Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes

Aktenzeichen  M 9 S 17.3500

Datum:
18.8.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZVG VwZVG Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 6 S. 2
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes setzt nicht voraus, dass das zunächst festgesetzte und fällig gewordene Zwangsgeld bereits beigetrieben worden ist. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
III. Der Streitwert wird auf EUR 6.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds mit Bescheid vom 19. Juli 2017 in Höhe von jeweils EUR 4.000,-.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine mit Bescheid vom 13. Juni 2017 unter Androhung eines Zwangsgelds von jeweils EUR 2.000,- angeordnete Nutzungsuntersagung für ein als Handwerkerunterkunft/Wohnheim genutztes Bürogebäude mit 75 Betten, das erhebliche Brandschutzmängel hat und dessen befristete Baugenehmigung abgelaufen ist. Gegen den Bescheid vom 13. Juni 2017 wurde Klage erhoben (M 9 K 17.3147). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2017 abgelehnt (M 9 S. 17.3148).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Beschluss im Verfahren  M 9 S. 17.3148, die Akten im dortigen Verfahren sowie die Klage- und Antragsschriftsätze Bezug genommen.
Nachdem die Antragsteller ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 13. Juni 2017 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen sind, erklärte der Antragsgegner das darin festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 2.000,- mit Schreiben vom 19. Juli 2017 für fällig und drohte mit Bescheid vom 19. Juli 2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 4.000,– an, wenn die Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung als Wohnheim nicht bis spätestens 10. August 2017 erfüllt wird.
Der Bevollmächtigte der Antragsteller erhob dagegen mit Schriftsatz vom 27. Juli 2017 Klage (M 9 K 17.3498) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 21a Satz 2 BayVwZVG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung werde auf das Verfahren gegen den Ausgangsbescheid  M 9 K 17.3147 Bezug genommen.
Der Antragsgegner nahm fernmündlich Stellung unter Vorlage der Akten und weiterer Unterlagen im Verfahren gegen den Ausgangsbescheid.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten in diesem und in den Parallelverfahren M 9 K 17.3147, M 9 S. 17.3148 und den Beschluss vom 18. August 2017 Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds bestehen keine rechtlichen Bedenken, da die Antragsteller ihre Verpflichtungen nicht innerhalb der Frist erfüllt haben und der Ausgangsbescheid vollziehbar ist, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwZVG. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 29 ff. VwZVG, insbesondere Art. 31 Abs. 1, Art. 36 VwZVG waren gegeben und liegen weiterhin vor. Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG wurde beachtet. Dabei bedeutet Erfolglosigkeit der ersten Zwangsgeldandrohung nicht, dass diese bereits beigetrieben werden musste.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.


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