Verwaltungsrecht

Schwimmunterricht als erlaubtes außerschulisches Bildungsangebot

Aktenzeichen  20 NE 21.632

Datum:
15.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 5353
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
12. BayIfSMV § 20 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Schwimmunterricht für Kinder fällt als sonstiges außerschulisches Bildungsangebot unter § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV, der Unterricht in Präsenzform grundsätzlich erlaubt.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin durch die angegriffene Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV; BayMBl. 2021 Nr. 171) nicht beschwert ist und ihr deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Norm fehlt.
Der von der Antragstellerin angebotene Schwimmunterricht für Kinder fällt als sonstiges außerschulisches Bildungsangebot unter § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV, der Unterricht in Präsenzform grundsätzlich erlaubt. Eine Einordnung in den Normanwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 1 12. BayIfSMV – wie von dem Antragsgegner vorgenommen – wird dem Unterrichtsinhalt einer Schwimmschule nicht gerecht. Das Erlernen der Schwimmtechnik kann nicht mit der Ausübung einer Sportart zur Freizeitgestaltung verglichen werden. Es dient seinem Schwerpunkt nach nicht dem körperlichen Training, sondern dem Erwerb von Bewegungsabläufen, die (über) lebenswichtig sein können (https://www.tagesschau.de/inland/badetote-dlrg-101.html; https://www.dlrg.de/informieren/die-dlrg/presse/schwimmfaehigkeit/). Damit liegt der Schwerpunkt des Schwimmunterrichts auf dem Neuerwerb von Fertigkeiten, die nicht dem Bereich der Sportausübung zuzurechnen sind.
Nach dem Regelungsgehalt des § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV sind sonstige außerschulische Bildungsangebote seit dem 15. März 2021 in Präsenzform unter Beachtung der in § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 12. BayIfSMV genannten Hygieneanforderungen zulässig. Da die 7-Tage-Inzidenz im Stadtgebiet München bei 68,8 liegt, erfüllt der Betrieb der Antragstellerin auch die weitere Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 12. BayIfSMV. Hierauf wurde die Antragstellerin mit gerichtlichem Schreiben vom 15. März 2021 hingewiesen, hat jedoch ihren Antrag aufrechterhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Da die von der Antragstellerin angegriffene Bestimmung bereits mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass der Streitwert für das Eilverfahren nicht nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verringern ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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