Verwaltungsrecht

Rückforderung von Aufstiegsfortbildungsförderung, Entbehrlichkeit der Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, grundsätzliche Maßgeblichkeit der Angaben im Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers für die Beurteilung der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme

Aktenzeichen  AN 2 K 21.00194

Datum:
8.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 35905
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AFBG § 7, § 9a, § 16

 

Leitsatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Rückforderung geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe von 2.299,75 EUR beruht auf § 16 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG). Es handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt war.
a) Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es vorliegend keiner Anhörung vor Erlass des angegriffenen Rückforderungsbescheids.
aa) Vorliegend sind nach § 27a Halbs. 1 AFBG hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens die Vorschriften des SGB X anwendbar. Dabei verpflichtet § 24 Abs. 1 SGB X die Behörde grundsätzlich zur Anhörung, bevor ein eingreifender Verwaltungsakt ergeht. Weiter sieht § 42 Satz 2 SGB X im Unterschied zur Parallelvorschrift des § 46 VwVfG ausdrücklich vor, dass sich die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern gemäß § 42 Satz 1 SGB X nicht auf unterbliebene und nicht nachgeholte Anhörungen erstreckt. Hierdurch sollen unterbliebene Anhörungen sanktioniert werden (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 42 SGB X Rn. 13), indem der Adressat eines Verwaltungsakts allein aufgrund ausgebliebener Anhörung einen Aufhebungsanspruch erlangen kann. Mangels Widerspruchs bestand hier auch nicht die Möglichkeit, die Anhörung nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X in einem Widerspruchsverfahren nachzuholen (vgl. dazu Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 41 SGB X Rn. 15 ff). Jedoch war vorliegend eine Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich.
(1) § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X sieht vor, dass von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Danach kann eine Anhörung im Interesse der Prozessökonomie entbehrlich sein, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen in einem Antrag oder einer Erklärung bereits dargelegt sind und die Behörde diese allein oder als wesentliche Sachverhaltsquelle zugrunde legen möchte (so zur Parallelvorschrift des § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 55; vgl. Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 24 SGB X Rn. 27). In diesen Fällen ist verfahrensökonomisch betrachtet kein Anspruch des Beteiligten auf eine Anhörung notwendig, um die in Frage stehenden tatsächlichen Umstände nochmals vorzutragen, zumal sich die Rechtsposition des Beteiligten auf diese Weise nicht verbessern würde (vgl. Kallerhoff/Mayen a.a.O.). Vielmehr ist die Anhörung bereits vorweggenommen (so zu § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG Herrmann in Beckscher Online-Kommentar, 52. Edition Stand 1.7.2021, § 28 Rn. 32), so dass deren Wiederholung als sachwidrige Förmlichkeit erscheinen kann (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, § 28 Rn. 66). Die Ausnahmeregelung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X ist auch anwendbar, sofern aufgrund Angaben des Betroffenen eine Erstattungsentscheidung ergehen soll, die sich auf eine vorausgegangene Bewilligung bezieht (Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 24 SGB X Rn. 27). Entsprechend ist nicht entscheidend, ob die Entscheidung als solche zugunsten oder zuungunsten des Beteiligten ausgeht, sondern ob von den bereits vorgebrachten Tatsachen abgewichen werden soll (vgl. Weber in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 61. Edition Stand 1.6.2021, § 24 SGB X Rn. 19; Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 24 Rn. 31). Maßgeblich sind dabei allein die Tatsachen, auf die die Behörde ihre Entscheidung stützen möchte. Dagegen ist es im Rahmen der Anhörung unerheblich, ob diese Tatsachen in rechtlicher Hinsicht auch entscheidungserheblich sind, die Behörde also solche Tatsachen zugrunde legen möchte, die mit der zutreffenden Rechtsansicht korrespondieren (vgl. Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 24 SGB X Rn. 12). Dagegen verbleibt es bei der Anhörungspflicht nach § 24 Abs. 1 SGB X, sofern die Behörde beabsichtigt, auch nur teilweise zuungunsten des Betroffenen von den bereits vorgebrachten Umständen abzuweichen oder ihrer Entscheidung weitere Tatsachen zugrunde legen möchte (vgl. Kallerhoff/Mayern a.a.O., Herrmann a.a.O.).
