Verwaltungsrecht

Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Landessozialgericht, Beurteilungen, Binnendifferenzierung, Beurteilungsspielraum

Aktenzeichen  M 5 E 21.4569

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 34331
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 26.706,65 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsgegner schrieb am … Februar 2021 eine Stelle für eine Vorsitzende Richterin / einen Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht, bewertet mit der Besoldungsgruppe R 3, aus. Auf diese Stellen bewarben sich unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene.
Die 1963 geborene Antragstellerin ist – nach verschiedenen Tätigkeiten in der Verwaltung – seit … Juli 2007 Richterin auf Lebenszeit und war zunächst Richterin am Sozialgericht X. Seit … August 2020 ist sie Richterin am Bayerischen Landessozialgericht, seit … Juni 2011 stellvertretende Vorsitzende eines Senats. Für den Zeitraum vom … Januar 2016 bis … Dezember 2019 erhielt sie eine periodische dienstliche Beurteilung im Amt R 2 mit einem Gesamtprädikat von 15 Punkten. Als Verwendungseignung ist genannt: „Vorsitzende eines Senats“, „leitende Aufgaben in der Gerichtsverwaltung“.
Die 1974 geborene Beigeladene ist – ebenfalls nach verschiedenen Tätigkeiten in der Verwaltung, davon zwei Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesozialgericht (…2003 bis …2005) – seit … März 2006 Richterin auf Lebenszeit und war als Richterin am Sozialgericht Y. tätig. Es folgten Stationen vom … September 2008 bis … September 2010 am Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung und vom … September 2010 bis … April 2014 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht. Vom … Mai 2014 an war sie Richterin am Bayerischen Landessozialgericht, seit … Januar 2017 als stellvertretende Vorsitzende. Seit … Juli 2019 ist sie Vizepräsidentin des Sozialgerichts Z (Besoldungsgruppe R 2 + AZ). Für den Beurteilungszeitraum … Januar 2016 bis … Juni 2020 erhielt sie im Amt R 2 mit Amtszulage (R 2 + AZ) eine periodische dienstliche Beurteilung, die mit dem Gesamtprädikat 14 Punkte schließt. Als Verwendungseignung ist genannt: „Vizepräsidentin eines Sozialgerichts“, „Vorsitzende am Bayerischen Landessozialgericht“, „Präsidentin eines Sozialgerichts“.
Der Präsident des Landesozialgerichts schlug in einem Schreiben an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vom … Mai 2021 vor, die Antragstellerin zur Vorsitzenden Richterin am Bayerischen Landessozialgericht zu ernennen. Nach dem Endergebnis der periodischen dienstlichen Beurteilungen sei von einem Gleichstand zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen auszugehen. Im Rahmen der Binnendifferenzierung ergebe sich nach Auswertung der in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015 (JMBl S. 18 – im Folgenden: Gemeinsame Bekanntmachung) genannten Einzelmerkmale bezogen auf das Anforderungsprofil der Stelle einer/eines Vorsitzenden Richterin/s am Landessozialgericht ein Vorsprung für die Antragstellerin. Das gelte auch bei einem Vergleich aller weiteren Einzelmerkmale.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales teilte dem Präsidialrat für die Sozialgerichtsbarkeit mit Schreiben vom … Juni 2021 mit, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Nachdem die Antragstellerin wie die Beigeladene nach dem Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilungen als gleich zu bewerten seien, sei ein Vergleich anhand der auf den zu besetzenden Dienstposten bezogenen Anforderungen vorzunehmen. Das allgemeine Anforderungsprofil einer Vorsitzenden Richterin / eines Vorsitzenden Richters sei aus den Merkmalen „allgemeine Rechtskenntnisse“, „Führungsqualitäten“ und „Verhandlungsgeschick“ zu bilden. Ein spezielles Anforderungsprofil für die Stelle als Senatsvorsitzende/r am Landessozialgericht bestehe nicht. Weitere Anforderungen seien nicht erforderlich noch sonstige erwünschte Merkmale in der Stellenausschreibung genannt. Bei den „allgemeinen Rechtskenntnissen“ bestehe ein Vorsprung für die Beigeladene. Das gelte auch für die „Führungsqualitäten“, da der Beigeladenen – anders als der Antragstellerin – die Eignung als Präsidentin eines Sozialgerichts wie auch als Vorsitzende am Bayerischen Landessozialgericht zuerkannt worden sei. Beim Einzelmerkmal „Verhandlungsgeschick“ bestehe für beide Bewerberinnen ein Gleichstand. Danach ergebe sich ein Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen.
