Verwaltungsrecht

Schriftform bei Unterzeichnung mit Fingerabdruck nicht gewahrt

Aktenzeichen  M 17 S 16.36479

Datum:
7.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 81 Abs. 1 S. 1, § 82 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Die Unterzeichnung mit Kreuz oder mit Fingerabdruck erfüllt nicht die Schriftform. Ist der Kläger des Schreibens nicht kundig, muss er die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist serbischer Staatsangehörige und Zugehöriger der Volksgruppe der Roma. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Die Mutter der Antragstellerin stellte für sich und drei Kinder am 22. September 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am … Oktober 2015 gab die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen an, ihr Ehemann habe Probleme mit Serben gehabt, weil sie halb Roma und muslimischen Glaubens sei. Er sei serbischer Roma. Sie sei krank und ihr gehe es nicht gut. Zwei Leute hätten sie vergewaltigen wollen. Andere Einwohner hätten sie gerettet und ihr geholfen. Sie hätten Steine auf sie geworfen. Sie seien bedroht worden. Wenn sie ihre Heimat nicht verlassen würden, würden sie gesteinigt, getötet und vergewaltigt. Die Polizei habe sie nicht ernst genommen. Sie sei bei einem Arzt in Serbien gewesen, aber keiner helfe ihnen. Sie habe psychische Probleme, seit sie den Kosovo verlassen habe und nach Serbien umgezogen sei. Ihre Mutter sei im Kosovo getötet und vergewaltigt worden. In der Niederschrift wurde vermerkt, dass die Anhörung öfter habe unterbrochen werden müssen und die Mutter des Antragstellers einen verwirrten Eindruck gemacht habe.
Mit Bescheid vom 11. Januar 2016, zugestellt am 19. Januar 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Serbien angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Die Zustellbevollmächtigte der Antragsteller übersandte dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit Schreiben vom 26. Januar 2016 deren Asylklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg sich mit Beschluss vom 22. Februar 2016 Au 6 K 16.30086/Au 6 K 16.30087 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit sowohl für das Hauptsache- als auch für das Eilverfahren an das Verwaltungsgericht München verwies hatte, lehnte dieses den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 18. März 2016 ab (M 17 S 16.30336). Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (M 17 K 16.30335) wies es die Klage ab.
Am … September 2016 ging, übermittelt von der Ausländerbehörde, beim Bundesamt die Geburtsanzeige des Antragstellers ein. Mit zwei Schreiben vom 18. Oktober 2016 übersandte das Bundesamt der Mutter des Antragstellers eine Ladung zur persönlichen Anhörung, eine Niederschrift, zwei Belehrungen und Informationen zur Verordnung (EG) Nr. 604.2013 des Rates vom 26. Juni 2013.
Die Regierung von Oberbayern wies mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 dem Antragsteller, seiner Mutter und seinen Geschwistern den im Rubrum des Beschlusses aufgeführten Wohnsitz zu.
Mit Schreiben vom 26. September 2016 gab das Bundesamt der Mutter des Antragstellers Gelegenheit, auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu verzichten oder innerhalb eines Monats schriftlich die Gründe darzulegen, die zur Annahme berechtigen, dass bei dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaften nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen oder ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylG droht. Ferner wurde dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats die Tatsachen vorzutragen, die bei einer Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2016, zugestellt gegen EB am 23. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Serbien bzw. einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Antragsteller kein Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG sei. Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für den Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit in Serbien aufgehalten habe, nicht vorliegen. Die Regelvermutung des § 29 a AsylG werde nicht allein durch die Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma widerlegt oder dadurch, dass sich der Antragsteller lediglich allgemein auf schlechte Lebensbedingungen berufe.
Dem Antragsteller drohe auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Der Antragsteller müsse weder von der serbischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung befürchten. Insbesondere seien für den minderjährigen, nicht selbst handlungsfähigen Antragsteller keinerlei individuelle Gefahren für den Fall der Rückkehr in sein Heimatland geltend gemacht.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor, insbesondere führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Serbien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege und den Antragstellern drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben. Die Umstände, die die Antragsteller für sich geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner Serbiens hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten.
Da Anhaltspunkte auf schutzwürdige Belange des Antragstellers weder vorgetragen worden sein noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorlägen, werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet. Die Befristung auf 10 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, denn der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
Die Zustellbevollmächtigte des Antragstellers übersandte dem Bayerischen Verwaltungsgericht München mit Schreiben vom 30. Dezember 2016 dessen Asylklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom selben Tag. Der Antragsteller beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes vom 13. Dezember 2016 anzuordnen.
Die Begründung werde innerhalb angemessener Frist vorgelegt. Klage- und Antragschreiben, die per Telefax übermittelt wurden, enthalten die Namensangabe der Mutter des Antragstellers sowie jeweils einen Fingerabdruck.
Zur Begründung des Antrags wurde mit Schreiben vom 12. Januar 2017, ebenfalls mit Wiedergabe eines Fingerabdrucks ohne eine Unterschrift, gerügt, dass dem Antragsteller keine Gelegenheit zum Sachvortrag gegeben und damit das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 17.36477 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.
1. Das Verwaltungsgericht München ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig, obwohl im Antrags- und Klageschreiben als Wohnsitz eine Anschrift in …, also im Bereich des Verwaltungsgerichts Augsburg angeführt worden ist. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Asylstreitigkeiten das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Nach dem Zuweisungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 11. Oktober 2016 haben der Antragsteller, seine Mutter und seine Geschwister ihren Wohnsitz in der ** Ankunfts- und. Rückführungseinrichtung in … und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen.
2. Klage und Antrag sind nicht formgerecht erhoben und deshalb unzulässig. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Diese Vorschrift ist – zumindest analog – auf das Beschlussverfahren anzuwenden (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 2). Schriftform im prozessrechtlichen Sinn ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das Schriftstück vom Kläger oder seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben ist. Dabei genügt weder ein willkürliches Handzeichen noch eine Abkürzung im Sinne einer Paraphe. Notwendig ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug, der die Absicht erkennen lässt, Unterschrift zu leisten. Ist der Kläger des Schreibens nicht kundig, muss er die Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Unterzeichnung mit Kreuz als Unterschrift erfüllt das Schriftformerfordernis nicht (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 81 Rn. 7).
Die von der Mutter des Antragstellers über die Zustellbevollmächtigte dem Gericht vorgelegten Schreiben, die lediglich mit einem Fingerabdruck versehen sind, genügen diesem Formerfordernis nicht. Es geht nicht an, dass erst durch ein Beweisverfahren geklärt werden kann, ob der Fingerabdruck von der Klägerin herrührt oder nicht. Da die Antrags- und die Klagefrist abgelaufen sind, kann die Unterschrift auch nicht nachgeholt werden. Die fehlende Schriftlichkeit führt zur Unzulässigkeit der Klage (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 81 Rn. 15).
3. Im Übrigen wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
3.1 Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – Inf-AuslR 1993, 196).
3.2 An der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
3.2.1 Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht erkennbar.
Die Ablehnung der Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Das Heimatland des Antragstellers, Serbien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat bestehen aber weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Meinung der deutschen Verwaltungsgerichte, der sich das Gericht anschließt (vgl. z. B. VG Regensburg, B. v. 24.2.2015 – RN 6 S 15.30120 – juris Rn. 18; VG Bayreuth, B. v. 13.2.2015 – B 3 S 15.30041 – juris Rn. 17; VG Berlin U. v. 28.01.2015 – 7 K 546.15 A – juris Rn. 19-32; B. v. 9.12.2014, 7 L 603.14 A – juris; VG Hamburg B. v. 6.3.2015 – 5 AE 270/15 – juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, B. v. 29.1.2015 – 19a L 94/15.A; VG Oldenburg B. v. 9.4.2015 – 7 B 1548/15 – juris Rn. 22; VG Aachen, B. v. 3.2.2015 – 9 L 680/14.A – juris Rn. 9; a. A. VG Münster, Beschl. v. 27.11.2014, 4 L 867/14.A – juris sowie Bader in InfAuslR, 2015, 69ff.).
Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die Mutter hatte, auch wenn im Asylverfahren widersprüchliche Schreiben des Bundesamts zugegangen sein sollten, Gelegenheit, sich schriftlich zur Furcht vor Verfolgung des Antragstellers zu äußern. Auch im Gerichtsverfahren wurde nicht ausgeführt, welche Tatsachen der Antragsteller geltend gemacht hätte bzw. nunmehr vor Gericht geltend machen will. Die Nichtverfolgungsvermutung nach § 29a AsylG ist daher nicht im Geringsten erschüttert.
3.2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
3.2.3 Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


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