Verwaltungsrecht

Rechtmäßige Umverteilung – Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1a AsylG

Aktenzeichen  M 24 S 16.2269, M 24 K 16.2268

Datum:
24.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
DVAsyl DVAsyl § 8 Abs. 1 S. 1
AsylG AsylG § 29a, § 47 Abs. 1a
RL (EU) 2013/33 Art. 14 Abs. 1

 

Leitsatz

1 § 47 Abs. 1a AsylG findet auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem 24.10.2015 (dem Inkrafttreten der Regelung) gestellt haben und vor diesem Tag aus einer Aufnahmeeinrichtung iSd § 47 Abs. 1 AsylG aF heraus nach § 50 Abs. 1 AsylG erstverteilt worden sind (ebenso VGH München BeckRS 2016, 40766). (redaktioneller Leitsatz)
2 In Bayern herrscht eine dichte medizinische Versorgung. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO) müssten fachärztliche/fachtherapeutische Belege vorgelegt werden, die eine explizite Begründung enthalten, warum eine notwendige Therapie nach landesinterner Umverteilung nicht möglich sein sollte. (redaktioneller Leitsatz)
3 Der nach Art. 14 Abs. 1 der RL (EU) 2013/33 „in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen“ zu gewährende Zugang zum Bildungssystem kann auch durch Unterricht in Unterbringungszentren erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag (M 24 S 16.2269) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten wird sowohl für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 24 S 16.2269) als auch für das Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.2268) abgelehnt.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, die als Asylbewerber zunächst einer Unterkunft in … zugewiesen worden waren.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27. April 2016 wies die Regierung von Oberbayern den Antragstellern als künftigen Wohnsitz die Ankunfts- und Rückführungseinrichtung … (…) in … zu, in die sie spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheides einzuziehen hätten. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl daran, die Antragsteller von der Anschlussunterbringung in die zuständige Aufnahmeeinrichtung umzuverteilen und dadurch der Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a AsylG Geltung zu verschaffen.
Am 17. Mai 2016 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 27. April 2016. Über die unter dem Aktenzeichen M 24 K 16.2268 bei Gericht anhängige Klage wurde noch nicht entschieden. Zugleich beantragten die Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Des Weiteren wurde beantragt,
den Antragstellern für die Klage gegen den Bescheid vom 27. April 2016 sowie für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichnenden als Anwalt beizuordnen.
Gegen die Umverteilung spreche, dass die Antragstellerin zu 3) für das Schuljahr 2015/2016 die 4. Klasse der Grundschule … und der Antragsteller zu 5) die 7. Klasse der Mittelschule … besuchen würden. Nach Auskunft zweier Zeugen sei in der … lediglich ein 2-stündiger Deutschunterricht möglich, ansonsten werde kein Schulbesuch angeboten. Die Antragstellerin zu 1), Mutter eines 9 ½ monatigen Kindes (des Antragstellers zu 4), habe starke gesundheitliche Probleme. Die Antragsteller stünden in ständigen Kontakt mit Asylbewerbern, die bereits in der … wohnhaft seien und von nicht tolerierbaren Bedingungen in der … berichten würden. Deren Kinder seien krank, was aber weder die Krankenhäuser noch die Sozialarbeiter interessieren würde. Es möge zwar sein, dass die Stadt … ebenso wie die Stadt … über medizinische Grundversorgung verfüge, nur sei es offensichtlich so, dass die ärztliche Hilfe für die Bewohner der … nicht in dem Umfang vorhanden sei, wie dies in der aktuellen Unterkunft der Antragsteller der Fall sei. Außerdem hätten die Zeugen mitgeteilt, dass eine Beschulung der Kinder faktisch nicht durchgeführt werde. Somit sei nachgewiesen, dass weder das medizinische noch ein adäquates unterrichtliches Angebot im Raum der … sichergestellt sei.
Der Klage und dem Eilantrag beigefügt waren ein Entlassungsbericht der Kreiskliniken … vom 27. November 2015, wonach sich die Antragstellerin zu 1) vom 26. – 28. November 2015 wegen eines Uretersteins und einer Harnwegsinfektion in stationärer Behandlung befunden habe, und ein Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 2. Mai 2016, wonach die Antragstellerin zu 1) an rezidivierenden Harnwegsinfekten, die mit Antibiotika behandelt werden müssten, leide.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 teilte der Antragsgegner mit, dass die Antragsteller am 1. Juni 2016 in die … umgezogen seien. Es werde bestritten, dass den Bewohnern der … eine mangelnde medizinische Versorgung zur Verfügung stehe. Zudem finde in der … eine ausreichende Beschulung statt. Der Unterricht umfasse neben Deutsch die Fächer Mathe, Musik, Kunst, WTG, Englisch und HSU. Ein Anspruch auf Besuch einer Regelschule bestehe nicht. Daher werde beantragt, die Klage abzuweisen und
den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache (M 24 K 16.2268) zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten M 24 S 16.2269 und M 24 K 16.2268 Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Eilantrag bleibt in der Sache erfolglos.
