Verwaltungsrecht

Rechtswidrige Versagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung wegen Nichterfüllung der Passpflicht

Aktenzeichen  19 CS 14.1902

Datum:
9.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 4, Abs. 3 S. 2, § 104a Abs. 1 S. 3

 

Leitsatz

Hat die Ausländerbehörde in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erteilt sowie verlängert und dabei von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen, so ist eine Ablehnung der weiteren Verlängerung bei unveränderter Sachlage ohne nachvollziehbare Begründung ermessensfehlerhaft.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 S 14.862 2014-08-18 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
In Abänderung der Nrn. 2 und 3 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 18. August 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 24. Februar 2014 angeordnet.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Verfahren in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller, ein im Jahr 1995 eingereistes Ehepaar aus Armenien ohne Identitätspapiere und ihre im Bundesgebiet geborenen Söhne, haben erfolglos ein Asylverfahren betrieben; ein im Jahr 1999 gestellter Asylfolgeantrag hat ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Die Rückführung der Familie nach Armenien ist an fehlenden Reisedokumenten und einer aus behördlicher Sicht ungeklärten Identität gescheitert.
Am 7. April 2009 hat ihnen die Antragsgegnerin Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a AufenthG erteilt, die sie am 30. Juni 2010 nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 6 Satz 2 AufenthG bis zum 31. Dezember 2011 verlängert hat.
Den Verlängerungsantrag vom 14. Dezember 2011, der als Zweck des Aufenthalts völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe benennt und der auf einen unbefristeten Aufenthalt gerichtet ist, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6. Mai 2014 abgelehnt, weil die Antragsteller, obwohl sie im Dezember 2001 im Rahmen einer Sammelvorführung von armenischen Behördenvertretern als armenische Staatsangehörige identifiziert worden seien, nicht über armenische Pässe verfügen. Die Ausstellung von Pässen sei aus Sicht der Antragsgegnerin möglich, wenn richtige Identitätsangaben gemacht würden. Ein weiteres Absehen von der Passpflicht sei nicht mehr möglich.
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den (auch mit Klagen angefochtenen) Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und dies mit den zweifelhaften Identitätsangaben der Antragsteller begründet. Die Antragsteller, von deren armenischer Staatsangehörigkeit das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung des armenischen Staatsangehörigkeitsrechts ausgeht, haben nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss keine Identitätspapiere im Asylverfahren vorgelegt, haben laut dem Asylurteil vom 19. August 1997 (Az. AN 20 K 96.33359 u. a.) im Asylverfahren nur oberflächliche, pauschale und unsubstantiierte Angaben gemacht und haben laut dem Asylurteil vom 26. April 2000 (Az. AN 15 K 99.32379 und 32380) im Asylfolgeverfahren eine nicht authentische Urkunde vom 25. Januar 1999 über eine Strafverfolgung vorgelegt; ihre Eheschließungsurkunde vom 28. August 1993 und eine Bescheinigung zur mangelnden Staatsangehörigkeit vom 4. Oktober 2007 haben sich ebenfalls als verfälscht erwiesen. Nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts werden die Zweifel an der Identität weder durch den Umstand ausgeräumt, dass die Antragsteller in ihre Klärungsbemühungen einen armenischen Anwalt einbezogen haben, noch dadurch, dass die armenischen Behörden die Antragsteller auch unter dem einer Sterbeurkunde entnommenen Namen Sahakyan nicht haben identifizieren können. Die unzutreffenden Identitätsangaben würden jeglichen Versuch einer Identitätsklärung ins Leere laufen lassen. Eine im Verlassen des Bundesgebietes liegende außergewöhnliche Härte sei auch nicht darin zu erkennen, dass die Mutter des Antragstellers zu 1 aus gesundheitlichen Gründen über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Es sei nicht dargetan, dass die Mutter von ihrem Sohn und dessen Ehefrau nur im Bundesgebiet betreut werden könne. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe ein Abschiebungshindernis nur deshalb festgestellt, weil sie aufgrund ihres Alters und ihres schlechten Gesundheitszustandes in Armenien nicht allein leben könne und zwingend auf familiäre Unterstützung angewiesen sei.
Mit der Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die vom Verwaltungsgericht geäußerten Identitätszweifel seien nicht berechtigt. Die Antragsteller hätten ihre Identität richtig angegeben und auch ihrer Mitwirkungspflicht in vollem Umfang genügt. Sie hätten alle Forderungen der Antragsgegnerin erfüllt und zur Klärung ihrer Identität sogar einen armenischen Rechtsanwalt eingeschaltet. Die erforderliche Interessenabwägung müsse zugunsten der Antragsteller ausfallen, da ansonsten deren in 23 Jahren aufgebaute Existenz zerstört werde. In Armenien hätten sie nichts mehr. Deshalb liege eine außergewöhnliche Härte vor. Die Situation der Mutter des Antragstellers zu 1 habe das Verwaltungsgericht nicht ausreichend aufgeklärt. Diese verfüge über ein Bleiberecht und sei aufgrund ihrer unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse und ihres schlechten Gesundheitszustands auf die familiäre Unterstützung durch die Antragsteller angewiesen. Die Antragsteller beantragen,
unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde unter Verweis auf ihren Bescheid entgegen und beantragt deren Zurückweisung.
