Verwaltungsrecht

Rechtsbehelfsbelehrung bei Sicherstellung eines Führerscheins

Aktenzeichen  W 9 K 17.337

Datum:
18.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28911
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 58
BayPAG Art. 25 Nr. 1, Art. 28 Abs. 2 S. 1
FeV § 47 Abs. 1 S. 1, § 75 Nr. 10
StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 23

 

Leitsatz

1 Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die von § 58 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Vielmehr trifft dies auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch davon abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (ebenso BVerwG, BeckRS 9998, 50304). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Aushändigung zweier Rechtsbehelfsbelehrungen für dieselbe Maßnahme ist selbst dann objektiv geeignet, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren, wenn eine der Rechtsbehelfsbelehrungen zutreffend ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 BayPAG scheidet aus, wenn die Herausgabe der sichergestellten Sache aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dies ist der Fall, wenn der von der Polizei im Wege der Amtshilfe sichergestellte Führerschein an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben wurde. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Sicherstellung zulässig, aber unbegründet. Im Übrigen ist die Klage unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.
1.1 Die Klage ist nur soweit zulässig, als der Kläger die Aufhebung der Sicherstellung begehrt.
1.1.1  Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO mangels richtiger Rechtsbehelfsbelehrung:nicht zu laufen begonnen hat.
Selbst wenn dem Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung:„Maßnahme gemäß Polizeiaufgabengesetz“ ausgehändigt worden sein sollte, wofür sich aus der Behördenakte kein Anhaltspunkt ergibt, bleibt die Rechtsbehelfsbelehrung:irreführend und mithin unrichtig.
§ 58 VwGO dient dem Schutz der durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung Betroffenen. Niemand soll durch Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen. Deshalb knüpft die Vorschrift den Lauf von Rechtsbehelfsfristen an eine bestimmt geartete Belehrung. Das Ob und das Wie dieser Belehrung sind jedoch streng formalisiert. § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand. Jede Rechtsmittelbelehrungmuss aus sich heraus verständlich, vollständig und richtig sein. Damit soll der Betroffene auch allein anhand der vorliegenden Rechtsmittelbelehrungderen Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und danach die Frage beantworten können, ob ihre Erteilung die Monatsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt hat oder nicht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 3 C 23/08 = BVerwGE 134, 41-45 – juris Rn. 17 f.).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung:ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Das trifft vielmehr auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, U.v. 13.12.1978 – 6 C 77/78 – juris Rn. 23). Es genügt, dass die irreführende Belehrung objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Das ist der Fall, wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (BVerwG, B.v. 27.8.1997 – 1 B 145/97 – juris Rn. 10).
Vorliegend enthielt das Sicherstellungsprotokoll selbst die „Belehrung bei Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO)“. Wörtlich lautet diese: „Der Betroffene wurde belehrt, dass er gegen die Maßnahme jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder die Zweigstelle ihren Sitz hat. Der Antrag kann auch bei dem Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat“. Anders als das Polizeipräsidium Unterfranken für den Beklagten ausführt, ist nicht erkennbar, dass bei Bedarf dieser Passus angekreuzt werden kann. Ein Kästchen, wo ein Kreuz gemacht werden kann, fehlt. Es kann lediglich unterhalb der Belehrung das Feld „Zuständiges Amtsgericht“ ausgefüllt werden, das vorliegend leer geblieben ist. Selbst wenn dem Kläger zusätzlich noch die – zutreffende – Rechtsbehelfsbelehrung:„Maßnahme gemäß Polizeiaufgabengesetz“ ausgehändigt worden wäre, so wäre objektiv nicht erkennbar, welche der Rechtsbehelfsbelehrung:en gelten soll. Die Aushändigung zweier unterschiedlicher Rechtsbehelfsbelehrung:en für ein und dieselbe polizeiliche Maßnahme, nämlich die Sicherstellung, ist objektiv geeignet, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren und mithin irreführend. Insbesondere weil die Rechtsbehelfsbelehrung:für „Maßnahmen nach der Strafprozessordnung“ unmittelbar im Sicherstellungsprotokoll steht, ist objektiv nicht erkennbar, dass für die Sicherstellung die Rechtsbehelfsbelehrung:auf einem separaten Blatt gelten soll.
Die Klage wurde innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO erhoben.
Daher bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist.
1.1.2  Die Streitsache ist auch nicht anderweitig rechtshängig im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO. Das Amtsgericht Aschaffenburg, Abteilung für Strafsachen, hat unter Verneinung seiner Zuständigkeit mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die Sache zurück an die VPI Aschaffenburg-Hösbach verwiesen, weil die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat.