(2) Ausgehend von diesen Maßstäben war hier keine Anhörung des Klägers vor Erlass des angegriffenen Bescheids erforderlich. Denn der Beklagte hat die Rückforderungsentscheidung ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheids – in tatsächlicher Hinsicht – sinngemäß darauf gestützt, aus dem fraglichen Teilnahmenachweis ergebe sich eine Teilnahmequote von 64,66%, wobei die Akademie auf Nachfrage eindeutig geantwortet habe, weitere Stunden würden nicht anerkannt und könnten damit auch nicht bescheinigt werden. All diese tatsächlichen Umstände hatte der Kläger aber bereits zuvor selbst im Rahmen seiner schriftlichen Erklärung, eingegangen bei dem Beklagten am 11. Dezember 2020, vorgebracht. So hat er in dem bezeichneten Schreiben unter Übersendung des Teilnahmenachweises der Akademie vom 27. Oktober 2020 sinngemäß ausgeführt, laut Akademie komme er auf eine Teilnahmequote von ca. 64%. Genau diese Tatsache hat auch der Beklagte ohne Abweichung von dem klägerischen Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Weiter führt der Kläger in dem Schreiben sinngemäß bzw. wörtlich aus, die Bestätigung des Dozenten … über die Teilnahme an weiteren Unterrichtsstunden habe dieser „mangels Nachweises im Auftrag … … zurückziehen müssen“. Er bitte inständig um eine Kulanzentscheidung. Damit bringt der Kläger – wenn auch in anderen Worten – inhaltlich gänzlich übereinstimmend mit den beklagtenseits zugrunde gelegten tatsächlichen Umständen zum Ausdruck, mangels Nachweises werde … keine weitere Teilnahme an Unterrichtsstunden bestätigen. Die Endgültigkeit dieser Position … bekräftigt der Kläger in seinem Schreiben mit der Bitte um eine Kulanzentscheidung. Denn einer solchen Kulanzentscheidung bedürfte es nicht, sofern noch die Aussicht bestünde, dass die Akademie die Teilnahme an weiteren Unterrichtsstunden bescheinigen könnte. Dieser vollständigen Übereinstimmung der mitgeteilten und zugrunde gelegten Umstände steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte nach Eingang der klägerischen Erklärung nochmals bei der Akademie hinsichtlich einer etwaigen Bestätigung der Teilnahme an weiteren Unterrichtsstunden nachgefragt und sinngemäß die Antwort erhalten hatte, die Teilnahme an weiteren Unterrichtsstunden könne nicht bestätigt werden. Denn die zugrunde gelegte Angabe im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X liegt darin, dass die Akademie die Teilnahme an weiteren Stunden nicht bestätigen werde. Dies hatte der Kläger zuvor nicht nur mitgeteilt, sondern auch sinngemäß dahingehend begründet, es fehle an der Nachweisbarkeit. Im Übrigen kann auch kein rein formales Verständnis in dem Sinne zugrunde gelegt werden, wonach es sich bei Nachfrage des Beklagten bzw. der Antwort der Akademie um neue Tatsachen handeln würde, zu denen ggf. anzuhören wäre. Denn zum einen spricht § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht von Tatsachen, sondern Angaben, was ein inhaltliches, also kein formales Verständnis nahelegt. Zum anderen bleibt in Fällen der vorliegenden Art, in denen bereits getätigte Angaben des Betroffenen lediglich bestätigt werden, der Zweck der Ausnahmeregelung im vollem Umfang erhalten. So würde es auch verfahrensökonomisch bloßer Förmelei gleichkommen, den Kläger mit Blick auf die Antwort der Akademie, welche die Erklärung des Klägers lediglich bestätigt, anzuhören, also anzuhören, obwohl der Kläger bereits mitgeteilt hatte, die Akademie bestätige „mangels Nachweises“ keine Teilnahme an weiteren Unterrichtsstunden. Danach war hier die Anhörung auch insoweit bereits vorweggenommen. Schließlich ist es im Rahmen der Anhörung bzw. deren Entbehrlichkeit nicht von Belang, ob der Beklagte in rechtlicher Hinsicht zutreffend davon ausgegangen ist, an die Mitteilung der Akademie hinsichtlich der Teilnahmequote gebunden zu sein. Denn im Rahmen der Anhörung ist allein maßgeblich, welche tatsächlichen Umstände die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legt, mögen diese auch auf eine unzutreffende Rechtsansicht zurückgehen. Entsprechend kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die tatsächliche Teilnahmequote des Klägers beklagtenseits zu ermitteln gewesen wäre. Denn die tatsächliche Teilnahmequote hat der Beklagte ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass es hierauf nicht ankomme, seiner Entscheidung gerade nicht zugrunde gelegt.
bb) Auch sind mit Blick auf die Entscheidung des Beklagten, den Kläger vor Erlass des angegriffenen Bescheids nicht anzuhören, keine Ermessensfehler ersichtlich.
