Verwaltungsrecht

Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bei familiärer Lebensgemeinschaft

Aktenzeichen  2 M 154/21

Datum:
3.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0203.2M154.21.00
Normen:
§ 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004
Art 6 Abs 1 GG
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt zwar dann nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann.(Rn.1)

2. Auch dürfte allein der Umstand, dass einem Familienmitglied auf Ersuchen der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt wurde, die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das gemeinsame Herkunftsland nicht ausschließen.(Rn.1)

3. Eine Rückkehr der Eltern mit den gemeinsamen Kindern in das gemeinsame Herkunftsland ist jedoch dann nicht zumutbar, wenn die Eltern geschieden sind oder dauerhaft getrennt leben und damit keine familiäre oder gar häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen besteht.(Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend VG Magdeburg, 16. November 2021, 7 B 167/21 MD, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 7. Kammer – vom 16. November 2021 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, von aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzusehen.Am 25. August 2014 reiste die Ehefrau des Antragstellers, ebenfalls türkische Staatsangehörige, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. September 2014 einen Asylantrag, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie gegen den Willen ihrer Eltern den Antragsteller geheiratet habe und deshalb von ihrem Vater gewürgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Am (…) 2014 wurde die ältere Tochter H., am (…) 2016 der Sohn H. und am (…) 2017 die jüngere Tochter H. in M-Stadt geboren. Die von der Ehefrau und nachfolgend von den beiden älteren Kindern gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. April 2017 und 11. April 2017 ab. Die dagegen erhobene, auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und Neubescheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beschränkte Klage (7 A 345/17/MD) und der nachfolgend gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (3 L 50/19) blieben ohne Erfolg. Aufgrund einer Entscheidung der Härtefallkommission des Landes Sachsen-Anhalt erhielten die Ehefrau des Antragstellers und ihre drei Kinder Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG, die zuletzt bis zum 29. Juni 2022 verlängert wurden.Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 15. August 2020 über Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. September 2020 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2020 gab er u.a. an: Er sei im Jahr 2012 von der Türkei nach Italien ausgereist, sei im Oktober 2013 in die Türkei zurückgereist und habe dort geheiratet und sei im Dezember 2013 wieder nach Italien gereist. Am 15. Februar 2014 habe er sich wieder in der Türkei aufgehalten, als seine älteste Tochter gezeugt worden sei. Er sei nach Deutschland gekommen, weil er mit seiner Familie zusammenleben und seine Kinder nicht verlieren wolle. Seine Frau habe die Scheidung einreichen wollen, was er habe verhindern wollen. Er habe sich Sorgen um seine Kinder gemacht. Er wolle in Deutschland einer geregelten Arbeit nachgehen und sich um seine Kinder kümmern. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei könne es passieren, dass die Familie seiner Frau ihn umbringe, weil er sie damals entführt habe.Mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, weil Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Den daraufhin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2021 (7 B 686/20 MD) ab. Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 2. Dezember 2020 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Mit Bescheid vom 11. August 2021 lehnte es den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, lehnte den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus: Soweit sich der Antragsteller darauf berufen wolle, in eine Familienfehde verwickelt zu sein, weil er seine Ehefrau entführt habe und deshalb von ihrer Familie gesucht werde, sei die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb ausgeschlossen, weil die geltend gemachte Bedrohungslage nicht an ein relevantes Verfolgungsmerkmal anknüpfe. Zudem seien die Schilderungen des Antragstellers hierzu vage, inhaltsleer und angesichts der mehrmaligen freiwilligen Rückkehr in die Türkei auch in sich widersprüchlich. Selbst bei Anerkennung einer Verfolgungsfurcht sei die Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Ehefrau Ausdruck kriminellen Unrechts. Eine politisch motivierte Verfolgung seiner Person habe der Antragsteller ausdrücklich verneint. Es sei auch davon auszugehen, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage seien, dem Antragsteller Schutz zu gewähren. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. September 2021 Klage erhoben (7 A 216/21 MD), über die noch nicht entschieden ist. Den von ihm gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (7 B 215/21 MD) hat des Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 abgelehnt.Bereits am 20. November 2020 hatte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt und zur Begründung darauf verwiesen, dass er Vater dreier minderjähriger Kinder sei, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG verfügten und mit seiner Ehefrau, von der er getrennt lebe, in M-Stadt lebten. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. April 2021 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller am 3. August 2021 Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht statthaft. Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe sich zunächst nicht aus § 60d Abs. 1 AufenthG, da der Antragsteller erst seit dem 16. Februar 2021 im Besitz einer Duldung sei und damit die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend mache und diesen im Bundesgebiet durchsetzen wolle, folge grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch die Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen wäre. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion habe der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden Aufenthaltserlaubnisverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könne. Darüber hinaus komme ein auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestütztes Bleiberecht nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der Ausländer offenkundig oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Dies sei beim Antragsteller aber nicht der Fall. Einem solchen Anspruch stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach könne einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt habe, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik es erforderten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe keinen gesetzlichen, sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergebenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, auf den der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anspruch stütze, überhaupt vorlägen, ergebe sich daraus kein gesetzlicher Anspruch, da es sich lediglich um eine Kann- bzw. Sollbestimmung handele. Die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach § 29 AufenthG seien ebenfalls ersichtlich nicht gegeben. Dass nach § 10 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erforderten und die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorläge, mache der Antragsteller nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass auch die nur kurzzeitige Ausreise des Antragstellers zur Einholung eines Visums deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, weil sie den Schutz der Familie (insbesondere die behauptete familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern) nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen würde. Lebten die Familienmitglieder – wie hier – getrennt, bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller etwa einen unersetzbar notwendigen Beitrag zur Bewältigung eines familiären Alltags leisten würde, auf den (insbesondere) seine Kinder auch nicht temporär verzichten könnten, lägen nicht vor. Solche ergäben sich auch nicht aus dem Schreiben seiner Ehefrau vom 22. Februar 2021, das nichts Konkretes und Nachprüfbares über die Häufigkeit oder die Intensität des Kontaktes des Antragstellers zu seinen Kindern enthalte. Es fehlten nachvollziehbare Angaben dazu, wie sich konkret der familiäre Alltag zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern gestalte und wie der Antragsteller an für die Kinder wichtigen Entscheidungen einwirke und welche konkreten Betreuungsleistungen er erbringe. Für die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen sei § 60a Abs. 2c AufenthG zu beachten. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, genügten weder die Stellungnahme des systemischen/psychologischen Beraters in der ZASt vom 17. März 2021 noch der Entlassungsbericht des A-Klinikums H-Stadt vom 23. Februar 2021, da es sich um keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen handele.II.A. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vorläufig) abzusehen, zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsgrund (dazu 1.) sowie einen Anordnungsanspruch (dazu 2.) glaubhaft gemacht.1. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn – auch für ihn – feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen. Denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 – 19 CE 17.2453 juris Rn. 15, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17 – juris Rn. 10 ff.).Im Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2021 wurde die Frist zur Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist (eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung) (nur) bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid abgelehnt hat, muss der Antragsteller nunmehr jederzeit mit einer Abschiebung durch den Antragsgegner rechnen, da dieser auch keine Erklärung abgegeben hat, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen.2. Der Antragsteller hat – jedenfalls im Beschwerdeverfahren – auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat voraussichtlich einen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da seine Abschiebung derzeit rechtlich unmöglich sein dürfte.a) Einen solchen Anspruch kann der Antragsteller allerdings – wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – nicht darauf stützen, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Dem steht derzeit schon die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden kann, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Da der Antragsteller gegen den Bundesamtsbescheid vom 11. August 2021 Klage erhoben hat, ist das Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Titelerteilungssperre nicht vorliegen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen und wird vom Antragsteller in seiner Beschwerde auch nicht angegriffen.b) Die (derzeitige) rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung dürfte sich aber aus den familiären Bindungen des Antragstellers zu seinen drei Kindern ergeben.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 45 f., m.w.N.).Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein (zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 15 f., m.w.N.).Für die Frage der tatsächlichen Verbundenheit der Familienmitglieder darf sich das Gericht nicht nur an Beistandsleistungen wie gemeinsam verbrachten Ferien oder anderen intensiven Formen des familiären Kontaktes orientieren, deren Fehlen nach früherer, mittlerweile überholter Auffassung familiäre Kontakte zur Qualifikation als bloße Begegnungsgemeinschaft führte, die dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht unterfallen sollte. Je nach den Umständen des Einzelfalls bedeutet indes gerade die Ausübung des Besuchsrechts die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Beschränkungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Januar 2009, a.a.O., Rn. 22, m.w.N.).Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (zum Ganzen: BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 47 f. m.w.N.).Gemessen daran spricht Vieles dafür, dass eine Abschiebung des Antragstellers die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG nicht hinreichend beachten würde.Nach summarischer Prüfung geht der Senat davon aus, dass eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinen drei Kindern besteht. In der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung der familiären Beziehungen vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom 12. Dezember 2021 heißt es: Zurzeit lebe der Antragsteller bei seinem Freund in E-Stadt und komme täglich ihre Kinder besuchen. Er unterstütze sie auch bei der Betreuung der Kinder. Er hole sie vom Kindergarten und von der Schule ab. Er komme tatsächlich jeden Morgen vorbei, um ihre älteste Tochter H. zur Schule zu bringen. Sie hole sie dann ab. Der Antragsteller begleite sie auch, wenn sie die Kinder zum Arzt bringe. Er helfe ihnen auch beim Großeinkauf. Die Kinder hätten große Angst, dass ihr Vater nach Italien oder in die Türkei abgeschoben werde. Besonders die älteste Tochter frage fast täglich, ob der Papa bald wegmüsse. Sie mache sich mittlerweile große Sorgen, dass H. psychische Probleme bekomme. Deshalb habe sie im Psychiatriezentrum M-Stadt einen Termin für ihre Tochter vereinbart. Sie seien auch mit der Migrationsberatung M-Stadt in ständigem Kontakt. Der Antragsteller sei am 2. Dezember 2021 zum Geburtstag ihrer ältesten erschienen und sei mit den Kindern gemeinsam auf den Spielplatz gegangen. Er kaufe den Kindern auch Kleidung und Spielzeuge. Sie liebten es, wenn der Antragsteller mit ihnen zum Spielen komme. Die Kinder hätten sich mittlerweile, seitdem der Antragsteller bei seinem Freund in E-Stadt wohne, so sehr sich an ihren Vater gewöhnt, dass sie ihn sehr vermissten, wenn er nur ein Tag nicht zu ihnen komme. Im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben, auch wenn erläuterungsbedürftig sein mag, wie der Antragsteller es bewerkstelligt, täglich die Strecke von ca. 40 km vom Wohnort seines Freundes in E-Stadt bis zur Wohnung seiner Ehefrau zurückzulegen.Der Antragsteller kann voraussichtlich auch nicht darauf verwiesen werden, es sei ihm und seinen Kindern zuzumuten, dass er vorübergehend in die Türkei ausreist, um das erforderliche Visumverfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachzuholen. Denn der Erteilung eines Aufenthaltstitels steht – wie oben ausgeführt – die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 entgegen, solange das Asylverfahren des Antragstellers nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Wann über die vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11. August 2021 erhobene Klage rechtskräftig entschieden ist, ist noch nicht absehbar. Vom Antragsteller dürfte auch nicht verlangt werden können, den Asylantrag oder die Klage zurückzunehmen, um die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG zu beseitigen. Denn mit der Klage macht er in zulässiger Weise von einem Rechtsbehelf Gebrauch.Dem Antragsteller, seiner Ehefrau und seinen Kindern kann voraussichtlich auch nicht zugemutet werden, die familiäre Gemeinschaft in der Türkei zu leben. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt zwar dann nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – juris Rn. 18, m.w.N). Auch allein aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 24. Februar 2010 – 2 M 2/10 – juris Rn. 11, m.w.N.). Ob es dem Ausländer oder Familienangehörigen zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft in einem anderen Land zu führen, hängt maßgeblich von dem aufenthaltsrechtlichen Status des Ausländers oder Familienangehörigen im Bundesgebiet ab (NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – 8 ME 92/19 – juris Rn. 8, m.w.N.). So ist es etwa dem Kind eines Ausländers nicht zuzumuten, seinen Vater in sein Heimatland zu begleiten, wenn es in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter lebt und die gleichermaßen von Art. 6 GG geschützte Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter auch nur in Deutschland fortführen kann, da diese als Flüchtling anerkannt und ihr deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden ist (NdsOVG, Beschluss vom 2. März 2011 – 11 ME 551/10 – juris Rn. 11). Gleiches gilt, wenn einem beteiligten Familienmitglied im gemeinsamen Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O.). Hingegen dürfte allein der Umstand, dass einem Familienmitglied auf Ersuchen der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis nach§ 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt wurde, die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das gemeinsame Herkunftsland nicht ausschließen; denn nach § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG steht die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. Eine Rückkehr der Eltern mit den gemeinsamen Kindern in das gemeinsame Herkunftsland ist jedoch dann nicht zumutbar, wenn die Eltern geschieden sind oder dauerhaft getrennt leben und damit keine familiäre oder gar häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen besteht. Denn hierbei würde aus den Augen verloren, dass beide Elternteile – anders als bei einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft – beschlossen haben, grundsätzlich andere Wege zu gehen; nur weil die Eltern etwa im Interesse der gemeinsamen Kinder das gemeinsame Sorgerecht haben, gibt es keinen gerechtfertigten Grund dafür, einem hier mit Aufenthaltsrecht lebenden Elternteil zuzumuten, seine Existenz und Lebensperspektive aufzugeben (vgl. Funke-Kaiser, in: GK AufenthG II – § 60a Rn. 236; a.A. allerdings: OVG NW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 18 B 252/11 – juris Rn. 4). Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Der Antragsteller lebt seit vielen Jahren von seiner Ehefrau getrennt. Auch ist nach den Angaben der Ehefrau nicht anzunehmen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen beiden wiederhergestellt wird.Für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ist unerheblich, ob der Antragsteller beim Antragsgegner die weitere Aussetzung der Abschiebung beantragt hat. Duldungen werden bei Vorliegen zwingender Duldungsgründe auch von Amts wegen erteilt; ein entsprechender Antrag ist nicht erforderlich (Funke-Kaiser, in: GK AufenthG II – § 60a Rn. 134, m.w.N.).
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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