Der Präsidialrat für die Sozialgerichtsbarkeit unterbreitete am … Juni 2021 den Gegenvorschlag, der Antragstellerin das Amt einer Vorsitzenden Richterin am Bayerischen Landessozialgericht zu übertragen.
Das Staatsministerium teilte dem Präsidialrat am … Juni 2021 mit, dass dem Gegenvorschlag des Gremiums nicht gefolgt werden könne. Der Präsidialrat teilte am … Juli 2021 darauf mit, dass das Schreiben des Ministeriums vom … Juni 2021 zur Kenntnis genommen worden sei. Auf eine Aussprache mit der Ministerin werde verzichtet.
Mit Schreiben vom … Juli 2021 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Am … Juli 2021 erhob die Antragstellerin hiergegen Widerspruch, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2021, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt,
Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle einer Vorsitzenden Richterin / eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht mit der Beizuladenden zu besetzen, solange über die Bewerbung der Antragstellerin keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist.
Es bestehe sowohl ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Es verstoße gegen das Leistungsprinzip, im Rahmen der Binnendifferenzierung nur drei Einzelmerkmale zugrunde zu legen. Die Begründung für den Leistungsvorsprung der Beigeladenen im Einzelmerkmal „Führungsqualitäten“ werde in unzulässiger Weise auf die Verwendungseignung als Präsidentin eines Sozialgerichts gestützt. Denn die streitgegenständliche Stelle betreffe einen Senatsvorsitz; das erfordere mehr Teamfähigkeit und Kollegialität. Zudem übe die Antragstellerin die Tätigkeit als IT-Sicherheitsbeauftragte aus. Der Präsident des Landessozialgerichts wie auch der Präsidialrat hätten demgegenüber in zutreffender Weise auf die Nrn. 3.1.1 (Bearbeitung der Geschäftsaufgabe), 3.1.7 (Zusammenarbeit), 3.1.8 (Führungsaufgaben) und 3.2.1 (Führungspotential) der Gemeinsamen Bekanntmachung abgestellt und einen Leistungsvorsprung der Antragstellerin begründet. Das Ministerium sei hierauf nicht eingegangen.
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat die streitgegenständliche Auswahlentscheidung verteidigt, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen.
Die Auswahlentscheidung entspreche dem Leistungsgrundsatz. Bei der erforderlichen Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen seien die drei Eignungsmerkmale „Allgemeine Rechtskenntnisse“, „Führungsqualitäten“ und „Verhandlungsgeschick“ – und nicht die jeweils zur Auswertung herangezogenen Einzelmerkmale der Beurteilungen – zu Recht mit gleichem Gewicht bewertet worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Einzelmerkmale für die Beigeladene im höherwertigen Statusamt erzielt worden seien. Daher sei ohne Rechtsfehler von einem Leistungsvorsprung der Beigeladenen in den Anforderungsmerkmalen „Allgemeine Rechtskenntnisse“ und „Führungsqualitäten“ auszugehen. Insbesondere führe die weitergehende Verwendungseignung der ausgewählten Bewerberin zu einem Vorsprung.
Mit Beschluss vom 8. September 2021 wurde die ausgewählte Bewerberin zum Verfahren beigeladen. Sie hat weder einen Antrag gestellt noch sich sonst zur Sache geäußert.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangener Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95, juris Rn. 11 f.). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102, juris Rn. 31 f.) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Dienstherr die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
3. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch betreffend die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen glaubhaft gemacht.
Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG), Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamten- und Richterstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten/Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber / die unterlegene Bewerberin kann aber eine erneute Entscheidung über die Bewerbung beanspruchen, wenn seine / ihre Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind.
Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, B.v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – juris Rn. 58; B.v. 17.2.2017 – 2 BvR 1558/16 – juris Rn. 21; VG Bayreuth, B.v. 31.8.2019 – B 5 E 18.411 – juris Rn.29). Bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. Binnendifferenzierung oder inhaltliche Ausschöpfung (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
4. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Das Schreiben des Staatsministeriums vom … Juni 2021 an den Präsidialrat genügt den formellen rechtlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen. In dieser Hinsicht wird von Antragstellerseite auch nichts vorgetragen.
b) Der Präsidialrat wurde ordnungsgemäß beteiligt (Art. 46 BayRiStAG). Der Präsidialrat hat auf eine Aussprache mit der zuständigen Staatsministerin ausdrücklich verzichtet, nachdem das Ministerium dem Gegenvorschlag des Präsidialrats nicht gefolgt ist (Art. 46 Abs. 3 BayRiStAG).
c) Auch inhaltlich ist die Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Grundlage des Leistungsvergleichs sind die periodischen Beurteilungen der Bewerberinnen. Diese sind miteinander vergleichbar, da sie denselben Beurteilungszeitraum umfassen und im selben Beurteilungssystem erstellt worden sind (BVerwG U.v. 27.2.2003 – 2 C 16.02 – NVwZ 2003, 1397, juris Rn. 13). Dabei steht der Beurteilungszeitraum der periodischen dienstlichen Beurteilung für die Beigeladene, der am … Juni 2020 endet, in Einklang der Gemeinsamen Bekanntmachung. Denn die Beigeladene wurde mit Wirkung zum … Juli 2019 in das Amt R 2 mit Amtszulage befördert. Für den Fall der Beförderung nach dem … Januar des letzten Jahres der Beurteilungsperiode ordnet Nr. 5.7 Satz 1 der Gemeinsamen Bekanntmachung an, dass die Beurteilung zurückgestellt wird. Nach Nr. 5.7 Satz 2 der Gemeinsamen Bekanntmachung endet in diesen Fällen der Beurteilungszeitraum am 30. Juni des Beurteilungsjahres, wenn die Zeit zwischen Amtsübertragung und dem allgemeinen Beurteilungsstichtag mindestens ein halbes Jahr beträgt. Das ist hier bei der Beigeladenen der Fall.
Es ist auch rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr von einem Gleichstand nach einem Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen ausgegangen ist. Die Einschätzung, dass sich die durch die höhere Amtszulage bedingte statusrechtliche Höherwertigkeit der Beurteilung der Beigeladenen (R 2 + AZ) mit 14 Punkten und das um ein Prädikat bessere Gesamturteil der Antragstellerin im Amt R 2 mit 15 Punkten in etwa ausgleichen, hält sich in den Grenzen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums. Bei Ämtern mit und ohne Amtszulage i.S.d. Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes/BayBesG handelt es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter (vgl. BVerwG, B.v. 16.4.2007 – 2 B 25/07 – Buchholz 240 § 42 BBesG Nr. 26, juris Rn. 4). Es verstößt daher nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn der Antragsgegner den Statusvorsprung der Beigeladenen als durch die bessere Note der Antragstellerin kompensiert ansieht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 3 CE 15.2044 – juris Rn. 35 m.w.N.; BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – NVwZ 2011, 1191, juris Rn. 14).
bb) Nachdem die Beurteilungen für die beiden streitgegenständlichen Konkurrentinnen im Gesamtergebnis ein gleiches Leistungsniveau belegen, waren die Beurteilungen inhaltlich anhand der textlichen Einzelaussagen einer vergleichenden Betrachtung („inhaltliche Ausschöpfung“, „inhaltliche Ausschärfung“ oder auch „Binnendifferenzierung“) zu unterziehen (BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 – BayVBl 2014, 84, juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20, juris Rn. 47, 56; OVG NW, B.v. 23.1.2015 – 6 B 1365/14 – juris Rn. 4, HessVGH, B.v. 16.4.2020 – 1 B 2734/18 – juris Rn. 61).
Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen (BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20, juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 17.5.2013 – 3 CE 12.2469 – BayVBl 2014, 84, juris Rn. 32 f.).
Gegen Methodik und Bewertung der „inhaltlichen Ausschöpfung“ der Beurteilungen der Bewerberinnen ist rechtlich nichts einzuwenden. Der dem Dienstherrn hierbei zustehende Bewertungsspielraum bei der Auswahl der Konkurrentinnen unter Anwendung des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) ist vorliegend in rechtlich relevanter Weise nicht verletzt. Das Gericht ist bei seiner Kontrolle darauf beschränkt, ob sich die Bewertung im Rahmen der Beurteilungsermächtigung gehalten und an deren Zweck ausgerichtet hat, sowie ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen wurde (vgl. hierzu allgemein Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 114 Rn. 78 ff.).