(1) Zwar spricht § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X auf der Rechtsfolgenseite davon, dass im Fall fehlender Abweichungen von Angaben des Betroffenen zu dessen Nachteil von einer Anhörung abgesehen werden kann. Entsprechend ist der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich von einer Anhörung abgesehen wird. Nach vorzugswürdiger Auffassung unterliegt diese Ermessensausübung allerdings nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle (Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 24 SGB X Rn. 32). Lediglich sofern im Einzelfall ein Absehen von der Anhörung trotz erfüllten Tatbestands nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB nicht mehr vertretbar wäre, liegt ein Anhörungsfehler vor (Mutschler a.a.O.). Denn ausschlaggebend ist, dass die Entscheidung über die Durchführung der Anhörung kein selbstständiges Verwaltungsverfahren ist, so dass insbesondere keine gesonderte Begründung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X erforderlich ist (so Mutschler a.a.O.). Sofern dagegen gefordert wird, die Ermessenausübung müsse aktenkundig gemacht oder aber im Bescheid begründet werden (Weber in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 1.6.2021, § 24 SGB X Rn. 15, vgl. auch Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 24 Rn. 22, 23; Herrmann in Beckscher Online-Kommentar VwVfG, 52. Edition Stand 1.7.2021, § 24 Rn. 21 f. m.w.N.) berücksichtigt dies nicht ausreichend, dass die Entscheidung über die Anhörung keine (selbstständige) Verwaltungsaktsqualität besitzt, so dass die §§ 31 ff. SGB X betreffend Verwaltungsakte keine Anwendung finden, insbesondere nicht die Formvorschrift nach § 35 SGB X betreffend die Begründung von Verwaltungsakten.
(2) Auf dieser Grundlage ist hier nicht von Ermessensfehlern auszugehen. Vielmehr erscheint es hier in jeder Weise vertretbar, dass der Beklagte auf Grundlage des Tatbestands nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X zu dem Ergebnis gelangt ist, den Kläger nicht mehr anzuhören. So ist in keiner Weise vorgetragen oder ersichtlich, welchen konkreten Vorteil eine Anhörung vorliegend für den Kläger bzw. dessen Rechtsposition gehabt haben könnte. Im Übrigen sind auch dann keine Ermessensfehler ersichtlich, sofern davon ausgegangen wird, es bedürfe eines Aktenvermerks oder aber Ausführungen im ergangenen Bescheid. Denn eine solche Begründung wäre – solange kein Ermessensausfall vorliegt – in jedem Fall gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X nachholbar (vgl. allgemein Mutschler in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand Mai 2021, § 35 SGB X Rn. 30). So läge der Fall hier, da der Beklagte im Rahmen der Klagerwiderung mit Schriftsatz vom 22. Februar 2021 sinngemäß ausgeführt hat, der Kläger habe in mehreren Telefonaten seine Sicht zum Sachverhalt erläutert, die er in der übersandten Erklärung schriftlich festgehalten und um eine Kulanzentscheidung gebeten habe. Es sei daher darauf verzichtet worden, den Kläger erneut aufzufordern, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Anhörung habe wie erläutert bereits stattgefunden. Danach scheidet zum einen ein Ermessensfehler in Gestalt des Ermessensausfalls aus, auch wenn die Beklagtenvertreter – da nicht Sachbearbeiter – im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Einzelheiten nichts mehr haben sagen können. Denn den dargestellten Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Beklagte lediglich auf die Anhörung „verzichtet“ hat, sich also bewusst war, dass auch die Möglichkeit einer Anhörung bestanden hätte. Darüber hinaus geht aus der Begründung noch hinreichend deutlich und ermessensfehlerfrei hervor, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, die Anhörung habe bereits stattgefunden, mithin dass kein Anlass für eine (weitere) Anhörung mehr bestand.
