Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung

Aktenzeichen  10 ZB 21.1758

Datum:
15.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20867
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayPAG Art. 14 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 81b
VwGO § 86, § 108 Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Für die Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 BayPAG können die zu § 81b StPO entwickelten Maßstäbe zur Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entsprechend herangezogen werden. Demgemäß kann ein ausreichender (Rest-)Tatverdacht auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder sogar einem Freispruch fortbestehen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 4 K 20.995 2021-05-12 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Kläger verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Anfechtungsklage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2020, mit dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers angeordnet wurde, weiter.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil sich aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung damit begründet, dass der Kläger im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG verdächtig gewesen sei, eine Körperverletzung begangen zu haben. Gegen den Kläger sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Körperverletzung geführt worden. Dass das Ermittlungsverfahren noch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids eingestellt worden sei, ändere hieran nichts, denn der Verdacht gegen den Kläger habe sich nicht vollständig ausräumen lassen. Zwar sei ein Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Tatopfer dargestellte Tathergang in Form des Würgens nicht nachvollzogen werden könne, der Tatverdacht als solcher sei dadurch aber nicht ausgeräumt. Der Kläger habe nach den Ermittlungen Kontakt zum Opfer (Herrn T.) und an den Fingern auf Blut verdächtige Anhaftungen gehabt. Auch bestehe prognostisch eine Wiederholungsgefahr. Der Kläger sei zwischen 2013 und 2018 dreimal strafrechtlich belangt worden. Der Beklagte habe – vom Kläger nicht substantiiert widersprochen – dargelegt, dass der Kläger seit 1999 in insgesamt 18 Fällen – unter anderem mehrfach wegen Gewaltdelikten – polizeilich in Erscheinung getreten sei. Unter anderem solle der Kläger – von ihm ebenfalls nicht substantiiert bestritten – am 30. Dezember 2018 in einer Diskothek mehrere „Mädchen“ angefasst und sich anschließend uneinsichtig gegenüber dem Personal gezeigt haben.
Der Kläger rügt mit dem Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe ihn unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO nicht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die angeblichen Taten vom 9. April 2000, 1. Mai 2005, 12. Juli 2005 und 15. Juli 2005 (Körperverletzung), vom 9. August 2017 (räuberischer Diebstahl), im Jahre 2013 (Missbrauch von Notrufmitteln), im Jahre 2018 (Beleidigung) und einen „Vorfall“ vom 24. November 2019 zu berücksichtigen. Außerdem habe das Gericht es unterlassen, die Ermittlungsakten zu diesen Vorfällen beizuziehen. Der Kläger sei unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör davon überrascht worden, dass diese Vorfälle berücksichtig worden seien. Insbesondere bei Heranziehung der Akten zum Vorfall am 30. Dezember 2019 in der Diskothek hätte das Gericht erkennen können, dass er lediglich versucht habe, zu verhindern, dass er von diesen „Mädchen“ gefilmt werde. Der frühere Bevollmächtigte des Klägers habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum gesamten entscheidungserheblichen Sachverhalt zu äußern. Im Übrigen verstoße das Erstgericht gegen Denkgesetze, wenn es annehme, das Opfer der Anlasstat (Herr T.) habe sich alkoholbedingt nicht an den Geschehensablauf erinnern können, gleichwohl aber von einem fortbestehenden Tatverdacht gegen den Kläger ausgehe, zumal das gerichtsmedizinische Gutachten ausgeführt habe, dass der Kläger „den Vorfall nicht begangen“ haben könne.
Mit diesem Vorbringen wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.
Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG kann die erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen werden, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Für die Auslegung dieser tatbestandlichen Voraussetzungen können die zu § 81b StPO entwickelten Maßstäbe zur Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung entsprechend herangezogen werden. Demgemäß kann ein ausreichender (Rest-)Tatverdacht auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder sogar einem Freispruch fortbestehen (Senftl in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK PolR Bayern, Stand 15.3.2021, Art. 14 PAG Rn. 13). Die für die Prognoseentscheidung (Wiederholungsgefahr) maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit sowie seinem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild (stRspr des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2009 – 10 CS 09.1854 – juris Rn. 12; B.v. 2.4.2015 – 10 C 15.304 – juris Rn. 8).
Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich ist, weil der Kläger einer rechtswidrigen Tat verdächtig ist und vom ihm eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Begehung von Straftaten, insbesondere auch von Gewaltdelikten, ausgeht. Mit dem Zulassungsvorbringen wird weder die Einschätzung des Erstgerichts zum fortbestehenden Tatverdacht noch dessen auf die Persönlichkeit des Klägers, sein bisheriges strafrechtliches Erscheinungsbild sowie auf weitere polizeiliche Erkenntnisse gestützte Prognose zur Wiederholungsgefahr substantiiert in Zweifel gezogen.
Die Würdigung des Tatsachenstoffes durch das Verwaltungsgericht lässt einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz – hier einen vom Kläger sinngemäß gerügten Verstoß gegen Denkgesetze – nicht erkennen. Das Gericht darf nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. BVerwG, B.v. 9.6.2015 – 6 B 59.14 – juris Rn. 53). Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt. Das Veraltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens der zunächst angenommene konkrete Geschehensablauf eines Würgens, nicht aber der Tatverdacht als solches ausgeschlossen werden kann. Insofern trifft es auch nicht zu, dass sich aus dem Gutachten ergebe, der Kläger könne „den Vorfall nicht begangen“ haben.
Im Übrigen war das Verwaltungsgericht weder aus § 86 VwGO noch aufgrund der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es das strafrechtliche Vorleben und die weiteren Sachverhalte, in denen der Kläger polizeilich in Erscheinung getreten ist, verwerten werde. Gleiches gilt für die Beiziehung der Ermittlungsakten. Die Verwaltungsgerichte sind nicht gehalten, das strafrechtliche Verfahren in all seinen Einzelheiten nachzuvollziehen oder gar erneut aufzurollen, sondern es kommt darauf an, ob aus polizeilicher Sicht die Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes erforderlich sind (BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 ZB 14.2603 – juris Rn. 20). Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt bzw. eine entsprechende Aufklärung durch den Kläger nicht angeregt und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, greift schon deswegen nicht durch, weil eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn der anwaltlich vertretener Kläger es – wie hier – im gesamten Verfahren unterlassen hat, einen entsprechende Beweisantrag zu stellen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Mit der Aufklärungsrüge können Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem unterbliebene Beweisanträge, nicht kompensiert werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 10 ZB 16.1049 – juris Rn. 8). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt zudem die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Solche Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht in hinreichend substantiierter Form. Die abweichende Würdigung der Geschehnisse in der Diskothek am 30. Dezember 2018 durch den Kläger bleibt vage und unsubstantiiert.
Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – juris Rn. 8; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – juris Rn. 4). Wenn der Kläger insofern rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es die Verurteilungen und weiteren Ermittlungsverfahren für seine Gefahrenprognose heranziehen werde, wird ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Denn angesichts der entsprechenden detaillierten Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Beklagten und dessen Klageerwiderung war die Entscheidungserheblichkeit dieser Umstände offensichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt nach alledem aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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