Verwaltungsrecht

Sicherung des Lebensunterhaltes – Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  Au 1 S 20.1218

Datum:
17.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 26733
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
EMRK Art. 8
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2, , § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3,§ 50 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 5 S. 1
VwZVG Art. 21a

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, ein senegalesischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Er reiste am 2. April 2012 mit einem Visum zum Familiennachzug zu seiner damals noch ungeborenen deutschen Tochter in das Bundesgebiet ein. Am … 2012 kam seine Tochter, zu welcher er ein Umgangsrecht besitzt, zur Welt. Auf Antrag wurde ihm durch die Antragsgegnerin am 25. Mai 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt, welche zuletzt bis zum 26. Januar 2020 verlängert wurde.
Am 21. Januar 2020 vereinbarte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Termin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Nach Übergabe des schriftlichen Antrags wurde ihm am 9. März 2020 eine bis zum 8. September 2020 gültige Fiktionsbescheinigung übergeben. Bei der Überprüfung des Antrags fiel der Antragsgegnerin auf, dass die Kindesmutter zusammen mit der Tochter des Antragstellers seit dem 31. Oktober 2014 in Spanien lebt.
Nach vorheriger Anhörung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Juni 2020 den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Antragsgegner die Abschiebung in den Senegal angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verlängerung nach § 8 Abs. 1 i.V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht möglich sei, da die minderjährige deutsche Tochter des Antragstellers seit November 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Bundesgebiet habe. Eine Verlängerung aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der §§ 31, 36 Abs. 2 Satz 2 bzw. 19c AufenthG, sei nicht möglich, da deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlägen. Mangels erforderlichem Aufenthaltstitel sei der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nunmehr zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisefrist von 30 Tagen erscheine angemessen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 20. Juli 2020 Klage (Au 1 K 20.1217) erheben, über welche noch nicht entschieden wurde. Vorliegend begehrt er Eilrechtsschutz. Die gemeinsame Tochter lebe zwar nicht mehr in Deutschland, halte sich dennoch oft zu Besuch beim Antragsteller auf. Einen Großteil der Jahresferien verbringe die Tochter beim Antragsteller bzw. verreise die gesamte Familie gemeinsam. Die zuletzt erfolgte Antragstellung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 9. März 2020 sei zwar zu spät erfolgt, dennoch gelte der Aufenthalt aufgrund der erteilten Fiktionsbescheinigung als fortbestehend. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu. Die Beziehung des Antragstellers zu seiner in Spanien lebenden Tochter falle unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Aus den Äußerungen der Kindesmutter zum Verfahren sei ersichtlich, dass die Tochter weiterhin auf regelmäßigen Umgang mit dem Antragsteller angewiesen sei. Es entspreche dem gemeinsamen Willen der Eltern, dass die Kindesmutter mit der Tochter in Spanien lebe, der Umgang zwischen Antragsteller und dem Kind jedoch im Geburtsland Deutschland stattfinde. Die Vater-Tochter-Beziehung finde telefonisch oder per WhatsApp statt. Eine dauernde räumliche Trennung sei für das Kind katastrophal. Es sei mit dem Kindeswohl schlichtweg nicht vereinbar, wenn das sechsjährige Kind gezwungen sei, allein in den Senegal zu fliegen, um sich dort mit dem Vater aufzuhalten. Dem Antragsteller sei es finanziell und rechtlich nicht möglich, regelmäßig vom Senegal in die Bundesrepublik zu fliegen. Es liege zudem eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
Hilfsweise lägen die Voraussetzungen des § 123 VwGO vor, da aufgrund der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 bzw. 2 GG bei der Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Maßnahmen familiäre Bindungen entsprechend zu berücksichtigen seien.
Der Antragsteller beantragt,
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.
