Verwaltungsrecht

Recht auf Akteneinsicht

Aktenzeichen  W 3 K 19.265

Datum:
24.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 27860
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SGB X § 8, § 12, § 25 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
SGB VIII § 2 Abs. 3 Nr. 6, § 18, § 50

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 6. Februar 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 25. November 2018 auf Einsicht in den Bericht der P., Ambulante Kinder-, Jugend-, Familienhilfe über die bisherigen fünf von dieser Organisation begleiteten Umgänge der Klägerin mit ihrem Kind M. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 6. Februar 2019 zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in den Bericht bzw. die Berichte (im Folgenden: der streitgegenständliche Bericht) des freien Trägers P. Kinder-, Jugend-, Familienhilfe … über die fünf begleiteten Umgänge der Klägerin mit ihrem Kind im Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 zu gewähren. Dies ergibt sich aus der Klageschrift, in welcher die Klägerin den Bescheid vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2019, welcher sich ausschließlich und allein gemäß dem Antrag vom 25. November 2018 auf den streitgegenständlichen Bericht über die Umgänge vom 18. Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 bezieht, angreift und eine entsprechende Verpflichtung begehrt. Sowohl die Formulierung des Klageantrags als auch die Formulierung des zweiten bis vierten Absatzes der Klagebegründung, wo hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs ausdrücklich der Bescheid vom 27. November 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 genannt und in den Blick genommen werden, machen den Streitgegenstand mit dem oben genannten Inhalt transparent. Dem steht die Wahl des Plurals im Verpflichtungsantrag nicht entgegen, denn der Klägerbevollmächtigte hält es – wie er sich in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat – durchaus für möglich, dass für die fünf begleiteten Umgänge mehrere Berichte verfasst worden sein könnten. Zudem hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nicht dezidiert und durchgängig einen weiteren Streitgegenstand bestimmt, sondern sich letztendlich mit der vom Gericht dargelegten oben genannten Interpretation des Streitgegenstands einverstanden erklärt. Darüber hinaus hat der Klägerbevollmächtigte den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2019 hinsichtlich seines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht vom 19. März 2019, bezogen auf die Akten hinsichtlich der am 1. März 2019 erfolgten Inobhutnahme des Kindes, nicht in das vorliegende Gerichtsverfahren miteinbezogen, sondern hiergegen Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Auch dies macht deutlich, dass die Klägerin Ansprüche auf Einsicht in anderweitige Akten separat und unabhängig vom vorliegenden Verfahren verfolgt.
Da die Beklagte die Ablehnung des klägerischen Begehrens auf Einsicht in den streitgegenständlichen Bericht in Bescheidsform gegossen hat, ist die Klage als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 40) zulässig (vgl. auch BayVGH, U.v. 5.9.1989, BayVBl. 1990, 622 ff. zur allgemeinen Leistungsklage als richtige Klageart für den Fall, dass die Versagung der Akteneinsicht nicht in Bescheidsform ergangen ist).
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sein könnte. Der Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 wurde dem Klägerbevollmächtigten nach dessen Auskunft am 16. Februar 2019 zugestellt. Ein Empfangsbekenntnis oder ein anderweitiger Zustellungsnachweis, der einen früheren Zugang des Widerspruchsbescheids beim Klägerbevollmächtigten belegen würde, ist in der Akte der Widerspruchsbehörde nicht vorhanden. Damit ist nicht erkennbar, dass die am 16. März 2019 erhobene Klage verfristet sein könnte.
Die Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Im sozialrechtlichen Verfahren regelt § 25 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl. I, S. 130), zuletzt geändert durch Art. 8 Gesetz vom 12. Juni 2020 (BGBl. I, S. 1248), – SGB X – (in seinen Absätzen 1 und 4 insoweit (teil) identisch mit Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 BayVwVfG) die Akteneinsicht von Beteiligten. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen besteht ein gerichtlich einklagbarer Anspruch auf Akteneinsicht.
Liegen die in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, ist also beispielsweise das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen oder muss das rechtliche Interesse verneint werden, besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsakten zu nehmen. Allerdings ist derjenige, der die Akteneinsicht begehrt, in dieser Situation nicht rechtslos gestellt. Denn in diesem Fall steht es unter bestimmten Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, auf einen entsprechenden Antrag hin Akteneinsicht zu gewähren (H. Lang in LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 25 Rn. 4 und Rn. 8; Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 25 Rn. 9 und Rn. 27; für den insoweit gleichlautenden § 29 VwVfG: Engel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 29 Rn. 12 m.w.N.; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 18 m.w.N.).
Soweit sich die vorliegende Klage auf einen Anspruch auf Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht bezieht, bleibt sie erfolglos, da sich der Bescheid vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2019 im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. unten I.). Soweit sich die Klage (hilfsweise) auf einen Anspruch auf Ausübung fehlerfreien Ermessens hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht vom 25. Oktober 2018 bezieht, hat sie Erfolg, da sich der angegriffene Bescheid insoweit als fehlerhaft erweist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. unten II.).
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Einsicht in den streitgegenständlichen Bericht von P. über die von dieser Organisation begleiteten fünf Umgänge der Klägerin mit ihrem Kind vom 18. Oktober 2018 bis 15. November 2018.
Das in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingeräumte Recht auf Akteneinsicht besteht, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift („… die das Verfahren betreffenden Akten …“) und der systematischen Stellung im Teil II des Gesetzes (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren) ergibt, nur innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Darüber hinaus ist ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht erforderlich. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1. Ein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB X besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 57) nicht.
Der Begriff des „Verfahrens“ im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB X, also des Verwaltungsverfahrens, ist in § 8 SGB X definiert. Hiernach ist das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X beginnt, wenn die Behörde sich nach pflichtgemäßem Ermessen für dessen Einleitung entscheidet oder wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss. Ziel des Verwaltungsverfahrens ist der Erlass eines Verwaltungsaktes oder der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Ein Verfahren im Sinne des § 8 SGB X wird demgegenüber nicht begonnen, wenn das Ziel der Behörde ein schlicht hoheitliches Handeln ist (Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 8 Rn. 7 und Rn. 9; für den gleichlautenden § 9 VwVfG: Sennekamp in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 14 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 8 SGB X schließt das Verwaltungsverfahren den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Das bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes endet (vgl. BT-Drs. 7/910 zu § 25, 2. Einzelbegründung und zu § 25 Abs. 1 Satz 1; BVerwG, U.v. 1.7.1983 – 2 C 42/82 – juris Rn. 22). Allerdings wird vielfach angenommen (vgl. Roller, a.a.O., § 8 Rn. 10 m.w.N.; ausführlich zum Streitstand hinsichtlich des gleichlautenden § 9 VwVfG: Sennekamp, a.a.O., Rn. 33 ff.), dass das Verwaltungsverfahren erst mit Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes endet (so auch BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 12 C 19.1973 – n. v.).
