Verwaltungsrecht

Rechtmäßiger Widerruf des susidiären Schutzes

Aktenzeichen  M 17 K 16.30970

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 4 Abs. 2, § 73b Abs. 3
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 2, § 104 Abs. 9 S. 1

 

Leitsatz

Schwerwiegende Gründe iSd § 4 Abs. 2 AsylG, die eine Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG rechtfertigen, liegen bei einer Person vor, die hoher Funktionär einer Organisation war, die auf der Terrorismusliste der EU steht. (redaktioneller Leitsatz)
Sowohl die Widerrufsentscheidung nach § 73b Abs. 1, 2 AsylG als auch die Rücknahmeentscheidung nach § 73b Abs. 3 AsylG sind gebundene Entscheidungen, so dass ein Austausch der Rechtsgrundlage nicht zu einem Ermessensausfall führen kann. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 30. September 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die Feststellung im Bescheid vom 11. April 2007, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. vorliegt, aufgehoben und die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt.
1. Gemäß § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gelten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet.
2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hatte laut Auskunft der Ausländerbehörde 2013 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten und ist nunmehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Das Bundesamt hat die Ausländerbehörde somit offenbar nicht von Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a. F. im Sinne von § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG unterrichtet. Damit war der Kläger einem subsidiär Schutzberechtigten gleichgestellt.
3. Gemäß §104 Abs. 9 Satz 3 AufenthG gilt insoweit jedoch § 73b AsylG entsprechend, so dass der subsidiäre Schutz nach dieser Vorschrift widerrufen oder zurückgenommen werden kann. Auf die Frage, ob das Bundesamt zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 1. Dezember 2013 verpflichtet gewesen wäre, die Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 AufenthG a. F. – die denjenigen in § 4 Abs. 2 AsylG entsprechen – zu prüfen und eine nachträgliche Unterrichtung im Sinne von § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG insoweit ausgeschlossen ist, kommt es daher nicht an.
4. Die Voraussetzungen des § 73b AsylG sind vorliegend erfüllt:
4.1 Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden (Abs. 2). Zudem ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Abs. 2 AsylG von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war (Abs. 3).
4.2 Nach Auffassung des Gerichts kann die Aufhebung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a. F., das nunmehr als subsidiärer Schutz gilt (s.o. 2.), allerdings nicht auf § 73b Abs. 1, 2 AsylG gestützt werden. Denn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, bestehen weiterhin und haben sich auch nicht in einem Maß verändert, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch weiterhin hochrangigen Funktionären der … … in Indien Folter droht (vgl. VG Freiburg, U.v. 19.2.2014 – A 6 K 139/12 – juris Rn. 58; VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 – 2 A 129/05 – juris Rn. 15ff.; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 – 7 K 755/04.MZ – juris Rn. 29, 31, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 – 6 A 10761/05 – juris). Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers von dieser Organisation ist nicht erfolgt (s.u. 4.3).
4.3 Jedoch kann die Feststellung des subsidiären Schutzes gemäß § 73b Abs. 3 AsylG zurückgenommen werden.
a) Dem steht nicht entgegen, dass im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts von „Widerruf“ die Rede ist. Denn zum einen wird in der Begründung des Bescheids explizit auf § 4 Abs. 2 Asyl(Vf)G Bezug genommen, der aber gerade im Rahmen einer Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG zu prüfen ist. Zum anderen sind sowohl die Widerrufsentscheidung nach § 73b Abs. 1, 2 AsylG als auch die Rücknahmeentscheidung nach § 73b Abs. 3 AsylG gebundene Entscheidungen, so dass eine Austausch der Rechtsgrundlage (und die damit verbundene Bezeichnung der Aufhebung) nicht zu einem Ermessensausfall führen kann.
b) Ein Ausschlussgrund für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, der eine Rücknahme nach § 73b Abs. 3 AsylG rechtfertigt, liegt vor, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2. eine schwere Straftat begangen hat,
3. sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
c) Hier rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen bzw. er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (§ 4 Abs. 2 Nrn. 3, 4 AsylG).
Dabei müssen die für die Annahme eines Ausschlussgrundes vorliegenden Indizien, Tatsachen und Beweismittel „schwerwiegend“ in dem Sinne sein, dass sich aus ihnen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme ableiten lässt, dass der Ausländer einen der Ausschlussgründe verwirklicht hat. Insoweit sind der Grad der Gefährdung mit dem privaten Interesse des Ausländers an der Gewährung des subsidiären Schutzes abzuwägen, wobei auch berücksichtigt werden kann, dass die Anwendung eines Ausschlussgrundes nicht zwangsläufig den Ausschluss vom Abschiebungsschutz bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1999 – 9 C 31/98 – juris Rn. 11, 15; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 78, 81). Die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder die Unterstützung einer derartigen Vereinigung erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 AsylG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 76 m. w. N.).
Hier war der Kläger Führer der Gruppe West und damit ein hoher Funktionär der … …, die auf der Terrorismusliste der EU steht (vgl. Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430). Aufgrund dieses Indizes, aber auch aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass es sich bei der … … nach wie vor um eine terroristische Organisation handelt (vgl. VG Freiburg, U.v.19.2.2014 – A 6 K 139/12 – juris Rn. 32 m. w. N.). Da der Kläger die Organisation in hochrangiger Position unterstützt hat, liegen grundsätzlich schwerwiegende Gründe vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen bzw. er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 18.1.2006 – 3 A 2280/03.A – juris Rn. 11).