II.
1. Die statthafte und fristgerechte Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (§§ 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 4, 147 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Die innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegte Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, greift durch.
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klagen gegen die Bescheide vom 6. Mai 2014 bei notwendiger, aber auch ausreichender summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben werden und das öffentliche Interesse am – gesetzlich vorgesehenen – Sofortvollzug deshalb das Interesse der Antragsteller an einem Suspensiveffekt ihrer Rechtsmittel überwiegt.
Die Antragsteller haben hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der ihnen zuletzt gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. der IMK-Regelung vom 4. Dezember 2009 (als Anschlussregelung zur gesetzlichen Altfallregelung nach §§ 104a, b AufenthG) auf Probe erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011 fehlerhaft verneint worden sind und viel für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse spricht. Die Antragsgegnerin hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nur wegen der Nichterfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgelehnt, ohne das für ein Absehen von der Erfüllung mögliche Ermessen auszuüben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Identität der Antragsteller sei ungeklärt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG), ist nach der vorläufigen Auffassung des Senats unzutreffend.
1.1 Der Annahme von Zweifeln an der Identität der Antragsteller im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG durch das Verwaltungsgericht kann im Rahmen der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht gefolgt werden. Die von den Antragstellern angegebene armenische Staatsangehörigkeit wird von keiner der beteiligten Stellen in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht bezweifelt in seiner Entscheidung die Glaubhaftigkeit der Identitätsangaben der Antragsteller zwar insoweit zu Recht, als sie im Asylverfahren nur ungenaue Angaben gemacht und im Asylfolgeverfahren eine unechte Urkunde vorgelegt haben; auch andere Urkunden der Antragsteller haben sich bei näherer Überprüfung als nicht authentisch oder unecht erwiesen. Das Verwaltungsgericht stützt aber seine Entscheidung zu Unrecht ausschließlich hierauf und lässt unberücksichtigt, dass die Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. September 1999 eine Ablichtung einer armenischen Sterbeurkunde betreffend den Vater des Antragstellers zu 1 vorgelegt haben (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 356), mit deren Hilfe die deutsche Botschaft in Eriwan auf Veranlassung der Antragsgegnerin vor Ort Nachforschungen angestellt und von den zuständigen armenischen Behörden einen Auszug aus dem Todesregister Nr. 615 sowie einen Auszug der Registrierung der Geburtsurkunde Nr. 174 samt deutscher Übersetzung erhalten hat (Ausländerakte des Ast zu 1, Bl. 366 ff.). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass zwar auch die vorgelegte Sterbeurkunde nicht authentisch ist, jedoch aufgrund in ihr enthaltener (zutreffender) Orts-, Zeit- und teilweise auch Namensangaben der Antragsteller zu 1 identifiziert werden konnte, allerdings nicht mit dem von ihm angegebenen Vatersnamen P., sondern mit dem Vatersnamen S.. Der Umstand, dass den Antragstellern anschließend von armenischer Seite auch unter dem Namen S. keine Passersatzpapiere ausgestellt wurden, ist nicht mehr dadurch erklärbar, dass die Antragsteller ihre wahre Identität nicht geoffenbart haben. Im November 2006 angestrengte weitere Nachforschungen der Antragsgegnerin über die deutsche Botschaft in Eriwan (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 741) wurden ohne ersichtlichen Grund und ohne feststellbares Ergebnis abgebrochen.
1.2 Dass die Antragsteller über keine armenischen Pässe verfügen und damit die in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG verankerte Passpflicht nicht erfüllen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig (zu dieser Regelerteilungsvoraussetzung bei der Altfallregelung vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dez. 2015, § 104a Rn. 136; Röseler/Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 104a Rn. 21; Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 104a Rn. 55; Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Auflage 2010, § 104a Rn. 1). Die Antragsgegnerin hat gleichwohl den Antragstellern in der Vergangenheit (erstmals am 7.4.2009) Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a AufenthG erteilt, also konkludent von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen. Sie hat sich am 3. April 2009 nach Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken und unter Berufung auf deren Stellungnahme vom 24. März 2009 entschlossen, der Familie auf der Basis der eigenen Identitätsangaben und ohne Nationalpässe (mit Ausweisersatz) Aufenthaltserlaubnisse auf Probe zu erteilen; sicherheitsrechtliche Bedenken lägen nicht vor. Die Bevollmächtigte wurde nach Aktenlage gebeten, ihre Bemühungen um Identitätsnachweise nicht einzustellen (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 898). Von Bedeutung für diesen Entschluss dürfte auch der Aktenvermerk vom 10. Februar 2005 gewesen sein, demzufolge eine Ausreise/Abschiebung des Antragstellers zu 1 nicht möglich ist, weil seine sich im Bundesgebiet aufhaltende Mutter versorgt werden muss, die armenische Botschaft die Ausstellung von Passersatzpapieren verweigert und Pässe nur ausstellt, wenn Gebühren in Höhe von 2.000 EUR je Person bezahlt werden. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist in Konstellationen der vorliegenden Art nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Wegen § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bedarf es stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, denn die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG gilt nach dem Halbsatz 2 dieser Vorschrift als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Bei ihrer Entscheidung hat die Ausländerbehörde insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung beruht, und das private Interesse des Ausländers an der Legalisierung seines Aufenthalts zu gewichten und abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 17/12 – BVerwGE 146, 281; BayVGH, B.v. 29.7.2009 – 10 BV 08.2411 – juris Rn. 13). Das Erfordernis einer Abwägungsentscheidung gilt umso mehr, wenn die Ausländerbehörde (wie hier) ihr Ermessen in der Vergangenheit bereits zugunsten des Ausländers ausgeübt hat und davon bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wieder abrücken will. Die angefochtenen Bescheide treffen zu dieser Frage lediglich die Aussage, dass ein weiteres Absehen von der Erfüllung der Passpflicht und somit eine weitere Erteilung des Aufenthaltstitels im Ausweisersatz bei den Antragstellern nicht mehr möglich ist; bei den Antragstellern zu 3 und 4 sprechen die Bescheide sogar davon, dass (auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG) die Passpflicht zwingend erfüllt werden muss. Eine fehlerfreie Ausübung von Ermessen ist darin nicht zu erkennen. Es mangelt an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass trotz unveränderter tatsächlicher Umstände nunmehr von der Erfüllung der Passpflicht nicht mehr abgesehen wird. Dass die Antragsteller ihre Bemühungen um eine Passbeschaffung nicht fortgeführt hätten, ist nach Aktenlage nicht erkennbar. Eine eingehende Begründung für die veränderte behördliche Haltung wäre aus mehreren Gründen besonders erforderlich gewesen. Eine E-Mail der Regierung von Mittelfranken vom 11. Dezember 2013 bekräftigt, dass eine Passbeschaffung in Armenien nicht einfach, unkompliziert, reibungslos und ohne große Kosten geht (Ausländerakte des Ast. zu 1, Bl. 66). Trotz einer Identitätsfeststellung durch die deutsche Botschaft in Eriwan (vgl. Nr. 1.1) wurde von armenischer Seite eine Passausstellung an die Antragsteller verweigert. Laut der Mitteilung der Zentralen Rückführungsstelle Südbayern vom 23. Juni 2008 haben armenische Behördenvertreter die Antragsteller als armenische Staatsangehörige identifiziert und die Ausstellung von Passersatzpapieren zugesichert. Gleichzeitig hat die armenische Botschaft aber darauf hingewiesen, dass die auszustellenden Heimreisescheine nicht als Identitätsnachweis für einen späteren Aufenthaltstitel, für eine Passausstellung oder eine Eheschließung gelten können. Die Haltung der armenischen Seite in der Passfrage ist angesichts der vorhandenen Identitätsdokumente (vgl. Nr. 1.1) nicht mit unzutreffenden Angaben der Antragsteller erklärbar.
1.3 Sonstige Hindernisse für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach der Altfallregelung werden in den Ablehnungsbescheiden der Antragsgegnerin nicht angeführt. Sie werden von der Antragsgegnerin auch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.
Die Antragsgegnerin verweist in ihren Bescheiden selbst darauf, dass die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) sich am 9. Dezember 2011 mit der Frage der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Anschlussregelung vom 4. Dezember 2009 befasst und festgelegt hat, dass es einer weiteren Verlängerung der Bleiberechtsregelung vom 4. Dezember 2009 nicht bedürfe. Die damals erteilten Aufenthaltstitel könnten in Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden könne und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühten. Eine günstige Integrationsprognose könne angenommen werden, wenn der Lebensunterhalt seit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der IMK-Anschlussregelung Ende 2009/Anfang 2010 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert wäre. In allen anderen Fällen müsse die Ausländerbehörde eine Gesamtbetrachtung anstellen. Dabei seien insbesondere Qualifikation, Ausbildung und Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Ausländer aktiv um eine Beschäftigung bemüht habe. Anhand des bisherigen Integrationsverlaufs müsse erwartet werden können, dass im Laufe der Zeit eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung gelingen könne.
Von diesen Voraussetzungen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (BA S. 15). Eine derartige Prüfung ist seitens der Antragsgegnerin bislang aber nicht erfolgt, ein für die Antragsteller günstiges Ergebnis somit nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen (BA S. 16). Dabei ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit den Vorschriften des § 25a AufenthG und § 25b AufenthG zwischenzeitlich stichtagsunabhängige Aufenthaltsregelungen für Fälle guter bzw. nachhaltiger Integration geschaffen hat.
Bei der vorgefundenen Situation besteht für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung kein Anlass.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung stattfindet.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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