Auch wenn das Gericht dazu neigt, sich am Wortlaut der Vorschrift zu orientieren (so auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 193 ff. mit beachtlichen Argumenten), muss die Frage, ob das Verwaltungsverfahren mit Erlass bzw. Bekanntgabe oder mit Bestandskraft/Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes endet, nicht abschließend entschieden werden, weil es im vorliegenden Fall hierauf nicht ankommt.
Unabhängig von der Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Verwaltungsverfahrens liegt es jedoch auf der Hand, dass das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass bzw. der Bestandskraft eines bestimmten Verwaltungsaktes beendet ist, nicht dadurch „wieder aufleben“ kann, dass die Behörde ein weiteres Verfahren beginnt, das den Erlass eines weiteren Verwaltungsaktes mit einem anderen Regelungsgehalt zum Ziel hat. Dies ergibt sich schon allein aus dem Wortlaut des § 8 SGB X. Auch der Gedanke, dass das Verwaltungsverfahren, wie § 8 SGB X zum Ausdruck bringt, auf einen Entscheidungsprozess ausgerichtet ist, muss zu dem Ergebnis führen, dass ein Prozess zur Herbeiführung einer weiteren Entscheidung mit nicht identischem Inhalt in einem separaten neuen Verfahren nach § 8 SGB X durchgeführt wird und nicht im zuvor entschiedenen, einen anderen Gegenstand betreffenden Entscheidungsprozess (vgl. hierzu auch Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 9 Rn. 99).
Weiterhin ist festzuhalten, dass auch der Vollzug eines im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Verwaltungsaktes nicht mehr zum Verwaltungsverfahren selbst zu rechnen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vollzug eines Verwaltungsaktes gerade nicht mehr auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist und damit im Rahmen des Vollzugs lediglich ein schlichtes Verwaltungshandeln vorliegt (vgl. Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 8 Rn. 10; BSG, U.v. 19.9.1979 – 9 RV 68/78 – juris Rn. 12).
Ist also das in diesem Sinne definierte Verwaltungsverfahren beendet, besteht auch kein Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X mehr. Wird demgegenüber ein neues, anderes Verwaltungsverfahren begonnen, das den Erlass eines Verwaltungsaktes mit einem anderen Inhalt zum Ziel hat, entsteht auf der Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB X lediglich ein Recht auf Akteneinsicht in die das neue Verwaltungsverfahren betreffenden Akten, nicht jedoch in Akten, die lediglich das zuvor abgeschlossene Verfahren betreffen und im nun neu geführten Verfahren von der Behörde nicht als entscheidungserheblich betrachtet und behandelt worden sind. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Behörde Akten des abgeschlossenen Verfahrens beizieht und damit auch zum Gegenstand des neuen, nunmehr laufenden Verfahrens macht (BT-Drs. 7/910, zu § 25 Abs. 1 Satz 1 zur Frage der Beiziehung; vgl. auch Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 25 Rn. 13; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 29 Rn. 41; BVerwG, U.v. 4.9.2003 – 5 C 48/02 – juris Rn. 27). Dies kommt dann in Betracht, wenn die Behörde den Inhalt dieser Akten des abgeschlossenen Verfahrens für die Entscheidung im neuen Verfahren für erheblich hält, wenn sie also „materiell-rechtlich dazu gehören“ (vgl. Kallerhoff, a.a.O.) und damit die Unterlagen für eine Förderung und Entscheidung in der Sache bei objektiver Betrachtung notwendig sind (Kallerhoff, a.a.O., § 29 Rn. 7). Ist ein Beteiligter des neuen Verfahrens entgegen der Meinung der Behörde der Ansicht, die Verwaltungsakten des abgeschlossenen Verfahrens seien im neuen Verfahren entscheidungserheblich, kann er die Beiziehung dieser Akten förmlich bei der Behörde beantragen (Kallerhoff, a.a.O., § 29 Rn. 10).
Ist nach den oben genannten Grundsätzen ein laufendes Verwaltungsverfahren gegeben, besteht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X ein Recht auf Akteneinsicht für die an diesem Verwaltungsverfahren Beteiligten. Wer an einem Verwaltungsverfahren beteiligt ist, ergibt sich aus § 12 SGB X. Nach Abs. 1 der Vorschrift sind Beteiligte u.a. Antragsteller und Antragsgegner (Nr. 1), diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Nr. 2) oder diejenigen, die nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Nr. 4). Die Hinzuziehung zum Verfahren im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X erfolgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB X von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, dessen rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SGB X). Ist also jemand nicht kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB X Verfahrensbeteiligter, kann er dies auf der Grundlage eines eigenen Antrages werden, wenn nicht die Behörde eine Beiziehung schon von Amts wegen vorgenommen hat. Die Hinzuziehung im Sinne des § 12 Abs. 2 SGB X ist ein Verwaltungsakt (Roller in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 12 Rn. 8). Erst mit der Bekanntgabe der Hinzuziehung wird die Beteiligtenstellung begründet (zum gleichlautenden § 13 VwVfG: Sennekamp in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 13 Rn. 32).
Auf der Grundlage dieser Voraussetzungen für das Vorliegen eines laufenden Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein laufendes Verwaltungsverfahren gegeben ist, welches den streitgegenständlichen Bericht von P. über die begleiteten Umgänge im Zeitraum von 18. Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 als Grundlage verwendet und an welchem die Klägerin beteiligt ist.
a) Diesbezüglich kommt das vom Klägerbevollmächtigten benannte Verfahren zur Gewährung begleiteten Umgangs der Klägerin mit ihrem Kind nicht in Betracht.