d) Auf die Frage, ob diese Ausschlussgründe bereits bei der Rechtsänderung zum 1. Dezember 2013 vorlagen, so dass das Bundesamt der Ausländerbehörde die Ausschlussgründe gemäß § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG hätte mitteilen müssen, wie der Prozessbevollmächtigte geltend macht, kommt es im Rahmen des § 73b Abs. 3 AsylG nicht an. Diese Vorschrift verlangt keine Änderung der Umstände, sondern allein das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 4 Abs. 2 AsylG. So ist der subsidiäre Schutz auch zurückzunehmen, wenn der Ausländer deswegen von der Gewährung subsidiären Schutzes „hätte ausgeschlossen werden müssen“. Dieser Formulierung ist aber zu entnehmen, dass die Ausschlussgründe auch schon früher bestanden haben können. Aus diesen Gründen kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
e) Umstritten ist allerdings, ob für die Bejahung eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 AsylG vom Ausländer weiterhin eine (konkrete) Gefahr ausgehen muss, also eine Wiederholungsgefahr in dem Sinne vorliegen muss, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen wird (so BVerwG, U.v. 30. März 1999 – 9 C 31/98 – juris Rn. 10f., 15; VG Mainz, U.v. 27.4.2005 – 7 K 755/04.MZ – juris Rn. 21, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 – 6 A 10761/05 – juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2016, § 4 AsylG Rn. 77; a.A. VGH BW, U.v. 21.4.2010 – 11 S 200/10 – juris Rn. 68f.; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 – A 6 K 139/12 – juris Rn. 34).
Selbst wenn man aber eine Wiederholungsgefahr verlangt, dürfen die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 – 7 K 755/04.MZ – juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 – 6 A 10761/05 – juris), zumal der Kläger – wie bereits dargelegt – nicht schutzlos gestellt wird. Denn auch bei Entfallen des subsidiären Schutzes hätte er bei weiterhin bestehender Verfolgung die Möglichkeit, Abschiebungsverbote, insbesondere gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, geltend zu machen, falls er aus der Haft in Indien entlassen wird und wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreist (vgl. VG Mainz, U.v. 27.4.2005 – 7 K 755/04.MZ – juris Rn. 22, bestätigt durch OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 5.1.2006 – 6 A 10761/05 – juris). Eine Wiederholungsgefahr ist daher nur zu verneinen, wenn eine glaubwürdige, ernsthafte und deutliche aktuelle Distanzierung von den früheren Unterstützungshandlungen seitens des Ausländers vorliegt (vgl. VGH BW, U.v. 21.4.2010 – 11 S 200/10 – juris Rn. 69; VG Freiburg, U.v.19.2.2014 – A 6 K 139/12 – juris Rn. 35).
Auch wenn der Kläger in der letzten Zeit vor seiner Ausreise nach Indien und der dortigen Inhaftierung keinerlei Aktivitäten für die … … ausgeübt haben sollte, wie der Klägerbevollmächtigte geltend macht, ist ein ernsthafter Gesinnungswandel oder eine ernsthafte innere Abkehr von den Zielen dieser Organisation weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es wurde insbesondere weder eine Austrittserklärung vorgelegt noch Gründe für einen etwaigen Austritt, etwa die Motivation für einen angeblichen Gesinnungswandel, geschildert. Das bloße verbale Bestreiten, weiterhin in herausgehobener Position für die … … tätig zu sein, ist für eine glaubhafte Distanzierung von dieser Organisation und ihren terroristischen Zielen nicht ausreichend (vgl. VG Freiburg, U.v.19.2.2014 – A 6 K 139/12 – juris Rn. 40, 43f., 49).
Der in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag war daher abzulehnen. Zum einen wurde er nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG gestellt, die Verspätung wurde nicht genügend entschuldigt und die beantragte Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG, § 87b Abs. 3 VwGO). Die Klagepartei wurde über die Verpflichtung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG und die Folgen einer Fristversäumnis belehrt. Zum andern handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, da erst aus der Beweisaufnahme die Grundlagen für die behaupteten Tatsachen, d. h. die fehlende aktuelle Gefährdung durch den Kläger, gewonnen werden soll. Da sich der Kläger jedoch bisher nicht von der … … distanziert hat, liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.
f) Selbst wenn man aber unterstellen würde, dass der Kläger in der … … gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine – herausgehobene – Funktion mehr inne hat und sich von dieser Organisation glaubhaft distanziert hat, würde dies an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. bzw. des subsidiären Schutzes nichts ändern. In diesem Fall hätte der Kläger nach seiner Entlassung aus dem indischen Gefängnis und bei einer etwaigen späteren Rückkehr in sein Heimatland auch keine Verfolgung mehr zu befürchten (vgl. VG Göttingen, U.v. 5.7.2005 – 2 A 129/05 – juris Rn. 16). Die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, bestünden dann nicht mehr bzw. hätten sich in einem Maß verändert, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, so dass ein Widerruf nach § 73b Abs. 1, 2 AsylG gerechtfertigt wäre.
Da es für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids somit auf die Frage, ob der Kläger noch eine Gefahr darstellt, letztendlich nicht ankommt, war auch aus diesem Grund der o.g. hilfsweise Beweisantrag abzulehnen.
5. Das Gericht teilt die Auffassung der Beklagten, dass für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, solange eine Rückkehr des Klägers aus Indien nicht absehbar und rein hypothetisch ist. Im Übrigen wurde eine entsprechende erstmalige Feststellung dieses Abschiebungsverbots von Klägerseite nicht beantragt.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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