Verwaltungsrecht

Schornsteinfegerwesen, Kostenfestsetzung für Zweitbescheid, kein Nachweis der Durchführung der festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb der festgelegten Frist, Festlegung eines Zeitraums für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, keine unrichtige Sachbehandlung

Aktenzeichen  W 8 K 21.775

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 44938
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
KG Art. 1
KG Art. 2
KG Art. 16 Abs. 5
SchfHwG § 25
KÜO § 3

 

Leitsatz

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die in Nr. 4 des Zweitbescheids des Landratsamtes Main-Spessart vom 3. Mai 2021 getroffene Kostenlastentscheidung und der zugehörige konkrete Kostenansatz in Nr. 5 des Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die mit Zweitbescheid vom 3. Mai 2020 in den Nummern 4 und 5 erhobenen Kosten beruhen auf Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG und, soweit es die Höhe der festgesetzten Gebühr betrifft, auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/8 und Tarif-Nr. Lfd.Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, und hinsichtlich der Auslage Art. 10 Abs. 1 KG.
Gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG erheben die Behörden des Freistaats Bayern für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). Zu deren Zahlung ist als Kostenschuldner derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlasst hat, hier also der Kläger. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG bemisst sich die Höhe der Gebühren grundsätzlich nach dem Kostenverzeichnis. Nach Tarif-Nr. Lfd. Nr. 2.IV.8/8 des Kostenverzeichnisses ergibt sich für den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 und 3 SchfHwG ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 80,00 EUR. Ist wie hier mit dem Erlass des Zweitbescheids die Androhung einer Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG verbunden, erhöht sich die Gebühr um die Gebühr nach Tarif-Nr. Lfd. Nr. 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses, die einen Gebührenrahmen von 12,50 EUR bis 150,00 EUR vorsieht. Damit ergibt sich insgesamt ein Gebührenrahmen von 42,50 EUR bis 230,00 EUR.
Die streitgegenständliche Gebühr in Höhe von 100,00 EUR liegt im mittleren Bereich der Rahmengebühr. Die festgesetzte Gebühr ist nicht überhöht, sondern der Sachlage angemessen und ist auch gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG im Hinblick auf den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten nicht zu beanstanden. Die Erhebung der Auslage in Höhe von 3,68 EUR beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG.
Ein Ermessensfehler ist im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar; die Gebührenfestsetzung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Bei der Festsetzung der konkreten Gebühr wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) eingehalten.
Die Anordnung der Durchführung von Kaminkehrerarbeiten und der Vorlage eines Nachweises hierüber und die Androhung der Ersatzvornahme in den Nummern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids als Grundlage für die Kostenfestsetzung sind ebenfalls in rechtmäßiger Weise erfolgt (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG). Unabhängig davon, dass der Kläger den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 des Zweitbescheids vom 3. Mai 2021 bereits vor Klageerhebung nachgekommen ist und somit durch die Regelungen in den Nummern 1 bis 3 des Bescheids nicht mehr beschwert ist, sind Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung nicht ersichtlich. Die Anordnung der Durchführung von näher bestimmten Kaminkehrerarbeiten und der Vorlage eines Nachweises hierüber unter den Nummern 1 bis 3 des Zweitbescheids des Landratsamtes Main-Spessart vom 3. Mai 2021 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten 14-tägigen Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG).
Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids des Landratsames Main-Spessart vom 3. Mai 2021 sind erfüllt.
Der Kläger hat die in Nr. 2, 3 und 5 des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom 22. April 2020 festgelegten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb des hierfür festgelegten Zeitraums vom 1. Januar bis 31. März (im vorliegenden Fall des streitgegenständlichen Jahres 2021) durchgeführt und die Durchführung mittels des hierfür vorgesehenen Formblattes oder auf sonstige Weise nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt das SchfHwG als Grundlage für den Feuerstätten- und den Zweitbescheid auch für die Eigentümer. Dies zeigt z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG unmittelbar, wonach der Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet ist, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen.
Soweit der Kläger vorträgt, eine Verkürzung des Zeitraums für die Durchführung der Arbeiten auf ein Viertel statt wie in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) der KÜO vorgesehen innerhalb eines Kalenderjahres verstoße gegen die Auflagen der EU, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses Vorbringen gegen den Feuerstättenbescheid vom 22. April 2020, in dem die Zeiträume für die Durchführung festgelegt sind, richtet, dieser aber bestandskräftig ist. Der Kläger hat von seiner Klagemöglichkeit gegen den Feuerstättenbescheid, auf die in dessen Rechtsbehelfsbelehrungauch hingewiesen wurde, keinen Gebrauch gemacht.
Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass gegen die im Feuerstättenbescheid vom 22. April 2020 für die Durchführung der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten vorgesehenen Zeiträume keine Bedenken bestehen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 KÜO) steht dem nicht entgegen. Aus dieser ergibt sich lediglich, dass hinsichtlich der Anzahl der Überprüfungen „einmal im Kalenderjahr“ vorgesehen ist, nicht aber, dass für die Durchführung der Arbeiten das ganze Kalenderjahr zur Verfügung stehen muss. Die Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zum Erlass eines Feuerstättenbescheids unter näherer Konkretisierung des Durchführungszeitraums für Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten ergibt sich aus § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 KÜO (vgl. BayVGH, U.v. 30.1.2014 – 22 B 13.1709 – juris; BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5/14 – juris). So beinhaltet nach § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchfHwG der Feuerstättenbescheid den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten. Nach § 3 Abs. 2 KÜO setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest.
Ferner ergibt sich aus dem SchfHwG hinsichtlich des Inhalts des Feuerstättenbescheids auch keine besondere Aufklärungspflicht. Vielmehr ist eine Aufklärung des Klägers über seine Pflichten gerade durch den Feuerstättenbescheid erfolgt (vgl. insoweit auch § 14a Abs. 2 SchfHwG, wonach der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger i m F e u e r s t ä t t e n b e s c h e i d auf die Frist des § 4 Abs. 2 SchfHwG hinweist).
Das Vorbringen des Klägers, der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe sich arglistig verhalten, er habe zu jeder Zeit Zutrittsmöglichkeit gehabt und sei immer von sich aus bei ihm vorbeigekommen und habe den im Feuerstättenbescheid festgelegen Termin verstreichen lassen, um die jetzt entstandene Situation zu provozieren, steht der Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids vom 3. Mai 2021 nicht entgegen. Der Kläger konnte dem Feuerstättenbescheid entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen waren, und dass er verpflichtet ist, die Arbeiten zu veranlassen. Die E-Mail des Klägers an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom 21. April 2021 mit der Bitte, die erforderliche Abgaswegeprüfung und danach Kehren nach Bedarf im Rahmen des Routinebesuchs durchzuführen, reicht insoweit nicht. Auf ein etwaiges Vertretenmüssen des Klägers kommt es bezüglich der Nichtdurchführung der Schornsteinfegerarbeiten und dem Erlass eines Zweitbescheides nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nicht an. Es obliegt dem Eigentümer, rechtzeitig die Durchführung der Arbeiten zu veranlassen. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die anderen von ihm angefragten Schornsteinfeger seien im ersten Quartal des Kalenderjahres mit Kehr- und Überprüfungsarbeiten im eigenen Bezirk beschäftigt (gewesen), ändert nichts an der Beurteilung. Der Kläger hat auch innerhalb der ihm mit dem Anhörungsschreiben vom 19. April 2021 gesetzten – von Rechts wegen im Übrigen nicht gebotenen – Nachfrist bis spätestens 27. April 2021 die Arbeiten nicht durch einen anderen Schornsteinfeger durchführen lassen bzw. sich ernsthaft um die Durchführung bemüht, obwohl er jedenfalls seit der Klarstellung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am 23. April 2021 (s. Bl. … der Behördenakte) nicht mehr davon ausgehen konnte, dass dieser die Arbeiten bei ihm durchführen wird. Insbesondere hat er die zuständige Behörde nicht um eine weitere Fristverlängerung gebeten, um die anstehenden Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfeger durchführen zu lassen. Dass dem Kläger die Veranlassung der Durchführung durch einen anderen Schornsteinfeger nicht unmöglich war, zeigt zudem die Tatsache, dass es dem Kläger – allerdings erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids – auch gelungen ist, einen Schornsteinfeger zu finden, der die Arbeiten im klägerischen Anwesen durchgeführt hat.
Soweit der Kläger vorträgt, dass es in der Vergangenheit zu keinen Beanstandungen in Bezug auf seine Feuerstätte gekommen ist, ist anzumerken, dass der Erlass eines Zweitbescheids kein Instrument der Bestrafung für die Versäumung oder Missachtung von Eigentümerpflichten darstellt, sondern ein ordnungsrechtliches Instrument der präventiven Gefahrenabwehr (vgl. Seidel/Fischer/Kreiser, SchfHwG – Praxis- und anwendungsorientierte Erläuterungen, 2. Auflage 2019, § 25 SchfHwG Rn. 34 m.w.N. zur Rechtsprechung). Dass von der Feuerstätte des Klägers gegenwärtig eine konkrete Gefahr ausgeht, ist für den Erlass eines Zweitbescheids gerade nicht erforderlich.
Der Erlass des Zweitbescheids stellt dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 – 22 ZB 16.1914 – juris). Diesbezüglich – insbesondere hinsichtlich der Nachfristsetzung bis spätestens 14. Mai 2021 – sind keine Ermessensfehler des Beklagten ersichtlich.
Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Kaminkehrerrechnungen des Bezirksschornsteinfegers führen ebenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides, da sie keine Rechtfertigung für die fehlende Durchführung der im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 22. April 2020 festgelegten Maßnahmen darstellt. Der Kläger ist ausweislich § 2 SchfHwG nicht verpflichtet, die angemahnten Arbeiten durch den Bezirksschornsteinfeger selbst durchführen zu lassen, sondern kann sich eines in das Schornsteinfegerregister (§ 3 SchfHwG) eingetragenen Betriebs nach eigener Wahl bedienen. Bei Verstößen eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gegen die ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse kommen gegebenenfalls Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG in Betracht.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die corona-bedingten Kontaktbeschränkungen (vgl. VG Hannover, U.v. 9.11.2020 – 13 A 4340/20 – juris Rn. 28). Die Ausübung des Schornsteinfeger-Handwerks war und ist durch die pandemiebedingten Maßnahmen nicht verboten. Bei einer weiteren Verzögerung der erforderlichen Arbeiten hätten erhebliche Gefahren der Brand- und Betriebssicherheit der Anlagen und nachteiliger Auswirkungen auf Klima und Umwelt bestanden.
Die Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 des Zweitbescheids) beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG und ist wiederum zwingend vorgesehen.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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