b) Der angegriffene Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
aa) § 16 Abs. 2 AFBG sieht vor, dass der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben ist und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten hat, soweit Leistungen nach dem AFBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Weiter bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG bzw. § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F., dass der Bewilligungsbescheid insgesamt aufzuheben und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt indes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG bzw. § 16 Abs. 3 Halbs. 2 AFBG a.F. nicht, sofern die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen wird und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Hinsichtlich der Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG bzw. § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F. ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt – also hinsichtlich Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag – aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zurückzuerstatten sind (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 16 Ziff. 2.3). Schließlich bestimmt § 16 Abs. 5 AFBG für den Fall, dass der Bewilligungsbescheid bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Vollzeitmaßnahme insgesamt aufgehoben wird, dass der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten ist, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat.
Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, ob Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme tatsächlich erfolgreich abschließen oder aber eine etwaige Abschlussprüfung nicht bestehen (OVG Münster, B.v. 12.4.2012 – 12 A 236/12 – BeckRS 2012, 51121). Bewusst bürdet der Gesetzgeber Teilnehmern einer Förderungsmaßnahme nicht das Risiko des (endgültigen) Nichtbestehens einer Prüfung etwa am Ende einer mehrjährigen Ausbildung auf, um die mit dem AFBG verfolgte Anreizwirkung nicht zu konterkarieren und keine Hemmschwelle für Fortbildungsinteressierte aufzubauen (so BT-Drucksache 18/7055, Seite 38). Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 AFBG wird regelmäßig von der Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme ausgegangen, solange Teilnehmer diese zügig und ohne Unterbrechung absolvieren und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühen. Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70% der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen an 70% der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Hierdurch wird das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme im Rahmen einer Pauschalierung gesetzlich definiert (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 9a Ziff. 2.1). Dies ergibt sich zudem aus der Begründung des Gesetzgebers. So war zum AFBG in seiner Fassung vor dem 1. August 2016 eine Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten anerkannt. Mit der Neufassung des Gesetzes in der Fassung ab dem 1. August 2016 wollte der Gesetzgeber gerade diese mit Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen verbundene Differenzierung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten mit Hilfe eines Systemwechsels dahingehend ablösen, dass pauschal lediglich auf eine Teilnahmequote abgestellt wird, die allerdings mögliche Fehlzeiten großzügig berücksichtigt. In diesem Sinne ist in der Gesetzesbegründung zur Novellierung des AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AFBG vom 16. Dezember 2015 ausgeführt, in der Vergangenheit sei eine komplizierte und einzelfallorientierte Kasuistik von Entschuldigungsgründen gebildet worden, deren Prüfung mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden gewesen sei (BT-Drucksache 18/7055, Seite 38). Die notwendige regelmäßige Teilnahme sei auf 70 Prozent der Präsenzunterrichtsstunden gesetzlich pauschaliert. Diese Pauschalierung sei zunächst in der Verwaltungspraxis erprobt worden. Sie habe sich als angemessen und interessengerecht erwiesen. Auf der einen Seite stehe das Interesse an einer vollständigen Teilnahme, die letztlich Grundlage der Förderung sei. Auf der anderen Seite bestehe die Notwendigkeit für eine zielorientierte und effektive Förderung, die die Lebensumstände der typischen Geförderten förderrechtlich ernst nehme. Diese Geförderten stünden „mitten im Leben“. Sie müssten oft Beruf, Familie und Aufstiegsfortbildung im Alltag miteinander vereinbaren. Dies führe zu einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, sei es etwa durch Krankheit – eigene oder von Kindern – oder durch Kinderbetreuungsengpässe aufgrund von Schließzeiten (so im Ganzen BT-Drucksache 18/7055, Seite 38).
Im Übrigen bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG, dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Schließlich hat nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG der Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin insbesondere sechs Monate nach Beginn sowie zum Ende der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen.
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der Beklagte hier – ohne dass ihm Ermessen eingeräumt gewesen wäre – gehalten, wie mit Bescheid vom 14. Januar 2021 geschehen, bereits geleistete Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 2.299,75 EUR zurückzufordern.
(1) Hier stand die gesamte geleistete Aufstiegsfortbildungsförderung gemäß § 9a Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 2 und 3 AFBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung. So erging der Bewilligungsbescheid zuletzt unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass der Kläger zum 31. Oktober 2020 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt.