Aus den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten sowie aus der Einlassung der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der begleitete Umgang – anders als dies der angegriffene Bescheid vom 27. November 2018 und insbesondere der Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2019 in den Raum stellen – nicht darauf beruht, dass das zuständige Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 bis Satz 4 BGB eine Einschränkung des Umgangs der Klägerin mit ihrem Kind dahingehend vorgenommen hätte, dass der Umgang nur stattfinden dürfte, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter – wozu auch der Träger der Jugendhilfe zählt – anwesend wäre. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Januar 2018 (1 UF 194/17, a. U. S. 35). In diesem Fall würde die Beklagte hinsichtlich des Umgangsrechts gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, § 162, § 151 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2586), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 19. März 2020 (BGB. I, S. 541) tätig werden. Damit wäre zunächst kein Verwaltungsverfahren gegeben, denn in diesem Fall wäre diese Tätigkeit des Jugendamts, die zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII) gehört, nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 8 SGB X gerichtet (VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 – W 3 K 18.932 – n. v.; VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 – AN 14 K 10.02132 – juris Rn. 35, Hoffmann in FamRZ 2020, 1155, 1156). Offen bleiben kann deshalb die Frage, ob in der Entscheidung des Jugendamtes, die vom Familiengericht angeordnete Begleitung des Umgangs auch tatsächlich zu übernehmen und hiermit eine bestimmte Person unter Festlegung konkreter Modalitäten zu beauftragen, im Rahmen eines eigenständigen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 25 SGB X getroffen wird (vgl. auch Palandt, BGB, 29. Aufl. 2020, § 1684 Rn. 35: Das Familiengericht muss den Umgang selbst konkret nach Tag, Ort, Uhrzeit und Abständen erschöpfend festlegen und darf dies nicht einem Dritten überlassen).
Demgegenüber hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Beklagte gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII die Begleitung des Umgangs der Klägerin mit ihrem Kind originär als eigene Leistung gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII erbracht hat. Die Organisation kann in einem Verwaltungsverfahren erfolgen (a. A. Hoffmann, FamRZ 2020, 1155, 1156: Die Unterstützung von Umgangskontakten zielt nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes).
Unerheblich ist, ob das Verwaltungsverfahren der Beklagten mit dem Ziel, hinsichtlich der Umgangsbegleitung einen Verwaltungsakt zu erlassen, mit der Information der damaligen Lebensgefährtin des Kindsvaters am 3. September 2018 oder mit der Einlassung des Bevollmächtigten der Klägerin am 12. September 2018 begonnen hat; spätestens mit der an die Klägerin gerichtete Einladung vom 26. September 2018 zum Gespräch am 11. Oktober 2018 ist dies erfolgt.
Im Protokoll über das Gespräch am 11. Oktober 2018 ist festgehalten, dass die Klägerin eine Umgangsbegleitung begehrt hat. Festzustellen ist jedenfalls, dass dies kein förmlicher rechtswirksamer Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Begleitung ihres Umgangs mit ihrem Kind war. Denn der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 7. Juli 2017, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Januar 2018, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen entzogen, so dass sie nicht berechtigt war, einen derartigen Antrag zu stellen. Demzufolge ist die Beklagte aufgrund einer Anregung zum Tätigwerden seitens der Klägerin von Amts wegen tätig geworden und hat in der Folge „zunächst“ sechs mal zwei Stunden begleitete Umgänge genehmigt und festgelegt, dass eine Person von P. diese Aufgabe übernimmt. Damit war der entsprechende Verwaltungsakt im Sinne des § 8 Halbs. 2 SGB X erlassen. Wollte man demgegenüber auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes abstellen (vgl. hierzu die obigen Ausführungen), der im vorliegenden Fall am 18. Oktober 2018 mündlich und damit ohne Rechtsbehelfsbelehrung:ergangen ist, ist dessen Bestandskraft gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 18. Oktober 2019 eingetreten. Der im Vollzug dieses Verwaltungsaktes entstandene streitgegenständliche Bericht betrifft, wie oben ausgeführt, nicht mehr das Verwaltungsverfahren selbst. Damit war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dieses Verwaltungsverfahren bereits beendet.
b) Weiterhin hat die Beklagte, nachdem der Verwaltungsakt vom 18. Oktober 2018 vollständig vollzogen war und die begleiteten Umgänge stattgefunden hatten, von Amts wegen ein weiteres Verwaltungsverfahren begonnen mit dem Ziel, zeitlich unbefristet weitere begleitete Umgänge zu bewilligen. Es liegt auf der Hand, dass der streitgegenständliche Bericht für eine weitere Bewilligung von begleiteten Umgängen mit entscheidungserheblich war und er somit Teil dieses Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Das Verwaltungsverfahren hat mit der Entscheidung der Beklagten vom 30. November 2018, ab der 50. Kalenderwoche die begleiteten Umgänge wöchentlich in den Räumen von P. weiter zu führen, seinen Abschluss gefunden. Selbst wenn man auch in diesem Fall auf die Bestandskraft dieses Verwaltungsaktes abstellen wollte, der mit Schreiben vom 30. November 2018 zwar schriftlich, aber ohne Rechtsbehelfsbelehrung:ergangen ist und ohne Zustellungsnachweis verschickt worden ist, ist dessen Bestandskraft gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO am 3. Dezember 2019 eingetreten. Damit ist festzuhalten, dass zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Verwaltungsverfahren, in welchem der streitgegenständliche Bericht nachvollziehbar als Grundlage herangezogen worden ist, bestandskräftig abgeschlossen war und damit kein laufendes Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X mehr darstellen konnte.
c) Weiterhin kommt als laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch nicht das Verfahren in Betracht, welches sich auf die Inobhutnahme des Kindes durch die Beklagte am 1. März 2019 bezieht. Zweifelsohne handelt es sich bei einem Tätigwerden einer Behörde mit dem Ziel, ein Kind in Obhut zu nehmen, um ein Verwaltungsverfahren. Dieses begann mit dem diesbezüglichen Tätigwerden der Beklagten zur Einschätzung der Gefährdung des Kindes und es endete mit der Bekanntgabe der Entscheidung vom 1. März 2019, das Kind in Obhut zu nehmen bzw. mit deren Bestandskraft am 1. März 2020 (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Damit ist dieses Verfahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr „laufend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Zudem gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in dem Verfahren zur Inobhutnahme des Kindes der streitgegenständliche Bericht seitens der Beklagten formell zugezogen worden oder inhaltlich in irgendeiner Weise verwendet worden wäre. Festzuhalten ist zudem, dass die Klägerin an diesem Verfahren nicht beteiligt im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB X war. Insbesondere hat die Beklagte an sie nicht den Inobhutnahmebescheid gerichtet, da der Klägerin aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Langen vom 7. Juli 2017, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Januar 2018 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist. Deshalb konnte der Inobhutnahmebescheid auch nicht in die Rechte der Klägerin eingreifen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X von der Beklagten formell zum Inobhutnahmeverfahren hinzugezogen worden ist. Damit war sie am Inobhutnahmeverfahren nicht beteiligt und auch deshalb steht ihr kein Recht auf diesbezügliche Akteneinsicht zu.
d) Auch das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege ist kein im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts laufendes Verwaltungsverfahren, an welchem die Beklagte Beteiligte ist und welches den streitgegenständlichen Bericht einbezogen hat.
