Verwaltungsrecht

Schutz durch ivorische Sicherheitsbehörden bei Angriffen durch Familienangehörige

Aktenzeichen  W 2 K 18.31991

Datum:
27.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5833
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3c Nr. 3, § 3e Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR BeckRS 2008, 18198 u. BeckRS 2012, 08036). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2019 verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 10. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 10. September 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig sind, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
Der Kläger behauptet, vom Vater seiner traditionell geheirateten Frau mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil er geholfen habe, dass sich diese Frau der Zwangsbeschneidung und der Zwangsverheiratung entzog. An diesem Vortrag bestehen erheblich Zweifel, weil er zum einen in Details vom Vortrag seiner Frau (Klägerin im Verfahren W 2 K 18.32465) abweicht und weil Zwangsbeschneidung in der Elfenbeinküste praktisch nur bei muslimischen Frauen vorkommt. Die Frau des Klägers ist aber evangelische Christin. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger diese Regelabweichung nicht erklären.
Aber selbst wenn man die Verfolgungsgeschichte des Klägers als wahr unterstellt, folgt daraus nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es fehlt an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG. Die behauptete Verfolgung knüpft weder an die Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. Es geht im Kern um eine familiäre Auseinandersetzung.
Darüber hinaus hätte der Kläger innerstaatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Der Kläger hat sich wegen der Drohungen nicht an die örtliche Polizei gewandt. (Art. 3d Abs. 1 AsylG). Zwar ist Korruption im Polizeibereich in der Elfenbeinküste auch aktuell ein Problem und wird systematisch betrieben (vgl. AA, Lagebericht v. 15.1.2018, S. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit flüchtlingsrechtlicher Schutzgewährung ist es jedoch dann nicht entbehrlich, staatlichen Schutz gegen die Verfolgung nicht-staatlicher Dritter zu suchen, wenn dies aus objektiver Sicht nicht von vorne herein aussichtslos erscheint. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene pauschale Hinweis des Klägers, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil er gedacht habe, dass dies wegen der Einflussmöglichkeiten seines „Schwiegervaters“ keinen Erfolg verspreche, ist nicht geeignet zu begründen, dass staatliche Schutzgewährung von vornherein aussichtslos gewesen wäre.
Letztendlich kann aber auch dies dahinstehen. Denn jedenfalls stand und steht dem Kläger eine interne Fluchtalternative innerhalb der Elfenbeinküste zur Verfügung. Denn selbst wenn man die geschilderte Bedrohungslage durch den „Schiegervater“ als wahr unterstellt, hat der Kläger eine landesweite Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung habe muss oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat bzw. keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die pauschale Behauptung des Klägers, der Schwiegervater würde ihn überall finden, kann insofern nicht überzeugen, da selbst nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Nachstellungen des Schwiegervaters immer in der Heimatstadt des Klägers stattfanden und der Kläger noch nie Schutz in einem anderen Landesteil gesucht hat. Dafür, dass er dies unterlassen hat, hat der Kläger keinerlei Gründe vorgetragen. Unwahrscheinlich ist schon, dass der Schwiegervater die logistischen Mittel gehabt hätte, dem Kläger auch in entlegenen Landesteilen nachzustellen. Das Gericht geht daher davon aus, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, sich gemeinsam mit seiner Frau in einem der zahlreichen Ballungszentren der Elfenbeinküste niederzulassen, ohne dass er Angst vor seinem Schwiegervater hätte haben müssen.
Somit hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.2 Dem Kläger steht auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Tatbestandmerkmale der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Für die Annahme einer eventuell drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung liegen ebenfalls zu wenige Anhaltspunkte vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er fürchte bei einer Rückkehr weitere Verfolgungshandlungen seines Schwiegervaters, kann der Kläger einen Anspruch auf subsidiären Schutz nicht begründen. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens kann den ivorischen Sicherheitsbehörden nicht unterstellt werden, dass sie dem Kläger bei weiteren Bedrohungen oder bei Angriffen seines Schwiegervaters nicht unterstützen würden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Zwangsverheiratung und Zwangsbeschneidung auch in der Elfenbeinküste mit Strafe bedroht sind (vgl. Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘ Ivoire, Stand Juni 2018, S. 8 und 9). Entsprechende Strafen wurden bereits verhängt. Im November 2017 wurde der Nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung schädlicher Praktiken wie vorzeitiger Heirat und weiblicher Genitalverstümmelung bis 2020 beschlossen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9). Zudem sind in den Erkenntnismittel weder Aussagen darüber auffindbar, dass die ivorische Polizei bei ihren polizeilichen Ermittlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrig vorgehen würde, noch sind auch in den aktuellsten Erkenntnismitteln Aussagen darüber enthalten, dass die ivorische Polizei nicht Willens oder in der Lage wäre, die Zivilpersonen zu schützen (vgl.: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d‘ Ivoire, vom Januar 2018; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste, Gesamtaktualisierung am 30.3.2018; Bertelsmann Stiftung 2018: Country Report – Côte d’Ivoire; Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat; Human Rights Watch: World Report 2018 vom 18.1.2018). Es wird nur erwähnt, dass Korruption innerhalb des Staatsapparates vorkommt, so dass sich Gefangene aus den Gefängnissen freikaufen können, und dass die Sicherheitskräfte zeitweise daran scheitern, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. So ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist – die vom Kläger als Begründung für ein Scheitern staatlicher Schutzgewährung vorgetragene – Korruption im Polizeibereich der Elfenbeinküste laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 2) zwar ein anhaltendes Problem. Ausbildung und Struktur der Polizei konnten jedoch über die letzten Jahre deutlich verbessert werden, so dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht pauschal unterstellt werden kann, dass die ivorischen Sicherheitskräfte den Kläger nicht schützen wollen oder können. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
1.3 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07).
Solche Umstände sind beim Kläger nicht ersichtlich. Der Kläger konnte in seiner Heimat seine Existenz durch die Vermietung seines Mobiltelefons sichern. Er verfügt damit über eine gewisse Erfahrung in diesem Bereich. So kann davon ausgegangen werden, dass er sich – selbst ohne familiäres Netzwerk – bei einer Rückkehr jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten eine – wenn auch eine bescheidene – Existenz wird aufbauen können. Dabei kann er auch auf die staatliche Förderung der freiwilligen Rückkehr verwiesen werden. Diese Leistungen werden ihn dabei unterstützen, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Das Gericht hat als wahr unterstellt, dass der Kläger nach seinen Angaben zusammen mit seiner traditionell verheirateten Frau (Klägerin im Verfahren W 2 K 18.32465) im Frühjahr 2019 ein Kind erwartet. Diese zukünftige Vaterschaft und das damit verbundene Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind ist allerdings im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht relevant, da dies ein inlandsbezogenes Merkmal darstellt, das die Ausländerbehörde zu berücksichtigen hat.
Wenn der Kläger zusammen mit seiner Frau und einem kleinen Kind in seine Heimat zurückkehrt, würde die staatlichen Rückkehrförderung entsprechend erhöht, so dass es dem Kläger als leistungsfähigen jungen Mann gelingen sollte, sich und seiner Familie eine Existenzgrundlage zu schaffen.
1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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