Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit der Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts bei einer litauischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  10 C 19.68

Datum:
27.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7132
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RL 2004/38/EG Art. 7
FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4
VwGO § 166
ZPO § 114

 

Leitsatz

1 Verfügt ein Bescheid der Ausländerbehörde anstelle des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU dessen “Nichtbestehen”, ergeben sich hiergegen in der Regel keine durchgreifenden Bedenken, wenn der Betroffene anhand des Entscheidungsinhalts ablesen kann, was in der betreffenden Angelegnheit geregelt worden ist. (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU knüpft an die parallele Regelung zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts an, das nach Art. 7 RL 2004/38/EG und § 2 Abs. 2, Abs. 3 FreizügG/EU während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren das ununterbrochene Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen beim Unionsbürger verlangt (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 50492). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Soweit § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU von den Verwandten in gerader aufsteigender bzw. absteigender Linie iSv § 2 Abs. 2 Nr. 1-5, 7 FreizügG/EU verlangt, dass sie einem Familienangehörigen Unterhalt gewähren, erfordert dies eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (vgl. BVerwG BeckRS 2015, 50492). (Rn. 12) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

M 10 K 18.2263 2018-11-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die am 15. Juni 1949 geborene Klägerin litauischer Staatsangehörigkeit ihren insoweit in erster Instanz erfolglos gebliebenen Antrag weiter, ihr für die Klage gegen die vom Beklagten ausgesprochene Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihre Bevollmächtigte beizuordnen.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 27. April 2018, mit dem das „Nichtbestehen“ des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt (Nr. 1), die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland binnen einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert (Nr. 2) und ihr andernfalls die Abschiebung nach Litauen angedroht wurde (Nr. 3). Die Klägerin beantragte für die hiergegen erhobene Klage Prozesskostenhilfe, was das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. November 2018 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte, soweit sich die Klage gegen die Verlustfeststellung richtete. Soweit die Klägerin die im Bescheid festgesetzte Ausreisefrist angefochten hat, wurde ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten gewährt.
1. Die Beschwerde gegen die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 147 Abs. 1 VwGO). Zwar liegt (noch) kein Nachweis über die Zustellung des angegriffenen Beschlusses vom 26. November 2018 von Klägerseite vor. Jedoch ist ausgehend von der vom Erstgericht für den 3. Dezember 2018 vermerkten Versandbestätigung in der Verfügung über die Entscheidungszustellung anzunehmen, dass mit der Einlegung der Beschwerde per Telefax am 20. Dezember 2018 die Zweiwochenfrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt wurde.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen dafür nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, vorliegend nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2019 – 10 C 18.2522 – juris Rn. 17; B.v. 8.2.2019 – 10 C 18.1641 – juris Rn. 4 m.w.N.), hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im angegriffenen Bescheid des Beklagten getroffene Verlustfeststellung des Rechts auf Freizügigkeit bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Verlustfeststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Danach kann die zuständige Behörde den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU feststellen, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen sind.
Zunächst ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Bescheids, soweit dort statt der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Freizügigkeit dessen „Nichtbestehen“ tenoriert wurde. Denn der Entscheidungsinhalt ist so gefasst, dass die Klägerin als Adressatin ohne weiteres erkennen konnte, was in der betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2019, § 37 Rn. 1 m.w.N.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 27). Aus den Gründen des Bescheids lässt sich ohne weiteres ableiten, dass – wie es der gesetzlichen Regelung entspricht – der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden soll (vgl. BVerwG, U.v. 9.9.2003 – 1 C 6.03 – juris Rn. 26 zur Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit), zumal in dessen Begründung („rechtliche Würdigung“) unter dem Punkt II.2. ausdrücklich vom „Nichtbestehen bzw. Verlust des Freizügigkeitsrechts“ die Rede ist und auch inhaltlich unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung geprüft werden.
Die Verlustfeststellung scheitert nicht daran, dass sich die Klägerin schon seit dem 6. März 2013 und damit länger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Denn die in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU genannte Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass nach Ablauf eines rechtmäßigen, ununterbrochenen, fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben wird und danach die Möglichkeit zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts erlischt. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts wiederum setzt unionsrechtlich voraus, dass der Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG, der für das deutsche Recht durch § 2 Abs. 2 und Abs. 3 FreizügG/EU umgesetzt worden ist, erfüllt hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris -Ls-; U.v. 31.5.2012 – 10 C 8.12 – juris Rn. 16; EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-424/10 und C-425/10 – juris Rn. 42).
Auf Grundlage der erkennbaren und unterbreiteten tatsächlichen Umstände kann ein ununterbrochener, fünfjähriger, den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 und 3 FreizügG/EU entsprechenden Aufenthalt der Klägerin nicht festgestellt werden.
Der Klägerin steht als nicht erwerbstätiger Rentnerin kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU zu. Nach dieser Vorschrift sind unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU nicht erwerbstätige Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt. Nach § 4 FreizügG/EU haben nicht erwerbstätige Unionsbürger dieses Recht, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass in der maßgeblichen Zeit ausreichende Existenzmittel vorgelegen haben. Vielmehr hat die Klägerin im besagten Zeitraum (überwiegend) Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung) bezogen.
Der Klägerin kommt schließlich auch kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU zu, wonach unter den Voraussetzungen der § 3 und § 4 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt auch Familienangehörige von Unionsbürgern sind. Familienangehörige sind Verwandte in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Nach dieser Vorschrift ist u.a. erforderlich, dass der Klägerin von der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableitet, Unterhalt gewährt wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 24; OVG LSA, B.v. 16.2.2018 – 2 O 1/18 – juris Rn. 7 m.w.N.), wozu eine fortgesetzte und regelmäßige Unterstützung in einem Umfang gehört, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhaltes regelmäßig zu decken (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2015 – 1 C 22.14 – juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 3.1.2017 – 8 PA 209/16 – juris Rn. 6). Dass dies der Fall wäre, wird von der Klägerin auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Sie führt hierzu vielmehr aus, dass ihre Tochter stets vorgehabt hätte, sie durchgehend zu unterstützen und dies wieder tue, allerdings hätten die mit dem Scheidungsverfahren einhergehenden Probleme dazu geführt, dass „sie die Klägerin nicht mehr genügend unterstützen konnte“. Ausgehend hiervon bestehen daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Tochter auch nur einen Teil des Lebensunterhalts der Klägerin decken würde. Insofern kommt es weder auf entsprechende Willensbekundungen seitens der Tochter noch darauf an, ob die Klägerin weiterhin Sozialleistungen in Anspruch nimmt oder dies zumindest beabsichtigt.
Schließlich begegnet auch die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (s.o.) hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten keinen der gerichtliche Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegenden Fehler aufweist. Der Beklagte hat die spezielle Situation der Klägerin hinreichend in den Blick genommen und angemessen gewürdigt. Auch die familiären Bindungen sowie der gesundheitliche Aspekt wurden ausreichend berücksichtigt und hierzu in den ergänzenden Ermessenserwägungen zutreffend ausgeführt, dass die aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen hervorgehenden gesundheitlichen Einschränkungen auch in Litauen, wo für die Klägerin Krankenversicherungsschutz besteht, behandelt werden können. Schwerwiegende gesundheitliche Gründe, welche die persönliche Pflege des Familienangehörigen des Unionsbürgers im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG zwingend erforderlich machen würden, lassen sich hieraus jedenfalls nicht ableiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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