Verwaltungsrecht

Straßenausbaubeitrag – Berücksichtigungsfähige Kosten bei gleichzeitiger Wasserleitungserneuerung

Aktenzeichen  6 ZB 14.1871

Datum:
17.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 42646
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5, § 124a Abs. 5 S. 2
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 3

 

Leitsatz

1 Wo eine Ortsstraße beginnt und endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (Verweis auf BayVGH BeckRS 2010, 48645). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2 Stichstraßen sind grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 Meter tief und nicht verzweigt ist (Verweis auf BayVGH BeckRS 2012, 52736 u.a.). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Wasserleitungsarbeiten durchgeführt worden ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Wasserleitungsbauarbeiten (mit-) verursacht wird; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (Verweis auf BayVGH BeckRS 2011, 46501). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei der Einordnung einer Straße in die satzungsmäßigen Kategorien kommt es nicht maßgebend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, also eine rein quantitative Betrachtung der einzelnen Verkehrsvorgänge, an. Ein Gericht kann sich grundsätzlich für befugt halten, die Zweckbestimmung einer Straße zur Einstufung in eine der satzungsmäßigen Straßenkategorien selbst zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass die funktionalen Zusammenhänge ausnahmsweise so komplexer Natur sind, dass sie nur mit Hilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind (Verweis auf BVerwG BeckRS 2009, 31195, BayVGH BeckRS 2013, 45336 u.a.). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 13.185 2014-07-24 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 – W 3 K 13.185 – in seinem stattgebenden Teil wird von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 ZB 16.328 fortgeführt.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 – W 3 K 13.185 – in seinem klageabweisenden Teil wird abgelehnt.
III.
Der Kläger hat die Kosten seines Antragsverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Antragsverfahren des Klägers wird auf 9.513,18 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des beklagten Marktes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in seinem stattgebenden, den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 7. November 2011 hinsichtlich eines Betrags von 185,51 Euro aufhebenden Teil wird entsprechend § 93 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO von dem Verfahren abgetrennt und gesondert fortgeführt. Denn er ist noch nicht entscheidungsreif.
2. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden, einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 9.513,18 Euro betreffenden Teil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach natürlicher Betrachtungsweise die „L-straße-Nord“ als eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG die abzurechnende Einrichtung bilde. Dazu gehöre weder die weit über 100 m lange Stichstraße „L-S-Straße“ noch der rechtwinklig nach Süden abknickende südliche Teil der „L-straße“, die beide jeweils als selbstständige Einrichtungen anzusehen seien. Anhaltspunkte dafür, dass im Verteilungsaufwand nicht beitragsfähige Bestandteile, etwa nicht berücksichtigungsfähige Kosten aufgrund der Sanierung von Wasserleitungen in der „L-straße“ enthalten seien, bestünden nicht.
Der Zulassungsantrag des Klägers hält diesen das Urteil in seinem klageabweisenden Teil tragenden Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.
aa) Nicht überzeugen kann der Einwand, die „L-straße“ sei in ihrer gesamten Länge eine Einrichtung i. S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.
Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 – 6 BV 08.3043 – BayVBl 2010, 470 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 – 6 CS 15.389 – juris Rn. 11).
In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht gestützt auf Pläne und Lichtbilder mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die L-straße im nördlichen Bereich bis zum Anliegergrundstück FlNr. … eine eigenständige Einrichtung bildet (L-straße Nord) und beitragsrechtlich nicht mit dem weiteren Straßenverlauf (L-straße Süd) als eine einheitliche Einrichtung angesehen werden kann. Maßgeblich hierfür ist die Straßenführung am Zusammentreffen der Straßengrundstücke FlNrn. … und …: Während die L-straße Nord noch ein Stück geradeaus in Richtung Osten führt und als Sackgasse endet, knickt der Straßenverlauf rechtwinklig nach Süden ab. Aus beiden Blickrichtungen ergibt sich – eindeutig – nicht der Eindruck, hier werde eine einzige durchgehende Straße lediglich um die Kurve geführt. Vielmehr stellt sich der Straßenverlauf als Abzweigung dar, was optisch durch einen roten Asphaltstreifen als Verlängerung des Gehwegs über die Fahrbahn unterstrichen wird. Es handelt sich, wie die Fotos ausreichend erkennen lassen, um eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, an der zwei selbstständige Straßen rechtwinklig aufeinandertreffen. Demgegenüber treten die Merkmale der gleichen Straßenbreite und des gleichen Ausbauzustandes in der Gesamtbetrachtung zurück. Der Vergleich des Klägers mit Serpentinenstraßen führt ebenfalls nicht weiter, weil dort regelmäßig keine rechtwinkligen Abknickungen vorliegen. Ohne Bedeutung bleibt auch, ob die Straßenführung der Topographie geschuldet ist und ob die L-straße Süd in ihrem weiteren Verlauf eine einheitliche Einrichtung bildet oder ihrerseits wieder in zwei selbstständige Straßen zerfällt.
bb) Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die „L-S-Straße“ als unselbstständige Stichstraße und nicht als selbstständige Einrichtung werten dürfen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.
