Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem Anpassungslehrgang

Aktenzeichen  M 5 K 17.5405

Datum:
22.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 57741
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EGRiLV-Lehrer § 11 Abs. 4, § 13 Abs. 1 S. 1, § 14
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Die Entlassung aus einem Anpassungslehrgang ist möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine ausreichende Sprachbeherrschung dient nicht nur der Kommunikation von Berufsausübenden, sondern ist insbesondere beim Unterricht im Fach Deutsch ein wesentliches Qualifikationsmerkmal (BayVGH. B.v. 26.7.2018 – 7 CS 18.588 -). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Das Verwaltungsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Der angegriffene Entlassungsbescheid aus dem Anpassungslehrgang ist eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Denn die Zeugnisanerkennungsstelle erfüllt im Namen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter anderem die Aufgabe der Bewertung der Qualifikationsnachweise für den Beruf des Lehrers, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, in einem der übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben wurden (Nr. 4.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10.4.2013, VI.9-5 S. 44521-6a.25 550, KWMBl S. 188). Die von dieser Stelle erlassenen Bescheide stellen daher hoheitliche Maßnahmen dar, gegen die der Verwaltungsrechtweg eröffnet ist.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
Das Gericht ist der Auffassung, dass sich die Klage mit Ablauf des 10. September 2018 nicht erledigt hat. Bei Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entlassung würde der Anpassungslehrgang fortgesetzt. Streitgegenständlich ist vorliegend die grundsätzliche Frage, ob der Kläger den Anpassungslehrgang, zu dem er mit Bescheid vom 4. August 2016 zugelassen wurde, weiter absolvieren darf oder zu Recht entlassen wurde („Grundverhältnis“). Davon zu trennen sind die Bestimmung der Abwicklungsmodalitäten wie die Zuweisung an eine konkrete Schule und die konkrete, datumsmäßig bestimmte Dauer. Die Abwicklungsmodalitäten betreffen nicht die grundsätzliche Frage der Zulassung oder Entlassung aus dem Anpassungslehrgang. Daher hat die datumsmäßig festgelegte Dauer des Lehrgangs keine rechtlichen Auswirkungen auf das „Grundverhältnis“ der Zulassung oder Entlassung aus dem Anpassungslehrgang.
Angemerkt sei, dass selbst bei der Annahme der Erledigung die Klage wohl als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig wäre. Denn ein besonderes Feststellungsinteresse bestünde auf Seiten des Klägers, da durch die Entscheidung der Klage – wie auch der Beklagte betont hat – eine Auswirkung auf die Entscheidung über eine mögliche Wiederholung oder Fortführung des Anpassungslehrgangs gegeben wäre.
2. Der streitgegenständliche Entlassungsbescheid vom 24. Oktober 2017 aus dem Anpassungslehrgang ist formell wie materiell rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Die Entlassungsverfügung ist formell nicht zu beanstanden.
Dem Gebot der Anhörung der Klagepartei wurde hinreichend entsprochen (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG). Für den Kläger trat im Verwaltungsverfahren eine rechtskundige Bevollmächtigte auf, die mit Schreiben vom … Oktober 2017 die Beteiligung des Personalrats beantragt hat. Auch wenn unter Beifügung eines ärztlichen Attestes angegeben wird, dass der Kläger aufgrund einer Erkrankung eine Stellungnahme nicht fristgerecht habe abgeben könne, ist aus der sehr kurzen ärztlichen Bescheinigung nicht ersichtlich, dass dem Kläger jede Besprechung mit seiner Bevollmächtigten unmöglich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass die Bevollmächtigte des Klägers nicht gehindert war, die Belange der Partei in das Verfahren einzubringen. Im Übrigen kann nach Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG die Anhörung auch noch bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahren nachgeholt werden. Das ist auch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens möglich (BayVGH, B.v. 26.1.2009 – 3 CS 09.46 – juris Rn. 23 m.w.N). Mit der Auseinandersetzung der im Eilverfahren (M 5 K 17.5393) wie im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Argumente hat der Beklagte dem Gebot entsprochen, sich mit der Position der von der Maßnahme betroffenen Partei auseinanderzusetzen.
