Verwaltungsrecht

Schutz und Beistand leistende Organisationen und Einrichtungen im Asylrecht

Aktenzeichen  AN 9 K 16.31636

Datum:
31.7.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 3

 

Leitsatz

Das United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist eine Schutz und Beistand leistende Organisation und Einrichtung iSd § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juni 2017 ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2016, Az.: …, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht ihm ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG nicht zu. Auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG stehen ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II S. 560) ist einem Ausländer nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder wenn er sich aus den genannten Gründen außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgungshandlungen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG solche Handlungen anzusehen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3 a Abs. 2 AsylG zählen dazu unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, wie auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, insbesondere wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Bei den Akteuren, von denen die Verfolgung ausgeht, muss es sich nach § 3 c AsylG um den Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure handeln, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen und dauerhaften Schutz vor Verfolgung zu bieten. Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er das entsprechende, zur Verfolgung führende Merkmal tatsächlich aufweist, ausreichend ist, dass es ihm von dem Verfolgungsakteur im Sinne des § 3 c AsylG zugeschrieben wird.
Ob eine solche Bedrohungslage für den Ausländer vorliegt und ihm bei seiner unterstellten Rückkehr politische Verfolgung droht, hat das Gericht anhand einer Prognose zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 6.3.1990 – 9 C 14.89). Auszugehen ist hierfür zunächst von seinem bisherigen Schicksal, weil in der Vergangenheit liegenden Umständen auch Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C- 175/08 – juris, Rn. 92 ff.), aber auch nachträglich eingetretene Ereignisse sind zu berücksichtigen, weil nach § 28 Abs. 1a AsylG die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf solchen Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Die Prognoseentscheidung hat am Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12). Es ist danach zu fragen, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falls ein vernünftig denkender und besonnener Mensch es ablehnen müsste, in sein Land zurückzukehren, weil die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.1988 – 9 C 32.87 – juris, Rn. 16; U.v. 15.3.1988 – 9 C 278.86 – juris, Rn. 23; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). Entscheidend ist also der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, U.v. 23.7.1991 – 9 C 154.90 – juris, Rn. 28; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Diese wird noch nicht berührt, wenn die politische Verfolgung lediglich eine theoretische Möglichkeit darstellt. Nicht zu fordern ist aber auch, dass der mathematische Wahrscheinlichkeitsgrad in jedem Fall 50% übersteigt, auch eine geringere Wahrscheinlichkeit kann ausreichend sein. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Schwere des befürchteten Eingriffs. So macht es etwa für die Erwägungen eines besonnenen Menschen einen erheblichen Unterschied, ob er bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat lediglich eine geringe Freiheitsstrafe oder eine Geldbuße zu erwarten hat, oder aber ob ihm Folter, Misshandlung oder gar die Todesstrafe drohen (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17; Vorlagebeschluss v. 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37). An die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Verfolgung im Falle der Rückkehr sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer und einschneidender die zu erwartende Verfolgungshandlungen ist.
§ 3 Abs. 3 Satz 1AsylG enthält die Ausschlussklausel, wonach ein Ausländer dann nicht Flüchtling nach Abs. 1 ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt.
Ausgehend davon ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen.
Sie scheitert schon an der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Zu den hier genannten Schutz und Beistand leistenden Organisationen und Einrichtungen zählt auch die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 errichtete United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), deren Aufgabe in der Hilfeleistung für palästinensische Flüchtlinge in Jordanien, im Libanon, in Syrien, der West Bank und dem Gazastreifen besteht. Schutz und Beistand genießen alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – juris, Rn. 22). Aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Registrierungskarte geht hervor, dass der Kläger bei der UNRWA registriert ist, was er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigte. Er unterfällt damit der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
Das Gericht geht aber auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch nicht davon aus, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr allein wegen seiner Zugehörigkeit zur palästinensischen Volksgruppe im Libanon begründete Furcht vor Verfolgung haben muss, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Palästinenser kann nicht angenommen werden.
Palästinenser kamen ursprünglich infolge der Gründung des Staates Israel im Jahr 1949 und nach dem Krieg im Jahr 1967 als Flüchtlinge in den Libanon. 1949 wurde zu ihrer Unterstützung auch die UNRWA durch die Vereinten Nationen gegründet, bei ihr sind im Libanon derzeit zwischen 425.000 (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon, Dezember 2015) und 504.000 (UNHCR, The Situation of Palestinian Refugees in Lebanon, Februar 2016) palästinensische Flüchtlinge registriert. Davon leben schätzungsweise 270.000 Personen tatsächlich im Land. Sie wohnen in zwölf über das Land verteilten Flüchtlingslagern. Ihre Situation dort ist als prekär zu bezeichnen und sie unterliegen wirtschaftlichen und politischen Einschränkungen. So ist es ihnen etwa verwehrt, Grund und Boden zu erwerben, die Ausübung bestimmter Berufe steht ihnen nicht offen, und es wird von ihnen stets eine Arbeitserlaubnis verlangt. Es werden 36 Berufe bzw. Berufsrichtungen gezählt, deren Ausübung Ausländern, die nicht im Besitz der libanesischen Staatsangehörigkeit sind, demnach auch Palästinensern, generell verboten ist (vgl. Finnish Immigration Service, Syrian and Palestinian Refugees in Lebanon, September 2016). Die genannten Ungleichbehandlungen knüpfen somit nicht an die palästinensische Volkszugehörigkeit als solche an, sondern unterscheiden zwischen libanesischen Staatsangehörigen und solchen, die die libanesische Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dafür, dass Palästinensern die Arbeitsaufnahme grundsätzlich unmöglich gemacht würde, gibt es jedoch keine Hinweise. Auch verfügen sie über die UNRWA über einen sicheren Aufenthaltsstatus (vgl. AA, Lagebericht Libanon, Dezember 2015). Soweit Palästinenser ohne Aufenthaltsrecht zur Ausreise aufgefordert werden, ist dies eine ordnungs- bzw. ausländerrechtliche Maßnahme des libanesischen Staates ohne verfolgungsrelevante Diskriminierung, die gegen alle illegalen Einwanderer unabhängig von der Volkszugehörigkeit angewandt wird. Repressionen allein aufgrund der palästinensischen Volkszugehörigkeit, die so gravierend wären, dass sie eine schwerwiegende und systematische Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellten, ergeben sich für das Gericht aus den zugrunde liegenden Erkenntnismitteln nicht. Eine Gruppenverfolgung ist daher nicht anzunehmen.
Auch der Vortrag des Klägers über sein persönliches Schicksal rechtfertigt nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Was die von ihm behauptete Verfolgung durch die Fatah al Intifada anbelangt, so konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass ihm durch sie bei seiner Rückkehr in den Libanon mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungshandlung droht. Das Gericht geht schon nicht von einer Vorverfolgung des Klägers durch die Fatah al Intifada aus, die Beweiskraft für eine Verfolgung auch in der Zukunft entfalten könnte (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23; EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 – juris, Rn. 92 ff.). Seine Angaben hierzu sind in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Das beim Bundesamt vorgelegte ärztliche Attest soll eine Messerattacke am 12. Mai 2005 belegen – in der mündlichen Verhandlung gab er dementsprechend an, er sei im Jahr 2005 mit dem Messer angegriffen worden, als er sich weigerte, der Organisation beizutreten. Bei seiner Befragung vor dem Bundesamt gab er indes noch an, zu der Messerattacke sei es erst nach Ausbruch der Kämpfe zwischen der Hisbollah-Miliz und dem Staat Israel im Juni 2006 gekommen, weil er sich damals geweigert habe, zu kämpfen. Andererseits erklärte er auch, er sei sehr wohl für die Fatah al Intifada tätig gewesen – wenn auch nur im sozialen Bereich. Diese Widersprüche hat er nicht ausgeräumt. Daneben bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob das vom Kläger bei seiner Befragung vor dem Bundesamt vorgelegte Schreiben vom 5. Oktober 2006 tatsächlich von der Fatah al Intifada stammt bzw. sein Inhalt der Wahrheit entspricht. Es enthält nach der Übersetzung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung die Aussage, dass darum gebeten werde, den Kläger mit allen zugelassenen Mitteln zu verfolgen, zu ergreifen und an die Organisation auszuliefern. Wenn die Fatah al Intifada den Kläger zu dem Zeitpunkt tatsächlich gesucht hätte, das Schreiben somit eine Art „Haftbefehl“ darstellen würde, dann ist nicht plausibel, warum sie das Schreiben dem Bruder des Klägers auf dessen Bitte hin ausgestellt haben soll, musste es doch dem Kläger als Warnung dienen und somit aus ihrer Sicht gerade den Erfolg seiner Verhaftung vereiteln. Sollte das Schreiben hingegen lediglich der Unterstützung in seinem Asylverfahren dienen, so ist erst recht nicht anzunehmen, dass die Fatah al Intifada den Kläger damals tatsächlich ergreifen wollte. Insofern ist schon nicht von einer Vorverfolgung auszugehen. Darüber hinaus erscheint es auch fernliegend, dass die Fatah al Intifada über zehn Jahre nach seiner Ausreise aus dem Libanon überhaupt noch Interesse an der Person des Klägers haben, geschweige denn ihn bei seiner Rückkehr verfolgen soll. Seine Aussage, sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass Mitglieder hin und wieder nach ihm fragen würden, blieb zum einen auch auf Nachfrage äußerst detailarm und war wenig glaubhaft. Selbst wenn es aber zuträfe, könnte allein die Tatsache, dass sich Mitglieder der Organisation nach ihm erkundigten, nicht die Annahme rechtfertigen, dass sie ihn bei seiner Rückkehr auch verfolgen würden.
Abgesehen davon wäre der Kläger gemäß § 3 e AsylG vorrangig auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. Palästinenser haben im Libanon grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Flüchtlingslager zu verlassen und sich in andere Landesteile zu begeben.
Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich.
1.2 Dem Kläger steht auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG erhält ein Ausländer subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Hierzu zählen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Für das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale hat das Gericht auf Grundlage der ihm vorliegenden Erkenntnismittel keine Anhaltspunkte. Allein die Tatsache, dass er als palästinensischer Flüchtling im Libanon einer schwierigen Situation gegenübersteht, die unter anderem durch Armut und mangelnde Aufstiegschancen geprägt ist, genügt bei weitem nicht für die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
1.3 Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG verlangen. Im Hinblick auf eine hier zu prüfende Verletzung der EMRK kann im Wesentlichen keine andere Beurteilung erfolgen als bei der Beurteilung des „ernsthaften Schadens“ im Rahmen des subsidiären Schutzes (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2013 – 10 C 15.12). Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat im Libanon auch bereits auf dem Bau gearbeitet. Es ist nicht einzusehen, warum es ihm nach seiner Rückkehr nicht gelingen sollte, durch Arbeit für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.
1.4 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Sie durfte vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ausgesprochen werden, weil der Kläger nicht als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen waren, und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen (siehe Ziffern 1.1 bis 1.3). Auch einen sonstigen Aufenthaltstitel besitzt er nicht.
Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamts Bezug genommen.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei.


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