Aus dem Protokoll der Beklagten vom 2. April 2019 über die Hilfeplankonferenz ergibt sich, dass der Ergänzungspfleger, welchem mit Beschluss des Amtsgerichts Asch. vom 1. März 2019, bestätigt mit Beschluss vom 22. März 2019 (* .6***), das Recht zur Aufenthaltsbestimmung übertragen worden war, und verletzender Kindsvater am 14. März 2019 Vollmacht zum alleinigen Tätigwerden in Fragen der Antragstellung nach dem Sozialgesetzbuch für das Kind erteilt hatte, einen Antrag auf Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie gestellt hat. Spätestens hierin ist der Beginn des Verwaltungsverfahrens zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu sehen. Dem Hilfeplan vom 13. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass für das Kind Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII gewährt worden ist. Weiterhin ist dem Hilfeplan zu entnehmen, dass auch der Kindsvater am 1. April 2019 einen diesbezüglichen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Zudem hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2020 dem Kindsvater Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, § 33 SGB VIII ab dem 2. April 2019 in Form von Unterbringung in einer Bereitschaftspflegestelle gewährt. Dieser Bescheid trägt eine ordnungsgemäße Rechtbehelfsbelehrung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater hiergegen einen Rechtsbehelf eingelegt hat, sind weder seitens der Parteien vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, so dass für den Eintritt der Bestandskraft die Monatsfrist ab Bekanntgabe gilt. Damit wird deutlich, dass auch dieses Verwaltungsverfahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgeschlossen war. Der Vollzug dieses Verwaltungsakts, also der Aufenthalt des Kindes in der Pflegestelle, gehört – wie oben ausgeführt – nicht mehr zum Verwaltungsverfahren.
Zudem ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu diesem Verfahren den streitgegenständlichen Bericht formell zugezogen oder faktisch in die Entscheidung einbezogen hätte. Die Abläufe hinsichtlich der fünf begleiteten Umgänge in der Zeit vom 18. Oktober 2018 bis zum 15. November 2018 spielten bei der Entscheidung, das Kind am 1. März 2019 in Obhut zu nehmen, ersichtlich keine Rolle. Damit ist der streitgegenständliche Bericht nicht Teil dieses Verwaltungsverfahrens geworden, so dass auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Einsicht in diese Unterlage bestünde.
Zudem ist nicht erkennbar, dass die Klägerin Beteiligte dieses Verfahrens gewesen ist. Weder konnte sie mangels entsprechenden Rechts zur Beantragung öffentlicher Hilfen und zur Aufenthaltsbestimmung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, § 33 SGB VIII stellen noch hat die Beklagte an die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X einen diesbezüglichen Verwaltungsakt richten wollen oder gerichtet noch ist die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X formell zu diesem Verfahren hinzugezogen worden; ein entsprechender Antrag der Klägerin ist in den Verwaltungsakten nicht enthalten.
Demgegenüber kann das Gericht der Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 (12 C 19.1973), mit welchem der Klägerin unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2019 Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht folgen. Hier vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag am 10. September 2019 „mit der Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII für das Kind ab dem 1. März 2019 ein – noch laufendes – Jugendhilfeverfahren in Gang gesetzt worden war“. Weiterhin vertritt er die Ansicht, dass das Jugendamt im Rahmen dieser Hilfe den jeweils in Teilen noch personensorgeberechtigten Eltern jeweils begleitete Umgangskontakte mit dem Kind nach § 18 Abs. 3 SGB VIII gewährt habe und das damit zugleich auch „zweifelsohne die Beteiligteneigenschaft der Klägerin nach § 12 SGB X in einem laufenden Verwaltungsverfahren für die Gewährung von Akteneinsicht nach § 25 Abs. 1 SGB X gegeben“ sei.
Wie oben ausgeführt, war die Klägerin am Verfahren auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nicht Beteiligte im Sinne des § 12 Abs. 1, Nrn. 1, 2 oder 4 SGB X. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sieht dennoch eine Beteiligteneigenschaft der Klägerin deshalb, weil das Jugendamt im Rahmen des Jugendhilfeverfahrens zur Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege den in Teilen noch personensorgeberechtigten Eltern jeweils begleitete Umgangskontakte mit dem Kind gewähre. Allerdings ist festzuhalten, dass das Jugendhilfeverfahren mit dem Ziel der Gewährung einer Umgangsbegleitung seitens der Beklagten unabhängig vom Jugendhilfeverfahren mit dem Ziel der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege geführt wird. Zwischen beiden Verfahren besteht schon zeitlich kein Zusammenhang. Der Hilfeplan vom 13. Mai 2019, der ausdrücklich als Leistung die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zugunsten des Kindsvaters benennt und als Beteiligten lediglich den Kindsvater aufführt, erwähnt als Hilfebedarf nicht einmal ansatzweise einen Bedarf an begleitetem Umgang. Die Hilfeplanfortschreibung vom 18. Mai/28. Mai 2020 erwähnt zwar die Probleme, die durch die begleiteten Umgänge der Eltern mit dem Kind entstehen, thematisiert dies aber ausschließlich als Schwierigkeiten im Rahmen der Leistung Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege und nicht mit dem Ziel, entsprechende begleitete Umgänge zu gewähren. Demgegenüber erwähnen dies Hilfepläne, welche ausdrücklich die Leistung Gewährung von begleitetem Umgang zugunsten der Klägerin betreffen (vgl. z.B. vom 8.8.2019, vom 11.10.2019, vom 5.3.2020), nicht einmal ansatzweise eine Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Die Entscheidungen zur Bewilligung von begleitetem Umgang trifft die Beklagte also jeweils völlig unabhängig von der Entscheidung zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege.
Im Übrigen ist es für das Gericht nicht einmal erkennbar, dass ein begleiteter Umgang im vorliegenden Fall Teil einer Hilfe zur Erziehung sein könnte.
Ob Maßnahmen, die außerhalb der §§ 27 bis 35 SGB VIII an anderer Stelle des Achten Buchs Sozialgesetzbuch als eigenständige Leistungen kodifiziert sind, dennoch als Hilfe nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII („insbesondere“) in Betracht kommen, ist streitig (verneinend: Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 29 m.w.N.; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 27 Rn. 27 m.w.N.; bejahend: Tammen/Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIIl, 8. Aufl. 2019, § 27 Rn. 19 unter der Vorgabe, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII gegeben sind; DIJuF-Rechtsgutachten vom 7.6.2016, Das Jugendamt 2016, 369; vermittelnd: Nellissen in Schlegel/Voelzke, JurisPk SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand: 5.10.2020, § 27 Rn. 73 m.w.N.: soweit die andere Hilfe an Stelle der Hilfe zur Erziehung gewährt werden kann, scheidet sie als erzieherische Maßnahme nach § 27 Abs. 2 SGB VIII aus). Selbst wenn man der eher wenig überzeugenden weiten Ansicht folgen und dies bejahen würde (was die Kammer ausdrücklich offen lässt), wäre im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII als Grundlage einer Hilfe zur Erziehung in Form des begleiteten Umgangs der Klägerin mit ihrem Kind gegeben wären. Dies ergibt sich schon daraus, dass Hilfe zur Erziehung lediglich auf Antrag gewährt wird, nicht aber seitens des Jugendamts dem aus seiner Sicht Hilfebedürftigen aufgedrängt werden darf. Auch wenn ein förmlicher Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung wohl nicht erforderlich sein dürfte, ist dennoch eine eindeutige Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen zu wollen, erforderlich (Schmid-Oberkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 27 Rn. 26; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 27 Rn. 1; Tammen/Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 27 Rn. 44). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts Langen vom 7. Juli 2017, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Januar 2018, das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen entzogen und auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen worden. Es ist nicht erkennbar, dass der Kindsvater – oder in dessen Vollmacht vom 14. März 2019 das Jugendamt der Beklagten – zu irgendeinem Zeitpunkt beantragt hätte, der Klägerin Hilfe zur Erziehung in Form eines begleiteten Umgangs mit dem Kind zu gewähren. Damit ist es rechtlich ausgeschlossen, die Umgangsbegleitung im Rahmen eines Verfahrens auf Hilfe zur Erziehung zu gewähren.
Darüber hinaus und unabhängig hiervon ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht, dass hinsichtlich des Kindes eine erzieherische Mangelsituation gegeben sein könnte, die zu einem erzieherischen Bedarf führen könnte, welcher mittels der Gewährung begleiteten Umgangs gestillt werden könnte (vgl. zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII: Tammen/Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 27 Rn. 6 ff.). Vielmehr haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Begleitung des Umgangs der Klägerin mit ihrem Kind allein deshalb gewährt werde, um Gefahren für das Kind im Rahmen von unbegleiteten Umgängen auszuschließen.
Dies bedeutet, dass die Beklage im vorliegenden Fall die Begleitung des Umgangs der Klägerin mit ihrem Kind von A2. wegen allein auf der Grundlage von § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII erbracht hat. Damit handelt es sich bei der Gewährung einer Begleitung für den Umgang der Klägerin mit ihrem Kind um eine Leistung der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und damit um eine andere Hilfe als die Hilfe zur Erziehung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Demzufolge kann sie auch nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung bewilligt werden und sie hat verfahrensrechtlich mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Jugendhilfeverfahren zur Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege keinerlei Zusammenhang (dies unabhängig von der Tatsache, dass die Beklagte diese Hilfe im Hilfeplan fehlerhaft als Hilfe zur Erziehung bezeichnet hat).
Darüber hinaus hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 keine Ausführungen zu der Frage gemacht, inwieweit der streitgegenständliche Bericht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewesen sein könnte. Eine förmliche Beiziehung dieses Berichts ist in den Verwaltungsakten nicht zu finden. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beklagte rein faktisch diesen Bericht im Rahmen der Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung herangezogen oder berücksichtigt hätte. Damit würde es auch der Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwendeten Begriff der „Waffengleichheit“ im Beschluss vom 30.1.2020 – 12 C 19.1973 Rn. 3) nicht erfordern, der Klägerin in einem Verfahren, das die Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege betrifft, Einsicht in den streitgegenständlichen Bericht zu gewähren.
e) Als laufendes Verfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB X kommt auch nicht dasjenige in Betracht, das die Beklagte von Amts wegen am 10. Juni 2019 mit dem Vorschlag an die Klägerin, den Umgang auf einen 14-tägigen Rhythmus zu reduzieren, begonnen hat. In diesem Verfahren wurde mit Schreiben an den Klägerbevollmächtigten vom 15. Juli 2019 (welches keine Rechtsmittelbelehrung enthält) (u.a.) entschieden, den Umgang auf einen 14-tägigen Rhythmus zu reduzieren. Unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsverfahren mit der Bekanntgabe oder mit der Bestandskraft des Bescheides endet (vgl. oben), ist festzuhalten, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist diesbezüglich kein laufendes Verwaltungsverfahren mehr gegeben war. Darüber hinaus ist es auch nicht erkennbar, dass der streitgegenständliche Bericht von der Beklagten förmlich zu diesem Verfahren hinzugezogen oder faktisch verwendet worden wäre. Vielmehr kam es hier ausschließlich auf die aktuellen Entwicklungen an, die im Schreiben vom 15. Juli 2019 festgehalten sind. Damit war der streitgegenständliche Bericht nicht Teil dieses Verfahrens.
f) Weiterhin kann sich die Klägerin auch nicht darauf stützen, dass sie unter dem 15. Oktober 2019 mit dem Antrag auf Rückkehr zum wöchentlichen Turnus ein weiteres Verwaltungsverfahren initiiert hätte. Denn die Klägerin war, wie oben ausgeführt, aufgrund der Entscheidungen des Amtsgerichts Langen vom 7. Juli 2017 und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Januar 2018, mit welchem der Klägerin das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen entzogen worden war, nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Er kann lediglich als Anregung an die Beklagte verstanden werden, von Amts wegen ein Verfahren zu beginnen. Somit konnte sie mit diesem Antrag kein Verwaltungsverfahren in Gang setzen. Demgegenüber bedeutet das Ergebnis des Hilfeplangesprächs vom 20. Februar 2020, dass die Beklagte gerade nicht auf die entsprechende Anregung der Klägerin hin von Amts wegen ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Änderung des Rhythmus des begleiteten Umgangs beginnen wollte. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bericht in irgendeiner Weise herangezogen hätte.
g) Weiterhin ist festzuhalten, dass sämtliche Entscheidungen im Rahmen von familiengerichtlichen Verfahren keine Verwaltungsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X bilden können, selbst wenn die Beklagte hier gemäß § 50 SGB VIII mitwirkt (vgl. VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 – AN 14 K 10.02132 – juris LS 2 und Rn. 34 bis 36).