Der Hauptpersonalrat hat der Entlassung zugestimmt (vgl. VG München, U.v. 19.9.2017 – M 5 K 17.456). Bei dem Anpassungslehrgang handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Bei der Entlassung aus einem solchen Dienstverhältnis – ausgenommen auf Antrag des Betroffenen – wird der Personalrat nach Art. 76 Abs. 1 Satz 3 BayPVG beteiligt, wenn der Beschäftigte das beantragt. Der Beschäftigte ist rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen (Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG).
b) Gegen die Entlassungsverfügung ist auch materiellrechtlich nichts zu erinnern.
Der Beklagte hat die Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf Art. 11 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung zum Vollzug des Art. 7 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (EG-Richtlinienverordnung für Lehrer/EGRiLVLehrer) vom 23. Juli 1992, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), gestützt. Nach dieser Norm ist eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang u.a. möglich, wenn sich bei der fortlaufenden Bewertung während des Anpassungslehrgangs ergibt, dass der Teilnehmer aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen.
Ziel des Anpassungslehrgangs ist der Ausgleich von Defiziten der in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation gegenüber den entsprechenden Qualifikationen in Deutschland. Die fehlenden inländischen Qualifikationsmerkmale sollen in diesem Lehrgang nacherworben werden (§ 9 EGRiLV-Lehrer). Der Anpassungslehrgang stellt eine Sonderform der Ausbildung dar. Er ist sowohl formal wie auch inhaltlich der Ausbildung von Lehramtsbewerbern als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf angenähert. Der Lehrgang wird ausdrücklich in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis abgeleistet, für das die Lehrerdienstordnung und die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungsund Prüfungsordnung gelten (§ 10 EGRiLV-Lehrer). Am Ende jedes Halbjahres erstellt der Dienstvorgesetzte auf Grund von Vorschlägen der betreuenden Lehrer eine Bewertung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer), in der die Unterrichtskompetenz (Nr. 1), die erzieherische Kompetenz (Nr. 2) sowie die Handlungs- und Sachkompetenz (Nr. 3) berücksichtigt werden. Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine zusammenfassende Bescheinigung erstellt, in der auch zum Ausdruck kommen muss, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich (§ 13 Abs. 2 EGRiLV-Lehrer).
Mit dem erfolgreichen Absolvieren des Anpassungslehrgangs wird die fachliche Eignung festgestellt. Denn damit wird die Gleichwertigkeit des in einem EU-Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsabschlusses mit einem entsprechenden inländischen Abschluss hergestellt. Bestehen Zweifel an der Fähigkeit, den Anpassungslehrgang erfolgreich zu bestehen, so stellen diese Zweifel an der fachlichen Eignung des Lehrgangsteilnehmers dar. Insoweit sind die Konstellationen des Teilnehmers an einem Anpassungslehrgang, dessen Ausbildung ergänzt werden muss, mit der eines Beamten auf Widerruf vergleichbar. Denn beiden Situationen liegt zugrunde, dass die fachliche Befähigung für eine entsprechende Fachlaufbahn erworben werden soll (hier: Lehramtsbefähigung). Das ist aber der vollständigen Kontrolle durch das Gericht entzogen. Hinsichtlich der Beurteilung der fachlichen Eignung besteht für die Ausbildungsbehörde des Anpassungslehrgangs – ebenso wie für den Dienstherrn eines Beamten auf Widerruf oder Beamten auf Probe – ein Beurteilungsspielraum. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden fachlichen Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (VG München, B.v. 7.8.2017 – M 5 S 17.1049 – juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5/00 – ZBR 2002, 184).
Defizite der deutschen Sprache wirken sich auch auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 EGRiLV-Lehrer genannten Kompetenzen aus, die während des Anpassungslehrgangs kontinuierlich zu bewerten sind. Denn Unterrichten bedeutet Wissensvermittlung, was durch Unterrichtsvortrag oder sonstige Lehrmethoden erfolgt. Zur Grundlage dieser Wissensvermittlung gehört die ausreichende Sprachkompetenz in der Sprache, die in der Schule als Unterrichtssprache gesprochen wird. Ansonsten ist keine erfolgreiche Wissensvermittlung möglich, da es Lehrer und Schüler an einer hinreichenden Verständigungsgrundlage fehlt. Das gilt in besonderem Maße, wenn Unterricht im Fach Deutsch erteilt wird. Fehlende Sprachkompetenz bezüglich der Unterrichtssprache wirkt sich daher auf die Unterrichtskompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz aus. Die ausreichende Sprachbeherrschung dient nicht nur der Kommunikation von Berufsausübenden, sondern ist insbesondere beim Unterricht im Fach Deutsch ein wesentliches Qualifikationsmerkmal (BayVGH. B.v. 26.7.2018 – 7 CS 18.588 – juris Rn. 20). In der ausführlichen Stellungnahme des Gymnasiums vom 6. Dezember 2016 sind entsprechende sprachliche Defizite beschrieben, die sich auf die Unterrichtskompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz auswirken. Weder das gesprochene Wort noch das geschriebene Deutsch des Klägers ist grammatikalisch korrekt. Das führte gerade im Fach Deutsch zu erheblichen Schwierigkeiten im Unterricht. Die beobachteten schweren Defizite im Bereich der Sprachrichtigkeit führten zu Irritationen bei den Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache Deutsch ist.
Soweit die Klagepartei die Richtigkeit dieser Bewertung in Zweifel zieht, begründet sie dies im Wesentlichen damit, dass diese unsachlich und die Verfasser voreingenommen seien. Das ist nicht geeignet, die ausführlich dargestellten Mängel in der Beherrschung der deutschen Sprache durch den Kläger als unzutreffend darzustellen. Dass der Kläger jederzeit in der Lage ist, ein grammatikalisch einwandfreies Deutsch zu sprechen und zu vermitteln, folgt aus den Einlassungen nicht. Warum die Stellungnahme unsachlich sein soll, wird nicht weiter konkretisiert. Bewertungen, die Kritik enthalten bzw. fachliche Defizite festhalten, sind nicht allein wegen des Inhalts als unsachlich abzutun. Inwieweit das Schreiben vom 6. Dezember 2016 über den Bereich des Sachlichen hinausgehen soll, ist nicht angegeben. Das gilt auch für angebliche Voreingenommenheit des Seminarvorstands und der Seminarlehrer. Hier fällt bereits auf, dass nicht nur eine, sondern sogar mehrere Personen voreingenommen sein sollen. Es sind auch weder konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben noch ansonsten solche ersichtlich, dass diese Personen gegenüber dem Kläger voreingenommen und so weder Willens oder in der Lage gewesen wären, den Lehrgangsteilnehmer sachlich und gerecht zu bewerten (BVerwG, U.v. 23.4.1998 – 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318, juris Rn. 13 ff.; VG München, U.v. 14.3.2017 – M 5 K 15.4727 – juris Rn. 18 – jeweils zur vergleichbaren Situation einer Beurteilung). Soweit der Schulleiterin in der E-Mail der früheren Bevollmächtigten vom … Dezember 2016 eine unsachliche Verhaltensweise gegenüber dem Kläger vorgehalten wird, bedingt das nichts anderes. Das gilt auch für das Schreiben der Seminarlehrerin vom 22. November 2016 an die Schulleiterin, in dem sie sich gegen Anschuldigungen des Klägers verwahrt. Unstimmigkeiten als solche begründen keine Voreingenommenheit des Beurteilers. Noch dazu beruht die maßgebliche Beurteilung, dass es dem Kläger an einer ausreichenden Sprachkompetenz der deutschen Sprache fehlt, auf dem Eindruck mehrerer Lehrkräfte. Das wurde von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unterstrichen. Das Gericht sieht keinen Anhalt dafür, dass die Bewertung der Schule, die rechtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, rechtlich fehlerhaft sein könnte. Die Klagepartei hat dazu auch im Klageverfahren nichts Substantielles vorgetragen.
Soweit der Einschätzung der Schule entgegengehalten wird, dass der Kläger mehrere Seminare für Germanistik und Pädagogik an verschiedenen Universitäten sowie ein entsprechendes Studium in Frankreich erfolgreich abgeschlossen habe, bedingt das nichts anderes. Denn auch die vertiefte theoretische Kenntnis einer Sprache führt nicht zwangsläufig zur Beherrschung einer Sprache in der Weise, dass eine problemlose Verständigung im Unterricht gewährleistet ist. Das gilt auch für den Einwand, dass der Kläger als Lehrer im muttersprachlichen Ergänzungsunterricht für Schüler mit Muttersprache Griechisch tätig gewesen ist. Denn dort steht Deutsch als Unterrichtssprache nicht im Mittelpunkt. Wenn sich wie im vorliegenden Fall bereits nach Aufnahme des Anpassungslehrgangs entsprechende erhebliche fachliche Defizite zeigen, dann muss nicht der regelmäßige Bewertungsturnus zum Ende jedes Halbjahres abgewartet werden, um darauf zu reagieren. Entsprechend den für Beamte auf Widerruf bzw. auf Probe geltenden Grundsätzen ist es geboten, entsprechende Feststellungen so bald wie möglich zu treffen und die entsprechenden Reaktionen einzuleiten bzw. durchzuführen.
