Verwaltungsrecht

Selbst geschaffener Nachfluchtgrund ist kein Asylgrund

Aktenzeichen  M 26 K 18.31154

Datum:
8.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 20022
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3d, § 4, § 28 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1. In Tunesien kann nicht von einem landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt iSd § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG ausgegangen werden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der über eine gute Schul- und Hochschulbildung verfügt, kann in Tunesien die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel erlangen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Klagepartei zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie auf diese Folge in der ihr form- und fristgerecht übersandten Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 2. März 2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG zu. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ergänzt lediglich wie folgt:
„1.1. Das Gericht konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Tunesien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden seitens der Partei Ennahdha oder der salafistischen Vereinigung Ansar al-Scharia bedroht wäre. Soweit der Kläger Beiträge und Videos in das Internet eingestellt haben will, die sich gegen die Partei Ennahdha richteten, ist unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel auch im Hinblick auf die Regierungsbeteiligung dieser Partei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen staatliche Verfolgung droht. Seit Beginn der Demokratisierung 2011 hat sich eine vielfältige Parteienlandschaft und Opposition herausgebildet; aktuell sind über 200 politische Parteien und über 20.000 Vereine registriert. Die neue Verfassung garantiert die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Die Medien berichten frei und offen in unterschiedlicher Qualität. Die Öffnung der Medienszene hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert. Bereits im November 2012 wurde ein neues Pressegesetz verabschiedet, das das Recht auf Meinungsfreiheit kodifizierte sowie die Diffamierung von Staatsbediensteten, Religionen und staatlichen Institutionen als Straftatbestand beseitigte. Einschränkungen existieren teilweise noch bei der Berichterstattung in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen und bei der Kritik an der Religion (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien vom 23.4.2018).“
Eine Bedrohung seitens der an der Regierung beteiligten Partei Ennahdha hat der Kläger auch nicht behauptet.
Hinsichtlich einer behaupteten Bedrohung seitens der terroristischen Gruppierung Ansar al-Scharia hält es das Gericht weder für glaubhaft, dass der Kläger entsprechendes kritisches Material ins Internet gestellt hat, noch, dass es zu Drohungen kam. Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt hat der Kläger, der hierfür mehr als ein halbes Jahr Zeit hatte, selbst bis zur mündlichen Verhandlung weder Material vorgelegt, das er ins Internet gestellt hat, noch Nachweise der erhaltenen Drohungen, obwohl er solche per E-Mail, auf Facebook und schriftlich (im Briefkasten seines Vaters) erhalten haben will. Da es gerade für Facebook typisch ist, dass Beiträge mehrfach geteilt und gestreut werden, ist es nicht glaubhaft, wenn der Kläger, der als IT-Experte auch über das nötige technische Knowhow verfügt, behauptet, er könne die Beiträge wegen der vorübergehenden Deaktivierung seines Accounts bzw. wegen Löschung „fast aller Beiträge“ durch ihn selbst nicht mehr auffinden. Gleichzeitig steht dies im Widerspruch zu seiner Behauptung, er sei wegen dieser Beiträge im Internet in Tunesien sehr bekannt und man würde ihn sofort erkennen. Dass der oft zitierte und zum Leidwesen vieler gerade bei Facebook geltende Grundsatz „das Internet vergisst nichts“ nun gerade im Fall der umfangreichen Beiträge des Klägers keine Geltung beanspruchen sollte und sämtliche Spuren verwischt sein sollen, glaubt das Gericht nicht.
Überdies würde es sich bei der behaupteten politischen Betätigung des Klägers gegen die Ansar al-Scharia um einen selbst geschaffenen Nachfluchtgrund handeln, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließt. Nachfluchtgründe, die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Antragsteller selbst geschaffen wurden, werden nach § 28 Abs. 2 AsylG unter Missbrauchsverdacht gestellt. Der Kläger konnte die gesetzliche Missbrauchsvermutung nicht widerlegen. Vielmehr hat er vorgetragen, sich vor Abschluss des ersten Asylverfahrens lediglich gegen die Regierung Ben Ali politisch betätigt zu haben, unter welcher aber selbst die konservative Ennahdha verboten war. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass das Nachfluchtverhalten des Klägers Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung war.
Unabhängig hiervon ist der Kläger darauf zu verweisen, den Schutz des tunesischen Staates in Anspruch zu nehmen. Nach §§ 4 Abs. 3, 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist generell Schutz vor Verfolgungshandlungen Dritter gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um eine Verfolgung zu verhindern, insbesondere durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen und wenn der Kläger Zugang zu diesen nationalen Schutzsystemen hat (vgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 3d Rn. 27 m. w. N.). Das ist in Tunesien gegeben. Die Polizei ist im gesamten Land vertreten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 3. Februar 2016, S. 7 f., 12). Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er oder sein Vater die behaupteten Bedrohungen bei der tunesischen Polizei zur Anzeige gebracht hätte. Er hat damit die vorhandenen Möglichkeiten in Tunesien nicht einmal versucht auszuschöpfen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger rechtswidrig Schutz verweigert wurde oder dass dies nach seiner Rückkehr der Fall wäre. Es liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass dies der Fall sein könnte (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 23. April 2018; vom 3. Februar 2016 S. 12 ff., vom 21. Oktober 2014, S. 14 ff., vom 30. September 2013, S. 13 ff., vom 30. November 2012, S. 13 ff.). Der Kläger hat dafür auch nichts Konkretes vorgebracht. Soweit der Kläger vorträgt, er habe bei der Polizei einmal nachgefragt und dort habe man ihm gesagt, er solle besser in Deutschland bleiben, liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die tunesische Regierung Handlungen der ISIS oder anderer islamistischer oder terroristischer Gruppierungen Vorschub leistet bzw. solche nicht bekämpft. Vielmehr wurde der Antiterrorkampf von der neuen Regierung Essid zum prioritären Ziel erklärt. Im Antiterrorkampf gelingen den Sicherheitsorganen immer wieder Erfolge (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 23. April 2018, S. 7 f; und vom 3. Februar 2016, S. 7 f.). Am 7. August 2015 trat zudem das neue Antiterrorgesetz in Kraft, das wichtige Neuerungen gegenüber dem Vorgängergesetz brachte (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 23. April 2018, S. 11 f). Die auf dieser Grundlage eingerichtete Untersuchungsinstanz in Terrorangelegenheiten hat ihre Arbeit aufgenommen, im Rahmen derer mehrere Tausend Terrorverdächtige verhaftet wurden. Laut Pressemitteilungen wurden allein vom 1. Januar bis 30. September 2016 im Zusammenhang mit über 1600 Terrordelikten über 2.500 Verdächtige verhaftet. Seit Jahresbeginn 2015 wurden gegen mehrere Dutzend Terroristen rechtskräftige Urteile, darunter auch Todesurteile verhängt, wobei letztere jedoch nicht vollstreckt werden.
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger nach seiner Rückkehr rechtswidrig Schutz verweigert würde. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sich an die zuständigen Polizeidienststellen in Tunesien zu wenden. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes scheidet damit aus.
1.2. In Tunesien kann auch nicht von einem landesweiten innerstaatlichen bewaffneten Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgegangen werden. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es in Tunesien zu gewalttätigen Anschlägen und Angriffen dschihadistischer Zellen kommt und die staatlichen Sicherheitskräfte hierauf reagieren. Die Anschläge sind jedoch örtlich begrenzt und nur vereinzelt aufgetreten. Durch sie wird das Leben oder die Unversehrtheit des Klägers nicht in dem von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG geforderten Maß ernsthaft individuell bedroht. Insbesondere ist im Hinblick auf Tunesien kein so hoher Gefahrengrad anzunehmen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Land einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. In der Person des Klägers liegen auch keine besonderen persönlichen, gefahrerhöhenden Umstände vor, die er zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen hätte und die eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung ergeben könnten (vgl. obige Ausführungen unter 1.1.).
2. Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor.
Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere geben die Erkenntnisse zur Menschenrechtslage sowie zur humanitären Situation (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik vom 23. April 2018) keinen Anlass zur Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. In Tunesien werden grundlegende Menschenrechte gewährleistet. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Tunesien vom 23. April 2018 zufolge garantiert die neue Verfassung vom 26. Januar 2014 die vor der Revolution in der Praxis erheblich eingeschränkte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Auch das Recht auf freie Meinungsäußerung wird nach Jahrzehnten der Unterdrückung gewährleistet. Dies hat in den letzten Jahren zu einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, welche Missstände offen thematisiert. Einschränkungen gibt es insoweit lediglich hinsichtlich der Kritik an der Religion und in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird in Tunesien aber -wenn auch mit gewissen Einschränkungen – gewährleistet und ist in der Verfassung verankert. Darüber hinaus hat Tunesien fast alle Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden ab 2011 größtenteils zurückgezogen. Die tunesische Verfassung vom 26. Januar 2014 enthält zudem umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International inzwischen weitgehend ohne Einschränkungen in Tunesien arbeiten können und in vielfältiger Weise mit Regierung und Parlament kooperieren.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Grundfreiheiten in Tunesien gewahrt werden und zumindest in ihrem Kernbestand garantiert sind.
Es besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung abgesehen werden soll, wenn diese für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bedeuten würde. Dabei erfasst diese Bestimmung nur solche Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Eine solche Gefahr ist bei dem Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) nicht gegeben. Der Kläger hat hierfür auch nichts zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht. Insoweit wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen (vgl. unter 1.). Ebenso ergibt sich aus der humanitären bzw. wirtschaftlichen Situation in Tunesien kein Abschiebungsverbot für den Kläger, zumal wegen solcher, allgemeiner Gefahren nur ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen sein kann, wenn die Abschiebung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auch nach den neueren Erkenntnismitteln, insbesondere dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. April 2018 gilt die soziale Grundversorgung der tunesischen Bevölkerung als gut. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist aber grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Reisen ist innerhalb Tunesiens aber problemlos möglich. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die aktuelle Regierung hat aber zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinneren eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger, der über eine gute Schul- und Hochschulbildung verfügt, in Tunesien die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel erlangen kann. Dies gilt umso mehr, als der Kläger noch Familienangehörige in Tunesien hat (Vater und Schwester), auf deren Hilfe er gegebenenfalls zurückgreifen kann.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 2. März 2018 Bezug genommen.
3. Daher erweist sich auch die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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