(2) Der Kläger kann gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG in einem Nachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen. Denn der Kläger hat zum 31. Oktober 2020 keinen Nachweis des Bildungsträgers erbracht, aus dem seine regelmäßige Teilnahme bezogen auf die Gesamtmaßnahme hervorginge. Vielmehr geht aus dem vorgelegten Teilnahmenachweis der Akademie vom 27. Oktober 2020 hervor, dass der Kläger in der Zeit vom 6. Dezember 2018 bis 17. Oktober 2020 an 322 von insgesamt 498 Präsenzstunden teilgenommen hat. Dies entspricht einer Teilnahmequote von 64,7%, so dass die pauschalierte Teilnahmequote aus § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG von 70% unterschritten ist. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Teilnahmenachweises vom 6. September 2021. Dort sind 326 besuchte von insgesamt 498 angebotenen Präsenzstunden ausgewiesen, so dass sich mit 65,5% ebenfalls eine Teilnahmequote unterhalb 70% ergibt.
Auch kommt es vorliegend auf die Teilnahmequote an, wie sie sich den Teilnahmenachweisen entnehmen lässt. Dagegen ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht maßgeblich, ob er in tatsächlicher Hinsicht ggf. eine höhere Teilnahmequote erzielt hat, die ausgestellten Teilnahmebestätigungen also unrichtig sind. Entsprechend war nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger – der insoweit seinen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt hat – an allen sieben Unterrichtstagen, die in der Bestätigung des Dozenten … genannt sind, jeweils an vier Unterrichtsstunden teilgenommen hatte, was rechnerisch zu einer ausreichenden Teilnahmequote führen würde.
Dass rechtlich regelmäßig die mittels Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers nachgewiesene Teilnahmequote maßgeblich ist (in diesem Sinne nach altem Recht auch VG Oldenburg, U.v. 9.11.2012 – 13 A 3804/12 – BeckRS 2012, 60486, wonach es in der Regel für die Frage der regelmäßigen Teilnahme bzw. der Entschuldigung von Fehlzeiten auf die Bescheinigung des Fortbildungsträgers ankomme), ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 und 4 AFBG. Die genannten Absätze stellen nicht etwa darauf ab, dass Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen nicht regelmäßig teilgenommen hätten, sondern erheben vielmehr ausdrücklich und übereinstimmend zum Tatbestandsmerkmal, dass Teilnehmer „in einem“ bzw. „in einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers“ die regelmäßige Teilnahme nicht nachweisen. Diese Fassung des Tatbestandsmerkmals ist gegenüber dem Abstellen auf die regelmäßige (tatsächliche) Teilnahme vergleichsweise kompliziert, sodass schon deswegen die Annahme eines Redaktionsversehen fernliegt. Überdies spricht § 16 Abs. 4 Satz 1 AFBG von „einem weiteren Nachweis des Bildungsträgers nach § 9a Abs. 2 Satz 2“, verweist also explizit auf einen in der genannten Norm näher beschriebenen Teilnahmenachweis. Schon aufgrund dieses Regelungszusammenhangs spricht auch in systematischer Hinsicht alles für das Abstellen auf den Nachweis des Bildungsträgers, zumal § 9a Abs. 2 AFBG ausdrücklich zumindest die Obliegenheit der Teilnehmer an einer Fortbildungsmaßnahme normiert, den Nachweis eines Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. Für das Abstellen auf die Teilnahmequote, wie sie sich aus dem Teilnahmenachweis ergibt, sprechen zudem Sinn und Zweck des AFBG in seiner Fassung ab 1. August 2016. So ist bereits dargelegt, dass der Gesetzgeber gerade zur Vereinfachung der Rechtsanwendung eine pauschalierte Teilnahmequote eingeführt hat, um vergleichsweise komplizierte Abgrenzungen zwischen verschuldeten und unverschuldeten Fehlzeiten zu vermeiden. Diese Zielsetzung der Verwaltungsvereinfachung spricht ebenfalls für die Annahme, dass die Förderungsbehörde grundsätzlich an die Angaben des Fortbildungsträgers in dem Teilnahmenachweis gebunden ist, sodass insoweit keine Amtsermittlung in der Sphäre des Fortbildungsteilnehmers