Verwaltungsrecht

Rechtmäßige sofort vollziehbare Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe

Aktenzeichen  3 CS 17.26

Datum:
17.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 146 Abs. 4 S. 6
BeamtStG BeamtStG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

 

Leitsatz

1 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung eines Beamten auf Probe ist hinreichend begründet, wenn darauf hingewiesen wird, dass bei einem weiteren Verbleib des Beamten im Dienst, dessen mangelnde Eignung bereits feststeht, die Planstelle nicht mit einem geeigneten anderen Bewerber besetzt werden kann, worin einen nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn liegt (BayVGH BeckRS 2014, 49653). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die mangelnde charakterliche Eignung kann sich nicht nur aus einem Fehlverhalten ergeben, sondern auch aus vielen einzelnen negativen Auffälligkeiten (Fernbleiben vom Dienst, übergriffiges Verhalten, “Verbrüderung” mit polizeipflichtigen Personen). (Rn. 7 und 8) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Beamter auf Probe ist zu entlassen, wenn seine Nichteignung endgültig feststeht. Für eine Verlängerung der Probezeit besteht dann kein Raum. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 S 16.1284 2016-12-19 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.940,44 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. August 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei zum 30. September 2016. Der Antragsteller hat am 7. September 2016 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Erstgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 11. August 2016 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).
Der Antragsteller weist darauf hin, dass der im angefochtenen Bescheid bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesprochene Gesichtspunkt, dass ein Probezeitbeamter bereits ab dem Zeitpunkt für den öffentlichen Dienst untragbar sei, zu dem erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen nicht für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei, ein Begründungselement für die Entlassungsverfügung, nicht aber für deren Sofortvollzug sein könne. Ebenso wenig könne die Behörde darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei eine Grundvoraussetzung für deren Erlass und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2011 – 3 CS 11.13 – juris Rn. 48; B.v. 8.11.2016 – 3 CS 16.1553).
Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Unabhängig von der Frage, ob der Verwaltung insoweit eine Einschätzung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln zukommt (vgl. dazu differenzierend Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 208), ist das Begründungselement, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält, hier deshalb tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 3 CS 13289 – juris Rn. 23). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, so dass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2011 a.a.O. Rn. 49), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.
Der Antragsteller verbittet sich zwar dieses als „Denken für die Gegenseite“ bezeichnete Verhalten ausdrücklich. Er konzediert jedoch selbst, dass die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entlassung eines Probezeitbeamten jeweils gleichlaufend sind. Eine Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung aus formellen Gründen kommt hier zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil die Landesanwaltschaft die Begründung des Bescheids mit der Erwägung ergänzt hat, dass Polizeivollzugsbeamten der 2. Qualifikationsebene Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (z.B. Streifendienst, Fahndungen, Veranstaltungsbetreuung), die Verkehrsüberwachung und Unfallaufnahme, die Unterstützung bei Einsätzen wie Fußballspielen oder Demonstrationen und die Bearbeitung von schwerwiegenden Sachverhalten übernehmen sollen, so dass es dem öffentlichen Interesse vehement widerspreche, solche Aufgaben Beamten zu übertragen, die für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet sind. Diese Erwägung hat erkennbar ausreichenden Bezug zu den dem Antragsteller im Entlassungsbescheid vorgehaltenen Sachverhalten. Eine (teilweise) Identität des Vollziehungsinteresses mit den für den Erlass des Verwaltungsakts sprechenden Gründen, ist nicht stets auszuschließen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 209).
2. Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG findet und die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Eignungszweifel zwar nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden könnten, sich jedoch aus der der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegten Auflistung von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen ergäben, die dem Antragsteller vorzuwerfen seien.
Wenn die Beschwerde das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als relativ geringfügig eingeschätzt, zeigt sie damit ebenso wenig einen Rechtsfehler auf, wie mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller sich für sein übergriffiges Verhalten gegenüber Kolleginnen auf dem Volksfest entschuldigt habe. Die Schilderung des Tathergangs durch die betroffene Polizeiobermeisterin G., der Antragsteller habe ihr trotz zweimaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, insgesamt drei Mal an die Brust gefasst, steht dem Einwand der Beschwerde, eine absichtliche Berührung sei nicht geklärt, deutlich entgegen. Der Senat sieht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller so alkoholisiert gewesen wäre, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hätte. Eine hochgradige Alkoholisierung mit Desorientierung – wie im von der Beschwerde in Bezug genommenen Fall (BayVGH, B.v. 15.7.2003 – 3 CS 03.1583) – ist von keinem der damals Beteiligten geschildert worden und würde ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen darstellen.
Dass der Antragsteller nahezu jeder Frau hinterherschaue, ist entgegen der Beschwerde insofern durch den Akteninhalt belegt, dass Polizeihauptkommissar Sch. in seiner Zusammenfassung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vom 15. Juli 2015 feststellt, dass alle Beamten der Schicht und auch er selbst dies bestätigen könnten. Häufig sei dies mit Bemerkungen über deren Aussehen und in Richtung einer unübersehbaren „Begehrlichkeit“ und sexuellen Ausrichtung gekoppelt (Bl. 56 d.A.). Der Vorwurf, der Antragsteller verbrüdere sich mit polizeipflichtigen Personen, lässt sich auch nicht damit in Zweifel ziehen, dass die Beschwerde einwendet, der Antragsteller beherrsche zwar slawische Sprachen, aber kein Ungarisch. Ob insoweit das Wort „Kurva“ für eine Frau gefallen ist, ist ohne Belang, denn jedenfalls ist die Wahrnehmung der Kollegen insoweit nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sich in scherzhaftem Ton über die Veräußerung von Dienstfahrzeugen unterhalten hat und sich aus privatem Interesse die Telefonnummer einer Angehörigen der Beschuldigten (angeblich Stripperin in einem Lokal) notieren wollte.
Dass der Vorwurf fehlender Trennschärfe zwischen Amtshandlung und „polizeilichem Gegenüber“ allgemeine Wertmaßstäbe nicht hinreichend beachte, weil der Wechsel in die Muttersprache die Kommunikation erleichtere, trifft nicht zu, wenn – wie in dem soeben angesprochenen Fall – für den vorgenommenen Sprachwechsel keine Veranlassung besteht, weil auch auf Deutsch keine Verständigungsprobleme bestehen. Der Antragsteller lenkt insoweit nur von den weiteren Vorwürfen unprofessionellen Verhaltens ab (im obigen Fall hat allein der Antragsteller eine dritte Person bemerkt, die mit den vorläufig Festgenommenen Blickkontakt suchte, aber die Kollegen nicht darauf aufmerksam gemacht), wenn er meint, die Kritik seiner Vorgesetzten und Streifenpartner offenbare deren offenbar bedenkliche Einstellung gegenüber Osteuropäern.
In Bezug auf die Frage, ob es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten hätte die Probezeitverlängerung vom 2. Februar 2015 auszuschöpfen, hält die Beschwerde der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur ihre abweichende Sicht der Dinge entgegen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Beamter auf Probe zu entlassen ist, wenn die Nichteignung des Beamten endgültig feststeht. An dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Dienstherrn ändert der Umstand, dass sich der Antragsteller bei Kritikgesprächen stets reumütig zeigte und bereit war, sich abordnen zu lassen, nichts. Der Vorhalt der Beschwerde, der Antragsgegner habe gezielt Belastungsmaterial gesucht, positive Vorgänge indes völlig ausgeblendet, verfängt ebenfalls nicht. Die im Rahmen der Anhörung zur Entlassung gefertigte Aufstellung des Antragstellers belegt nicht, dass seine Arbeitsleistung insgesamt als durchschnittlich, oder zumindest brauchbar anzusehen wäre. Zu den zahlreich in den Akten ersichtlichen Vorwürfen, dem Antragsteller mangele es an dienstlicher Zuverlässigkeit, er habe erhebliche Mängel hinsichtlich der Grundeinstellung zum Beruf und zeige sich in Bezug auf seine Dienstpflichten nachlässig, obwohl er bereits disziplinarrechtlich vorbelastet sei, verhält sich die Beschwerde nicht. Dass der Antragsteller bestreitet, in einem Einzelfall geäußert zu haben, ob wegen einer kleinen Menge Betäubungsmitteln wirklich eine Anzeige gemacht werden müsse, räumt seine zögerliche und von Wissenslücken gekennzeichnete Amtsführung nicht aus. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Antragsteller die Untersuchung des Koffers einer Dame aus dem Rotlichtmilieu zunächst unterlies, weil ihr dies eventuell hätte unangenehm sein können.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 7 2.313,48 Euro x 3).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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