Ein spezielles Anforderungsprofil für die Stelle einer Vorsitzenden Richterin / Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht besteht nicht. Ein solches ergibt sich weder aus der bereits zitierten Gemeinsamen Bekanntmachung noch aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration zur dienstlichen Beurteilung der Richter und Richterinnen in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit vom 20. November 2015 (AllMBl S. 582). Es bedarf auch keines vom Dienstherrn festgelegten Anforderungsprofils, weil sich die Anforderungsmerkmale ohne weiteres aus dem angestrebten Statusamt selbst ergeben (BayVGH, B.v. 18.11.2020 – 3 CE 20.2092 – juris Rn. 14: Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht; B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 40: Stelle eines Senatsvorsitzenden am Bayerischen Landessozialgericht; B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565, juris Rn. 36 ff.: Stelle des Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts; B.v. 18.2.2005 – 15 CE 04.3030 – juris Rn. 14: Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bundespatentgericht).
Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht andererseits ausdrücklich ein allgemeines Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte“ / Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 30.9.2003, JMBl S. 199, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11.11.2019, BayMBl Nr. 506), in der ein Anforderungsprofil für Beförderungsämter für Richter und Staatsanwälte in Nr. 3 genannt ist. Für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit besteht eine solche allgemeine Regelung (soweit ersichtlich) nicht.
Der dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt zukommende Einschätzungsspielraum ist vorliegend nicht in rechtserheblicher Weise verletzt. Das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil wird im Schreiben vom … Juni 2021 an den Präsidialrat – in dem die Gründe für die Auswahl dargestellt sind – auf Seite 4 aufgestellt (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565, juris Rn. 36 f.). Die Anknüpfung an die Anforderungsmerkmale „Allgemeine Rechtskenntnisse“, „Führungsqualitäten“ und „Verhandlungsgeschick“ ist sachgerecht und entspricht den Anforderungen an den zu besetzenden Dienstposten einer/s Vorsitzenden Richterin/Richters am Landessozialgericht. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welchen Eignungsmerkmalen er bei einer konkreten Stelle ein größeres, für die Besetzungsentscheidung ausschlaggebendes Gewicht beimisst (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746, juris Rn. 13; B.v. 5.9.2007 – 2 BvR 1855/07 – NVwZ-RR 2008, 433, juris Rn. 8). Mit Blick auf die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht ist es sachgerecht, hinsichtlich der Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers sowie die Verhandlungsaufgaben (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 26.11.2010, a.a.O., juris Rn. 18) und die Koordination innerhalb des Senats auf die drei Anforderungsmerkmale „allgemeine Rechtskenntnisse“, „Führungsqualitäten“ und „Verhandlungsgeschick“ abzustellen. Auf diese drei Merkmale hat das Ministerium – soweit ersichtlich – auch bei der inhaltlichen Ausschöpfung von dienstlichen Beurteilungen bei der Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgericht in früheren Verfahren abgestellt (so ausdrücklich: BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.727 – juris Rn. 40). Insbesondere ist damit nicht zu besorgen, dass diese Eignungsmerkmale in einer Besetzungsentscheidung „nachgeschoben“ worden sein könnten und damit eine effektive gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf ein benachteiligungsfreies Auswahlverfahren nicht möglich wäre (BayVGH, B.v. 9.8.2019 – 3 CE 19.895 – juris Rn. 14). Auf diese drei Eignungsmerkmale stellt auch der Präsident des Landessozialgerichts in seinem Schreiben vom … Mai 2021 ab.
cc) Es ist auch kein Rechtsfehler in der Bewertung des Staatsministeriums zu sehen, dass die Beigeladene die Anforderungen der umstrittenen Stelle nach den hierfür maßgeblichen Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen besser erfüllt.
Der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts (Schreiben vom … Mai 2021) wie auch der Präsidialrat in der Niederschrift vom … Juni 2021 bewerten das Anforderungsprofil nach Einzelmerkmalen der Beurteilung, die sich nicht mit den vom Staatsministerium herangezogenen Einzelmerkmalen für die Bewertung der drei wesentlich erachteten Anforderungsmerkmale decken. Das gilt hinsichtlich der Betonung des in Nr. 3.1.1 (Bearbeitung der Geschäftsaufgabe) der Gemeinsamen Bekanntmachung beschriebenen Einzelmerkmals, das vom Präsidenten des Landessozialgerichts wie dem Präsidialrat als besonders bedeutsam für die Stelle eine Vorsitzenden Richters am Bayerischen Landessozialgerichts gehalten wird. Maßgeblich für die Beurteilung, in welchem Grad bestimmte Anforderungen im Hinblick auf die Stelle als Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht von den Bewerberinnen erfüllt werden, ist die Einschätzung der Ernennungsbehörde. Das ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 RiStAG das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Zum Beurteilungsspielraum im Rahmen des Leistungsvergleichs zählt auch die Zuordnung des Anforderungsprofils zu den Einzelmerkmalen der dienstlichen Beurteilungen. Denn die Auswahlentscheidung zur Klärung der Frage, welche/r Bewerber/in aufgrund der gezeigten dienstlichen Leistungen am besten für die zu besetzende Stelle geeignet ist, stellt insgesamt einen Akt wertender Erkenntnis dar, der nicht in einzelne Erkenntnisschritte aufgespalten werden kann, die keinem Bewertungsspielraum des Dienstherrn und damit einer vollständigen gerichtlichen Prüfung unterliegen würden.
(1) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Staatsministerium das Anforderungsmerkmal „Allgemeine Rechtskenntnisse“, im Wesentlichen durch Nr. 3.2.8 (juristische Kenntnisse) umschrieben und durch die Beigeladene besser erfüllt ansieht als durch die Antragstellerin. Das wird in den verbalen Umschreibungen entsprechend ausgedrückt und begründet. Das steht auch in Einklang mit der Bewertung durch den Präsidenten des Landessozialgerichts in dessen Schreiben vom … Mai 2021.
Soweit der Dienstherr die Erfüllung des Anforderungsmerkmals „Allgemeine Rechtskenntnisse“ ausschließlich in Nr. 3.2.8 (juristische Kenntnisse) der Gemeinsamen Bekanntmachung umschrieben sieht, ist das nicht sachwidrig, widerspricht nicht allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben und ist nicht willkürlich. Im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums bei der Auswahlentscheidung ist es nicht zwingend, hierfür auch das Einzelmerkmal Nr. 3.1.1 (Erledigung der Geschäftsaufgabe) der Gemeinsamen Bekanntmachung in der dienstlichen Beurteilung heranzuziehen. Die im Schreiben des Ministeriums vom … Juni 2021 (knapp) begründete Bewertung, dass dieses Einzelmerkmal keinen Bezug zum Anforderungsprofil einer Senatsvorsitzenden am Landessozialgericht aufweise, hält sich noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Nach dem Anforderungsmerkmal „Allgemeine Rechtskenntnisse“ sieht der Dienstherr einen Schwerpunkt der zu besetzenden Stelle bei der intensiven rechtlichen Durchdringung und Auseinandersetzung der Rechtssachen und stellt dabei die „Erfüllung der Geschäftsaufgabe“ (Nr. 3.1.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung) in den Hintergrund. Das ist mit Blick darauf, dass das Landessozialgericht im Wesentlichen über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheidet (§ 29 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes/SGG) und dessen erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 2 SGG demgegenüber zurücktritt, sachlich vertretbar und entsprechend rechtlich nicht zu beanstanden. Dass dagegen sachlich nichts einzuwenden ist, zeigt auch ein vergleichender Blick auf die Bekanntmachung „Anforderungsprofile für Richter und Staatsanwälte“ des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz. Dort ist für einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zusätzlich zu der ausgeprägten Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit schwierigen Rechtsfragen und komplizierten Sachverhalten – die für einen Richter am Oberlandesgericht besonders bedeutsam ist – die Fähigkeit, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers zu wahren und zu fördern (Nr. 3.2.2 Punkt 1), besonders festgelegt. Das Einzelmerkmal „Erledigung der Geschäftsaufgabe“ ist dort ebenfalls nicht benannt.
Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob einzelne Begründungselemente für das Beurteilungsmerkmal Nr. 3.1.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung isoliert für die Bewertung eines Anforderungsmerkmals herangezogen werden können, was im Schriftsatz des Ministeriums vom … September 2021 angedeutet wird. Es ist gerade Sinn eines Einzelmerkmals, eine Bewertung zu einem von Richtlinien benannten Beurteilungsmerkmal als solchem abzugeben, was gegen eine isolierte Heranziehung einzelner Begründungselemente sprechen mag.
(2) Ebenso ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium das Anforderungsmerkmal „Führungsqualitäten“ durch die Einzelmerkmale 3.1.7 (effektive Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen), 3.1.8 (Führungsverhalten), Nr.3.2.7 (Führungspotential) und Nr. 3.5 (Verwendungseignung) der Gemeinsamen Bekanntmachung als umschrieben ansieht. Das steht in Einklang mit der Einschätzung des Präsidenten des Landessozialgerichts.
Es ist ebenfalls rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass das Ministerium in seinem Schreiben vom … Juni 2021 das Anforderungsmerkmal „Führungsqualitäten“ durch die Beigeladene als besser erfüllt ansieht als durch die Antragstellerin. Soweit hierbei auf deren Tätigkeit als Vizepräsidentin eines Sozialgerichts abgestellt wird und das als Beleg für deren Führungskompetenz und -erfahrung herangezogen wird, ist das sachgerecht. In den Ausführungen des Ministeriums ist darauf Bezug genommen, dass die Beigeladene ihre Führungskompetenz und -erfahrung als Vizepräsidentin eines Sozialgerichts unter Beweis gestellt habe. Diese Tätigkeit der Beigeladenen als Vizepräsidentin ist in der dienstlichen Beurteilung sehr positiv bewertet („… jederzeit überlegt, engagiert und mit großem Verantwortungsbewusstsein … “, „… keine Probleme bereitet, auch schwierige Personalgespräche sachlich-ruhig, konsequent und trotzdem mit der erforderlichen Einfühlsamkeit zu leiten“). Da die Tätigkeit der Beigeladenen als Referatsleiterin im Ministerium über zehn Jahre zurückliegt, wird diese von der aktuellen dienstlichen Beurteilung nicht mehr abgebildet, weshalb hierauf für die Auswahlentscheidung nicht zurückgegriffen werden kann. Der Verweis auf diese Tätigkeit stellt allerdings nicht die tragende Begründung der Auswahlentscheidung dar, weshalb hieraus kein Rechtsfehler folgt.
Diese Führungsaufgaben als Vizepräsidentin kann die Antragstellerin nicht vorweisen.
Es ist auch sachlich gerechtfertigt, die breitere Verwendungseignung (Nr. 3.5 der Gemeinsamen Bekanntmachung) der Beigeladenen, der ausdrücklich neben der Eignung als Vorsitzende am Bayerischen Landessozialgericht auch die Eignung als Präsidentin eines Sozialgerichts zuerkannt wurde, als einen Eignungsvorsprung zu bewerten. Vorliegend geht es zwar um die Besetzung der Stelle als Vorsitzende Richterin am Landesozialgericht. Jedoch kommt in der umfangreicheren Verwendungseignung der Beigeladenen ein entsprechend höheres Führungspotential zum Ausdruck. Das kann der Dienstherr bei der Bewertung des Anforderungsmerkmals „Führungsqualitäten“ berücksichtigen. Das Staatsministerium hat in seinem Schriftsatz vom … September 2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Führungseigenschaften in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen nicht bezogen auf ein konkretes Amt (vorliegend: Vorsitz am Landessozialgericht) erfolgt ist. Das entspricht auch dem Zweck der dienstlichen Beurteilungen, einen Leistungsvergleich der Richterinnen und Richter im selben Statusamt durchzuführen.