Nach der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise ist – vorbehaltlich spezifischer ausbaubeitragsrechtlicher Besonderheiten (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2012 – 6 CS 11.2636 – juris Rn. 9) – auch insoweit ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Stichstraßen sind grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 20.4.2012 – 6 ZB 09.1855 – juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, U.v. 23.6.1999 – 8 C 30.93 – BVerwGE 99, 23 ff.; U.v. 23.6.1995 – 8 C 30.93 – juris Rn. 12 f.).
Danach bestehen keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Hauptzug der L-straße Nord abzweigende Sackgasse „L-S-Straße“ als selbstständige Einrichtung anzusehen ist. Denn sie ist ca. 150 m lang, was ihre Selbstständigkeit bereits indiziert (BVerwG, U.v. 9.11.1984 – 8 C 77.83 – juris Rn. 19 am Ende). Es liegen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der 100 m-Regel gebieten: Breite und einseitige Ausstattung der L-S-Straße mit einem Gehweg erwecken nicht den Eindruck eines Anhängsels zur L-straße im Sinne einer Zufahrt. An ihr liegen beidseits insgesamt ca. 15 Grundstücke mit lockerer Wohnbebauung an. Diese Anzahl steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Ausdehnung. Dass die L-S-Straße nach dem Vorbringen des Klägers zeitgleich mit der L-straße als Erschließungsanlage errichtet worden war, ist für die ausbaubeitragsrechtliche Bewertung als unselbstständiges Anhängsel oder selbstständige Einrichtung nicht entscheidungserheblich.
cc) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass die Verteilung der Kosten nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger meint, soweit die Straßenoberfläche infolge der Wasserleitungserneuerung aufgebrochen worden sei und deshalb habe wiederhergestellt werden müssen, seien diese Kosten Bestandteil der Leitungssanierung und nicht des Straßenausbauaufwandes. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass nicht berücksichtigungsfähige Kosten in die Beitragsforderung eingeflossen seien.
Dieser Einwand genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung unter Hinweis auf die gleichzeitige Leitungsverlegung behauptet, dass – letztlich – möglicherweise nicht berücksichtigungsfähige Kosten in die Aufwandsverteilung eingeflossen seien. Es fehlt jede Konkretisierung etwa anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.
Im Übrigen geht die Rüge von einer materiellrechtlich unzutreffenden Beschränkung des beitragsfähigen Ausbauaufwands aus. Von der Beitragsfähigkeit sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa diejenigen Kostenteile auszunehmen, die für die Wiederherstellung der infolge der Leitungserneuerung aufgebrochenen Straßenoberfläche angefallen sind. Der Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme steht nämlich grundsätzlich nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Wasserleitungsarbeiten durchgeführt worden ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Wasserleitungsbauarbeiten (mit-)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 – 6 B 08.2254 – juris Rn. 31).
b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Diese Rüge des Klägers, die sich auf die beitragsfähigen Kosten bezieht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen anhand der hilfsweise dargestellten Rechtsprechung zu beantworten.
c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zum Beweis der Richtigkeit des schriftsätzlich vorgebrachten Sachverhaltes sowie zum Beweis der Tatsache, dass die L-straße auf voller Länge mindestens in gleicher Weise dem innerörtlichen Durchgangsverkehr wie dem Anliegerverkehr diene bzw. zur Klärung der Zweckbestimmung der Straße zur Einstufung in die Kategorie Haupterschließungsstraße, zu Unrecht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise aufgrund seiner materiellrechtlichen Auffassung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Denn bei der Einordnung einer Straße in die satzungsmäßigen Kategorien kommt es gerade nicht maßgebend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, also eine rein quantitative Betrachtung der einzelnen Verkehrsvorgänge, an (BayVGH, U.v. 20.2.2009 – 6 BV 07.615 – juris Rn. 19; U.v. 9.2.2012 – 6 B 10.865 – juris Rn. 18; B.v. 4.12.2012 – 6 ZB 10.2225 – juris Rn. 5 m. w. N.). Deshalb bedurfte es hierzu auch keiner weiteren Feststellungen. Ein Gericht kann sich grundsätzlich für befugt halten, die Zweckbestimmung einer Straße zur Einstufung in eine der satzungsmäßigen Straßenkategorien selbst zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass die funktionalen Zusammenhänge ausnahmsweise so komplexer Natur sind, dass sie nur mit Hilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2009 – 9 B 64.08 – NVwZ 2009, 329/330; BayVGH, B.v. 4.12.2012 – 6 ZB 10.1973 – juris Rn. 14). Dafür ist mit Blick auf die „L-straße“ nichts Greifbares vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Der Senat teilt vielmehr auch inhaltlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der L-straße Nord um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Dass sie, wie der Kläger hervorhebt, auch von Besuchern des an der L-straße Süd gelegenen Friedhofs benutzt wird, steht dem nicht entgegen; denn bei diesem Verkehr handelt es sich ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 – 6 CS 14.716 – juris Rn. 11 m. w. N.).
bb) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der berücksichtigungsfähigen Kosten wegen der Wasserleitungserneuerung verletzt, geht ebenfalls fehl.
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 – 4 B 29.11 – BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 – 6 ZB 12.187 – juris Rn. 19). Der durch einen Bevollmächtigten i. S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch zu dem in Rede stehenden Beweisthema ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht mangels konkreter Rügen und der Aktenlage eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen. Im Übrigen kann die Rüge auch in ihrem materiellrechtlichen Ausgangspunkt nicht überzeugen (oben a) cc)).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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