Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach Pakistan

Aktenzeichen  W 7 K 19.30370

Datum:
20.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 24807
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3
AsylG § 4, § 34 Abs. 1
AufenthG § 59, § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die auch bei Ausbleiben von Beteiligten verhandelt und entschieden werden durfte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, denn der Verlegungsantrag des Klägerbevollmächtigten vom 17. Juli 2020 wurde in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt, nachdem die Verhinderung des Klägers nicht, wie mit Schreiben des Gerichts vom 20. Juli 2020 erbeten, durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht wurde. Aus dem vorgelegten Attest vom 17. Juli 2020 geht nicht schlüssig hervor, dass der Kläger am 20. Juli 2020 im Hinblick auf die mündliche Verhandlung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg reise- und verhandlungsunfähig ist.
Der Bescheid des Bundesamts vom 5. Februar 2019 ist rechtmäßig und der Kläger ist (schon deswegen) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch einen solchen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid, die das Gericht sich zu eigen macht, Bezug genommen und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Lediglich ergänzend wird ausgeführt:
Der Kläger muss sich – seinen Vortrag aus der Bundesamtsanhörung vom 8. Oktober 2018 zugrunde gelegt – jedenfalls gemäß § 3e, § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Der Kläger schildert einen lokal begrenzten Konflikt, so dass eine Motivation der privaten Dritten, den Kläger in ganz Pakistan zu verfolgen, nicht ersichtlich ist. Zudem leben potentiell Verfolgte in den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar, Karachi oder Multan – aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Nr. II.4 des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 29.07.2019, S. 19).
Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommen nicht in Betracht. Es ist dem jungen und erwerbsfähigen Kläger zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort, gegebenenfalls durch die Unterstützung seiner in Pakistan lebenden Familie, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Schließlich sind auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). Die Ausreisefrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 38 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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