Zwar hat der Präsident des Landessozialgerichts in seinem Schreiben vom … Mai 2021 darauf hingewiesen, dass in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin die Bemerkung „Entscheidungsstärke und organisatorische Kompetenz vervollständigen ihr Führungspotential“ enthalten ist, was deren vollständiges Führungspotential belege. Rechtlich ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Ministerium in seiner Auswahlentscheidung vom … Juni 2021 diesen Standpunkt zur Kenntnis genommen, aber der breiteren Verwendungseignung der Beigeladenen größeres Gewicht beigemessen hat. Daher ist es nicht maßgeblich, dass das Ministerium in seinem Schriftsatz vom … September 2021 die Formulierung in der dienstlichen Beurteilung zum „vollständigen Führungspotential“ als offen ansieht. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, dass das Ministerium von einer breiteren Verwendungseignung der Beigeladenen ausgegangen ist und – selbst wenn der Antragstellerin auch eine Verwendung „für leitende Aufgaben in der Gerichtsverwaltung“ zuerkannt wurde – die Verwendungseignung der Beigeladenen als höherwertig bewertet hat. Hierbei kann auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass die Beurteilung der Beigeladenen in einem höheren Statusamt erfolgt ist und daher die Bewertung der für das Anforderungsprofil herangezogenen Einzelmerkmale mit einem höheren Gewicht belegt werden darf. Darauf weist das Ministerium in seinem Schriftsatz vom … September 2021 ergänzend hin.
Mit welchem Gewicht die einzelnen Umstände und Gesichtspunkte des Leistungsvergleichs bewertet werden, stellt den Kern des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums dar. Dieser ist in rechtlich relevanter Weise nicht überschritten, wenn das Ministerium die Einzelmerkmale „Führungsaufgaben“ (3.1.8 der Gemeinsamen Bekanntmachung) und „Verwendungseignung“ (Nr. 3.5 der Gemeinsamen Bekanntmachung) positiver bewertet als der Präsident des Landessozialgerichts. Denn diese bessere Einschätzung, die einen Vorteil zugunsten der Beigeladenen in beiden Einzelmerkmalen sieht, wird unter Heranziehung der Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung sachlich begründet. Das gilt entsprechend auch für das Gewicht dieser Einzelmerkmale, mit denen das Ministerium diese bei der Bewertung des Anforderungsmerkmals „Führungsqualitäten“ eingewertet hat. Entsprechend wurden vom Staatsministerium die Nebenaufgaben der Antragstellerin gesehen und mit einem aus dessen Sicht geringeren Gewicht belegt. Auch das hält sich im rechtlich zulässigen Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsspielraums. Die Tätigkeit der Antragstellerin beim Ministerium sowie für eine Bundestagsfraktion liegen weit vor dem Beurteilungszeitraum und sind daher für den vorliegend vorzunehmenden Leistungsvergleich nicht heranzuziehen. Denn das ist nicht ein tragendes Argument für die Auswahlentscheidung.
(3) Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu erkennen, dass das Staatsministerium in seinen Auswahlerwägungen vom 2. Juni 2021 im Hinblick auf das Anforderungsmerkmal „Verhandlungsgeschick“ auf die Einzelmerkmale Nr. 3.1.3 (Sitzungsvorbereitung und Verhandlungsführung), Nr. 3.1.5 (Agieren in Verhandlungssituationen) und Nr. 3.2.3 (Urteilfähigkeit und Entschlusskraft) der Gemeinsamen Bekanntmachung zurückgreift und anhand der verbalen Umschreibungen in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen zu einem Gleichstand kommt. Das ist sachlich gerechtfertigt wie auch näher begründet und steht auch in Einklang mit dem entsprechenden Ergebnis des Präsidenten des Landessozialgerichts in dessen Besetzungsvorschlag vom … Mai 2021.
dd) Da sich nach dem vom Dienstherrn zulässigerweise aufgestellten Anforderungsprofil bei einem Vergleich der Bewerberinnen ein (knapper) Vorsprung für die Beigeladene ergibt, sind keine weiteren vergleichenden Bewertungsschritte im Rahmen des Leistungsprinzips geboten.
5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (laut Mitteilung des Antragsgegners würden sich die Jahresbezüge der Antragstellerin im angestrebten Amt R 3 ohne vom Familienstand oder Unterhaltsverpflichtungen abhängige Bezügebestandteile (§ 52 Abs. 6 Satz 3 GKG) auf 106.826,59 EUR belaufen, hiervon ein Viertel; vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 3 CE 19.1896 – juris Rn. 32; B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 26).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben