Verwaltungsrecht

Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Aktenzeichen  19 B 20.2085

Datum:
30.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 23009
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1
AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die beantragte “Verlängerung” des Aufenthaltstitels erfasst grundsätzlich auch Ansprüche, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, wobei der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt wird, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Befristungsbescheids ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann auch dann bestehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls von einer Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 4 K 15.723 2016-09-21 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. September 2016 in Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 7. Februar 2017 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Bescheide des Landratsamtes Bayreuth vom 10. September 2015 und vom 11. August 2016 werden aufgehoben, soweit sie dieser Entscheidung entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Kläger 40% und der Beklagte 60%.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erteilung der am 16. Februar 2015 beantragten Niederlassungserlaubnis und Verlängerung der nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG am 12. Dezember 2011 erteilten und bis zum 1. September 2016 bzw. entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bis zum 18. September 2015 nachträglich befristeten Aufenthaltserlaubnis unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. September 2016 und unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 10. September 2015 und vom 11. August 2016.
Die beantragte “Verlängerung” des Aufenthaltstitels erfasst grundsätzlich auch Ansprüche, die auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, wobei der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Aufenthaltszwecke bestimmt und begrenzt wird, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 – 1 C 43/06 -, BVerwGE 129, 226-243, Rn. 12). Dahinstehen kann vorliegend, ob sich aufgrund der Versöhnung der Eheleute im Februar 2017 ein veränderter Lebenssachverhalt und mithin eine Erweiterung des Streitgegenstandes ergibt, da die Beteiligten einer solchen Erweiterung nach § 91 VwGO zugestimmt haben.
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss (st. Rspr. vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 15/14 – juris Rn. 11). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht beruht auf der Annahme, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Diese Gründe treffen auf eine durch nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis bewirkte zeitliche Verkürzung des Aufenthaltsrechts in gleicher Weise zu. Einer Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern – insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht – Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben. Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Befristungsbescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist deshalb dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 – juris Rn. 6 m.w.N.).
Nach diesen Maßgaben bleibt die Berufung ohne Erfolg, soweit der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Februar 2015 weiterverfolgt (1.) und sich gegen die nachträgliche Befristung der ursprünglich bis zum 1. September 2016 geltenden Aufenthaltserlaubnis wendet (2.). Ebenso erfolglos bleibt das mit der Berufung verfolgte Begehren nach einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (3.). Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger nach Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2017 die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beansprucht; hinsichtlich eines neu erworbenen Anspruches auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG besteht ein Bescheidungsanspruch (4.).
1. Nach der Überzeugung des Senats ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil vom 21. September 2016, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau mit seinem Auszug aus der Ehewohnung im April 2014 beendet worden war und bis zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wieder aufgenommen wurde, nicht zu beanstanden, so dass es für die am 18. Februar 2015 beantragte Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG an einem mindestens dreijährigen Bestand der familiären Lebensgemeinschaft fehlte. Auch nach dem nunmehr maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt kann der Kläger die rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab Beantragung im Februar 2015 nicht beanspruchen, da nach der Überzeugung des Senats die eheliche Lebensgemeinschaft mit der räumlichen Trennung im April 2014 aufgehoben und erst im Februar 2017, mithin nach einem beträchtlichen, nicht unerheblichen Zeitraum (vgl. § 85 AufenthG) wiederbegründet wurde.
Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Ehegatte eines Deutschen nur dann, wenn er zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG gewesen ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2015 – 10 B 15.429 – juris). Zeiträume, in denen der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt hat, die ihn zu seiner rückwirkenden Erteilung berechtigen würden, mithin Zeiten eines inzident festzustellenden Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind dabei anzurechnen (vgl. Koch in Kluth/Hornung, ZuwanderungsR-HdB, § 4 Aufenthalt Rn. 203).
Für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft, die aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG genießt, kommt es auf den nachweisbar betätigten Willen beider Eheleute an, ein gemeinsames Leben zu führen. Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die durch das Institut der Ehe miteinander verbundenen Personen auch der Sache nach in einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer die persönliche Verbundenheit der Eheleute zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus; die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11.10 – juris; U.v. 30.3.2010 – BVerwG 1 C 7.09 – BVerwGE 136, 222 Rn. 15). Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt. Bei der im jeweiligen Einzelfall vorzunehmenden Bewertung, ob eine aufenthaltsrechtlich beachtliche tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt oder lediglich eine Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 – 2 BvR 231/00 – NVwZ 2002, 849 Rn. 22; BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25/12 – juris).
Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute – etwa aus beruflichen Gründen – in getrennten Wohnungen leben. Es steht grundsätzlich im Belieben des Einzelnen, eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, wie er das gemeinsame Leben mit seinem Ehegatten konkret gestaltet, so dass der Staat seiner Schutz- und Gewährleistungsfunktion auch dann nachzukommen hat, wenn sich Eheleute etwa dazu entschließen, aus bestimmten sachlichen oder persönlichen Gründen, also z.B. wegen Berufstätigkeit an verschiedenen Orten, ihre Lebensgemeinschaften nicht ständig in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern einen Teil ihrer Zeit an verschiedenen Orten verbringen. Voraussetzung ist aber, dass hierdurch die persönliche und emotionale Verbundenheit der Eheleute, ihr “Füreinander-Dasein”, nicht in einer so nachhaltigen Weise aufgegeben wird, dass nicht mehr von einer Beistandsgemeinschaft, sondern allenfalls noch von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft gesprochen werden kann, im Rahmen derer selbst regelmäßige Treffen oder Freizeitaktivitäten nur noch den Charakter gegenseitiger Besuche miteinander befreundeter Personen haben (vgl. HessVGH, B.v. 9.8.2004 – 9 TG 1179/04 – juris Rn. 8).
Im Falle des Fehlens einer räumlichen Lebensgemeinschaft ist jedenfalls erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation und Kontakte zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung ebenso wie durch gegenseitige Beistandsleistungen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011, a.a.O., Rn. 18). Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die ab-strakte Festlegung weiterer Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013, a.a.O., Rn. 4).
Der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende aufenthaltsrechtliche Schutz entfällt grundsätzlich, wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft, sondern getrennt leben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: 3/2020, § 27 AufenthG Rn. 73). Aus der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich regelmäßig die Trennung der Eheleute; ein Antrag auf Scheidung der Ehe ist hierfür nicht erforderlich (vgl. HessVGH, B.v. 24.1.2013 – 6 B 27/13 – juris Rn. 7). Im Falle einer dauerhaften räumlichen Trennung der Eheleute bedarf es für die gegenteilige Feststellung des Fortbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusätzlicher Anhaltspunkte, um das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunkts weitgehend auszugleichen (intensivere persönliche Kontakte und Verbundenheit). Zur Vermeidung von Missbrauch sind bei Vorliegen getrennter Wohnungen an den Nachweis des gleichwohl Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 27 AufenthG Rn. 63). Bloße gegenseitige Besuche nach Aufgabe der häuslichen Lebensgemeinschaft stellen sich nicht als eheliche Beistandsgemeinschaft, sondern als eine Begegnungsgemeinschaft dar (vgl. VGH BW, U.v. 6.5.1991 – 1 S 1084/90 – juris).
Nach diesen Maßgaben ist den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach mit dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung im April 2014 eine Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgte, beizupflichten. Die räumliche Trennung der Eheleute war vorliegend weder beruflich noch aus einem sonstigen außerhalb der Ehe liegenden Grund veranlasst. Vielmehr bestand der Grund sowohl nach Angaben des Klägers (“ständig Streit”) als auch nach den Ausführungen der Ehefrau des Klägers in einem Zerwürfnis der Eheleute. Die Ehefrau des Klägers hat sowohl gegenüber der Behörde als auch vor dem Verwaltungsgericht überzeugend die nicht nur räumliche, sondern auch emotionale Distanzierung von ihrem Ehemann geschildert; zwischenzeitliche Annäherungen wurden von ihr abwartend beurteilt. Die im Rahmen einer “erneuten Annäherung” angeführten Kontakte (gegenseitige Besuche) vermögen die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft als Beistandsgemeinschaft in besonderer gegenseitiger Verbundenheit und Verantwortung nicht zu belegen. Die angeführten Besuchskontakte spiegeln insoweit lediglich eine Begegnungsgemeinschaft wider. Auch wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend das Vorliegen einer ständigen häuslichen Gemeinschaft der Ehepartner erfordern mag, spricht die Aufrechterhaltung getrennter Wohnungen, für die es keinen außerhalb der Ehe liegenden Grund gab, die vielmehr der Trennung der Eheleute aufgrund von Zerwürfnissen geschuldet war, dafür, dass mit bloßen Besuchskontakten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt wurde. Die Aussage der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. September 2016, wonach das Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft im Dezember 2015 gewesen sei, vermag an der rechtlichen Würdigung der nach dem Auszug und der emotionalen Distanzierung (angeblich) wieder gepflegten Besuche nichts zu ändern. In Anbetracht dessen, dass die Eheleute für einen beträchtlichen Zeitraum in getrennten Wohnungen lebten (Frühjahr 2014 bis Februar 2017) und unbestritten im Zeitraum Dezember 2015 bis Oktober 2016 getrennt und ohne persönlichen Kontakt waren, kann rückwirkend betrachtet selbst bei einer nachfolgenden Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Februar 2017 nicht von einer nur vorübergehenden, unschädlichen (räumlichen) Trennung ausgegangen werden.
Die Trennung der Ehegatten vor Ablauf der Dreijahresfrist ist selbst dann zu bejahen, wenn diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen ggf. auch nur eines der Ehepartner erfolgt, die eheliche Lebensgemeinschaft später aufgrund eines geänderten Willensentschlusses jedoch wiederaufgenommen wird (vgl. HessVGH, B.v. 24.1.2013 – 6 B 27/13 – juris).
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 18. Februar 2015.
2. Da nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts während des Zeitraums zwischen April 2014 bis zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr bestand, ist die nachträgliche Befristung der Gültigkeit der am 12. Dezember 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. September 2015 nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst zum Ablauf der ursprünglichen Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis am 1. September 2016 ist – wie ausgeführt – nicht von der Wiederherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
3. Wegen Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft steht dem Kläger trotz des rechtzeitig, d.h. vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5.10 – BVerwGE 140, 64), gestellten Antrags kein Anspruch auf Verlängerung der bestehenden Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. Eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts gerichtet, solange der jeweilige Aufenthaltszweck fortbesteht (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 8 Rn. 4). Eine solche lückenlose Legalisierung des Aufenthalts im Wege der Verlängerung des Aufenthaltstitels nach §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn – wie vorliegend – die eheliche Lebensgemeinschaft für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Sinne von § 85 AufenthG aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der nachträglichen Befristung der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis zum 18. September 2015 eine “Verlängerung” bereits begrifflich nicht möglich ist, und hat auch einen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG mangels eines dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht verneint.
4. Da die beantragte Verlängerung des familiären Aufenthaltstitels den Antrag auf Neuerteilung mitumfasst und im Berufungsverfahren maßgebliche Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, hat der Kläger nunmehr einen Anspruch auf (rückwirkende) Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Die Beteiligten haben im Übrigen den Anspruch auf Neuerteilung der am 7. Februar 2017 beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach der geltend gemachten Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft trotz eines fehlenden bzw. von der Behörde verweigerten Verwaltungsverfahrens in das vorliegende Verfahren mit einbezogen.
Der Verweis der Ausländerbehörde auf das anhängige Gerichtsverfahren und die Verweigerung jeglichen Verwaltungshandelns unter Hinweis auf den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entbindet die Behörde nicht von der ihr obliegenden, eigenständigen Pflicht, auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihre Entscheidung aktuell zu halten und auf einen veränderten Lebenssachverhalt zu reagieren bzw. ggf. erforderliche Ermittlungen durchzuführen.
Der Kläger erfüllt zum nunmehr maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Voraussetzung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ebenso wie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1, 2 AufenthG. Es steht nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger mit seiner Ehefrau seit der Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft in der gemeinsamen Ehewohnung am 2. Februar 2017 die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufgenommen hat.
Zwar ist dem Beklagten beizupflichten, dass sich aus dem Verfahrensablauf durchaus Zweifel hinsichtlich einer prozesstaktischen Motivation des erneuten Zusammenziehens der Eheleute ergeben, zumal im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht im September 2016 keinerlei Anzeichen für eine erneute Annäherung benannt wurden. Nach Erlass des klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Urteils haben der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen einer Vorsprache vom 19. Dezember 2016 vorgetragen, “wieder zusammen zu sein”, ohne jedoch eine Änderung der Wohnverhältnisse in Aussicht zu stellen. Die Ehefrau des Klägers machte gegenüber der Ausländerbehörde deutlich, hinsichtlich der für ein unabhängiges Aufenthaltsrecht erforderlichen Ehebestandszeit falsch beraten worden zu sein. Dass der Kläger nunmehr wieder unter der Ehewohnung gemeldet ist, belegt zwar einen gemeinsamen Wohnsitz. Die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wird dadurch jedoch nicht impliziert, es bedarf in Anbetracht des bisherigen Verfahrensgangs einer kritischen Würdigung.
Der Senat ist gleichwohl in Würdigung folgender Umstände von einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Ehefrau überzeugt: Der Kläger ist seit dem 30. April 2010 mit seiner deutschen Ehefrau, die er während ihres einwöchigen Urlaubs in Tunesien im Jahr 2009 kennengelernt hat, verheiratet. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe (kurze Bekanntschaft, großer Altersunterschied) konnte der Kläger im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ausräumen (nach Vorlage von Lichtbildern der Eheleute, eines ärztlichen Attestes der Frauenärztin der Ehefrau des Klägers, wonach wegen Kinderwunsches eine Hormonspirale entfernt wurde, und persönlicher Befragung wurden die Zustimmung der Ausländerbehörde und das Visum erteilt). Auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lag anfänglich eine eheliche Lebensgemeinschaft vor. Anhand der Befragung der Eheleute stellt es sich so dar, dass die Ehe aufgrund einer emotionalen Bindung trotz der aufenthaltsrechtlichen Hürden und im Bewusstsein des beträchtlichen Altersunterschiedes aus einer emotionalen Bindung heraus eingegangen wurde. Die mittlerweile schon lange Ehedauer und das seit Februar 2017 erneut bestehende Zusammenleben in einer 70-qm-Wohnung mit einem gemeinsamen Schlafzimmer sprechen für den erneuten Bestand einer ehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Kläger und seine Ehefrau haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. der Beweisaufnahme überzeugend dargelegt, dass die erneute Annäherung und die nachfolgende Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus einer emotionalen Verbundenheit heraus erfolgte (der Kläger sprach davon, dass man “einander vermisst” habe; nach Aussage der Ehefrau habe man einen “gemeinsamen Weg” zur Bewältigung der Schwierigkeiten gesucht). Nach den übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau ist die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine Häuslichkeit, gemeinsames Kochen und das Kümmern um die gemeinsam angeschafften Haustiere (Katzen) geprägt. Auch wenn die Eheleute nicht über gemeinsame Konten oder Kontovollmachten verfügen und die Miete der Wohnung seitens der Ehefrau getragen wird, wobei dies nach dem Einverständnis der Eheleute mit den unterschiedlichen Steuerbelastungen korrespondiert, ist von einem gemeinsamen Wirtschaften auszugehen (Lebensmitteleinkäufe werden gemeinsam bestritten, Pflichten im Haushalt untereinander aufgeteilt). Nach den übereinstimmenden Aussagen vom Kläger und seiner Ehefrau seien im Verlaufe der Ehe viele Urlaube gemeinsam in Tunesien verbracht worden, wo der Kläger ein Haus besitze und – finanziert durch Zahlungen aus dem Bundesgebiet an die Familie im Heimatland – derzeit ein weiteres Haus baue bzw. das Haus der Mutter aufstocke. Aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels seit 2016 und seit der Corona-Pandemie hätten die Eheleute keine weiteren Urlaube miteinander verbracht. Es sei jedoch geplant, in Zukunft wieder mehr Zeit gemeinsam in Tunesien zu verbringen.
Nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung bzw. in der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Senats ist in dem geschilderten Zusammenleben seit nunmehr erneut vier Jahren das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu erkennen. Dem stehen weder die getrennten Konten noch der vom Kläger verfolgte Hausbau in Tunesien entgegen, da die finanzielle Eigenständigkeit dem erklärten Willen der Eheleute entspricht. Die gemeinsame Lebensführung der Eheleute erscheint von persönlicher Verbundenheit und der Sorge für den jeweiligen Partner (z.B. bei Krankheit) geprägt. Die alltäglichen Dinge des Lebens werden miteinander in organisatorischer und emotionaler Verbundenheit bewältigt. Auch ohne explizit benannte gemeinsame Freizeitbeschäftigungen, Ausflüge oder Urlaube ist mithin von einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen.
Dass vorliegend lediglich das formale Band der Ehe vorläge, ergibt sich entgegen der Wertung seitens des Beklagten auch nicht aus den Einlassungen der Kinder der Ehefrau des Klägers. Eine Zurückhaltung bei der Teilnahme an Familienfeiern aus Rücksicht auf den Ex-Partner erscheint vielmehr nachvollziehbar. Eine Begleitung der Ehefrau bei der Hochzeitsfeier ihrer Tochter sowie von den Kindern bestätigte gemeinsame Unternehmungen sprechen vielmehr dafür, dass der Kläger mit seiner Ehefrau nunmehr wieder in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Dass sich die Kinder der Ehefrau des Klägers über die eheliche Beziehung der Mutter gegenüber Behörden zurückhaltend geäußert haben, erscheint durchaus verständlich; die von der Beklagtenseite gerügte Detailarmut vermag der Senat dabei nicht zu erkennen.
Auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG sind vorliegend gegeben. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Dass der Kläger im Rahmen der Beantragung der Niederlassungserlaubnis im Februar 2015 die Anschrift seiner Ehefrau angab, unter der er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr wohnhaft war, hat die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. September 2015 nicht als entgegenstehendes Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG gewertet. Wenngleich sich Falschangaben im Zusammenhang mit der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Berücksichtigung dessen, dass der Gesetzgeber in § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG dies ausdrücklich als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse festlegt, nicht als geringfügige Rechtsverstöße darstellen, wird dem Kläger in Anbetracht dessen, dass der Beklagte im Bescheid vom 10. September 2015 hierin kein Ausweisungsinteresse erkannt hat, dies nun nicht mehr entgegengehalten werden können.
Die (rückwirkende) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ist grundsätzlich möglich, wenn der Antragsteller hieran ein schutzwürdiges Interesse hat; ein solches liegt vor, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an er den begehrten Aufenthaltstitel besitzt (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 – 1 C 22.17 – juris Rn. 10 f.; U.v. 26.10.2010 – 1 C 19/09 – juris Rn. 13; U.v. 9.6.2009 – 1 C 7.08 – juris Rn. 13; U.v. 29.9.1998 – 1 C 14.97 – juris Rn. 15 ff.; BayVGH, B.v. 8.8.2019 – 10 C 18.1179 – juris Rn. 4).
Für die aufenthaltsrechtliche Stellung des Klägers ist im Hinblick auf die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erheblich, von welchem Zeitpunkt an er den begehrten Aufenthaltstitel besitzt. Dem Kläger ist daher rückwirkend zum Antragsdatum am 7. Februar 2017 und dem Zeitpunkt der festgestellten Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.
Zum nunmehr maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt erweisen sich die Versagung des Aufenthaltstitels, die hieraus folgende Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Befristung der Wirkungen der Abschiebung mit Bescheiden vom 10. September 2015 und vom 11. August 2016 insoweit als rechtswidrig und sind aufzuheben.
Im Hinblick auf den seit Februar 2017 bestehenden Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis erfüllt der Kläger nunmehr auch die Voraussetzung des dreijährigen Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für den regelhaften Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis aus ehebezogenen Gründen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist durch die Feststellung eines solchen Rechtsanspruchs als erfüllt anzusehen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 – 1 C 6/09 – BVerwGE 136, 211-222, Rn. 26).
Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 18. Februar 2015 bedarf jedoch der Aktualisierung; es handelt sich insoweit um ein “steckengebliebenes” Verwaltungsverfahren, für das trotz des gebundenen bzw. regelhaften Anspruches noch keine Spruchreife besteht (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 47). Der Beklagte wird daher verpflichtet, über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie beurteilt sich nach dem jeweiligen Erfolg hinsichtlich der einzelnen Streitgegenstände.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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