und des Fortbildungsträgers erforderlich ist. Im Übrigen ist der Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme keineswegs rechtlos gestellt, sofern grundsätzlich auf den Nachweis des Fortbildungsträgers abgestellt wird. Denn Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme können regelmäßig mit Blick zumindest auf eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB des Fortbildungsvertrags von dem Fortbildungsträger verlangen, einen zutreffenden Teilnahmenachweis ausgestellt zu erhalten. Notfalls kann diese Verpflichtung des Fortbildungsträgers auch gerichtlich – etwa vergleichbar einer arbeitsrechtlichen Zeugnisklage – durchgesetzt werden, wobei hier nicht geklärt werden muss, ob insoweit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Sollte zuvor eine Rückforderungsentscheidung der Förderungsbehörde bestands- oder gar rechtkräftig ergangen sein, können Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme ggf. dennoch nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen, da mit der Erteilung eines neuen bzw. nunmehr zutreffenden Teilnahmenachweises ein neues Beweismittel vorliegt, das eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Dem Wiederaufgreifen stünde aufgrund der zeitlichen Grenzen der Rechtskraft auch eine zuvor ergangene, rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht entgegen. Im Übrigen sind ggf. auch vertragliche Schadenersatzansprüche nach §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB denkbar, sollten Teilnehmern von Fortbildungsmaßnahmen aufgrund unrichtiger Teilnahmenachweise materielle Schäden entstehen.
Offen bleiben kann hier, ggf. in welchen Fällen die Förderungsbehörde ausnahmsweise nicht an den Teilnahmenachweis des Fortbildungsträgers gebunden ist. Hier kommen etwa Fälle der Kollusion zwischen Teilnehmern und Fortbildungsträgern in Betracht (so VG Oldenburg, U.v. 9.11.2012 – 13 A 3804/12 – BeckRS 2012, 60486). Vorliegend stehen aber weder solche noch vergleichbare Umstände im Raum, so dass kein Anlass besteht, eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bindung der Förderungsbehörde an den Teilnahmenachweis vorzusehen.
(3) Der Kläger kann die geforderte Teilnahmequote von 70% auch nicht mehr im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG erreichen. Denn der Teilnahmenachweis vom 27. Oktober 2020 deckt den Gesamtzeitraum der Fortbildungsmaßnahme über deren Teil 1 und Teil 2 vollständig ab, so dass keine ausstehenden Unterrichtsstunden ersichtlich sind, mit deren Hilfe der Kläger die unzureichende Teilnahmequote noch auf 70% anheben könnte.
(4) Eines Hinweises nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG bedurfte es vorliegend nicht. Aus dem ersten klägerseits vorgelegten Teilnahmenachweis der Akademie vom 5. Juni 2019 ergab sich eine Teilnahme des Klägers an 104 von insgesamt 120 Präsenzstunden, was einer Teilnahmequote von 86,7% entspricht. Hingegen setzt § 16 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AFBG für den fraglichen Hinweis insbesondere voraus, dass ein Teilnahmenachweis vorgelegt wird, der die geforderte Teilnahmequote von 70% nicht erreicht, diese Teilnahmequote aber mit Blick auf die laufende Gesamtmaßnahme noch erzielt werden kann. Hierunter fällt der Teilnahmenachweis vom 5. Juni 2019 deswegen nicht, weil er eine Teilnahmequote über 70% ausweist. Auch der Teilnahmenachweis vom 27. Oktober 2020 wird von § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG nicht erfasst, da im Zeitpunkt der Vorlage die erforderliche Teilnahmequote nicht mehr erreicht werden konnte.
(5) Schließlich kann hier auch nicht von einem Maßnahmeabbruch oder einer Maßnahmeunterbrechung aus wichtigem Grund ausgegangen werden, die dem Kläger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG bzw. § 7 Abs. 3a AFBG die Förderung jedenfalls bis zum Maßnahmeabbruch bzw. bis zur Maßnahmeunterbrechung für den Fall regelmäßiger Teilnahme bis dahin erhalten hätte.