Die in § 14 EGRiLV-Lehrer eingeräumte Möglichkeit, bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse entsprechende Nachweise zu fordern, steht dem nicht entgegen. Denn diese Vorschrift eröffnet der Behörde den Weg, in jeder Phase vom Bewerber bei entsprechenden Zweifeln Nachweise zu verlangen. Das ist sowohl bei der grundsätzlichen Prüfung der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses wie auch bei der Eignungsprüfung oder dem Anpassungslehrgang möglich. Da § 14 EGRiLV-Lehrer lediglich eine Möglichkeit eröffnet, entsprechende Sprachnachweise zu verlangen (die nicht auf einen Nachweis durch das Goethe-Institut beschränkt sind, vgl. § 14 Abs. 3 EGRiLV-Lehrer, vgl. VG München, B.v. 26.6.2006 – M 3 K 05.5774 – juris Rn. 26), folgt daraus nicht, dass bei Zweifeln an den deutschen Sprachkenntnissen ausschließlich entsprechende Sprachzertifikate verlangt werden dürfen. Das folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung, die eine Reaktionsmöglichkeit bei Zweifeln an der Sprachkompetenz einräumt.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein Goethe-Zertifikat C 2 vom 1. August 2018 vorgelegt hat, führt das zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Zum einen liegt das Ausstellungsdatum nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 24. Oktober 2017 maßgeblichen Zeitpunkt dessen Erlasses. Soweit im Nachgang zu dem hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Dezember 2016 mit Schreiben der Zeugnisanerkennungsstelle vom 28. Dezember 2016 darauf hingewiesen wurde, dass für die Wiederaufnahme des Anpassungslehrgangs das Goethe-Zertifikat C 2 erforderlich sei, ist das für den streitgegenständlichen Bescheid, in dem es ausschließlich um die Entlassung wegen mangelnder Sprachbeherrschung geht, unbeachtlich. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Zertifikat nur das Absolvieren eines Moduls von vier Modulen mit einer Punktzahl belegt, die lediglich als „ausreichend“ bewertet wird.
Gegen die nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) im Rahmen des § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer, dass angesichts der erheblichen Defizite in der Sprachbeherrschung eine Entlassung aus dem Lehrgang sinnvoller erscheine als eine Verlängerung des Lehrgangs, ist ebenfalls rechtlich nichts zu erinnern. Sie hält sich innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Die Anerkennungsbehörde hat sowohl eine Beendigung des Lehrgangs durch Entlassung wie auch die Verlängerung des Anpassungslehrgangs als mögliche Alternativen gesehen und bewertet. Diese Gewichtung ist einer rechtlichen Überprüfung entzogen. Eine Entlassung ist auch angesichts der dargestellten Sprachdefizite und entsprechenden Schwierigkeiten bei der Vermittlung des Lehrstoffs nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
c) Insbesondere stellt sich die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang nicht als unzulässige Diskriminierung im Sinn des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention wie auch §§ 7, 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Denn die Maßnahme ist durch die beruflichen Anforderungen für die Lehrtätigkeit gerechtfertigt (§ 8 Abs. 1 AGG). Ausreichende Sprachkenntnisse für die Berufsausübung werden in Art. 53 Abs. 1 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt (vorliegend maßgeblich) geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 134 vom 24.5.2016, S. 135) nach Anerkennung der Qualifikation gefordert. Ebenso hat dieser Grundsatz zu gelten, wenn vor der Anerkennung der Qualifikation ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist. Wenn schon im Fall der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Qualifikation ausreichende Sprachkenntnisse gefordert werden, müssen auch bei einem der Anerkennung vorgeschalteten Verfahren wie dem Anpassungslehrgang oder der Eignungsprüfung nach Art. 14 der RL 2005/36/EG entsprechende Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Insoweit unterscheidet sich die in einem anderen Land mit anderer Amtssprache/Unterrichtssprache absolvierte Ausbildung wesentlich bei der Lehrerausbildung (Art. 14 Abs. 1 lit. b RL 2005/36/EG). Dieses Spracherfordernis statuiert Art. 7 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG). Dort ist als Voraussetzung für die Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Lehrerqualifikationen festgelegt, dass für diesen Bewerberkreis der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig ist. Denn die ausreichende Sprachkompetenz stellt sich – wie bereits dargelegt – als wesentliches Qualifikationsmerkmal für einen Lehrer dar. Das gilt im Besonderen, wenn er das Fach Deutsch unterrichtet.