1.1. Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) sofort vollziehbare Zuweisungsentscheidung im Bescheid vom 27. April 2016.
1.2. Das Verwaltungsgericht … ist zur Entscheidung über diesen Antrag als Gericht der Hauptsache sachlich zuständig gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 45 VwGO; seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Es handelt sich vorliegend um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz, da Kern der Streitigkeit eine Vorschrift des Asylgesetzes, nämlich § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG, ist (BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 4). Die Antragsteller hatten im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG -) ihren Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (…in …) und damit im Gerichtsbezirk (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO) zu nehmen. Zur Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
1.3. Der zulässige Antrag ist unbegründet und war daher abzulehnen.
1.3.1. Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht abzuwägen zwischen dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse eines Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung.
1.3.2. Nach summarischer Prüfung ist vorliegend davon auszugehen, dass sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig erweisen und die Klage der Antragsteller deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben wird, so dass das staatliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt.
1.3.2.1. Rechtsgrundlage der im streitgegenständlichen Bescheid von Amts wegen verfügten landesinternen Umverteilung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Asyldurchführungs-verordnung (DVAsyl). Nach dieser Vorschrift kann aus Gründen des öffentlichen Interesses durch die insoweit nach § 8 Abs. 2 Satz 2 DVAsyl zuständige Regierung, in deren Bezirk die Verteilung erfolgen soll, landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Gemeinde im selben oder in einem anderen Regierungsbezirk erfolgen.
Dass öffentliche Interesse i. S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 DVAsyl (i. V. m. § 8 Abs. 5 DVAsyl i. V. m. Art. 4 Abs. 1 Aufnahmegesetz (AufnG)) ergibt sich vorliegend aus § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind (abweichend von § 47 Abs. 1 AsylG, wonach Asylbewerber längstens sechs Monate zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet sind) Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S.v. § 29a AsylG i. V. m. Anlage II zum AsylG verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Nach § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG bleiben die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt.
Die ohne Übergangsregelung seit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungs-gesetzes vom 20. Oktober 2015 am 24. Oktober 2015 verbindliche Regelung des § 47 Abs. 1a AsylG findet dabei auch auf solche Asylbewerber Anwendung, die ihren Asylantrag vor dem 24. Oktober 2015 gestellt haben und vor diesem Tag aus der Aufnahmeeinrichtung heraus erstverteilt worden sind. Die Einzelrichterin schließt sich insoweit den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (in BayVGH, B.v. 9.12.2015 – 21 CS 15.30249 – juris Rn. 7) an:
Die Bestimmung des § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG, wonach die §§ 48 bis 50 AsylG unberührt bleiben, spricht für sich genommen nicht gegen die Annahme des Beklagten, dass auch solche Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat der neu geschaffenen Wohnpflicht unterliegen, die bereits auf die Regierungsbezirke verteilt wurden. Damit ist lediglich bestimmt, dass die Wohnpflicht des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG aus den in den §§ 48 bis 50 AsylG geregelten Gründen endet. Es kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Gründe, die zu einem Ende der aus § 47 Abs. 1 (a. F.) folgenden Wohnpflicht geführt haben, auch einer späteren Umverteilung in eine auf der Grundlage des § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG bestehende Aufnahmeeinrichtung entgegenstehen. Denn diese Aufnahmeeinrichtungen wurden eigens für den Zweck geschaffen, bei Personen ohne flüchtlingsrelevanten Schutzbedarf – wie den Antragstellern – eine abschließende sowie im Ergebnis schnellere Bearbeitung der Asylverfahren und eine raschere Beendigung des Aufenthalts zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 18/6185 S. 33 f.).
Die Antragsteller sind als albanische Staatsangehörige auch Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat i. S.v. § 47 Abs. 1a, §§ 29a AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Dass sie aufgrund einer (abweichend von § 29a Abs. 1 Halbs. 1 AsylG) positiven Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nicht mehr verpflichtet wären, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.
Die im Regierungsbezirk Oberbayern in … gelegene … ist dabei auch eine Aufnahmeeinrichtung i. S.v. § 47 Abs. 1a, § 44 Abs. 1 AsylG, wobei vorliegend dahinstehen kann, ob sie als Dependance zur in § 3 Satz 1 Nr. 2 DVAsyl genannten „Aufnahmeeinrichtung …“ oder als eigenständige zusätzliche Aufnahmeeinrichtung im Regierungsbezirk Oberbayern nach § 3 Satz 3 DVAsyl anzusehen ist.
1.3.2.2. Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen die in § 47 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bzw. § 8 Abs. 6 DVAsyl genannten Anforderungen. Der Haushaltsgemeinschaft der Antragsteller wurde durch eine gemeinsame Umverteilung Rechnung getragen.
Dass sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht i. S.v. § 47 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG bzw. § 8 Abs. 6 DVAsyl vorliegen würden, die die Umverteilungsentscheidung rechtswidrig erscheinen ließen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vorgelegten Unterlagen zur Erkrankung der Antragstellerin zu 1).
Medizinische Aspekte, aus denen sich sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem, einer landesinternen Umverteilung entgegenstehenden Gewicht ergeben können, haben die Antragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO) vorzulegen und zu belegen. Darüber hinaus sind bei bloß bayerninternen Umverteilungen – angesichts der in Deutschland verfügbaren Medikamente und der im Raum … dichten medizinischen Versorgung – die Antragsteller im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht des Weiteren gehalten, solche fachärztlichen/fachtherapeutischen Belege vorzulegen, die eine explizite Begründung enthalten, warum eine Therapie im Raum … nicht möglich sein sollte und womit (mit welcher Wahrscheinlichkeit) konkret gerade im Falle einer Verlegung der Therapie in den Raum … zu rechnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind an die Darlegung und Belegung gesundheitlicher Gefahren, die mit einer landesinternen Umverteilung in die Aufnahme- und Rückkehreinrichtung verbunden sein können, insgesamt hohe Anforderungen zu stellen.
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragstellerin zu 1) vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht. Ihnen ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weshalb eine Harnwegsinfektion nicht auch in Ingolstadt mit Antibiotika behandelt werden könnte. Den Ausführungen des Antragsgegners zufolge steht den Bewohnern auch eine medizinische Versorgung in der … zur Verfügung.
Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass der Schulbesuch der Antragstellerin zu 3) und des Antragstellers zu 5) nicht auch in … fortgesetzt werden könnte. Wie vom Antragsgegner im Schreiben vom 1. Juni 2016 dargelegt, besteht auch in der Ankunfts- und Rückkehreinrichtung in … ein adäquates Beschulungsangebot. Nach Art. 14 Abs. 1 der RL 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 ist minderjährigen Kindern von Antragstellern bzw. minderjährigen Antragstellern Zugang zum Bildungssystem „in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen“ zu gewähren, wobei der Unterricht auch in Unterbringungszentren erfolgen kann.
1.3.2.3. Der streitgegenständliche Bescheid leidet auch nicht unter Ermessensfehlern (§ 114 VwGO). Die vorliegende landesinterne Umverteilungsentscheidung bedarf gemäß § 8 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1a Satz 2 AsylG zum einen von vornherein keiner expliziten Begründung. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom 27. April 2016 auf ermessensfehlerhaften Erwägungen beruhen könnte; vielmehr dient er der Umsetzung der bundesrechtlich in § 47 Abs. 1a AsylG verankerten Pflicht der Antragsteller, (wieder) in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
1.4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Eilverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
2. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des unterzeichnenden Bevollmächtigten werden sowohl für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (M 24 S 16.2269) als auch für das Klageverfahren (M 24 K 16.2268) abgelehnt.
2.1. Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge ist das Verwaltungsgericht München als Gericht der Hauptsache sachlich und örtlich zuständig (s.o. unter Nr. 1.2.).
Die Zuständigkeit des Einzelrichters über den Prozesskostenhilfeantrag ergibt sich für das Eilverfahren aus § 76 Abs. 4 AsylG. Aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 23. Juni 2016 ist der Einzelrichter auch zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Klageverfahren zuständig (§ 76 Abs. 1 AsylG).
2.2. Nach § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach einen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dabei bereits dann gegeben, wenn ein Obsiegen des Beteiligten ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Verfahrens müssen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu beurteilen sein (BayVGH B.v. 23.10.2005 – 10 C 04.1205 – juris).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO haben. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insofern Bezug genommen.
Da den Antragstellern keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, war auch der Antrag auf Beiordnung des zur Vertretung bereiten Bevollmächtigten abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).
2.3. Die Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe ergehen kostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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