Einen Abbruch der Fortbildungsmaßnahme hat der Kläger schon nicht geltend gemacht. Auch in der Sache liegt die Annahme eines Maßnahmeabbruchs fern. So wird von einem Maßnahmeabbruch ausgegangen, wenn Teilnehmer nach eigener Erklärung oder konkludent das Fortbildungsziel aufgeben (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 7 Ziff. 2.1). Hier belegt aber der Umstand, dass der Kläger die Abschlussprüfung angetreten und erfolgreich abgelegt hat, dass er das Fortbildungsziel gerade nicht aufgegeben, sondern wie beabsichtigt erreicht hat.
Auch die Annahme von Unterbrechungen der Fortbildungsmaßnahme scheidet hier aus. Denn jedenfalls hat der Kläger etwaige Unterbrechungen nicht ausdrücklich angezeigt. Nach § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG ist eine Maßnahmeunterbrechung nur berücksichtigungsfähig, sofern diese ausdrücklich erklärt wird. Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG wirkt die Erklärung nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Hier hat der Kläger keine Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme erklärt.
(6) Rechtlich unerheblich ist, dass der Kläger die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Denn – wie bereits dargelegt – kann und soll Aufstiegsfortbildungsförderung gerade nicht deswegen zurückgefordert werden, weil Teilnehmer die Fortbildungsmaßnahme letztlich ohne Erfolg durchlaufen haben. Aufgrund der Erfolgsunabhängigkeit der Aufstiegsfortbildungsförderung in diesem Sinne kann Ausbildungsförderung spiegelbildlich nicht deswegen belassen werden, wenn zwar die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen, der Teilnehmer die Maßnahme aber dennoch erfolgreich beendet hat. Zwar mag diese Spiegelbildlichkeit als solche nicht denklogisch zwingend sein, zumal der Prüfungserfolg eines nicht regelmäßig am Unterricht Teilnehmenden belegt, dass dieser imstande war, Defizite im Rahmen der Unterrichtsteilnahme anderweitig zu kompensieren. Ausschlaggebend ist jedoch, dass sich der Gesetzgeber für ein Regelungskonzept entschieden hat, wonach es Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme obliegt, regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen, um die Chancen des Prüfungserfolgs zu steigern. So bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG, dass der Teilnehmer oder die Teilnehmerin an der geförderten Maßnahme regelmäßig teilzunehmen hat. Satz 4 der genannten Vorschrift definiert sodann die regelmäßige Teilnahme. Noch deutlicher geht aus § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG hervor, dass die regelmäßige Teilnahme unabhängig von einem etwaigen Prüfungserfolg für die Förderung maßgeblich ist. Denn die genannte Vorschrift bestimmt, dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird, ohne einen etwaigen Prüfungserfolg zu thematisieren. § 16 Abs. 3 und 4 AFBG wiederum regeln die Konsequenzen für den Fall nicht regelmäßiger Teilnahme. Danach geben die angeführten Vorschriften das gesetzgeberische Regelungskonzept wider, wonach „die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme die zentrale förderrechtliche Grundlage einer Förderung mit AFBG“ ist, um die entsprechende Mittelverwendung sicherzustellen (BT-Drucksache 18/7055, S. 38). Da die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sei, könne die AFBG-Förderung nicht sinnvoll an die Prüfungsteilnahme oder den Prüfungserfolg angeknüpft werden (so BT-Drucksache 18/7055, S. 38). Im Übrigen ist das Abstellen allein auf die regelmäßige Teilnahme auch deswegen sinnvoll, weil diese die Wahrscheinlichkeit des Prüfungserfolgs in jedem Fall erhöht. Könnten dagegen Fortbildungsteilnehmer eine nicht ausreichende Unterrichtsteilnahme durch das Bestehen der Abschlussprüfung förderungsrechtlich kompensieren, ginge ein wesentlicher Anreiz zur regelmäßigen Unterrichtsteilnahme verloren. So bestünde die Gefahr, dass Teilnehmer im – ggf. nicht berechtigten – Vertrauen auf ihre Leistungsfähigkeit und den Prüfungserfolg den Unterricht mit der Folge vernachlässigen, dass ihre Chancen für den Prüfungserfolg sinken. Schließlich wäre ein Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung im Fall des Prüfungserfolgs losgelöst von Teilnahmequoten auch nicht mit dem Grundsatz sparsamer und effektiver Verwendung öffentlicher Mittel vereinbar. Denn der Rechtsauffassung des Klägers folgend bestünde im Fall des Prüfungserfolgs auch dann ein Anspruch auf Erstattung insbesondere von Lehrgangskosten, wenn der Lehrgang überhaupt nicht besucht wurde. Damit aber würden öffentliche Mittel letztlich ohne jeden Nutzen für Ausbildungszwecke gezahlt.
Schließlich kann auch nicht der so verstandenen Auffassung des Klägers gefolgt werden, wonach eine gesetzliche Verknüpfung dahingehend bestehe, dass eine Teilnahmequote von mindestens 70% für die Annahme ausreiche, dass die Leistungen der Teilnehmer den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme erwarten ließen, was erst Recht durch eine erfolgreiche Abschlussprüfung belegt werde. Denn § 9a Abs. 1 Satz 2 und 3 AFBG regeln – systematisch unabhängig von der Obliegenheit zur regelmäßigen Teilnahme und deren Definition – Förderungsvoraussetzungen mit Blick auf die Eignung der Teilnehmer. So bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 2 AFBG, dass die Leistungen der Teilnehmer den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme erwarten lassen müssen, wobei nach Satz 3 der Vorschrift dies regelmäßig angenommen wird, solange Teilnehmer die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolvieren und sich um den erfolgreichen Abschluss bemühen. Letztlich unabhängig hiervon bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG, dass Teilnehmer regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen haben, wobei § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG die regelmäßige Teilnahme definiert.
(7) Auch mit Blick auf die Rechtsfolge begegnet der angegriffene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Zunächst handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. Aus diesem Grund konnte im Rahmen der Rechtsfolgenentscheidung auch nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hatte. Mit Blick auf die Höhe der Rückforderung ist unstreitig geblieben, dass bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 2.299,75 EUR angefallen waren. Zudem war der Maßnahmebeitrag nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG – soweit angefallen – vollständig zurückzufordern. So erfasst die Rückforderungsausnahme gemäß § 16 Abs. 5 AFBG lediglich Unterhaltsbeiträge im Fall von Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeit. Hier wurden keine Unterhalts-, sondern allein Maßnahmebeiträge geleistet, außerdem handelte es sich um eine Fortbildungsmaßnahme in Teilzeit.
c) Die Rückforderung ist auch verhältnismäßig im Einzelfall.
Zunächst ist die Rückforderung geeignet, das legitime gesetzgeberische Ziel zu verfolgen, öffentliche Mittel der Aufstiegsfortbildungsförderung effektiv und sparsam zu verwenden. Auch ist die Rückforderung erforderlich, da mildere und vergleichbar wirksame Mittel zur Zweckerreichung nicht ersichtlich sind. Insbesondere würde die Rückforderung eines geringeren Geldbetrags öffentliche Mittel nicht in demselben Ausmaß schonen.
Die Rückforderung ist mit Blick auf das genannte gesetzgeberische Ziel auch angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn. Bedenken bestehen auch nicht deswegen, weil sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des AFBG entschieden hat, die für die Förderung erforderliche Teilnahmequote gesetzlich zu pauschalieren, sodass es bei Unterschreitung dieser Teilnahmequote nicht mehr darauf ankommt, ob Fehlzeiten entschuldigt oder unentschuldigt entstanden sind. So ist dem Gesetzgeber schon nach allgemeinen Grundsätzen auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher Spielraum eingeräumt, um abstrakt generelle und insoweit regelmäßig pauschalierende und typisierende Normen zu schaffen (Greszick in Maunz/Dürig GG, Stand Januar 2021, Lfg. 48, Art. 20 Rn. 122). Dies gilt umso mehr im Bereich der hier einschlägigen Leistungsverwaltung. Etwaige Härten sind zudem dadurch abgemildert, dass eine vergleichsweise hohe Fehlzeitenquote von bis zu 30% förderungsrechtlich unschädlich ist und es Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen offensteht und ohne weiteres zumutbar ist, ggf. gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG ausdrücklich den Abbruch bzw. die Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme aus wichtigem Grund zu erklären.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.
3. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich ist die verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage, ob es hinsichtlich der Frage der regelmäßigen Teilnahme grundsätzlich auf den Inhalt des Nachweises des Bildungsträgers oder aber auf die tatsächliche Teilnahmequote ankommt, noch nicht obergerichtlich geklärt (vgl. Roth in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 49. Edition Stand 1.1.2019, § 124 Rn. 53).


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