Auch der Hinweis der Klagepartei, dass die Anpassungsrichtlinie eine Entlassung aus dem Anpassungslehrgang wegen fehlender Sprachkompetenz nicht vorsehe und die streitgegenständliche Maßnahme daher rechtswidrig sei, verfängt nicht. Wenn Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG festlegt, dass zum Ausgleich von Ausbildungsdefiziten entweder ein höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen ist, so ist dieser Regelung immanent, dass beide Möglichkeiten jeweils erfolgreich absolviert werden müssen. Das folgt schon daraus, dass die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang gleich gestellt sind. Aus der Kompetenz eines Mitgliedstaates, einen Anpassungslehrgang zu regeln, folgt auch, dass die entsprechenden Modalitäten wie Zulassung und Entlassung durch den Mitgliedstaat festgelegt werden dürfen. Das umfasst auch die Kompentenz einer Entlassung, u.a. wenn ein erfolgreiches Absolvieren eines Anpassungslehrgangs nicht absehbar ist.
Auch aus dem von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2000 (C424/97, NVwZ 2001, 903) folgt nichts anderes. Dort ist vielmehr festgestellt, dass ausreichende Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufs (dort als Zahnarzt) einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses darstellen, der es rechtfertigt, die Zulassung zu einem Beruf von entsprechenden Sprachkenntnissen abhängig zu machen (a.a.O. Rn. 50 ff.).
Daher stellt sich auch die Frage einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht. Denn das Gericht hat keine rechtlichen Zweifel daran, dass es mit Europäischem Recht vereinbar ist, ausreichende Sprachkenntnisse der Amtssprache bzw. Unterrichtssprache des Mitgliedstaates für die Anerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation zu fordern. In welchem Umfang diese Sprachkenntnisse vorhanden sein müssen, richtet sich danach, was für den konkreten Beruf erforderlich ist. Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn – wie oben dargestellt – bei einer Lehrtätigkeit an allgemein bildenden weiterführenden Schulen, insbesondere an einem Gymnasium im Fach Deutsch, sehr hohe Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt werden. Es bestehen auch keinerlei europarechtlichen Bedenken dagegen, dass der nationale Normgeber die weiteren Modalitäten des in Art. 14 Abs. 1 der RL 2005/36/EG vorgesehenen Anpassungslehrgang regelt und dabei insbesondere eine vorzeitige Entlassung u.a. für den Fall vorsieht, dass der Lehrgangsteilnehmer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen des Anpassungslehrgangs zu entsprechen, wie das in § 11 Abs. 4 Satz 2 EGRiLV-Lehrer bestimmt ist.
Soweit die Klagepartei auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 3. November 2017 (M 3 K 17.2186) verweist, verfängt das nicht. Denn dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Im dortigen Fall ging es um die versagte Genehmigung einer Schule, eine Lehrkraft an dieser Schule einzusetzen, ohne dass ein Ausgleich der festgestellten fachlichen Defizite ermöglicht wurde. Dieser Ausgleich der festgestellten fachlichen Defizite wurde im vorliegenden Fall in Form eines Anpassungslehrgangs auch ausdrücklich von der Klagepartei akzeptiert und mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. August 2016 festgelegt. Die hier streitgegenständliche Entlassung aus dem Lehrgang unterscheidet sich daher grundsätzlich von der dort entschiedenen Konstellation. Auf die hier weiter maßgebliche Frage, ob von einem Bewerber um eine Anerkennung seiner Qualifikation als Lehrer eine ausreichende Sprachbeherrschung verlangt werden kann, geht die von der Klagepartei eingeführte Entscheidung ebenfalls nicht ein.
3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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