Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

Aktenzeichen  W 8 S 19.30176

Datum:
24.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1104
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 30, § 36 Abs. 4 S. 1, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Der Antrag im Eilrechtschutz gegen eine Abschiebungsandrohung ist erfolglos, wenn er allein mit der wirtschaftlichen Situation im Herkunftstaat begründet wird, da es in diesem Fall an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. (Rn. 8 – 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 16. Januar 2019 als offensichtlich unbegründet ab und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko an.
Der Antragsteller erhob am 23. Januar 2019 zu Protokoll des Urkundsbeamten im Verfahren W 8 K 19.30175 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid und beantragte gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren:
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Zur Antragsbegründung brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor: Er habe fünf Jahre in Frankreich gelebt. Die Lebensbedingungen seien dort für ihn nicht besonders gut gewesen. Er sei nach Deutschland gekommen, um hier eine bessere Zukunft zu haben. Nach Marokko wolle er nicht zurückkehren, da er dort keine familiären Bindungen mehr habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 8 K 19.30175) und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018; vgl. ebenso Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 2, Marokko, November 2018; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018).
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die angesprochene persönliche Situation ist offensichtlich (vgl. § 30 AsylG) nicht asyl-, flüchtlings- oder sonst schutzrelevant, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat.
Nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers war wesentlicher Ausreisegrund seine persönliche wirtschaftliche Situation in Marokko einschließlich der Lebensbedingungen bei seiner Tante und des Wunsches, sich in Deutschland eine Zukunft aufzubauen.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation in Marokko wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid verwiesen, in dem schon ausführlich dargelegt ist, dass das Existenzminimum des Antragstellers bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 21.12.2018, Stand: November 2018, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 17.8.2018, S. 30 ff.). Der Antragsteller ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, – wie schon in der Vergangenheit – zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu verdienen und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Marokko noch lebenden (Groß-)Familie sowie sonstige Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen (ebenso VG Augsburg, U.v. 29.6.2018 – Au 4 K 18.30358 – juris; OVG NRW, U.v. 18.5.2018 – 1 A 2/18.A – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris).
Das Gericht verkennt nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Marokko. Diese betreffen jedoch jeden marokkanischen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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