II. Hilfsweise wird beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers durch Abschiebung in den Senegal abzusehen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis habe Fiktionswirkung, da der Antragsteller am 21. Januar 2020 einen Termin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vereinbart habe. Die Antragsgegnerin sehe darin einen mündlich gestellten Antrag auf Verlängerung, wenngleich die persönliche Vorsprache erst am 9. März 2020 erfolgt sei. Der Antragsteller habe jedoch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, weil keine außergewöhnliche Härte ersichtlich sei. Die Härteklausel sei nicht dafür gedacht, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zu umgehen. Eine Verlängerung wäre auch 2018 nicht erfolgt, wenn der Antragsteller damals wahrheitsgemäß angegeben hätte, dass seine Tochter sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte. Die außergewöhnliche Härte ergebe sich auch nicht aus Art. 6 GG. Dem Antragsteller sei es jahrelang möglich gewesen, eine österreichische bzw. spanische Aufenthaltserlaubnis zu erlangen. Mit diesen Titeln sei ein gemeinsamer Besuch im Bundesgebiet ebenfalls möglich. Zudem seien die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben. Es fehle zum einen an der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhaltes, darüber hinaus bestehe ein Ausweisungsinteresse aufgrund der falschen Angaben im Verlängerungsantrag. Auch eine Verlängerung nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sei der Bescheid ebenfalls rechtmäßig, insbesondere habe der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Duldung.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist einerseits die kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbare Ablehnung des am 21. Januar 2020 mündlich gestellten Antrags des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids vom 18. Juni 2020). Der Antrag richtet sich weiter gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids), die als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen ebenso sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG).
2. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren oder für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei trifft das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 152; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 68). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese voraussichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Schmidt: in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 73ff.).
3. Die auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, da dem Antragsteller ein solcher Anspruch nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers kommt § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Demnach kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Eine außergewöhnliche Härte liegt hierbei vor, wenn sich der Ausländer in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind (Göbel-Zimmermann, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, Rn. 40 m.w.N.).
Danach liegt im Falle des Antragstellers keine außergewöhnliche Härte vor. Der Antragsteller befindet sich seit April 2012 und damit über acht Jahre innerhalb des Bundesgebiets. Eine wirtschaftliche Integration hat in dieser Zeit nur begrenzt stattgefunden, da der Antragsteller lediglich knapp zwei Jahre dieser Zeit sozialversicherungspflichtig beschäftig gewesen ist und vom 1. September 2015 bis zur nun erfolgten Aufnahme einer Beschäftigung am 22. Mai 2020 vollumfänglich Sozialleistungen bezogen hat (Bl. 134 d. Behördenakte). Familiäre Anknüpfungspunkte sind innerhalb des Bundesgebiets nicht mehr ersichtlich. Der Sohn des Antragstellers lebte immer schon in Österreich, die Tochter seit 2014 bei ihrer Mutter in Spanien. Zwar gab die Kindesmutter wiederholt gegenüber der Antragsgegnerin an, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter eine wertvolle und schützenswerte Beziehung bestehe, aufgrund des andauernden Aufenthalts in Spanien sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum diese Beziehung zwingend im Bundesgebiet geführt werden muss. Nach den Angaben des Antragstellers besuche ihn die Tochter alleinreisend mit dem Flugzeug für vier Wochen im Winter und für sechs Wochen im Sommer. Teilweise verbringe die Familie ihren Urlaub gemeinsam, auch zum Teil in Österreich. Darüber hinaus bestehe Kontakt per WhatsApp oder Telefon. Somit besteht bereits heute eine sehr flexible Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter, welche im gleichen Umfang auch so in der Republik Senegal gelebt werden kann. Auch in den Senegal kann die Tochter ohne Begleitung fliegen und dort vom Vater in Empfang genommen werden. Ihre Aufenthalte dort sind über denselben Zeitraum problemlos möglich, ein Visum wird für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten nicht benötigt (Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts zum Senegal, Stand: 14.8.2020). Allein die Tatsache, dass die Flugpreise in den Senegal möglicherweise höher sein werden, ist für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht ausreichend. Auch ist im Senegal ein täglicher Kontakt per Telefon und WhatsApp gewährleistet. Zwingende Gründe, warum der Antragsteller bzw. seine Tochter den Kontakt nur im Bundesgebiet leben können, sind somit nicht ersichtlich. Letztlich wäre es dem Antragsteller aufgrund des Freizügigkeitsrechts seiner Tochter aus Art. 20 Abs. 2 lit. a AEUV möglich, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen spanischen Aufenthaltstitel zu erlangen (vgl. EuGH, U.v. 19.10.2004 – C200/02 – juris Rn. 45; EuGH, U.v. 8.11.2012 – C-40/11 – juris Rn. 68), um so die Betreuung seiner Tochter effektiv ausüben zu können.