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein laufendes Verwaltungsverfahren im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorhanden war, an welchem die Klägerin beteiligt gewesen wäre und welches den streitgegenständlichen Bericht in einer den Grundsätzen eines fairen Verfahrens erfordernden Weise seitens der Beklagten herangezogen worden wäre.
2. Auch das weitere in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X festgeschriebene Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Erforderlichkeit einer Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen ist dann zu bejahen, wenn die Beteiligten mit der beabsichtigten Einsichtnahme eine tatsächliche Unsicherheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis klären wollen, um anschließend das eigene Verhalten oder relevantes Vorbringen nach dem jeweiligen Ergebnis der Einsichtnahme auszurichten (Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 25 Rn. 21). Das rechtliche Interesse kann nur im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren bestehen (BSG, U.v. 30.11.1994 – 11 RAr 89/94 – NJW 1995, 1447; Engel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 29 Rn. 48). Der Begriff des rechtlichen Interesses in enger als der eines berechtigten Interesses, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (Engel, a.a.O., Rn. 44; Siefert, a.a.O., Rn. 22; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 4/2020, § 25 Rn. 1 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall muss schon allein die Tatsache, dass kein laufendes Verwaltungsverfahren vorliegt, die Folge haben, dass die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht hat.
Aber auch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten führen nicht weiter. Hiernach solle die Akteneinsicht der Klägerin dazu dienen zu erfahren, wie ihr Umgangsverhalten fachlich gesehen werde, dieses, soweit notwendig, weiter zu verbessern und ihr eine Informationsbasis für ihre Entschließung zu geben, ob und in welchem Umfang sie eine Fortführung der Hilfemaßnahme wünsche, sie also von ihrem Recht nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII Gebrauch mache. Allein aus der Kenntnis der Klägerin bezüglich der fachlichen Sicht auf ihr Umgangsverhalten mit der Zielrichtung, dieses weiter zu verbessern, folgt kein rechtliches Interesse, da die Verbesserung des Umgangsverhaltens keine rechtlich relevante Handlung bildet. Aber auch die von der Klägerin ins Feld geführte Erforderlichkeit der Informationsbasis für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie eine Fortsetzung der Hilfe wünsche, also von ihrem Recht nach § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB X Gebrauch mache, kann ihr nicht weiterhelfen. Denn der Klägerin ist, wie oben ausgeführt, das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen, entzogen worden. Demzufolge hat sie auch keine Möglichkeit, rechtlich auf die Gewährung von begleitetem Umgang Einfluss zu nehmen. Auch deshalb ist ein rechtliches Interesse hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht nicht erkennbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im Übrigen in seinem Beschluss vom 30. Januar 2020 (12 C 19.1973) nicht zu der Frage geäußert, ob das Tatbestandsmerkmal des rechtlichen Interesses vorliegend erfüllt ist.
Aus alledem ergibt sich, dass die in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für ein Recht auf Einsicht in den streitgegenständlichen Bericht nicht erfüllt sind. Daher hat die Klägerin keinen diesbezüglichen Anspruch auf Akteneinsicht und der angegriffene Bescheid erweist sich insoweit als rechtmäßig. Offen bleiben kann deshalb, ob die Beklagte auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 SGB X oder von § 65 SGB VIII die Einsichtnahme in den streitgegenständlichen Bericht trotz eines nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehenden Anspruches hätte verweigern dürfen.
Diesbezüglich muss insbesondere nicht entschieden werden, ob im streitgegenständlichen Bericht möglicherweise vom Kind oder vom Kindsvater im Sinne des § 65 Abs. 1 SGB VIII anvertraute Sozialdaten enthalten sein könnten, hinsichtlich derer keine Einwilligung zur Weitergabe an die Klägerin bestünde (vgl. hierzu VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 – 4 K 2344/12 – juris Rn. 24 bis Rn. 26; VGH BW, B.v. 27.4.2020 – juris).
II.
Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens hinsichtlich ihres Antrag vom 25. November 2018 auf Gewährung von Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bescheid.
Wie schon oben ausgeführt, steht es für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegen und damit kein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht gegeben ist, im pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, auf einen entsprechenden Antrag hin ermessensfehlerfrei zu entscheiden (BVerwG, U.v. 4.9.2003 – 5 C 48/02 – juris Rn. 28). Dieser Anspruch beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 – AN 14 K 10.02132 – juris Rn. 46). Er ist allerdings nicht voraussetzungslos, sondern lediglich bei Vorliegen eines entsprechenden Interesses desjenigen, der die Akteneinsicht begehrt, gegeben. Streitig ist in diesem Zusammenhang allerdings, ob es sich hierbei – wie bei der direkten Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X – um ein rechtliches Interesse handeln muss oder ob ein weiter gefasstes berechtigtes Interesse hinreichend ist. Für ein rechtliches Interesse spricht das Argument, dass es nicht zulässig erscheint, für eine Akteneinsicht außerhalb des Verwaltungsverfahrens und damit Dritter geringere Anforderungen zu stellen als für die Akteneinsicht Beteiligter im Verwaltungsverfahren (Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 4/2020, § 25 Rn. 9a m.w.N.; für ein rechtliches Interesse auch: Hoffmann, FamRZ 2020, 1155, 1156/1157). Für die Kammer entscheidend dagegen und damit für die Annahme lediglich eines berechtigten Interesses als Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung der Behörde über den Akteneinsichtsantrag außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens spricht allerdings das Argument, dass ein rechtliches Interesse denknotwendig lediglich im Zusammenhang mit einem laufenden Verwaltungsverfahren bestehen kann. Denn das rechtliche Interesse in diesem Sinne ist, wie oben ausgeführt, darauf gerichtet, ein rechtlich relevantes Verhalten zu steuern. Damit ist ein Bezug zu einem konkreten Verwaltungsverfahren erforderlich (vgl. Engel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 29 Rn. 44; vgl. auch BVerwG, U.v. 4.9.2003 – 5 C 4802 – juris Rn. 28, wo lediglich ein berechtigtes Interesse gefordert wird; ebenso VG Augsburg, B.v. 12.1.2016 – Au 3 K 15.402 – juris Rn. 20).
Auf dieser Grundlage ist ein berechtigtes Interesse auch ideeller Art im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen. Es ist zumindest in dem Ansinnen der Klägerin zu erkennen, ihr eigenes Verhalten beim begleiteten Umgang mit ihrem Kind zu reflektieren und zugunsten des Kindes zu verbessern. Damit ist der erforderliche individuelle Bezug zu dem streitgegenständlichen Bericht vorhanden.
Dies eröffnet für die Beklagte das Recht und die Pflicht, ermessensfehlerfrei über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden. Dabei hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. Art. 40 BayVwVfG bzw. § 40 VwVfG, welche im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch allerdings keine Entsprechung haben). Ein Ermessensfehler liegt zunächst dann vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (sog. Ermessensüberschreitung) oder wenn sie die Bandbreite ihrer Handlungsmöglichkeiten unterschätzt, also irrtümlich bestimmte Anordnungen für unzulässig gehalten hat (Ermessensunterschreitung). Ein Ermessensfehler liegt zudem dann vor, wenn die Behörde nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat und schließlich wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet (sog. Ermessensfehlgebrauch) worden ist (vgl. Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 14 ff., Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 16 ff.).
Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgt, lässt sich nur anhand der nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X erforderlichen Begründung ermitteln (Ruthig, a.a.O., § 114 Rn. 14 ff.; Decker in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 114 Rn. 10 m.w.N.). Eine bezüglich der Ermessensausübung fehlende oder unzureichende Begründung indiziert einen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch, sofern sich nicht aus den Umständen anderes ergibt. Fehlt in einer gegebenen Begründung ein wesentlicher Gesichtspunkt, so spricht dies für die Annahme, dass dieser Punkt auch tatsächlich übersehen wurde (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 23).
Ist eine Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid vorhanden, ist sie allerdings defizitär, kann die Verwaltungsbehörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Voraussetzung für ein derartiges Nachschieben von Ermessenserwägungen im Gerichtsverfahren ist, dass die nachgeschobenen Erwägungen, die bereits bei Bescheidserlass vorlagen, den Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändern und dass durch die Berücksichtigung der nachgeschobenen Erwägungen im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 89 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall finden sich weder im Bescheid der Beklagten vom 27. November 2018 noch im Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 6. Februar 2019 Ermessenserwägungen. Dies indiziert einen Ermessensnichtgebrauch im Verwaltungsverfahren. Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgangsbehörde oder die Widerspruchsbehörde dennoch Ermessenserwägungen angestellt hätten, sind nicht erkennbar. Damit liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor, denn die Beklagte hat verkannt, dass sie überhaupt ein Ermessen hat (vgl. Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 17). Da die Beklagte jedoch zur Ausübung ihres Ermessens nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, handelt sie grundsätzlich rechtswidrig, wenn sie dies verkennt (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 17). Damit kommt auch eine diesbezügliche Ergänzung von Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Gerichtsverfahren nicht in Betracht, zumal die Beklagte in ihrem gerichtlichen Vorbringen auch keine Erwägungen zu dieser Problematik angestellt hat.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor und ein Ermessensnichtgebrauch ist unerheblich, wenn ein nach dem Gesetz von sich aus bestehender Ermessensspielraum im Einzelfall ausnahmsweise auf Null reduziert ist (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 18 m.w.N.; Decker in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 114 Rn. 18). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null liegt dann vor, wenn angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falls überhaupt nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei sein könnte (Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 114 Rn. 6 m.w.N.).
Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen.
Es ist kein zwingender Grund dafür erkennbar, dass eine Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht zu verweigern wäre. Hier käme insbesondere § 25 Abs. 3 SGB X in Betracht (vgl. Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 25 Rn. 36). Nach dieser Vorschrift ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Diese Regelung hat drittschützenden Charakter (H. Lang in LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 25 Rn. 14). Es ist allerdings nicht hinreichend eindeutig erkennbar, dass im streitgegenständlichen Bericht Informationen bezüglich Dritter enthalten sein könnten, die aufgrund deren berechtigter Interessen geheim gehalten werden müssten. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der streitgegenständliche Bericht wegen der berechtigten Interessen der Organisation P. zwingend geheim gehalten werden müsste. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob hinsichtlich der Interessen von Professionellen, die im Auftrag eines Jugendamtes Leistungen erbringen, überhaupt eine Geheimhaltungspflicht bestehen kann (diesbezüglich sehr weitgehend verneinend: Hoffmann in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 65 Rn. 15). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zumindest nicht dargelegt, dass ein berechtigtes Interesse der Organisation P. selbst einer Einsichtnahme in den streitgegenständlichen Bericht entgegenstünde. Gleiches gilt für § 65 SGB VIII. Hiernach dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur unter bestimmten im Einzelnen benannten Voraussetzungen weitergegeben oder übermittelt werden. Diesbezüglich ist – unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auf im Auftrag des Jugendamtes tätige professionelle Leistungserbringer anwendbar ist – nicht konkret erkennbar, dass P. der Beklagten den streitgegenständlichen Bericht im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII „anvertraut“ hätte, also in Erwartung einer Vertraulichkeit (Hoffmann, a.a.O., Rn. 12) weitergegeben hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Verschwiegenheitserwartung ausdrücklich signalisiert worden oder aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar wäre (Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 12). Dies ist vorliegend indes weder seitens der Beklagten vorgetragen worden noch sonst erkennbar.
Weiterhin ist nicht erkennbar, dass im streitgegenständlichen Bericht Sozialdaten Dritter enthalten sein könnten, die der Person, die die Umgänge im Auftrag der Beklagten begleitet hat, im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anvertraut worden sein könnten. In Betracht kämen insbesondere Sozialdaten des Kindes oder des Kindsvaters. Mangels der direkten Kenntnis des Gerichts vom Inhalt des streitgegenständlichen Berichts hätte die Beklagte Entsprechendes vortragen müssen, um eine diesbezügliche Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (vgl. zu diesem Problemkomplex VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 – 4 K 2344/12 – juris Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 26 zur Frage, ob zur Weitergabe von Daten des Kindes eine Einwilligung des Kindsvaters gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderlich ist; vgl. auch VG Augsburg, B.v. 12.1.2016 – Au 3 K 15.402 – juris Rn. 22; vgl. zudem VGH BW, B.v. 27.4.2020 – 12 S 578/20 – juris Rn. 13 zur Frage, ob der andere Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes in die Weitergabe von anvertrauten Daten des Kindes einwilligen muss; Hoffmann, FamRZ 2020, 1155, 1156; VG Köln, U.v. 13.12.2017 – 26 K 134/17 – juris LS 5 und Rn. 73 ff. zu in den Akten vorhandenen Daten des anderen Elternteils und des Kindes und der Kommunikation mit dem Jugendamt).
Umgekehrt ist ebenfalls kein Grund dafür erkennbar, dass der Klägerin die Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht zwingend zu gewähren wäre. Insbesondere spricht für eine diesbezügliche Ermessensreduzierung auf Null nicht Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Denn die lediglich noch in Teilen sorgeberechtigte Klägerin ist auch ohne Einsicht in den streitgegenständlichen Bericht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht rechtlos gestellt. Dies ergibt sich daraus, dass – wie die Beklagte ausgeführt hat – im Anschluss an jeden begleiteten Umgang der Klägerin mit ihrem Kind eine etwa 30 Minuten dauernde Nachbesprechung und Reflexion stattfindet. Dies gilt auch für die begleiteten Umgänge im Zeitraum vom 18. Oktober 2019 bis zum 15. November 2019. Dass die Einsicht in den streitgegenständlichen Bericht selbst demgegenüber einen so erhöhten „Mehrwert“ hätte, dass auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eine Einsicht zwingend erforderlich wäre, ist für das Gericht nicht erkennbar.
Dies bedeutet, dass die Beklagte ihr Ermessen ausüben muss, ob sie dem Antrag der Klägerin vom 25. Oktober 2018 auf Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht stattgibt oder ihn ablehnt.
Dabei wird sie zunächst das Elternrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in den Blick nehmen müssen und in diesem Zusammenhang insbesondere das Interesse der Klägerin daran, ihr Verhalten beim Umgang mit dem Kind so zu verbessern, dass in Zukunft auch unbegleitete Umgänge möglich erscheinen könnten. Auch weitere grundgesetzlich geschützte Positionen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sind unter bestimmten Voraussetzungen in den Blick zu nehmen (H. Lang in LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 25 Rn. 8).
Zudem wird die Beklagte erwägen müssen, ob die Klägerin auf die Kenntnis des Inhalts des streitgegenständlichen Berichts selbst zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Rechte angewiesen sein könnte (VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 – AN 14 K 10.02132 – juris Rn. 49), dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie auf Grundlage der oben genannten familiengerichtlichen Entscheidungen nicht das Recht hat, öffentliche Hilfen zu beantragen und hier lediglich die Möglichkeit besitzt, bei der Beklagten anzuregen, von Amts wegen tätig zu werden, dies auch mit der Folge, dass sie keine entsprechenden Ansprüche gerichtlich durchsetzen könnte.
Zudem wird die Beklagte auch das Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden der Organisation P. in den Blick nehmen müssen. Dies betrifft zum einen das Bedürfnis, dass die Mitarbeitenden von P. so offen über die begleiteten Umgänge an die Beklagte berichten können müssen, dass die Mitarbeitenden der Beklagten diese Vorgänge beim begleiteten Umgang so einschätzen können, als hätten sie selbst die Umgänge begleitet. Hier sind die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur manchmal auch erforderlichen Subjektivität nachvollziehbar. Dies betrifft zum anderen aber auch das Erfordernis, das Verhältnis zwischen den Mitarbeitenden von P. und der Klägerin selbst nicht zu beschädigen dadurch, dass die Klägerin möglicherweise bestimmte im Bericht enthaltene Einschätzungen, Bewertungen oder Vermutungen falsch oder einseitig verstehen könnte. In diesem Zusammenhang wird die Beklagte auch zu berücksichtigen haben, dass nach jedem begleiteten Umgang dessen Besprechung und Reflexion mit der den Umgang begleitenden Person stattfindet und zudem in den regelmäßigen Hilfeplangesprächen das Verhalten der Klägerin bei den Umgängen mit ihrem Kind besprochen wird.
Letztendlich wird die Beklagte auch das Wohl des betroffenen Kindes zu berücksichtigen haben, in dessen Interesse es ist, den Umgang mit der leiblichen Mutter möglichst positiv zu gestalten. Diesbezüglich wäre denkbar, dass eine Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht sowohl positive wie auch negative Auswirkungen haben könnte.
Allerdings dürfte die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung wohl nicht das von ihren Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte und vom Kläger unwidersprochene stehengelassene Interesse der Klägerin berücksichtigen, den streitgegenständlichen Bericht im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens zu verwenden. Diesbezüglich wäre die Klägerin wohl darauf angewiesen, eine entsprechende Beiziehung der Akten beim Familiengericht im dortigen Verfahren zu beantragen und soweit möglich durchzusetzen (VG Würzburg, U.v. 9.5.2019 – W 3 K 18.932 – a. U. S. 20 – n. v. -; VG Köln, U.v. 13.12.2017 – 26 K 134/17 – juris Rn. 59; Hoffmann, FamRZ 2020, S. 1155, 1157: Ein Amtsverfahren des Familiengerichts kann auch ohne Kenntnis von Daten aus den Akten des Jugendamts angeregt werden).
Abschließend ist festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den streitgegenständlichen Bericht hat. Insoweit erweist sich der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 6. Februar 2019 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Insoweit war die Klage abzuweisen. Demgegenüber hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über den Antrag vom 25. November 2018 auf Akteneinsicht in den streitgegenständlichen Bericht ermessensfehlerfrei entscheidet. Da die Beklagte dies bislang nicht getan hat, war sie unter insoweitiger Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids dazu zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 25. November 2018 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO (vgl. VG Karlsruhe, B.v. 10.10.2012 – 4 K 2344/12 – juris, LS und Rn. 30), diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben