Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags

Aktenzeichen  M 5 K 15.31550

Datum:
28.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
VwGO VwGO § 84 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Der kosovarische Staat nimmt keine Repressionen Dritter hin, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
2. Die Klage ist offensichtlich unbegründet. Die Kläger sind auf dem Landweg eingereist. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen. Die von der Klägerin zu 1) hier angegebenen Gründe, es sei eine Bedrohung durch ihren Exmann erfolgt, haben keinen Bezug zu einer politischen Verfolgung. Auch unter Berücksichtigung des aktualisierten Berichts des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG vom 16. August 2016 kann nicht von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden ausgegangen werden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen. Daneben bestehen für die Kläger ausreichende Möglichkeiten, einem befürchteten Übergriff in ihrem Herkunftsort durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Landesteil entgegen zu treten. An dieser rechtlichen Bewertung ändern auch die dem Gericht durch die Beklagte zur Kenntnis gegebenen Schriftstücke nichts, welche der Beklagten von der Vorsitzenden des Diözesanrates Eichstätt vorgelegt wurden.
Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird für die Begründung auf den Beschluss vom 27. November 2015 (M 5 S 15.31551) verwiesen, soweit dort nicht auf Besonderheiten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens eingegangen ist.
3. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München mündliche Verhandlung beantragen.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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