Verwaltungsrecht

Schülerbeförderung

Aktenzeichen  7 ZB 18.1439

Datum:
1.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3458
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Art. 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 5
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 4
BaySchFG Art. 8 Abs. 1 S. 1
BayVwVfG Art. 38

 

Leitsatz

1 Auch bei notwendiger Beförderung mittels anderer Verkehrsmittel als dem öffentlichen Personenverkehr besteht ein Wahlrecht des Aufgabenträgers. Nur wenn gerade die Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs die einzig rechtmäßige wäre, ist das Ermessen hinsichtlich der Auswahl möglicher anderer Verkehrsmittel auf Null reduziert, so dass es einer vorherigen Anerkennung nicht zwingend bedarf. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Wird einem Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule mit einem anderen Sprengel gestattet (Gastschulverhältnis), so gehört die Beförderung des Schülers nicht zum Aufgabenbereich des Schulaufwandsträgers. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 3 K 16.1792 2018-06-12 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.773,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
A.
Soweit sich die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erstattung der Kosten für die Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug zwischen dem Wohnort der Kläger in M … und der A …-Grundschule in A … im Schuljahr 2015/16 i.H.v. (letztlich) 3.431,82 Euro wenden, sind die diesbezüglich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
I. Die Ablehnung des von den Klägern gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Schuljahrs 2015/16 (kumulativ) auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte – und nicht die Erziehungsberechtigten – habe ein Wahlrecht hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten. Soweit die Kläger der Auffassung gewesen seien, dass die Notwendigkeit der Schülerbeförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug bestanden habe, hätten sie dies in substantiierter Weise im betreffenden Schuljahr der Beklagten gegenüber geltend machen müssen, wobei dieser jedoch die Auswahl oder Einrichtung des Verkehrsmittels zur Schülerbeförderung oblegen habe. Damit stehe einem über die Kosten der öffentlichen Beförderung von 921,30 Euro hinausgehenden Erstattungsanspruch entgegen, dass die Kläger selbst entschieden hätten, ihre Tochter mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu befördern und die Beklagte eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten habe. Daneben hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs selbständig tragend damit begründet, dass im Übrigen andere Verkehrsmittel nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur zum Einsatz kommen könnten, wenn diese notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher seien. Beides sei vorliegend aus näher im Urteil ausgeführten Gründen nicht der Fall. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme ergebe sich auch nicht aufgrund einer Zusicherung, da eine solche den Akten nicht entnommen werden könne und insbesondere nicht in der Niederschrift der Beklagten über eine Aussage des Klägers zu 1 vom 22. Januar 2016 liege, in der er sich auf eine lediglich mündliche Äußerung des 1. Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2015 beziehe.
II. Ist ein Urteil – wie vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsansprüche für das Schuljahr 2015/16 – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 – 3 B 38.16 u.a. – NVwZ-RR 2017, 266). Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011 Rn. 2).
III. Dem kommen die Kläger nicht nach. Die Kläger zeigen bereits keine Zulassungsgründe hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe den Klägern eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten (nachfolgend 1. bis 3.). Somit kommt es auf Ausführungen der Kläger zu den weiteren tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts nicht an. Diese können die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden nicht aufgezeigt.
a) Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).
a) Mit ihrem Einwand, die Beklagte habe gewusst und sei davon ausgegangen, dass ihre Tochter im Schuljahr 2015/16 mit dem eigenen PKW befördert worden sei, können die Kläger nicht durchdringen. Denn sie legen bereits nicht dar, wann sie bei der Beklagten für das Schuljahr 2015/16 einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der notwendigen Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug – dieser wäre erforderlich gewesen, damit die Beklagte den Klägern eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV hätte anbieten können – gestellt haben. Ungeachtet dessen ist ein solcher Antrag den Behördenakten auch nicht zu entnehmen. Mit ihrem Antrag vom 20. März 2015 haben die Kläger lediglich Fahrtkosten für die Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug bis 31. Juli 2015, d.h. für das zurückliegende Schuljahr 2014/15, geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass gleichzeitig die Anerkennung der Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs für das Schuljahr 2015/16 beantragt wurde, haben die Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Eine entsprechende Antragstellung kann auch nicht im Schreiben vom 3. Juni 2016 gesehen werden. Hiergegen spricht der Zeitpunkt kurz vor Ablauf des Schuljahres 2015/16 sowie der eindeutige Wortlaut – es wird eine Fahrtkostenerstattung für konkret bezeichnete Fahrten im Schuljahr 2015/16 begehrt.
Ein Antrag auf vorherige Anerkennung der Beförderung der Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug kann auch nicht der in den Akten befindlichen Niederschrift der Geschäftsleitung der Beklagten vom 22. Januar 2016 entnommen werden. Dass der Kläger zu 1 dort zur Niederschrift erklärt hat, der 1. Bürgermeister der Beklagten habe eine Fahrkostenerstattung für das Schuljahr 2015/16 zugesagt, bedeutet nicht, dass eine Beförderung mittels privaten Kraftfahrtzeugs beantragt und darüber hinaus auch zugesichert worden ist. Vielmehr entspricht diese Aussage des 1. Bürgermeisters – unterstellt, sie ist so getätigt worden – lediglich der bestehenden Rechtslage, wonach die Beklagte ab dem Schuljahr 2015/16 aufgrund der Zuweisung durch das zuständige Staatliche Schulamt nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 SchBefV zur Beförderung der Tochter der Kläger zur A …-Grundschule A … verpflichtet war. Auch die Formulierung „hier erwarte ich ein vorgefertigtes Formular, welches zur Erstattung notwendig ist bzw. falls dies nicht notwendig ist, die Erstattung der Fahrkosten auf die bereits bekannte Kontoverbindung“ steht dem Schluss entgegen, dass der Kläger zu 1 am 22. Januar 2016 einen entsprechenden Antrag auf vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug gestellt hat.
b) Die Kläger zeigen allerdings auch nicht auf, dass vorliegend eine vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug entbehrlich war, weil die Beförderung ihrer Tochter mit dem eigenen Kraftfahrtzeug die einzig rechtmäßige Beförderungsmöglichkeit gewesen ist.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beantragte Kostenerstattung könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten habe, es also einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug bedurft hätte, wird als solche von den Klägern nicht in Frage gestellt. Mit ihrem Einwand, es habe keine anderweitige Beförderungsmöglichkeit für ihre Tochter bestanden und daher hätten nicht sie die Entscheidung getroffen, ihre Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug zur Schule zu fahren, zeigen sie keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts auf.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV erfüllt die Beklagte ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Beklagte kann ihre Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass sie eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV anbietet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte auch bei notwendiger Beförderung mittels anderer Verkehrsmittel als dem öffentlichen Personenverkehr ein Wahlrecht, welches andere Verkehrsmittel sie auswählt. Selbst dann, wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellen würde, dass eine Beförderung ihrer Tochter außerhalb des öffentlichen Personenverkehrs notwendig im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV war, wäre eine vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nur dann entbehrlich, wenn gerade die Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs die einzig rechtmäßige gewesen wäre. Nur dann wäre das Ermessen der Beklagten auch hinsichtlich der Auswahl möglicher anderer Verkehrsmittel auf Null reduziert gewesen, so dass es einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht zwingend bedurft hätte. Dass dem so ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, aufzuzeigen, warum eine Beförderung ihrer Tochter mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus ihrer Sicht nicht möglich war. Sie verhalten sich nicht dazu, warum auch alle anderen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV genannten Verkehrsmittel nicht für eine Beförderung ihrer Tochter in Betracht gekommen wären.
2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) ist nicht hinsichtlich aller tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts dargelegt. Zur Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug verhalten sich die Kläger im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.
3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung das Schuljahr 2015/16 betreffenden Beweisanträge Nr. 3 und 4 (§ 86 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. Ungeachtet dessen, ob die Kläger den Verfahrensmangel entsprechend § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt haben, betreffen die mit diesen Beweisanträgen aufgeworfenen Beweisthemen nicht die Thematik der vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug. Beim Beweisantrag zu 4 geht es um das Beweisthema, ob die Tochter der Kläger den Weg von der Haltestelle in A … zur Grundschule in 13 Minuten zurücklegen kann. Der Beweisantrag zu 3 betrifft die Frage, ob der 1. Bürgermeister die Übernahme der Beförderungskosten – allgemein – zugesichert hat.
B.
Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung der Kosten für die Beförderung der Tochter der Kläger für das Schuljahr 2014/15 i.H.v. 4.341,28 Euro richtet, sind die diesbezüglich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger ist im vorliegenden Fall eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG die Beförderungspflicht durch die Beklagte gesetzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist nicht möglich.
Wird einer Schülerin – wie vorliegend – auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule mit einem anderen Sprengel gestattet (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), so gehört die Beförderung der Schülerin auf dem Schulweg nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG – nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten als Schulaufwandsträger (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Für den in § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV (i.d. hier maßgeblichen, bis 31.7.2016 geltenden Fassung) nochmals ausdrücklich erklärten Ausschluss der Beförderungspflicht sind die den Antrag auf das Gastschulverhältnis motivierenden persönlichen Gründe der Erziehungsberechtigten unerheblich. Eine Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers kommt deshalb auch nicht ausnahmsweise, namentlich nicht im Hinblick auf bestimmte persönliche Gründe der Erziehungsberechtigten, der Schülerin oder des Schülers, in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2012 – 7 ZB 12.1623 – juris Rn. 9). Da Gastschüler im Sinn des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG – und nur um ein solches Gastschulverhältnis handelt es sich vorliegend nach dem unmissverständlichen Wortlaut im Bescheid vom 28. August 2014 – von der Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers kraft Gesetzes (ausnahmslos) ausgeschlossen sind, kommen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV zur Anwendung, die – nur bei bestehender Beförderungspflicht – Ausnahmen in Bezug auf die Beförderung der Schüler zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2012 a.a.O. juris Rn. 12).
Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger für das Schuljahr 2014/15 keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Beförderungskosten mit dem privaten Kraftfahrzeug haben. Im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen ist es daher unerheblich, ob der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung von der Beklagten im Bescheid vom 28. August 2018 ausgeschlossen worden ist. Da die vom zuständigen Staatlichen Schulamt mit Bescheid vom 7. September 2015 auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG erfolgte Zuweisung der Tochter der Kläger an die A …-Grundschule A … erst mit Wirkung vom 15. September 2015 für das Schuljahr 2015/16 erfolgte und damit im Schuljahr 2014/15 lediglich ein Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestand – die Beklagte konnte auch nur ein solches genehmigen -, kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Tochter der Kläger bereits im Schuljahr 2014/125 ein besonderer Förderbedarf vorgelegen hat.
II. Aus demselben Grund liegen auch die von den Klägern behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.
III. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.
Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15.03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 – 11 ZB 17.30654 – juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 17.30394 – juris Rn. 2 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – NJW 1997, 3328 m.w.N.; B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 – 6 B 35.95 – NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 – 9 B 15.08 – NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
Diesen Darlegungsanforderungen kommen die Kläger nicht nach. Ungeachtet dessen befasst sich das von den Klägern zitierte Urteil des Senats vom 14. Mai 2014 – 7 B 14.24 – (NJW 2014, 2135) nicht mit der Frage der Erstattung von Beförderungskosten bei einem Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Vielmehr geht es um die Kosten der Schülerbeförderung für einen die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums besuchenden Schüler, speziell um die Frage der nächstgelegenen Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV und deren Bestimmung anhand der in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV festgelegten Kriterien (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 – 7 B 12.2441 – BayVBl 2013, 439 Rn. 22). Anders als Gymnasien (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) sind Grundschulen Pflichtschulen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG; die Schulpflicht in einer Grundschule wird in der Sprengelschule des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Die Ausführungen des Senats im Urteil vom 14. Mai 2014 – 7 B 14.24 – (NJW 2014, 2135) lassen sich daher auch wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht auf den vorliegenden Fall übertragen – unabhängig davon, dass vorliegend eine Beförderungspflicht bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV gesetzlich ausgeschlossen ist.
III. Letztlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. Das Vorbringen der Kläger zur Ablehnung der Beweisanträge zu 1 bis 4 – nur diese betreffen das Schuljahr 2014/15 – in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2018 legt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
Ein Beweisantrag kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog abgelehnt werden, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend darauf ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht konnte die Beweisanträge zu 1 bis 4 als unerheblich, d.h. als nicht entscheidungserheblich ablehnen, da im Schuljahr 2014/15 ausschließlich eine Gastschulgenehmigung nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestand, eine Beförderungspflicht durch die Beklagte nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG und § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV gesetzlich ausgeschlossen war und daher die Beklagte nicht zur Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten verpflichtet war. Ausgehend von diesem zutreffenden materiell-rechtlichen Standpunkt waren die von den Klägern unter Beweis gestellten Tatsachen für das Gericht nicht relevant. Auch der Beweisantrag zu 3 konnte als unerheblich abgelehnt werden, da nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts eine mündliche Äußerung des 1. Bürgermeisters nicht als Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG anzusehen ist.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO
Streitwertfestsetzung: § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO


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