochter der Familie mit dem Inhalt, dass für den Bruder und den Vater ein Termin am 20.04.2021 um 12:30 Uhr zur Passausstellung reserviert worden sei. Auf einen Link zur Einreichung der erforderlichen Dokumente wird in diesen E-Mails hingewiesen.
Mit Bescheid vom 11.02.2021 traf der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern folgende Regelungen:
„1. Der Aufenthalt der oben genannten Personen wird räumlich auf das Gebiet der Stadt … beschränkt. Der beiliegende Lageplan des Stadtgebiets …ist Bestandteil des Bescheids.
2. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird angeordnet.
3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR pro Person angedroht.“
Zur Begründung wird angeführt, die Betroffenen würden seit Eintritt der Ausreisepflicht geduldet, da keine entsprechenden Heimreisedokumente vorlägen (§ 60b Abs. 1 AufenthG). Das bestehende Ausreisehindernis sei adäquat-kausal auf die fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Identitäts- und Heimreisedokumenten zurückzuführen. Die Betroffenen seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maß nachgekommen und hätten keinen Nationalpass vorgelegt oder die hierfür notwendigen Mitwirkungshandlungen vorgenommen. Trotz mehrfacher Belehrung über die Mitwirkungspflichten seien bisher keine Identitätsdokumente bei der Zentralen Ausländerbehörde … vorgelegt worden. § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG sei als Sollvorschrift ausgestaltet. Ein Ausnahmefall sei nicht gegeben. Die Anordnung einer räumlichen Beschränkung verfolge insbesondere das Ziel, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen sei und über seine Identität täusche oder bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht ausreichend mitwirke, enger an den Bezirk der Ausländerbehörde gebunden werde, um sicherzustellen, dass er für die erforderlichen Mitwirkungshandlungen erreichbar sei. Der ausreisepflichtige Ausländer müsse nach Eintritt der Ausreisepflicht für entsprechende Maßnahmen zur Identitätsklärung und Passbeschaffung zur Verfügung stehen. Dies gelte umso mehr, da die Betroffenen das in ihrem Fall bestehende Ausreisehindernis in Form der fortdauernden Passlosigkeit selbst zu vertreten hätten, da sie im bisherigen Verfahren zumutbare Handlungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen unterlassen hätten. Die alleinige Vereinbarung eines Vorsprachetermins bei der Botschaft stelle keinen ausreichenden Nachweis für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten dar, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Termin tatsächlich wahrgenommen und ein entsprechender Antrag auf Ausstellung von Identitätsdokumenten gestellt werde. Vorliegend seien auch keine privaten Belange vorgetragen oder erkennbar, aufgrund derer sich die Betroffenen außerhalb des Stadtgebietes … uneingeschränkt im Bundesgebiet bewegen müssten. Sofern dies im Einzelfall erforderlich sein sollte, könnten entsprechende Verlassenserlaubnisse erteilt werden. Hieraus ergebe sich nicht die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Die ausnahmsweise Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich, da ansonsten in kauf genommen werden müsse, dass die Betroffenen die räumliche Beschränkung erst nach einem gegebenenfalls länger andauernden Hauptsacheverfahren einhalten müssten, was in Anbetracht der bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht dem Sinn und Zweck der Maßnahme zuwiderlaufe.
Auf die weitere Begründung des Bescheides wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.02.2021 wandten sich die Antragsteller, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach und beantragten, den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2021 aufzuheben. Weiterhin wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Tatbestandsvoraussetzungen der fehlenden Mitwirkungshandlung des § 61 Abs. 1c Satz 2 Alt. 2 AufenthG lägen nicht vor. Der Antragsgegner schreibe im angefochtenen Bescheid selbst, dass die einzige Mitwirkungshandlung in der Erlangung eines Termins bei der Armenischen Botschaft für den 20.04.2021 liege. Damit mangelt es an der Voraussetzung der fehlenden Mitwirkungshandlung.
Mit Beschlüssen vom 01.03.2021 wurden Klage und Eilverfahren (nunmehr B 6 K 21.251) an das zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2021 beantragte der Antragsgegner, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Die von der Bevollmächtigten angeführte Terminvereinbarung bei der Armenischen Botschaft stelle keine ausreichende Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Sinne des § 61 Abs. 1c Satz 1 AufenthG dar. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei ein Ausländer, der keinen gültigen Pass oder Passersatz besitze, verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Pflicht könne nicht allein dadurch als erfüllt angesehen werden, dass ein Termin zur Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung vereinbart worden sei. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung sei der Ausländer, der keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitze, verpflichtet, unverzüglich die Verlängerung bzw. Neuausstellung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen. Ein entsprechender Antrag sei von den Antragstellern jedoch bisher nicht gestellt worden. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kläger den Termin tatsächlich wahrnähmen und auch ein entsprechender Antrag auf Ausstellung eines Passes gestellt werde. Die Antragsteller seien seit 08.12.2018 vollziehbar ausreisepflichtig und seien mehrfach über ihre Mitwirkungspflichten und die Passpflicht belehrt worden. Dennoch seien, abgesehen von der Terminvereinbarung, seither keinerlei Bemühungen zur Beschaffung eines Passes unternommen worden, obwohl dies möglich und zumutbar gewesen sei.
Ergänzend wird auf die elektronisch übermittelten Behördenakten, die Gerichtsakte im Verfahren B 6 K 21.251 und die Gerichtsakte in diesem Eilverfahren verwiesen.
II.
1. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Infolgedessen scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO aus.
2. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. mit Ziffer 2 des Bescheides vom 11.02.2021 zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthalts der Antragsteller auf das Gebiet der Stadt … (Ziffer 1 des Bescheides vom 11.02.2021) ist unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufenthaltsbeschränkung formell und materiell rechtmäßig ist.
2.1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig, insbesondere genügen die Ausführungen unter II. 3. der Gründe des Bescheides vom 11.02.2021 dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung aus der Zielsetzung ergibt, den Aufenthalt vollziehbar Ausreisepflichtiger zeitnah zu beenden.
2.2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig.
Ein überwiegendes Interesse der Antragsteller daran, bis zur Entscheidung über ihre Klage das Gebiet der Stadt … – über die Regelung des § 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG hinaus – ohne Erlaubnis verlassen zu dürfen, ergibt sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus diesbezüglichen Erfolgsaussichten im Klageverfahren.
Die zutreffend auf § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG gestützte räumliche Beschränkung des Aufenthaltes der Antragsteller auf das Stadtgebiet …ist vielmehr allen Anhaltspunkten nach rechtmäßig und verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nachdem der angefochtene Bescheid vom 11.02.2021 sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG als auch die Rechtsfolgenseite (Soll-Vorschrift mit Abweichung in atypischen Ausnahmefällen) eingehend und zutreffend prüft, schließt sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen – ergänzt durch die Antragserwiderung vom 11.03.2021 – an und macht sie zum Gegenstand der Begründung der vorliegenden Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Lediglich ergänzend ist zu den zentralen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller Folgendes auszuführen:
Es begegnet keinem vernünftigen Zweifel, dass die Antragsteller „zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung der Beseitigung von Ausreisehindernissen“ (§ 61 Abs. 1c Satz 2 Alt. 2 AufenthG) – konkret in Form der nachweisbaren und ernsthaft gewollten Beantragung von Pässen – nicht erfüllt haben.
Zunächst belegt das Beispiel der erwachsenen Tochter der Familie, dass eine Passbeschaffung über die Armenische Botschaft schon bisher ohne größere Probleme möglich war.
Des Weiteren lässt der Umstand, dass die Bestätigung eines Botschaftstermins für die Antragsteller zu 1 und zu 3 für die Stellung eines Passantrages vom 26.10.2020 erst auf die Anhörungsschreiben vom 21./22.01.2021 hin offenbart wurde, gerade nicht auf konstruktive Mitwirkung, sondern eher darauf schließen, dass dieser Termin so lange wie möglich zur Unkenntnis der Ausländerbehörde in Reserve gehalten und nur sozusagen im Notfall Verwendung finden sollte. In diesem Zusammenhang ist es im Sinne weiterer Verzögerung auch stimmig, dass eine Terminvereinbarung bei der Armenischen Botschaft zur Beantragung eines Passes für die Antragstellerin zu 2 weiterhin nicht vorgelegt wurde.
Schließlich ist es völlig offen, ob die Antragsteller bereit sein werden bzw. bereit waren, die von der Botschaft geforderten „erforderlichen Dokumente einzureichen“, für die in den Bestätigungsschreiben der Botschaft auf den Link https://germany.mfa.am/de/ hingewiesen wird. Auch hierzu fehlt jeglicher Vortrag.
Nachdem das bislang vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch nicht verbeschiedene Folgeschutzgesuch der Antragsteller offenbar wiederum die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 1 wesentlich zum Inhalt hat, ist es den Antragstellern nicht unzumutbar, sich zur Passbeantragung in die Botschaft ihres Heimatlandes – demgegenüber sie keine beachtlichen Fluchtgründe haben – zu begeben, was im Übrigen seitens der Antragstellerseite auch nicht vorgetragen wird.
Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung auf das Stadtgebiet …wurden keinerlei Belange geltend gemacht, die ein Verlassen dieses Gebietes, in dem der Antragsteller zu 1 offensichtlich seine intensive fachärztliche Behandlung erfährt, durch die Antragsteller erforderten. Abgesehen davon, dass die Ausländerbehörde erforderlichenfalls Verlassenserlaubnisse erteilte, regelt § 12 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, dass Termine bei Behörden und Gerichten außerhalb des räumlich beschränkten Gebietes, die ein persönliches Erscheinen erfordern, ohne Erlaubnis wahrgenommen werden können.
3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Nr. 3 verfügte, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 BayVwZVG als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Bedenken wurden seitens der Antragsteller insoweit nicht geltend gemacht; das Gericht hat auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Regelung.
4. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO, wonach die Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner tragen, abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert pro Person).


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