Soweit der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt, ein Auf enthalt sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Corona-Krise im Senegal schwierig, hat er seine Bedenken nicht hinreichend konkret dargelegt.
Der Senegal weist mit 692 Fällen je 1 Million Einwohner bzw. 14 Todesfällen je 1 Million Einwohner (WHO, https://covid19.who.int/region/afro/country/sn, abgerufen am 14.8.2020) eine erheblich geringere Betroffenheit wie Spanien oder die Bundesrepublik auf. Wenngleich die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nicht dem Standard in Europa entsprechen, so liegt es am Antragsteller, durch geeignete Maßnahmen (wie etwa entsprechenden Versicherungs- und Rückholschutz bzw. der Einhaltung von Quarantänemaßnahmen) dafür Sorge zu tragen, dass das Risiko minimiert wird. Darüber hinaus sind sowohl Spanien wie auch der Senegal zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt dieses Beschlusses als Risikogebiete eingestuft und unterliegen daher denselben Quarantänebestimmungen bei der Ein- bzw. Ausreise. Eine Unmöglichkeit des nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Umgangsrechts mit seiner Tochter ist jedenfalls nicht ersichtlich. 
Weitere Belange, welche auf eine individuelle Sondersituation schließen lassen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich, sodass die Aufenthaltsbeendigung im vorliegenden Fall den Antragsteller nicht wesentlich schwerer trifft als andere Ausländer, die ebenfalls nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes ausreisepflichtig sind.
b) Dem Antragsteller steht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Da sich der Kläger derzeit ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist er vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Die Ausreise des Klägers ist jedoch nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Rechtliche Unmöglichkeit liegt unter anderem dann vor, wenn der Ausreise Gründe entgegenstehen, welche diese als unzumutbar erscheinen lassen (Bergmann/Röcker in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 25 AufenthG Rn.105). Insbesondere ergibt sich vorliegend eine Unzumutbarkeit der Ausreise nicht aus Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK (s.o.).
c) Angesichts der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache fällt die vorliegend anzustellende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Überwiegende Interessen, die trotz der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Es erscheint ihm zumutbar, bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung das Umgangsrecht mit seiner Tochter im Senegal auszuüben.
4. Die auf Aufhebung der Androhung der Abschiebung gerichtete Klage wird aller Voraussicht ebenfalls keinen Erfolg haben, da der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Grundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die Ausreisefrist abgelaufen sind. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügt. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. Die mit Bescheid vom 18. Juni 2020 in Ziffer 1 erfolgte Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist kraft Gesetzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sofort vollziehbar. Der insoweit gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung blieb erfolglos (s.o.).
5. Dem Antragsteller steht auch der hilfsweise beantragte Anspruch nicht zu, wonach der Antragsgegnerin im Wege des § 123 VwGO aufzugeben sei, einstweilen von der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Abschiebung in den Senegal abzusehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig ist, da jedenfalls keine Gründe ersichtlich sind, die einer Abschiebung entgegenstehen. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (s.o.).
6. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat als unterlegener Teil die Verfahrenskosten zu tragen.
7. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 45 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.1.4, 1.5, 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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