Verwaltungsrecht

Rückforderung von Ausbildungskosten von Soldaten nach Kriegsdienstverweigerung

Aktenzeichen  6 ZB 18.2292

Datum:
2.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7210
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, § 55, § 56 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, S. 3
VwGO § 124, § 124a

 

Leitsatz

1. Liegt eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 S. 3 SG vor, haben Kriegsdienstverweigerer nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der insoweit ersparten Aufwendungen zurückzuzahlen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der unbestimmte – gerichtlich voll überprüfbare – Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ im Sinn von § des § 56 Abs. 4 S. 3 SG erfasst nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 S. 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Eine solche Ausnahmesituation besteht bei einem Soldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 21 K 18.1012 2018-10-09 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2018 – M 21 K 18.1012 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 39.306,31 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 26.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 39.306,31 Euro, die die Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2017 geltend gemacht hat, nachdem die Klägerin aufgrund ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigererin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 30. September 2014 vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen worden war. Mit Urteil vom 9. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018 abgewiesen. Dieser sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte habe das ihr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zur Bemessung des erstattungspflichtigen geldwerten Vorteils eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die zu erstattenden Kosten zutreffend auf den durch die Ausbildung erlangten Vorteil beschränkt. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. In Anwendung dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Klägerin dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerin anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Ihre militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die Ausbildungskosten grundsätzlich zu erstatten. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Erstattungspflicht, der sich eine Kriegsdienstverweigerin gegenüber sieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellt, hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten des Studiums von der Klägerin verlangt hat, sondern lediglich den deutlich niedrigeren Betrag der von ihr insoweit ersparten Aufwendungen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.10 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15; s. auch BayVGH, B.v. 2.10.2018 – 6 ZB 18.1761 – juris Rn. 10 f. m.w.N.).
Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte zwingend von einer (weiteren) besonderen Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausgehen müssen. Die Klägerin wendet ein, für ihren Antrag auf Kriegsdienstverweigerung sei nicht bloßes „Mobbing“ maßgeblich gewesen, wie das Verwaltungsgericht meine, sondern sexuelle Belästigung im Sinne des § 184i StGB. Wie bereits in ihrer Stellungnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeführt, hätten der harsche Umgangston, sexuelle Übergriffe, rechtsradikales Gedankengut und der Umgang mit Frauen in der Bundeswehr zu schwerwiegenden psychischen Folgen bei ihr geführt. Der Weg über ein Dienstunfähigkeitsverfahren hätte sich nach Angaben ihres Hauptmannes und ihrer Ärzte über zwei bis drei Jahre hingezogen und zu zusätzlichen Belastungen im Dienst geführt. Auf Rat ihres Hauptmannes habe sie ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen den Weg der Entlassung über einen Kriegsdienstverweigerungsantrag gewählt, da auch ein Antrag auf Entlassung gemäß § 55 Abs. 3 SG langwierig und zumeist wenig Erfolg versprechend gewesen sei. Da ihre psychischen Probleme aus der Sphäre der Beklagten stammten, müsste wegen einer besonderen Härte gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von einer Rückforderung ganz Abstand genommen werden.
Dieser Einwand kann aus mehreren Gründen nicht überzeugen.
Zunächst muss sich die Klägerin wohl entgegenhalten lassen, dass sie die Umstände und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die sie zur Kriegsdienstverweigerung veranlasst haben, erst im Klageverfahren vorgebracht hat. Denn das Gericht hat die (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten über die Anwendung der Härtefallregelung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu überprüfen, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2018. Die erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Umstände und Motive für die Kriegsdienstverweigerung kann die Entscheidung der Beklagten über die Erstattungspflicht dem Grunde nach und die Anwendung der Härteklausel nicht nachträglich rechtswidrig machen.
Jedenfalls aber ergeben sich auch bei Berücksichtigung dieser nachträglich vorgebrachten Umstände keine zusätzlichen Härtegründe, die über die bereits berücksichtigen hinausgehen und zu einem vollständigen Wegfall der Rückforderung von Ausbildungskosten führen oder zumindest eine erneute Ermessensentscheidung erzwingen könnten. Der unbestimmte – gerichtlich voll überprüfbare – Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ im Sinn von § des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erfasst nur die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Soldat nicht entziehen und nur durch sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 6 ZB 18.2238 – juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation besteht bei einem Soldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat.
Die von der Klägerin geschilderten Umstände und Vorfälle, die sie zur Kriegsdienstverweigerung bewogen haben, begründen keine zusätzlichen Härtegründe, die über die „normale“ Ausnahmesituation hinausgehen. Zum einen muss sich die Klägerin an dem von ihr selbst „eingeschlagenen Weg“ der Kriegsdienstverweigerung festhalten lassen und kann sich nicht nachträglich auf andere, damals möglicherweise in Betracht gekommene Entlassungstatbestände berufen, die unter Umständen keine Erstattungsansprüche ausgelöst hätten. Zum anderen wäre es ihr zumutbar gewesen, sich der als zunehmend unerträglich empfundenen Situation in anderer Weise zu entziehen, wenn nicht gegen einzelne Übergriffe im Rahmen von Dienstaufsicht, Personalführung oder Strafanzeigen, so durch einen Antrag auf Entlassung wegen persönlicher Härte (§ 55 Abs. 3 SG) oder ein Dienstunfähigkeitsverfahren gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SG aufgrund der von ihr vorgebrachten krankheitswerten psychischen Auswirkungen. Jedenfalls aber führt die infolge der Kriegsdienstverweigerung ausgesprochene Beschränkung des Erstattungsanspruchs zu einem auch mit Blick auf die geltend gemachte Zwangslage angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Klägerin einerseits und des Dienstherrn andererseits, der die Finanzierung des von der Klägerin absolvierten Studiums übernommen hat.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat die Klägerin nicht dargelegt.
Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 – 6 ZB 17.30679 – juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 – 6 ZB 16.1586 – juris Rn. 25 m.w.N.). Diesen Darlegungsanforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Die Frage, „ob der Begriff der besonderen Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht nur eine generelle Bestimmung zur Berechnung des Erstattungsbetrages ist, sondern vielmehr auch besonders gelagerte Einzelfälle wie diesen erfasst“, zielt der Sache nach auf die Anwendung der Härtefallregelung im Einzelfall. Sie zeigt weder hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte noch mit Blick auf die Rechtsfolgen (kann ganz oder teilweise auf die Erstattung verzichtet werden) erneuten oder weitergehenden rechtlichen Klärungsbedarf auf.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben