Verwaltungsrecht

Rücknahme eines Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigem Maßnahmebeginn

Aktenzeichen  22 ZB 19.1645

Datum:
4.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36106
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48
BayHO Art. 23, Art. 44

 

Leitsatz

1. Sind Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, kommt es für einen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nicht auf eine Auslegung der Richtlinien, sondern darauf an, wie die Richtlinien behördlicherseits in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt worden sind und in welchem Umfang infolgedessen eine Bindung an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) eingetreten ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Gebot rechtlichen Gehörs begründet keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 5 K 18.516 2019-06-27 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines zu seinen Gunsten ergangenen Zuwendungsbescheids.
Am 16. September 2015 (elektronischer Eingang) bzw. 21. September 2015 (postalischer Eingang) stellte der Kläger bei der Regierung von Niederbayern den Antrag für eine Förderung aus dem Programm „EnergieBonusBayern“, Programmteil „EnergieSystemHaus“ betreffend den Neubau eines Gebäudes mit einer Förderung nach dem KfW-Programm „Energieeffizientes Bauen“. In dem Antragsformular, Abschnitt 2.a., bestätigte der Klägers mittels Markierung der entsprechenden Vorgabe, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung erteilt worden sei. Gemäß Abschnitt 3.b. des Antragsformulars erklärte der Kläger, dass mit dem Vorhaben im Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch nicht begonnen worden sei, d.h. bis dahin sei noch kein Auftrag für bauliche Maßnahmen am Gebäude vergeben worden, und dass er die Programm-Richtlinien sowie die einschlägigen Merkblätter zur Kenntnis genommen habe.
In den Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 29. Juli 2015 [AllMBl S. 399] in der Fassung vom 4. April 2016 [AllMBl S. 1514]; im Folgenden: Förderrichtlinien) heißt es zum Antragsverfahren im Programmteil „EnergieSystemHaus“ unter Nr. 6.1 unter anderem: „Mit der Durchführung der zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem Eingang des elektronischen Förderantrags bei der Bewilligungsstelle begonnen werden. … Als Maßnahmebeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn“. Im Merkblatt A zum „EnergieBonusBayern“, „Programmteil EnergieSystemHaus“ (Stand: 4.4.2016) ist im Abschnitt „Antragstellung“, Unterabschnitt „Maßnahmenbeginn“ ausgeführt: „Mit der Bestätigung des Eingangs des elektronischen Förderantrags durch die Bewilligungsstelle wird die Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt. Der Maßnahmenbeginn ist definiert mit der Unterzeichnung des ersten Auftrages für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag). Aufträge für Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmebeginn“.
Mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 9. September 2016 wurde dem Kläger bezugnehmend auf seinen Förderantrag als Projektförderung im Sinne von Art. 23 und 44 BayHO ein Zuschuss in Höhe von 11.000,- Euro im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Der Zuwendungsbetrag setzte sich zusammen aus einem „TechnikBonus“ in Höhe von 2.000,- Euro und einem „EnergieEffizienzBonus“ in Höhe von 9.000,- Euro.
Der Zuwendungsbescheid vom 9. September 2016 wurde nach Anhörung des Klägers mit Bescheid der Regierung von Niederbayern vom 13. März 2018 mit Wirkung für die Vergangenheit in voller Höhe zurückgenommen.
Die Rücknahme wurde auf Art. 48 BayVwVfG gestützt. Der Zuwendungsbescheid vom 9. September 2016 sei rechtswidrig. Bei Prüfung der vom Kläger mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Unterlagen habe sich insbesondere aus Rechnungen der Firma … S. GmbH vom 18. und vom 25. August 2018 ergeben, dass der Kläger entgegen den Förderrichtlinien und dem zugehörigen Merkblatt A vor elektronischer Antragstellung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen habe. Der Kläger habe bereits Komponenten für die Lüftung seines Neubaus beschafft gehabt. Dabei handele es sich um eine Baumaßnahme, die insbesondere Einfluss auf den Energieeffizienzbonus habe. Damit liege ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor. Vertrauensschutz stehe einer Rücknahme gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG nicht entgegen. Der Kläger sei im Rahmen des Antragsverfahrens ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen worden, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für eine Bauleistung bzw. Anlagentechnik erteilt sein dürfe. Daher habe der Kläger wissen müssen, dass der spätere Erlass des Zuwendungsbescheids zu Unrecht erfolgt sei, da auf Grund seines Handelns eine wesentliche Fördervoraussetzung entfallen sei. Die Rücknahme erfolge innerhalb der Frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG. Bei der Entscheidung über die Rücknahme des Zuwendungsbescheides seien die auf die Durchsetzung des Haushaltsrechts gerichteten öffentlichen Interessen gegen die wirtschaftlichen Interessen des Zuwendungsempfängers abzuwägen. Diese Abwägung falle hier zu Lasten des Klägers aus, weil er nach den Fördervorgaben vor elektronischer Antragstellung mit der geförderten Maßnahme nicht habe beginnen dürfen; dies sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Nachdem auch keine besonders schutzwürdigen Gründe für den Bestand des Zuwendungsbescheids vorlägen, sprächen neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinien dafür, den rechtswidrigen Zuwendungsbescheid zurückzunehmen und die fehlgeleiteten Fördermittel förderfähigen Maßnahmen zuzuleiten.
Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 13. März 2018 erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 27. Juni 2019 ab. Das Urteil wurde den Klägerbevollmächtigten am 8. Juli 2019 zugestellt.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Der Beklagte hat die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen.
1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.
Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62f.).
1.1 Der Kläger hält (Antragsbegründung, S. 1) die Auffassung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 8) für unzutreffend, dass der Zuwendungsbescheid vom 9. September 2016 gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wegen Verstoßes gegen Art. 23 und Art. 44 BayHO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und den einschlägigen Richtlinien rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Förderung habe. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 9), dass vorliegend durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Förderentscheidungen eine bestimmte Förderpraxis entwickelt worden sei und diese bei vergleichbaren Entscheidungen, auch in Parallelverfahren, die Verwaltung binden würde und Maßstab für die gerichtliche Kontrolle sei.
1.1.1 Der Kläger wendet hierzu ein (Antragsbegründung, S. 2), aus dem Urteil werde nicht ersichtlich, welche bestimmte Förderpraxis bezogen auf die streitgegenständliche Fallkonstellation seitens der Verwaltung vorliegen solle. Das Verwaltungsgericht stelle darauf ab (UA, S. 9), dass maßgebend für den Zuwendungsbescheid insbesondere die Förderrichtlinien, anliegende Merkblätter sowie die Angaben in den Abschnitten 2.a. und 3.b. des Förderantrags gewesen seien. Insofern sei das Urteil des Verwaltungsgerichts widersprüchlich.
Der vom Kläger geltend gemachte Widerspruch besteht nicht. Der Kläger verkürzt den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (UA, S. 8), dass der Zuwendungsbescheid vom 9. September 2016 deshalb gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG rechtswidrig gewesen sei, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung gehabt habe. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründe, existiere nicht (UA, S. 9). Vielmehr erfolge die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, Art. 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch bestehe nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Dieser Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines derartigen Zuwendungsbescheids stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23; ebenfalls zu einer Förderung aus dem hier inmitten stehenden bayerischen 10.000-Häuser-Programm). Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einer bestimmten Förderpraxis maßgebliche Bedeutung zumisst (UA, S. 9), beruht dies auf der ebenfalls zutreffenden Annahme, dass es, wenn – wie hier – die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt sind, für einen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nicht auf eine Auslegung der Richtlinien, sondern darauf ankommt, wie die Richtlinien behördlicherseits in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt worden sind und in welchem Umfang infolgedessen eine Bindung an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) eingetreten ist (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 11.4.2019 – 22 ZB 18.2291 – juris Rn. 16).
Von diesen rechtlichen Grundsätzen ausgehend hat das Verwaltungsgericht zunächst insbesondere die für den Zuwendungsbescheid ausweislich dessen Nr. 1.2 maßgeblichen Förderrichtlinien und weiteren Unterlagen in den Blick genommen (UA, S. 9 bis S. 11) und sich sodann mit der Verwaltungspraxis des Beklagten befasst (UA, S. 11 f.). Es hat entscheidend darauf abgestellt, dass ein nach diesen Förderrichtlinien und Unterlagen nicht genehmigter vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorgelegen habe, welcher auch in ständiger Verwaltungspraxis zur Versagung der Förderung führe (UA, S. 10, S. 11 f.).
1.1.2 Der Kläger verneint das Vorliegen eines förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns (Antragsbegründung, S. 2). Ein solcher komme frühestens mit der „Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag)“ in Frage; derartiges sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfolgt gewesen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht.
Der Kläger bezieht sich auf die entsprechende Formulierung im Merkblatt A zum Programmteil „EnergieSystemHaus“, Abschnitt Antragstellung, Unterabschnitt Maßnahmenbeginn. Auch das Verwaltungsgericht hat dieses Merkblatt zur Beurteilung der Frage, ob ein vorzeitiger Maßnahmebeginn vorlag, berücksichtigt. Es hat sich hierauf jedoch entsprechend der unter Nr. 1.2 des Zuwendungsbescheids als maßgeblich aufgeführten Unterlagen nicht beschränkt, sondern auch die Förderrichtlinien sowie die Erklärungen in den Abschnitten 2.a. und 3.b. des vom Kläger gestellten Antrags herangezogen (UA, S. 9 unten). Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass bereits vor der Antragstellung am 16. September 2015 ausweislich der Rechnungen der S GmbH vom 18. und vom 25. August 2018 Komponenten für die Wohnraumlüftung verbindlich bestellt worden seien (UA, S. 10). Da es sich bei den Lüftungskomponenten um eine Baumaßnahme handele, die insbesondere Einfluss auf den dem Kläger gewährten „EnergieEffizienzBonus“ habe, stelle sich die verbindliche Auftragserteilung an die S GmbH als Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsvertrags i.S.d. Nr. 6.1 Satz 3 der Förderrichtlinien dar, so dass ein gem. Nr. 6.1 Satz 1 der Förderrichtlinien unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn vorliege.
Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise auseinander, wenn er sich lediglich auf die Formulierung in dem vom Verwaltungsgericht ebenfalls berücksichtigten Merkblatt A beruft. Sein Verweis auf die Notwendigkeit einer „entsprechenden Auslegung“ für das Vorliegen eines Maßnahmenbeginns führt nicht weiter; für das Bestehen eines Förderanspruchs kommt es – wie ausgeführt – nicht auf eine Auslegung der zu Grunde liegenden Richtlinien und Unterlagen an, sondern auf deren Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1996 – 11 C 5.95 – juris Rn. 21 m.w.N.). Dass die insoweit maßgebliche Förderpraxis des Beklagten dahin geht, entgegen Nr. 6.1 Satz 3 der Förderrichtlinien (sowie der gleichlautenden Nr. 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, welche gemäß der Vorbemerkung zu den Förderrichtlinien ebenfalls maßgebend waren) von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht schon bei Unterzeichnung jeglichen Lieferungs- oder Leistungsvertrags auszugehen, der der Ausführung zuzurechnen ist, hat der Kläger nicht dargelegt.
1.2 Der Kläger wendet sich (S. 2 bis 4 der Antragsbegründung) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 10 f.), ein vorzeitiger Maßnahmebeginn sei nicht deshalb zu verneinen, weil gegenüber der S GmbH nicht er in Person, sondern die Firma … M.S. Elektroinstallation gehandelt habe, die in eigenem Namen im Rechtsverkehr auftrete (§ 17 HGB). Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er betreibe ein selbstständiges Gewerbe und sei in die Handwerksrolle mit einem Elektrotechnikerhandwerksbetrieb und einem Informationstechnikerhandwerksbetrieb eingetragen. Die S GmbH habe nur ein Angebot an den Unternehmer M.S. Elektroinstallation abgegeben. Ein Vertragsschluss liege zivilrechtlich allein zwischen der Einzelfirma M.S. Elektroinstallation und der S GmbH vor. Auch seien die fraglichen Rechnungen vom Geschäftskonto der Firma M.S. Elektroinstallation bezahlt worden. Die S GmbH verkaufe nicht an Privatpersonen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Aufträge in seiner Eigenschaft als Antragsteller vergeben. Vor der elektronischen Antragstellung am 16. September 2015 hätten sich die von der S GmbH erworbenen Waren im Betriebsvermögen der Firma M.S. Elektroinstallation befunden. Auch Kleingewerbetreibende hätten ein Recht auf eine Geschäftsbezeichnung, die firmenähnlich sein könne. Auf §§ 13, 14 BGB komme es nicht an.
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ergeben sich auch hieraus nicht. Bereits dem Ausgangspunkt des Klägers, dass es sich bei ihm und der Firma M.S. Elektroinstallation um verschiedene Rechtssubjekte handele und die Bestellung bei der S GmbH ihm persönlich nicht zugerechnet werden könne, kann nicht gefolgt werden. Die Firma gem. § 17 HGB als solches ist kein Rechtssubjekt (vgl. BGH, U.v. 21.11.1989 – VI ZR 350/88 – juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 13.05.2014 – 13 A 2818/12 – juris Rn. 1). Bei der Firma handelt es sich – anders als nach ihrer umgangssprachlichen Verwendung – nicht um das Unternehmen selbst, sondern nur um eine namensmäßige Bezeichnung, die das Unternehmen und den Unternehmensträger miteinander verbindet (vgl. Heidinger in Münchner Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 17 Rn. 4; Burgard in Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, vor § 17 Rn. 2; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 17 HGB Rn. 2). Folglich existiert auch kein vom Kläger getrennt zu betrachtendes Rechtssubjekt „Unternehmen“.
Ob es der vom Verwaltungsgericht (UA, S. 11) vorgenommenen Abgrenzung zwischen § 13 BGB und § 14 BGB bedurft hätte, kann offenbleiben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang der Sache nach ausgeführt, dass und weshalb die vor Antragstellung erfolgte verbindliche Bestellung der Lüftungskomponenten nicht dem Geschäftsbetrieb des vom Kläger angeführten Gewerbes, sondern dem mit dem Zuwendungsbescheid geförderten Vorhaben zuzurechnen gewesen ist. Mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander.
1.3 Der Kläger wendet sich (Antragsbegründung, S. 4) gegen die Formulierung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 11), dem Gericht sei aus anderen Verfahren bekannt, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zur Versagung der Förderung führe. Damit kann er nicht durchdringen.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit nicht nur auf eine ihm bekannte Verwaltungspraxis abgestellt, sondern es hat sich neben den Vorgaben in Ziffer 6.1 Satz 1 der Förderrichtlinien auch auf den glaubhaften Vortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren gestützt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bereits der streitgegenständliche Rücknahmebescheid (S. 4) die Angabe enthält, dass der Beklagte regelmäßig Zuwendungsbescheide aufhebt bzw. Förderanträge ablehnt, wenn vorzeitig mit der Maßnahme begonnen worden ist. Zudem hat die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls (S. 2) erklärt, dass eine Zuwendung an den Kläger nicht bewilligt worden wäre, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Bewilligung Kenntnis von den Rechnungen der S GmbH gehabt hätte. Der Kläger zeigt weder auf, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts insoweit die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überschritten hätte, noch, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
1.4 Ohne Erfolg beanstandet der Kläger weiter (Antragsbegründung, S. 4 unten), das Verwaltungsgericht habe seine Annahme nicht begründet, dass der Kläger mit dem Beginn der Realisierung seines Vorhabens ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zu erkennen gegeben habe, das Projekt ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren zu wollen und zu können. Der Kläger hat, wie ausgeführt, hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass angesichts der vor Antragstellung erfolgten verbindlichen Bestellung von Lüftungskomponenten ein ungenehmigter vorzeitiger Maßnahmebeginn vorliege, keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Ein Antragsteller, der vor Erteilung eines Förderbescheids bzw. ohne Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns mit der Realisierung eines Projektes beginnt, gibt aber zu erkennen, dass er das Projekt auf jeden Fall und ungeachtet einer möglichen staatlichen Förderung realisieren will und kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18); es ist nicht dargelegt, weshalb der vorliegende Fall anders zu bewerten sein sollte. Vielmehr ergibt sich aus den vom Kläger in Bezug genommenen Kontoauszügen (Antragsbegründung, S. 3 unter Verweis auf Anlage K 3), dass die Lüftungskomponenten noch im August 2015 und damit etwa zwei Wochen vor Stellung des elektronischen Förderantrags bezahlt worden waren; von welchem Konto (Geschäfts- oder Privatkonto) diese Bezahlung erfolgt ist, ist nach dem oben Ausgeführten hier nicht maßgeblich. Auch hat sich der Kläger in seinem – in der Antragsbegründung (S. 5) ebenfalls in Bezug genommenen – auf die Anhörung vor der Bescheidrücknahme verfassten Schreiben (Behördenakt, Bl. 175) dahingehend eingelassen, dass er gezwungen gewesen sei, die Komponenten vorzeitig bereit zu halten, um Verzögerungen bei den Baumaßnahmen zu vermeiden; die Lüftungsanlage habe er in Eigenleistung ausgeführt. Wieso aus diesen Umständen im Ergebnis nicht geschlossen werden müsste, dass der Kläger sein Vorhaben unabhängig von der später beantragten staatlichen Förderung realisieren könne und wolle, erschließt sich nicht.
1.5 Mit der wörtlichen Wiedergabe von Auszügen aus im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen (vom 3.12.2018 und vom 30.1.2019; vgl. Antragsbegründung, S. 5 f. und S. 10 f.) wird den Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht entsprochen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2013 – 22 ZB 13.1685 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zudem hat sich das Verwaltungsgericht mit dem auch in diesem Vorbringen enthaltenen Einwand des Klägers, dass nicht er, sondern die M.S. Elektroinstallation beim Erwerb der Lüftungskomponenten gehandelt habe, ausführlich befasst, ohne dass diesbezüglich – wie ausgeführt – ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dargelegt wären.
Auch den Vortrag des Klägers betreffend den Sinn und Zweck des förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestands (UA, S. 6, letzter Satz des ersten Absatzes) nicht unbeachtet gelassen. Im Übrigen erweckt auch dieser Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils. In der von ihm angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (U.v. 14.4.2011 – M 12 K 11.549) war ein Lieferungsvertrag vor Antragstellung wieder aufgehoben worden; dies hat das Verwaltungsgericht München einem eindeutigen Rücktrittsrecht für den Fall der Versagung der beantragten Zuwendung gleichgestellt (a.a.O., juris, Rn. 32, 36). Ein mit dieser Konstellation (Vertragsaufhebung; Rücktrittsrecht) vergleichbarer Fall liegt hier jedoch in Bezug auf die vorab bestellten und bezahlten Lüftungskomponenten nicht vor; die Auffassung des Klägers, es habe ein von ihm zu unterscheidendes Rechtssubjekt gehandelt, ist, wie ausgeführt, unzutreffend.
1.6 Der Kläger wendet sich (Antragsbegründung, S. 6 ff.) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er nicht gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayVwVfG in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Zuwendungsbescheids habe vertrauen dürfen. Unzutreffend sei, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG. Auch diesbezüglich legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar.
1.6.1 Der Kläger wendet sich (Antragsbegründung, S. 6) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 13), er könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht bewusst gewesen sei, weil er bei Antragstellung seine Kenntnis von einschlägigen Förderrichtlinien und weiteren Unterlagen bestätigt habe und darauf hingewiesen worden sei, dass zu Unrecht erhaltene Zuschüsse zurückzuzahlen seien. Ernstliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind damit nicht dargelegt. Auf das Verbot eines vorzeitigen (d.h. vor elektronischer Antragstellung erfolgten) Maßnahmebeginns ist der Kläger durch Nr. 6.1 Satz 1 der Förderrichtlinien und das von ihm selbst wiederholt genannte Merkblatt A hingewiesen worden. Die Kenntnis dieser Unterlagen hat der Kläger bei Antragstellung (Abschnitt 3.a. des Antragsformulars) bestätigt. Anders als der Kläger ggfs. meint, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht allein wegen dieser Kenntnis des Klägers von den einschlägigen Aussagen in den der Förderung zu Grunde liegenden Unterlagen grobe Fahrlässigkeit i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG angenommen, sondern es hat hierzu weiter ausgeführt (UA, S. 14 f.).
1.6.2 Der Kläger (Antragsbegründung, S. 7 bis 9) meint, grobe Fahrlässigkeit liege deshalb nicht vor, weil seine bei Antragstellung abgegebene Erklärung, eine „Unterzeichnung des ersten Auftrags für Bauleistungen (z.B. Bauvertrag)“ sei noch nicht erfolgt gewesen, zutreffend gewesen sei. Er führt die im Merkblatt A für den Maßnahmebeginn enthaltene Definition an; diese sei eindeutig. Die in den Abschnitten 2.a. und Nr. 3.b. des Antragsformulars enthaltenen weiteren Erklärungen („noch kein Auftrag für eine Bauleistung erteilt“ bzw. „noch kein Auftrag für eine bauliche Maßnahme am Gebäude vergeben“) müssten in gleicher Weise „ausgelegt“ werden. Das Verwaltungsgericht habe weder (nachvollziehbar) begründet, inwieweit – zumal für den Kläger erkennbar – die verbindliche Bestellung von Komponenten für die Wohnraumlüftung einen der Ausführung zuzurechnenden Lieferungsvertrag i.S.d. Förderrichtlinien darstelle, noch weshalb sich die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids dem Kläger kraft einer Parallelwertung in der Laiensphäre habe aufdrängen müssen. Nicht nachvollziehbar sei ferner, weshalb der Kläger Zweifel hätte haben sollen, dass eine Bestellung bei der S GmbH durch das Unternehmen M.S. Elektroinstallation förderschädlich für einen Antrag des Klägers als Privatperson sein solle.
Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils sind damit nicht dargelegt. Der Kläger hält (Antragsbegründung, S. 6, unter Nr. III.1, erster Absatz) die vom Verwaltungsgericht (UA, S. 13) zu Grunde gelegten rechtlichen Maßstäbe für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG ausdrücklich für zutreffend. Dass von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend die Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 14), die Bestellung der fraglichen Lüftungskomponenten sei – wie der Kläger habe erkennen können – der Ausführung der geförderten Maßnahme gem. Nr. 6.1 Satz 3 der Förderrichtlinien zuzurechnen, nicht ernstlich zweifelhaft ist, ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die entsprechenden Erwerbskosten in dem von ihm unterschriebenen Verwendungsnachweis aufgeführt hat; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass diese Ausgaben im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (Behördenakt, Bl. 110 f.). Weiter weisen die vom Kläger mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten Rechnungen der S GmbH vom 18. und vom 25. August 2015 aus, dass die Lieferung der Lüftungskomponenten noch im August 2015 – d.h. mehrere Wochen vor der elektronischen Antragstellung – erfolgt ist. Dass dieser Zusammenhang zwischen der Bestellung der Lüftungskomponenten und dem geförderten Vorhaben dem Kläger nicht bei Antragstellung oder Erhalt des Förderbescheids bewusst war, ist nicht dargelegt und auch nicht anzunehmen. Vielmehr hatte der Kläger in seinem auf die Anhörung ergangenen Schreiben vom 15. Februar 2018 unter anderem erklärt, dass und weshalb er gezwungen gewesen sei, die Komponenten für die Lüftungsanlage vorzeitig bereit zu halten. Da somit insbesondere die Bestellung der für das geförderte Vorhaben benötigten Lüftungsanlagenkomponenten schon vor Antragstellung erfolgt war und der Kläger auf das Verbot eines vorzeitigen Maßnahmebeginns (auch gem. Nr. 6.1 Satz 1 und Satz 3 der Förderrichtlinien) bei der Antragstellung hingewiesen worden war, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich für den Kläger bei Anstellung ganz naheliegender Überlegungen das Fehlen einer (negativen) Fördervoraussetzung hätte ergeben müssen, so dass sich ihm die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids aufdrängen musste. Nachdem der Kläger vorträgt, dass er mit einem selbstständigen Gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen sei, dass er die Ausführung der Lüftungsanlage in Eigenleistung erbracht habe und dass er als gewerblicher Kunde die Lüftungskomponenten vergünstigt habe erwerben können (vgl. UA, S. 5), um diese anschließend für private Zwecke zu verwenden, ist davon auszugehen, dass der Kläger gerade auch nach seinen persönlichen Umständen und Fähigkeiten (vgl. Müller in Huck/ders., VwVfG, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 35; Sachs in Stelkens/Bonk/ders., VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 162) in der Lage gewesen ist, die Rechtswidrigkeit des Förderbescheids im Zusammenhang mit Bauleistungen wegen vorzeitigen Maßnahmebeginns zu erkennen.
Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass in den dem Zuwendungsbescheid gemäß dessen Nr. 1.2 zu Grunde liegenden Unterlagen (Förderrichtlinien, Merkblätter, Förderantrag) zur Umschreibung eines unzulässigen vorzeitigen Maßnahmebeginns unterschiedliche Formulierungen verwendet worden sind. Gerade deshalb kann sich der Kläger aber nicht auf eine vermeintlich eindeutige Definition im Merkblatt A berufen. Der Auffassung des Klägers (Antragsbegründung, S. 7), die Formulierungen in den Abschnitten 2.a und 3.b. des Antragsformulars betreffend einen Maßnahmebeginn seien letztlich wie diejenige im Merkblatt A „auszulegen“, kann nicht gefolgt werden. Für die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheids kommt es – wie ausgeführt – nicht auf eine Auslegung der Förderrichtlinien und der sonstigen für die Förderung maßgeblichen Unterlagen an, sondern darauf, inwieweit auf Grund deren Handhabung in der ständigen Praxis eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist. Unabhängig davon müsste für eine solche sich am Merkblatt A orientierende einheitliche Auslegung – sofern sie das Verständnis des Klägers bestätigen sollte – diesem gegenüber den Formulierungen im Antragsformular Vorrang zukommen; hierfür ist weder etwas dargelegt, noch ist derartiges angesichts der gleichrangigen Aufzählung der maßgeblichen Unterlagen in Nr. 1.2 des Zuwendungsbescheids ersichtlich. Zudem setzt sich der Kläger mit der Formulierung betreffend einen Maßnahmebeginn in Nr. 6.1 Satz 3 der Förderrichtlinien nicht auseinander, die dem Zuwendungsbescheid ebenfalls zu Grunde lagen und die das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Kriterien für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn in der Verwaltungspraxis herangezogen hat. Ferner muss berücksichtigt werden, dass der Kläger in seinem auf die Anhörung zu einer möglichen Rücknahme des Zuwendungsbescheids ergangenen Antwortschreiben vom 15. Februar 2018 nicht geltend gemacht hat, dass die Angaben in den dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden Unterlagen betreffend einen vorzeitigen Maßnahmebeginn unklar gewesen seien oder dass er auf eine bestimmte Formulierung in diesen Unterlagen vertraut habe. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als in dem Anhörungsschreiben vom 7. Februar 2018 im Zusammenhang mit dem vom Beklagten angenommenen vorzeitigen Maßnahmebeginn nochmals auf die Förderrichtlinien sowie das zugehörige Merkblatt A verwiesen worden war. Erst im Klageverfahren hat sich der Kläger auf eine vermeintlich eindeutige Definition im Merkblatt A berufen. Das Vorbringen des Klägers ist daher insoweit nicht konsistent.
Zudem hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit auch darauf abgestellt (UA, S. 14 f.), dass es dem Kläger bei etwaigen Zweifeln oblegen hätte, sich vor Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde Klarheit zu verschaffen, ob durch die Bestellung bei der S GmbH bereits ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vorgelegen habe (vgl. zum Verantwortungsbereich des Maßnahmeträgers, Beschaffungsvorgänge im Einklang mit Vorgaben von Förderrichtlinien auszugestalten BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 24). Mit dieser Erwägung setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander.
Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Bestellung nicht durch ihn, sondern die M.S. Elektroinstallation erfolgt sei, ist dem wiederum entgegenzuhalten, dass bereits die Annahme, es handele sich um unterschiedliche Rechtssubjekte, nicht zutreffend ist.
1.6.3 Die vom Kläger (Antragsbegründung, S. 8) bemängelten Ausführungen im Urteil betreffend den Auftrag für die Erstellung eines Neubaus beim Bauunternehmen L. E. (UA, S. 13 f.) waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich des Vorliegens grober Fahrlässigkeit i.S.d. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG hat es allein auf die vor der Antragstellung erfolgte Bestellung von Lüftungskomponenten bei der S GmbH abgestellt (UA, S. 14 f.).
1.7 Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers (Antragsbegründung, S. 11 f.) zu der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA, S. 15 f.), dass der streitgegenständliche Rücknahmebescheid nicht an gem. § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehlern leide.
Der Kläger beanstandet zwar einzelne Formulierungen in der Ermessensausübung im streitgegenständlichen Bescheid; er legt aber nichts dazu dar, dass gem. § 114 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder dass gar ein Ermessensausfall vorliege. Ungeachtet dessen ist zu den Einwendungen des Klägers folgendes auszuführen:
1.7.1 Ein Widerspruch in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor. Die in den Ermessenserwägungen des streitgegenständlichen Bescheids erwähnte und vom Verwaltungsgericht (UA, S. 15) wiedergegebene Kenntnis des Klägers von den Fördervoraussetzungen ist nicht dahin zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht nunmehr die Auffassung vertreten hätte, der Kläger habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 BayVwVfG positiv gekannt.
1.7.2 Der Kläger rügt, es sei eine bloße Behauptung, dass der Beklagte Zuwendungsbescheide in gleich gelagerten Fällen regelmäßig aufhebe bzw. Förderanträge ablehne, wenn bereits vorzeitig mit der Maßnahme begonnen worden sei. Allerdings hat er nichts dazu dargelegt, weshalb diese im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Erwägung in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sein sollte. Auf die Ausführungen unter Nr. 1.3 dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
1.7.3 Soweit der Kläger rügt, bei der Ermessensausübung habe nicht nochmals zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, dass er als Zuwendungsempfänger gegen die Fördervorgaben verstoßen habe, greift dies im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bescheid ausgewiesenen und vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Ermessenserwägungen zu kurz. Der Beklagte ist (S. 4 des Bescheids) vom Erfordernis einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Haushaltsrechts mit den wirtschaftlichen Interessen des Klägers ausgegangen. Dass der Kläger gegen Fördervorgaben verstoßen habe, steht im Kontext mit der weiteren Erwägung des Beklagten, dass dem Kläger die Fördervoraussetzungen – und damit auch die Problematik des vorzeitigen Maßnahmebeginns – bekannt gewesen seien, so dass kein überwiegendes Interesse des Klägers am Bestand des Zuwendungsbescheids bestehe. Der Kläger legt auch insoweit nicht dar, dass gem. § 114 Satz 1 VwGO die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
1.7.4 Der Kläger meint, bei der Ermessensausübung habe die widersprüchliche oder zumindest nicht eindeutige Definition des vorzeitigen Maßnahmebeginns im Merkblatt A bzw. im Antragsformular (Abschnitt 2.a. bzw. 3.b.) Berücksichtigung finden müssen. Damit kann er ebenfalls nicht durchdringen. Wie unter Nr. 1.6.2 dieses Beschlusses ausgeführt, ist auch angesichts der unterschiedlichen Formulierungen in den dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden Richtlinien und Unterlagen von grober Fahrlässigkeit gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG auszugehen. Weshalb dieser Umstand im Rahmen der Ermessensausübung gleichwohl zu Gunsten des Klägers hätte berücksichtigt werden müssen, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insofern kann die Unterschiedlichkeit der Formulierungen auch keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG abzusehen; nach dieser Vorschrift wird in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG für den Regelfall eine gebundene Entscheidung angeordnet (vgl. Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 48 Rn. 147).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, zuzulassen.
Der Kläger wiederholt letztlich (Antragsbegründung, S. 12 bis S. 14) seine zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf die „Auslegung“ des Merkblatts A und des Förderantrags, zur Frage, wer Vertragspartner der S GmbH geworden sei, zum Sinn und Zweck der Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns, zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit und zum Vorgehen des Beklagten in anderen Fällen. Der jeweilige Vortrag wird ergänzt um die nicht weiter substantiierte Behauptung, dass besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten vorlägen. Der Kläger legt aber nicht – wie geboten – dar, dass und inwieweit sich die von ihm aufgeworfenen Fragen nicht schon ohne weiteres aus dem Gesetz bzw. der hierzu jeweils ergangenen Rechtsprechung beantworten lassen oder dass es sich um einen besonders unübersichtlichen und / oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt handelt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 28, Rn. 33).
3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt bzw. liegt nicht vor.
Der Kläger formuliert folgende Frage: „Kann ein Kaufvertrag, den eine natürliche Person im Rahmen des von ihr ausgeübten Unternehmens nach § 14 BGB mit einem Dritten abschließt, dazu führen, dass damit ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Rahmen des 10.000-Häuser-Programms, gestellt durch eine natürliche Person als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, führen, oder ist es vielmehr so, dass im Hinblick auf einen gestellten Zuwendungsantrag zwischen dem Antragsteller als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und der Unternehmereigenschaft des § 14 BGB zu unterscheiden ist, das heißt, dass eine Auftragserteilung nicht durch den Antragsteller als Verbraucher nicht förderschädlich sein kann?“.
Der Kläger legt nicht dar, weshalb dieser Frage eine über die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen sollte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Ebenso wenig ist die Entscheidungserheblichkeit dieser Fragestellung dargelegt. Das Verwaltungsgericht ist weder davon ausgegangen, dass der Kläger den Vertrag betreffend die Lüftungskomponenten „im Rahmen eines von ihm ausgeübten Unternehmens nach § 14 BGB“ geschlossen hat, noch davon, dass „eine Auftragserteilung nicht durch den Antragsteller als Verbraucher“ erfolgt ist, sondern es hat – ohne dass der Kläger hiergegen in der erforderlichen Weise etwas dargelegt hätte – angenommen, dass der Hauptzweck des Rechtsgeschäfts als privat einzustufen gewesen ist. Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt, dass es auf die in der Frage bezeichneten Umstände nach der – rechtlich allein maßgeblichen – Handhabung der Förderrichtlinien und der sonstigen Förderunterlagen in der Verwaltungspraxis ankommt.
4. Soweit der Kläger ergänzend auf sein „gesamtes erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere in Schriftsätzen einschließlich der Beweisantritte“ Bezug nimmt, genügt er erneut nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 198 m.w.N.).
5. Der Kläger rügt mehrfach (Antragsbegründung, S. 5 f., S. 9 f., S. 10 f.), das Verwaltungsgericht habe seinen Sachvortrag und angebotene Beweismittel nicht berücksichtigt; ferner (Antragsbegründung, S. 13) erhebt er Rügen in Bezug auf die Erörterung der Streitsache in der mündlichen Verhandlung. Damit macht er der Sache nach Verfahrensmängel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Solche Mängel liegen dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu Grunde.
5.1 Mit dem Einwand, Vorbringen sei nicht berücksichtigt worden, macht der Kläger möglicherweise einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG geltend (vgl. zur Subsumtion unter § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 48). Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es begründet aber keine Pflicht der Gerichte, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Um eine Verletzung dieses Anspruchs anzunehmen, müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass der Sachvortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen worden ist (BayVGH, B.v. 28.7.2020 – 22 ZB 20.1345 – juris Rn. 4 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier weder dargelegt noch ersichtlich. Der Vortrag des Klägers zu einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen (Antragsbegründung, S. 5 f.), zum Vertrauensschutz (Antragsbegründung, S. 9 f.) und zum Sinn und Zweck des Verbots eines vorzeitigen Maßnahmebeginns (Antragsbegründung, S. 10 f.) ist im Tatbestand des Urteils (UA, S. 4 unten bis S. 6 Mitte) seinem wesentlichen Inhalt nach dargestellt (vgl. § 117 Abs. 3 VwGO) und daher vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Mit dem Kern des Klägervorbringens, dass nicht er, sondern die M.S. Elektroinstallation bei der Beschaffung der Lüftungskomponenten gehandelt habe und dass dies Konsequenzen für die Annahme eines vorzeitigen Maßnahmebeginns habe, hat sich das Verwaltungsgericht befasst (UA, S. 10 f). Gleiches gilt für die Frage, ob einer Rücknahme des Zuwendungsbescheids schutzwürdiges Vertrauen des Klägers gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayVwVfG entgegenstand (UA, S. 12 ff.). Das Verwaltungsgericht ist jeweils der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, denn dieses verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Rechtsgründen teilweise oder ganz unberücksichtigt zu lassen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 138 Rn. 32 m.w.N.).
5.2. Soweit der Kläger eine Nichterhebung der von ihm schriftsätzlich angebotenen Beweise rügt, sind die Voraussetzungen einer möglicherweise erhobenen Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75) nicht dargelegt. Eine solche Rüge setzt regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2019 – 22 ZB 19.453 – juris Rn. 27 m.w.N.). Zu diesen Voraussetzungen verhält sich die Antragsbegründung nicht. Im Übrigen kam es nach dem in Bezug auf die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen – sie betreffen den Einwand des Klägers, dass nicht er, sondern die M.S. Elektroinstallation beim Erwerb der Lüftungskomponenten gehandelt hat – jeweils nicht an.
5.3 Soweit der Kläger (Antragsbegründung, S. 13) anführt, wesentliche Bestandteile seines Vorbringens seien in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht erörtert worden; die Verhandlung habe sich auf die Erörterung der – nicht entscheidungsrelevanten – Frage beschränkt, ob ein Bauvertrag mit der Firma E zu Stande gekommen sei, macht er möglicherweise eine Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO geltend, wonach die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist das Vorbringen des Klägers jedoch unzutreffend. Die Sach- und Rechtslage ist danach mit den Beteiligten ausführlich erörtert worden. Die Beklagtenvertreterin hat die unter Nr. 1.3 dieses Beschlusses genannte Erklärung abgegeben, wonach die Förderung versagt worden wäre, wenn die Rechnungen der S GmbH im Zeitpunkt der Bewilligung bekannt gewesen wären. Auch haben die Beteiligten Ausführungen zur Person, die der S GmbH den Auftrag erteilt habe, sowie zur Frage, ob der Kläger im Handelsregister eingetragen sei, gemacht. Hieraus ergibt sich, dass die in Bezug auf eine Rücknahme des Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigen Maßnahmenbeginns inmitten stehenden entscheidungserheblichen Umstände Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Im Übrigen lassen weder das Sitzungsprotokoll noch die Darlegungen des Klägers erkennen, dass der Kläger die Breite und / oder Tiefe der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beanstandet oder auf eine weitergehende Erörterung seines Vorbringens gedrungen hat. Damit wäre der vom Kläger geltend gemachte Mangel auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO geheilt (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 104 Rn. 4).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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