Verwaltungsrecht

Rückforderung überzahlter Dienstbezüge, Familienzuschlag der Stufe 1, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, Kapitalabfindung durch Unterhaltsverpflichteten, „aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet“

Aktenzeichen  3 ZB 20.759

Datum:
10.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10996
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBesG Art. 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
BGB § 1585
BGB § 1585c
GG Art. 33 Abs. 5, 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 5 K 18.4089 2020-02-18 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.173,66 Euro festgesetzt.

Gründe

Der im Jahr 1961 geborene Kläger – Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst des Beklagten – verfolgt mit seinem Rechtsmittel seine Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 27. Februar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2018 weiter, mit dem der Beklagte von ihm die Rückzahlung im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 30. November 2017 überzahlter Bezüge (Familienzuschlag Stufe 1) in Höhe von 10.173,66 Euro verlangt. Der Kläger war nach Scheidung von seiner Ehefrau dieser gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Durch Vergleich vor dem Oberlandesgericht München am 24. März 2011 wurde die Unterhaltsverpflichtung gegen Zahlung einer einmaligen Abfindung in Höhe von 15.000 Euro abgelöst.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige, die Zulassung der Berufung rechtfertigende Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht München hat die Klage mit Urteil vom 18. Februar 2020 abgewiesen. Der nach Scheidung zunächst gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG entstandene Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 sei mit Abschluss der Abfindungsvereinbarung erloschen. Die genannte Bestimmung setzte eine laufende Unterhaltszahlung durch monatlich im Voraus zu entrichtende Geldrente voraus. Durch die Kapitalabfindung sei aber die Unterhaltspflicht und damit die erforderliche unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Eheleuten entfallen. Der Kläger habe die Kapitalabfindung in Verletzung seiner besoldungsrechtlichen Anzeigepflicht erst im Oktober 2017 mitgeteilt.
Der Kläger trägt vor, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich das angefochtene Urteil stütze, sei falsch. Gewichtige Gründe sprächen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG. Sie führe zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG und zu einer Ungleichbehandlung derjenigen geschiedenen Beamten, deren laufende Unterhaltsverpflichtung durch Zahlung einer einmaligen Kapitalleistung erloschen sei. Diesem rechtlichen Vorgang könne keine Aussage dazu entnommen werden, für welchen Zeitraum die bestehende Unterhaltsverpflichtung erfüllt worden sei. Im Hinblick auf § 1585 Abs. 2 BGB habe es der Unterhaltsverpflichtete im Normalfall nicht in der Hand, in welcher Form er seine Unterhaltspflicht erfülle. Eine Kapitalabfindung sei nur möglich, wenn der Unterhaltsberechtigte sie verlange; so könne er den geschiedenen beamteten Ehepartner finanziell schädigen. Das BGB unterscheide nicht zwischen der Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung durch monatliche Ratenzahlung oder durch einmalige Kapitalabfindung. Dieser Umstand müsse bei der Entscheidung beachtet werden. Im Übrigen sei hier die Höhe der Abfindung in Annahme einer bis Mai 2015 fortbestehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung berechnet worden.
Diese Ausführungen geben keinen Anlass, die aufgeworfene und höchstrichterlich (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 C 5.02 – juris; U.v. 12.3.1991 – 6 C 51.88 – juris Rn. 25 f.) längst geklärte Rechtsfrage, wie die gesetzliche Formulierung „aus der…Ehe zum Unterhalt verpflichtet“ (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG) auszulegen ist, in anderer Weise als im angefochtenen Urteil zu entscheiden. Ein geschiedener Beamter erhält den Familienzuschlag Stufe 1 nur dann, wenn er an seinen geschiedenen Ehepartner l a u f e n d e Unterhaltsleistungen erbringt, nicht jedoch – wie hier – im Falle der Gewährung einer einmaligen Abfindungszahlung (BayVGH, B.v. 14.2.2011 – 14 B 10.567 – juris Rn. 24, 27 zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG; OVG MV, B.v. 23.1.2004 – 2 L 91/03 – juris Rn. 5; VG Ansbach, U.v. 7.5.2020 – AN 1 K 19.00948 – juris Rn. 46). Mit dem Verzicht auf den Anspruch auf jeglichen nachehelichen Unterhalt gegen Zahlung einer Kapitalabfindung erlischt das gesetzlich begründete Schuldverhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner, denn die Kapitalabfindung tritt an die Stelle der laufend zu zahlenden Geldrente (z.B. OVG NW, U.v. 26.2.2007 – 1 A 2089/05 – juris Rn. 63).
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 30.1.2003, a.a.O. Rn. 11) hat zu der gleich gelagerten Problematik in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG ausgeführt:
„Diese Vorschrift kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stufe 1 des Familienzuschlags … auch dann zu zahlen ist, wenn Ansprüche auf laufende Unterhaltszahlungen durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sind, für die der geschiedenen Beamte neue Verbindlichkeiten eingehen musste oder die ihn durch den Wegfall der Kapitalerträgnisse wirtschaftlich belastet. Das wäre schon mit dem Wortlaut der Bestimmung nicht vereinbar, der nicht erkennen lässt, dass der Besoldungsgesetzgeber von dem familienrechtlichen Begriff der ‚Verpflichtung zum Unterhalt‘, wie er in den §§ 1569 ff. BGB seinen Ausdruck gefunden hat, hat abgehen wollen. Die gegenteilige Interpretation würde auch dem Zweck der Vorschrift widersprechen. Dieser besteht darin, wegen der Alimentationspflicht gegenüber der Beamtenfamilie die fortbestehende unterhaltsrechtliche Bindung zwischen den geschiedenen Ehegatten und der dadurch bewirkten erhöhten laufenden Unterhaltsbelastung des Beamten Rechnung zu tragen.“
Diese Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Formulierung in Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG verstößt nicht gegen die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Alimentationspflicht des Beklagten. Zum einen kommt dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Bemessung der Alimentation ein weiter Spielraum zu, dessen Überschreitung der Kläger nicht einmal im Ansatz darlegt. Zum anderen ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation deren Gesamthöhe maßgeblich, ohne dass es auf die gesonderte Betrachtung einzelner Besoldungsbestandteile ankäme (stRspr BVerwG, U.v. 21.9.2017 – 2 C 30.16 – juris Rn. 11). Vor diesem Hintergrund weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die auf den Fortfall des Familienzuschlags (und damit eines einzigen Bestandteils der Besoldung) beschränkte Behauptung der Rechtswidrigkeit nicht ausreicht, die für die Zulassung der Berufung erforderlichen ernstliche Zweifel an der angemessenen Höhe der Gesamtbesoldung darzulegen.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass die Nichtgewährung des Familienzuschlags in der vorliegenden Konstellation einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstelle, ist dem entgegenzuhalten, dass es zwischen der Gruppe geschiedener, aus der Ehe gegenüber dem vormaligen Ehegatten unterhaltspflichtiger Beamter und solchen Beamten, die nicht oder – wie der Kläger – nicht mehr unterhaltspflichtig sind, einen rechtlich bedeutsamen Unterschied gibt, der eine Gleichbehandlung gerade verbietet. Der Kläger hatte es im Übrigen – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – selbst in der Hand, den von ihm angegriffenen besoldungsrechtlichen Nachteil dadurch zu vermeiden, dass er die vor dem Oberlandesgericht München am 24. März 2011 vergleichsweise getroffene Vereinbarung (vgl. § 1585c Satz 1 BGB) über die Kapitalabfindung (15.000 Euro) gegen Unterhaltsverzicht nicht abgeschlossen hätte. Hierzu wäre er auch vor dem Hintergrund von § 1585 Abs. 2 BGB angesichts der unbilligen Belastung durch den Fortfall des Familienzuschlages nicht verpflichtet gewesen. Eine Möglichkeit des Unterhaltsberechtigten, durch einseitiges Verhalten den Unterhaltsverpflichteten „finanziell schädigen“ zu können, vermag der Senat demnach nicht zu erkennen.
Ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, ist von der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auszugehen. Der Rückforderungsbescheid vom 27. Februar 2018 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2018 verpflichtet den Kläger zu Recht, die in Höhe von 10.173,66 Euro zu viel erhaltenen Bezüge zurückzuzahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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