Verwaltungsrecht

Rechtsschutzbedürfnis bei Verlängerung der Frist zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt

Aktenzeichen  9 ZB 16.87

Datum:
30.5.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 47054
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 42, § 43
VwZVG Art. 31 Abs. 3 S. 1, Art. 36, Art. 38

 

Leitsatz

Wird die Frist zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt, die sich aus bereits bestandskräftigen Bescheiden ergibt, verlängert, fehlt mangels Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 15.749 2015-10-29 Endurteil VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt festzustellen, „dass die Zwangsgeldandrohung des Beklagten aus dem Schreiben vom 22. April 2015 rechtswidrig ist“. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2015 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Klägerin beruft sich der Sache nach auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 habe ausschließlich einen die Klägerin begünstigenden Inhalt, weil lediglich die im Bescheid vom 10. März 2015 ausgesprochene Frist zur Herstellung einer richtlinienkonformen Feuerwehrzufahrt vom 7. April 2015 auf den 13. Mai 2015 verlängert worden sei. Gegen die im bestandskräftigen Bescheid vom 10. März 2015 ausgesprochene (Anm.: erneute) Zwangsgeldandrohung habe die Klägerin im Anfechtungswege vorgehen können. Die erhobene Feststellungsklage sei deshalb in Ansehung von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch unstatthaft. Nachdem die Zwangsgeldandrohung vom 10. März 2015 bestandskräftig sei, würde die Auslegung des Klagebegehrens in einen Anfechtungsantrag zu keinem anderen Ergebnis führen.
1. Das Vorbringen der Klägerin, wonach das Schreiben des Beklagten vom 22. April 2015 einen regelnden Inhalt habe, weil ihr aufgegeben worden sei, die in der DIN 14090 vorgesehene Zufahrtsbreite herzustellen sowie eine Beschilderung gemäß DIN 14090 herzustellen und festgestellt worden sei, dass das Zwangsgeld nunmehr fällig sei, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.
a) Soweit mit Schreiben vom 22. April 2015 die Frist zur Vornahme der Verpflichtung aus Nr. 2 des Tenors aus dem Bescheid vom 15. September 2014 in Verbindung mit der erneuten Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 10. März 2015 verlängert wurde, wird die Klägerin hierdurch nicht beschwert. Insbesondere ist die Ausführung des Landratsamts im Schreiben vom 22. April 2015, „das Zwangsgeld ist somit fällig und kann beigetrieben werden“, keine Fälligkeitsmitteilung, gegen die im Weg der Feststellungsklage vorgegangen werden könnte. Denn das Landratsamt hat nicht etwa die Beitreibung eines fällig gewordenen Zwangsgelds (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG) angekündigt, sondern lediglich die zunächst gestellte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung verlängert.
b) Das Schreiben vom 22. April 2015 hat auch sonst keinen die Klägerin belastenden Inhalt. Insbesondere hat das Landratsamt mit Schreiben vom 22. April 2015 keine Zwangsmaßnahmen angedroht. In diesem Schreiben wurden weitergehende Maßnahmen, wie die Beitreibung des bereits angedrohten Zwangsgelds i. H. v. 1.500 Euro, die erneute Androhung eines höheren Zwangsgelds und/oder der Erlass einer Nutzungsuntersagung lediglich angekündigt, falls die Klägerin die ihr bestandskräftig auferlegte Verpflichtung nicht erfülle; eine anfechtbare Androhung von Zwangsmitteln gemäß Art. 36, 38 VwZVG ist darin nicht zu sehen.
c) Das Landratsamt hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2015 weder verpflichtet, die in der DIN 14090 vorgesehene Zufahrtsbreite und Beschilderung herzustellen noch hat das Landratsamt „erstmalig weitergehende Auflagen oder Mängel festgestellt“. Es hat die Klägerin lediglich darüber informiert, dass die von ihr vorgenommenen Änderungen ausweislich der Baukontrolle vom 14. April 2015 nicht den Vorgaben der bereits bestandskräftigen Bescheide vom 15. September 2014 und vom 10. März 2015 entsprechen würden. Die Vorgaben selbst sind, anders als die Klägerin offenbar meint, bereits abschließend mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. September 2014 angeordnet worden. Nach dessen Nr. 2 ist die Feuerwehraufstellfläche für Feuerwehrfahrzeuge einschließlich der Zufahrt gemäß der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (AllMBl 2008 S. 806; vgl. Nr. 7.4 der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 26. November 2014 – Az.: IIB9-4132-014/91 – zum Vollzug des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung; ebs. bereits Bekanntmachung vom 24. November 2011) und der DIN 14090 zu errichten. Diese Verpflichtung wird nicht nur in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 15. September 2014 ausgesprochen, sondern auch in der Bescheidsbegründung erläutert, wonach die Anordnung die „Errichtung einer Feuerwehraufstellfläche und der damit einhergehenden Zufahrt“ zum Gegenstand hat. Zur weiteren Konkretisierung dieser Anordnung hat das Landratsamt der Grundverfügung vom 15. September 2014 die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr beigefügt und diese ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darin sind nicht nur die Anforderungen an die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr geregelt, sondern auch die an Zu- und Durchfahrten für die Feuerwehr zu stellenden Anforderungen.
2. Die Einwände gegen die bestandskräftige Grundverfügung und die weiteren Ausführungen der Klägerin, sie sei auf diese Mängel nicht gefasst gewesen, arglistig getäuscht worden, das Verwaltungshandeln sei schikanös und unverhältnismäßig, rechtswidrig und auch unsachgemäß, sie habe Verbesserungsmaßnahmen vollzogen und die Feuerwehraufstellfläche hergestellt, eine Gefahr für Leib und Leben liege nicht vor, die Grundzüge eines rechtsstaatlichen Verfahrens seien verletzt, lassen nicht erkennen, weshalb das Schreiben vom 22. April 2015 einen die Klägerin belastenden Gehalt habe sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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