Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Fahrtenbuchauflage

Aktenzeichen  M 23 K 15.666

Datum:
18.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVZO StVZO § 31a

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts Landsberg am Lech vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
Das Gericht verweist insoweit vollinhaltlich auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München vom 2. April 2015 (Az. M 23 S 15.667) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2015 (Az.: 11 CS 15.950) im Eilverfahren und macht sich diese auch für das Hauptsacheverfahren zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die von den Bevollmächtigten der Klägerin weiterhin bzw. ergänzend vorgetragenen Argumente vermögen die in den Beschlüssen dargelegte Rechtsauffassung nicht in Zweifel zu ziehen. Wie ausführlich dargelegt, war sowohl die Fahrerfeststellung – insbesondere auch aufgrund der falschen Aussagen des Ehemanns der Klägerin und deren Vater – nicht eindeutig möglich und lagen auch im Übrigen ausreichende Ermittlungen vor.
Des Weitern konnte die Klägerin auch im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft darlegen, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei und keinerlei Einfluss auf dessen Verwendung habe. Die Klägerin hat insoweit zwar umfangreiche Unterlagen vorlegen lassen, um eine Zuordnung des Fahrzeugs an die Firma glaubhaft erscheinen zu lassen. Sie hat jedoch ihre gesellschaftsrechtliche Beziehung zu der Firma als Alleingesellschafterin trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise und Nachfragen verschwiegen und – bis zum Vorhalt der Gesellschafterliste durch das Gericht – hierüber falsche Angaben gemacht.
Als Alleingesellschafterin der …-GmbH unterliegen insbesondere die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung ausschließlich der Klägerin (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Entgegen der Behauptung der Bevollmächtigten ist eine „stille Gesellschafterin“ als Alleingesellschafterin einer GmbH, ohne jeden Einfluss auf die Geschäftsführung, bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht denkbar. Selbst wenn folglich das Fahrzeug als Dienstfahrzeug dem Geschäftsführer der Firma zugewiesen sein sollte, ist es der Klägerin als Alleingesellschafterin möglich, dem Geschäftsführer die Anweisung zur Führung eines Fahrtenbuchs zu geben und damit der Verpflichtung aus dem Bescheid vom 19. Januar 2015 nachzukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg – U.v. 20.9.2005 – 10 S 971/05 – juris).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 4.800.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben