Verwaltungsrecht

Schutzersuchen eines staatenlosen Palästinensers

Aktenzeichen  M 17 K 16.34829

Datum:
2.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Der Gazastreifen ist als autonomes staatsähnliches Gebiet anzusehen, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitzt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein einfaches Mitglied der palästinensischen Zivilbevölkerung hat keine Verfolgung durch die Hamas zu befürchten. Der allgemeinen Angst vor Zwangsrekrutierung fehlt es an der Zielgerichtetheit. (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist der Kläger bereits bei der UNRWA registriert, kann ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkennt werden, weil er bereits den Schutz und Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen genießt. (redaktioneller Leitsatz)
4. Hat der Kläger durch langes Fernbleiben aus dem Gazastreifen den Verlust der vorhanden gewesenen Rückkehrmöglichkeiten selbst herbeigeführt, kann er sich nicht darauf berufen, die israelischen Behörden würden ihn nicht erneut in den Gazastreifen einreisen lassen und ihn damit aussperren. (redaktioneller Leitsatz)
5. In den palästinensischen Autonomiegebieten besteht gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Sowohl den Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah als auch denen zwischen israelischen Streitkräften und der Hamas fehlt es an der erforderlichen Gefahrendichte zur Annahme einer individuellen Gefahr. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der form- und fristgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
2. Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 4. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftsland befindet. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe werden in § 3b AsylG einer näheren Begriffsbestimmung zugeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes, s.u.) in Orientierung an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK („real risk“) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, wie er vormals auch in Art. 2 Buchst. c) RL 2004/83/EG enthalten war und nunmehr in Art. 2 Buchst. d) RL 2011/95/EU in der Umschreibung „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ zu Grunde liegt (vgl. BVerwG, U.v. 01.03.2012 – 10 C 7.11 – juris; VG Regensburg, U.v. 20.03.2013 – RN 8 K 12.30176 – juris; zum neuen Recht: VG Aachen, U.v. 09.12.2013 – 1 K 2546/12.A – juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 – juris; BVerwG, U.v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 – juris; VG Ansbach, U.v. 30.10.2013 – AN 1 K 13.30400 – juris).
Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gem. Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. Vorgeschädigten wird in Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (sowohl für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz als auch für die Gewährung subsidiären Schutzes) eine tatsächliche (aber im Einzelfall widerlegbare) Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, sofern ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Dadurch wird der Vorverfolgte / Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden (BVerwG, U.v. 07.09.2010 – 10 C 11.09 – juris; BVerwG, U.v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris; VG Ansbach, U.v. 30.10.2013 – AN 1 K 13.30400 – juris; VG Regensburg, U.v. 20.03.2013 – RN 8 K 12.30176 – juris; zum neuen Recht: VG Aachen U.v. 09.12.2013 – 1 K 2546/12.A – juris).
Das Gericht muss – für einen Erfolg des Antrags – die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist dabei gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.
Diese Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung liegen bei dem Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens nicht vor.
Dass der Kläger vor seiner Ausreise tatsächlich einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt war, hat er nicht glaubhaft gemacht. Die geschilderten Vorkommnisse erreichen nicht die Intensität von Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG. Der Kläger schilderte bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Juli 2016 als Gründe für seine Ausreise lediglich allgemeine gesellschaftliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten, aber keine auf seine Person bezogene Verfolgung.
Unterstellt, der Gazastreifen ist – obwohl ein neuer Palästinenserstaat noch nicht entstanden ist – als autonomes staatsfreies, jedoch „staatsähnliches“ Gebiet anzusehen, in dem die Hamas das Gewaltmonopol besitzt und in dem der Hamas asylerhebliche Verfolgungsfähigkeit hinsichtlich der in ihrem Gebiet aufhältigen Bevölkerung beizumessen ist (vgl. dazu VG Hannover, U.v. 11.01.2011 – 7 A 4031710; OVG Nds, U.v. 26.01.2012 – 11 LB 97/11 – juris), so führt auch dies vorliegend nicht zu einem Flüchtlingsanspruch des Klägers (VG Düsseldorf, U.v. 25.04.2013 – 21 K 4431/11.A – juris Rn. 53ff.). Denn der Kläger hat in der Vergangenheit keine individuelle Verfolgung durch die Hamas erlitten und es droht ihm keine solche künftig. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben nie einer Bewegung im Gazastreifen angeschlossen und ist damit als einfaches Mitglied der palästinensischen Zivilbevölkerung anzusehen, die nicht von der Hamas verfolgt wird.
Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 vortrug, Angst gehabt zu haben, von der Hamas im Gaza zum Krieg gezwungen und zwangsrekrutiert zu werden, bleibt dies vage und abstrakt. Entsprechend bestätigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung von der Hamas während seines Aufenthalts im Gazastreifen nicht kontaktiert worden zu sein. Es ist damit nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsgutsverletzungen zugefügt worden wären, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Bei der allgemein geschilderten Angst der Zwangsrekrutierung durch Mitglieder der Hamas fehlt es an der Zielgerichtetheit der Maßnahme, so dass von einer für den Kläger ausweglosen Lage nicht gesprochen werden kann. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht erfolgreich auf den Umstand der Asylantragstellung in Deutschland oder seine illegale Ausreise berufen. Die Asylbeantragung ist ein subjektiver Nachfluchtgrund, der vom Tatbestand des Art. 16a GG nur dann erfasst wird, wenn sich der Ausländer vor dem Verlassen seines Heimatstaates aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage befunden hat. Auch bei der Entstehung des subjektiven Nachfluchtgrundes muss für den Asylsuchenden eine ausweglose Lage bestanden haben, der subjektive Nachfluchtgrund muss also die Folge einer im Heimatstaat vorhandenen Gefährdungslage gewesen sein (vgl. BVerwG, U.v. 31.03.1992 – 9 C 57.91 – juris noch zur Vorgängervorschrift Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Da für den Kläger nach den obigen Ausführungen keine latente Gefährdungslage vor dem Verlassen seines Heimatstaates bestand, scheidet ein subjektiver Nachfluchtgrund bereits aus diesem Grund aus.
Hinzu kommt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017 mitgeteilt hat, bei der United Nations Relief and Works for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert zu sein. Bereits aus diesem Grund kann dem Kläger gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG keine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt werden, da er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt. Von diesem Ausschlussgrund sind palästinensische Flüchtlinge betroffen, die dem Mandat der UNRWA unterstehen (BT-Drucks. 16/5065, S. 214; Marx, AsylG, 7. Aufl., § 3 Rn. 68ff; VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2016 – 17 K 5235/15.A – juris; BVerwG, U.v. 21.1.1992 – 1 C 21.87 – juris Rn. 37). Dieses Mandat der UNRWA erstreckt sich u.a. auf den Gazastreifen. Maßgebend für den Schutz oder den Beistand durch die UNRWA ist, dass der Flüchtling der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Dieser Schutz oder Beistand ist nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG weggefallen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Kläger grundsätzlich eine Rückkehr in den Gazastreifen nicht möglich wäre.
Ebenso wenig droht dem Kläger politische Verfolgung unter dem Aspekt, dass Israel den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in den Gazastreifen einreisen lassen werde („Aussperrung“).
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei dauerhafter Einreiseverweigerung durch den Heimatstaat unter dem Gesichtspunkt einer „Aussperrung“ oder „Ausgrenzung“ politische Verfolgung vorliegen kann (BVerwG, U.v. 22.02.2005 – 1 C 17.03 – U.v. 24.10.1995 – 9 C 75.95 – beide juris; VGH BW, U.v. 05.04.2006 – A 13 S 302/05 – m.w.N., juris). Für den vorliegenden Fall kann aber nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Israel werde den Kläger allein wegen seiner Volkszugehörigkeit endgültig nicht mehr in den Gazastreifen einreisen lassen. Es ist nicht dargelegt, dass dem Kläger die Einreise nach Israel/Gazastreifen allein deswegen verweigert wird, weil er Palästinenser bzw. der Sohn von Palästinensern ist (vgl. VG Dresden, U.v. 25.11.2010 – A 5 K 1072/08 – juris Rn. 27). Vielmehr erfolgt eine Einreiseverweigerung in aller Regel wegen fehlender Einreisepapiere oder einer ungeklärten Identität bzw. Herkunft des Betreffenden – eine bei vielen Staaten übliche und jedenfalls nicht von vornherein illegitime Praxis (VG Düsseldorf, U.v. 25.04.2013 – 21 K 4431/11.A – juris Rn. 42ff.; U.v. 14.09.2007 – 21 K 2318/07.A – unter Bezugnahme auf VGH BW, U.v. 05.04.2006 – A 13 S 302/05 m.w.N. – juris).
Nach ständiger Rechtsprechung entfalten Ausbürgerungen und vergleichbare andere Rückkehrverweigerungen asyl- und ausländerrechtliche Relevanz im Übrigen nur dann, wenn der Einzelne nach seinen persönlichen Umständen und seiner individuellen Lage von der Ausbürgerung oder den anderen Maßnahmen persönlich schwer betroffen ist (BVerwG, U.v. 26.02.2009 – 10 C 50/07 – BVerwGE 133, 203 m.w.N.; VG Berlin, B.v. 22.3.2013 – 34 L 51.13 A – juris Rn. 14 f.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, ob und inwieweit der Betroffene die eingetretene Situation selbst zu vertreten hat, weil er über die Gültigkeitsdauer seines Ausreisedokuments hinaus im Ausland geblieben ist, ob er sich gegebenenfalls um die Aufhebung der Ausbürgerung bzw. die Wiedererlangung der entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat und ob und inwieweit er zumutbare Anstrengungen unternommen hat, andere zur Verfügung stehende Rückkehrmöglichkeiten auszuschöpfen bzw. für sich nutzbar zu machen (BVerwG a.a.O. und U.v. 12.02.1985 – 9 C 45/84 – InfAuslR 1985, 145).
Danach liegt auf der Hand, dass der Kläger sich darauf, Opfer von Israel ausgehender „Aussperrung“ zu sein, vorliegend nicht mit Erfolg berufen kann. Zum einen besteht bei ihm bereits keinerlei Bestreben und kein Wunsch, überhaupt in den Gazastreifen zurückzukehren. Zum anderen muss er darüber hinaus gegen sich gelten lassen, durch zu langes Fernbleiben aus dem Gazastreifen den Verlust bis dahin vorhanden gewesener Rückkehrmöglichkeiten selbst herbeigeführt zu haben (VG München, U.v. 10.07.2014 – M 17 K 14.30647; U.v. 10.07.2014 – M 17 K 14.30646).
2.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, da er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Eine dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Israel (Palästinensisches Autonomiegebiet/Gazastreifen) drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure scheidet aufgrund der vorgenannten Erwägungen aus. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) hat der Kläger nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Auch besteht für den Kläger als Zivilperson keine ernsthafte und individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Ein internationaler Konflikt liegt gemäß den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 vor, wenn an ihm zwei oder mehr Staaten beteiligt sind, die gegeneinander Waffengewalt einsetzen. Von einem innerstaatlichen Konflikt ist nach den o.g. völkerrechtlichen Regelungen die Rede, wenn nicht zwei Staaten gegeneinander, sondern ein Staat auf seinem Staatsgebiet kämpft, etwa weil sein Gewaltmonopol bedroht wird und er im Innern um Souveränität ringt. Allerdings ist die Schwelle eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erst ab einer gewissen Intensität erreicht. Nicht erfasst sind nach dem Zusatzprotokoll II innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07, NVwZ 2008, 1241/1244; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – NVwZ 2011, 56/58).
Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht in den palästinensischen Autonomiegebieten jedenfalls gegenwärtig nicht (mehr).
Die insoweit vorrangig in Betracht kommenden Auseinandersetzungen zwischen der den Gazastreifen dominierenden Hamas sowie gemäßigteren palästinensischen Organisationen, insbesondere der Fatah sind jedenfalls im Gazastreifen nach Abschluss des Versöhnungsabkommens (vgl. dazu etwa, FR v. 14.5.2011, SZ v. 29.4.2011, ICG v. 20.7.2011 sowie „Die Zeit (online)“ v. 25.11.2011) weitgehend eingestellt (so bereits OVG Nds, U.v. 26.1.2012 – 11 LB 97/11 – juris); im Juni 2014 einigten sich Fatah, Hamas und weitere palästinensische Fraktionen auf eine nationale Einheitsregierung aus parteiungebundenen Ministern (VG Düsseldorf, U.v. 12.4.2016 – 17 K 5235/15.A – juris; FAZ v. 8.12.2015; amnesty international report 2015 Palästina, https: …www.amnesty.de/jahresbericht/2015/pa-laestina). Angesichts der fortdauernden Annäherung zwischen Hamas und Fatah ist insoweit jedenfalls auch keine Verschlechterung der Lage absehbar.
Ob die nach dem Ende der Militäroperation der israelischen Verteidigungsstreitkräfte (Operation Protective Edge) am 26. August 2014 latent fortbestehenden, in ihrem Ausmaß nunmehr schwankenden Auseinandersetzungen zwischen Israel, und der Hamas als faktische Machthaber im Gazastreifen die Anforderungen eines internationalen Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (bzw. des Art. 15 c Qualifikationsrichtlinie/Art. 1 Nrn. 3 und 4 ZP I) erfüllen, kann offen bleiben. Jedenfalls fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der zusätzlich erforderlichen Gefahrendichte.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf eine individuelle Gefahr für den Kläger. Zwar kann sich eine von einem – hier unterstellten internationalen – bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell in der Person eines Ausländers verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllen, also für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG darstellen. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Kläger von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10C 13/10 – juris Rn. 18, m. w. N., sowie U.v. 27.4.2010 – 10 C 4/09 – juris Rn. 33). In jedem Fall setzt § 4 Abs. 1 AsylG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr aber voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Hieran mangelt es vorliegend. Es lässt sich schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, ob der Kläger, der den Gazastreifen am … November 2015 unverfolgt verlassen hat und seitdem dorthin nicht mehr zurückgekehrt ist, bei einer dauerhaften Rückkehr in den Gazastreifen einer Berufstätigkeit und ggf. welcher nachgehen würde. Dass er als Maler und Dekorateur einer besonderen Verfolgung ausgesetzt sein werde, ist weder ersichtlich noch wurde dies vom Kläger selbst vorgetragen.
Fehlen daher individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, so kann ausnahmsweise für ihn gleichwohl eine außergewöhnliche Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Dazu ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – a. a. O., Rn. 33, sowie U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris, Leitsatz 1b). Zur Feststellung einer solchen Ausnahmesituation ist wiederum ebenso wie für die Folgen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits (BVerwG, B.v. 02.01.2012 – 10 B 43/11 – juris Rn. 4) und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Zahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung erforderlich, die auch die medizinische Versorgungslage einschließt. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – a. a. O., Rn. 33, m. w. N.). Die Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten ist insbesondere auch durch die laufend aktualisierten Angaben der dort tätigen Unterorganisationen der Vereinten Nationen, insbesondere der OCHAoPT, sowie des „Palestinian Center for Human Rights“ außerordentlich gut dokumentiert, umfasst etwa eine einzelfallbezogene Analyse von Todes- und Verletzungsfällen, so dass weder ein nennenswertes Dunkelzifferrisiko noch die Problematik besteht, nicht verlässlich zwischen der Gewaltanwendung gegenüber Kombattanten und Zivilisten unterscheiden zu können oder sog. Kollateralschäden einschließlich erheblicher psychischer Verletzungen in Folge des – unterstellten – bewaffneten Konflikts zu übersehen. Da danach – wie folgend im Einzelnen dargelegt wird – die erforderliche Gefahrendichte im Gazastreifen als maßgebliche (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 17.11.2011, a. a. O., Rn. 16, m. w. N.: ein Verhältnis von 1: 800 reicht nicht annähernd aus, U.v. 17.11.2011 – 1 0 C 11/10 – Rn. 20 f., zu einem Verhältnis von 1: 1.000).
Nach den aktuellsten dem Gericht vorliegenden Zahlen (OCHAoPT- Fragmented Lives Humanitarian Overview 2014, März 2015; Protection of Civilians Weekly Report, 12 – 25 January 2016; www.ochaopt.org) sind bedingt durch die unbefristete Waffenruhe am 26. August 2014 die Todesfälle von Palästinensern durch israelische Streitkräfte im Gazastreifen im Jahr 2015 erheblich zurückgegangen. 2014 waren im Gazastreifen insgesamt noch 2.256 Todesfälle (einschließlich Westjordanland: 2.314), davon (allein im Zeitraum vom Juli bis August) 1.492 Zivilisten zu verzeichnen gewesen; für das Jahr 2015 wird von 25 Todesfällen (gesamt, d.h. mit Westjordanland: 183) berichtet. Die Zahl der Verletzten betrug 2014 im Gazastreifen 11.097 (einschließlich Westjordanland: 17.125), im Jahr 2015 1.375 (einschließlich Westjordanland: 14.925).
Eine gravierende Verschlechterung der Lage zeichnet sich nicht ab. Insbesondere ist nicht konkret abzusehen, dass israelische Truppen in einer Großoperation erneut – wie zuletzt vom Juli bis August 2014 – den Gazastreifen angreifen oder ihn gar besetzen werden; dass eine solche Verschärfung der Lage nicht gänzlich auszuschließen ist, reicht hingegen nicht aus. Setzt man die Zahlen für das Jahr 2015 ins Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung von etwa 1,8-1,9 Millionen im Gazastreifen und berücksichtigt man weiterhin, dass die Gefahr, Opfer von israelischen (Gegen) Angriffen zu werden, außerhalb der unmittelbaren Grenznähe und militärisch genutzter Ziele angesichts der geringen Größe des Gazastreifens zwar nicht ausgeschlossen, aber doch geringer ist, so fehlt es bei einem Verhältnis von deutlich weniger als 0,1% im Jahr auseinandersetzungsbedingt getöteten oder verletzten Zivilisten ersichtlich an der erforderlichen Dichte der willkürlichen Übergriffe für jeden dort Lebenden.
Gibt es somit schon im Gazastreifen als Heimatregion des Klägers innerhalb des palästinensischen Autonomiegebiets keine i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG erhebliche Gefahr, so braucht nicht geklärt zu werden, ob für den Kläger eine innerstaatliche „Fluchtalternative“ (im Westjordanland) bestünde.
2.3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Israel von staatlichen Stellen Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG befürchten müsste oder dass sie sich insoweit erfolglos um Schutz durch den Staat bemüht hätte.
In Fällen, in denen – wie hier – gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebeschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn.36).
2.4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 – 9 B 710.94 – DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Nds, U.v. 12.9.2007 – 8 LB 210/05 – juris Rn. 29 m.w.N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl 2003, 463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Das Abschiebungsverbot besteht für den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat Israel bzw. die palästinensischen Autonomiegebiete, insbesondere den Gazastreifen. Der Kläger hat glaubhaft erklärt, dass er aus Gaza stammt. Nachdem der Kläger keine Staatsangehörigkeit besitzt, wurde zutreffend der Staat, in dem er sich nach seinen Angaben vor der Ausreise gewöhnlich aufhielt als Zielstaat der Abschiebung bestimmt. Bei einer Rückkehr dorthin würde sich der gesundheitliche Zustand des Klägers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich verschlechtern. Insoweit hat der Kläger jedenfalls nichts vorgetragen.
2.5. Die Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
2.6. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 5 des Bescheides) wurde nicht angefochten und ist damit bestandskräftig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff der Zivilprozessordnung (ZPO).


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