1.1.3  Soweit der Kläger die Herausgabe des Führerscheins begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, da der Kläger nicht die Möglichkeit des Bestehens eines Herausgabeanspruchs geltend gemacht hat. Ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG scheidet offenkundig aus, da der Beklagte nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist. Die Herausgabe ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Kläger kann von vornherein nicht sein Klageziel erreichen. Die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach hat den Führerschein an die Stadt Homburg (Saar) am 7. November 2016 übersandt und dies dem Klägerbevollmächtigten mitgeteilt. Eine Umstellung des Klageantrags erfolgte indes nicht.
1.2 Die Klage ist unbegründet.
1.2.1 Die Anfechtungsklage ist unbegründet.
Passivlegitimiert ist der Freistaat Bayern als Rechtsträger der Polizei, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Art. 1 Abs. 2 POG. Auch wenn ein Fall der Amtshilfe vorliegen würde, wäre der Freistaat Bayern passivlegitimiert, weil die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 50 Abs. 3 PAG. Das Begehren des Klägers ist dahin gehend auszulegen, dass er sich nicht gegen die Rücknahme der Fahrerlaubnis, sondern gegen die Sicherstellung des Führerscheins durch die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach wendet (§ 88 VwGO).
Die Sicherstellung von 4. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist Art. 25 Nr. 1 PAG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden (einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) führt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2002 – 6 CN 1/02 – juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 24 BV 04.2755 – juris Rn. 21). Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 10 BV 08.1422 – juris; Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Rn. 10 zu Art. 25 PAG; Nr. 25.3 und Nr. 10.2 der Vollzugsbekanntmachung zum PAG).
Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht bei jedem Verstoß gegen Rechtsvorschriften (BayVGH, B.v. 2.7.2014 – 10 C 12.2728 – juris Rn. 40). Weiter ergibt sich aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später – vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme – darstellt, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 26.2.1974 – 1 C 31.72 – juris Rn. 38).
Hieran gemessen sind die Polizeibeamten zu Recht vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG ausgegangen. Es lag sogar schon eine Störung vor, weil der Kläger der gesetzlichen Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht nachgekommen ist und mithin gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat. Den Polizeibeamten war nach einer Abfrage der Fahrerlaubnisdaten bekannt, dass eine unanfechtbare Rücknahme der Fahrerlaubnis des Klägers vorlag. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 75 Nr. 10, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Gemäß § 75 Nr. 10 FeV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 47 Abs. 1 FeV über die Ablieferung eines Führerscheins zuwiderhandelt.
Mit straßenverkehrsrechtlicher Anordnung vom 25. Februar 2014 hat die Kreisstadt Homburg (Saar) die Fahrerlaubnis des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, entsprechend seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 1 FeV, den Führerschein unverzüglich an die Stadt Homburg (Saar) abzuliefern (Ziffer 3). Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde am 5. März 2014 von der Stadt Homburg (Saar) öffentlich bekannt gegeben.
Darüber hinaus bestand auch deshalb eine gegenwärtige Gefahr, weil der Verstoß gegen den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG drohte. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StVG auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht. Vorliegend wurde die Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen und mithin nach einer anderen Vorschrift entzogen. § 21 StVG schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und mithin die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Auf Grund der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, die von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgehen, waren an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen. Die Gefahrenprognose der Polizeibeamten ist in keiner Weise zu beanstanden. Es lagen hinreichende Tatsachen für die gegenwärtige Gefahr vor, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führen werde. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kontrolle zwar nur Mitfahrer. Allerdings führte er bei der Autofahrt den Führerschein mit sich. Aus Sicht der Polizeibeamten war es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger das Fahrzeug führen könnte und durch das Vorzeigen des Führerscheins bei einer Kontrolle über seine Fahrerlaubnis täuschen könnte. Dafür spricht, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 4. November 2016 den Beamten seinen Führerschein vorzeigte. Die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis könnte dadurch verborgen bleiben.
Gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
1.2.2  Die Klage auf Herausgabe des Führerscheins ist auch unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe des Führerscheins ist ausgeschlossen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG, weil durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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