Verwaltungsrecht

Streitwert für Abschlussprüfung

Aktenzeichen  22 C 16.530

Datum:
29.4.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
LSK – 2016, 46000
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 I, II

 

Leitsatz

Die Abschlussprüfung zum “Fachangestellten für Schutz und Sicherheit” ist keine berufseröffnende Prüfung im Sinne des Streitwertkataloges und rechtfertig deshalb nur einen niedrigeren Streitwert. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 k 15.1557 2015-11-16 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Bevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Der Bevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Streitwerts (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Der Kläger hatte vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Untätigkeitsklage erhoben, weil über seinen Widerspruch gegen den die Abschlussprüfung der Ausbildung zum Fachangestellten für Schutz und Sicherheit betreffenden Bescheid der Beklagten noch nicht entschieden worden war. Die Klage war ausdrücklich nur auf die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheids gerichtet. Nachdem der Widerspruchsbescheid nach Klageerhebung ergangen war, erklärten die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Klageverfahren mit Beschluss vom 16. November 2015 ein, legte die Kosten der Beklagten auf und setzte den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € fest.
Mit der Streitwertbeschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, begehrt der Bevollmächtigte des Klägers die Anhebung des festgesetzten Streitwerts auf einen zu erwartenden Jahresverdienst von ca. 28.000 €, mindestens aber auf 15.000 €.
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat seinem Nichtabhilfebeschluss einen Aktenvermerk für den Verwaltungsgerichtshof beigefügt. Diesem zufolge setze das Verwaltungsgericht nicht bei allen berufseröffnenden Prüfungen gemäß Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (nachfolgend: Streitwertkatalog) einen Streitwert von (mindestens) 15.000 € fest, sondern es differenziere – entsprechend der in Nrn. 18.4 und 18.5 des Streitwertkatalogs zum Ausdruck kommenden Wertung – nach der Qualität und Bedeutung des erworbenen Abschlusses. Für die vorliegend streitige Prüfung erscheine ein Streitwert von 10.000 € angemessen, den zu halbieren nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs gerechtfertigt sei, weil der Kläger nur eine Entscheidung über seinen Widerspruch begehrt habe.
2.2. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stimmen nicht vollständig mit denjenigen Kriterien überein, die der Verwaltungsgerichtshof zur Festsetzung des Streitwerts bei solchen Rechtsstreitigkeiten anwendet, die Ausbildungsprüfungen betreffen. Die vom Verwaltungsgerichtshof angewandten Maßstäbe führen allerdings jedenfalls nicht zu einem höheren als dem vorliegend vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert (5.000 €).
2.2.1. Auch der Verwaltungsgerichtshof orientiert sich regelmäßig am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen („Streitwertkatalog“). Er differenziert dementsprechend zunächst nach verschiedenen Fallgruppen von Prüfungsstreitigkeiten (vgl. Nrn. 18, 36 und 54.3 Streitwertkatalog). Innerhalb der Fallgruppe „Prüfungsrecht“ (Nr. 36 Streitwertkatalog) unterscheidet er zwischen den Berufszugang eröffnenden abschließenden Prüfungen (Nr. 36.2 Streitwertkatalog), sonstigen berufseröffnenden Prüfungen (Nr. 36.3 Streitwertkatalog), noch nicht den Berufszugang eröffnenden Prüfungen (Nr. 36.1 Streitwertkatalog) und sonstigen Prüfungen (Nr. 36.4 Streitwertkatalog). Eine gesonderte Bewertung innerhalb der Empfehlungen des Streitwertkatalogs erfahren zum Einen die Streitigkeiten wegen handwerksrechtlicher Prüfungen, die zu bestehen sind, um im erlernten Beruf als Geselle oder Meister tätig sein zu dürfen (Nrn. 54.3.3 und 54.3.2 Streitwertkatalog), zum Anderen diejenigen Streitsachen, welche die einer akademischen Ausbildung vorgeschaltete Prüfung (Nrn. 18.1 und 38.6 Streitwertkatalog) oder die Führung akademischer Grade (Nrn. 18.3, 18.4 bis 18.9 Streitwertkatalog) betreffen.
Die verschiedene Gewichtung, die der Unterscheidung zwischen einer Meisterprüfung einerseits und einer Gesellenprüfung andererseits (Nrn. 54.3.2 und 54.3.3 Streitwertkatalog) zugrunde liegt, ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, um hieraus Schlüsse auf andere Prüfungen ziehen zu können und die höhere oder niedrigere Wertigkeit einer außerhalb des Handwerksrechts abgeleisteten Prüfung oder einer unter Nr. 18 Streitwertkatalog fallenden Qualifikation je nach der „Qualität und Bedeutung“ des damit erworbenen Abschlusses zu taxieren. Zu vielgestaltig ist nämlich der Kreis der insoweit in Betracht kommenden Ausbildungen und Qualifikationen, als dass diese einer differenzierten, ihrer „Qualität und Bedeutung“ angemessenen, mit einem Geldbetrag zu bewertenden Beurteilung zugänglich sein könnten.
2.2.2. Somit ist die „sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache“ (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) eines Rechtsstreits um eine Ausbildungsprüfung, die nicht den Sonderregelungen unter Nrn. 18 und 54.3 (oder 20.4: Jägerprüfung) unterfällt, ausgehend von den Empfehlungen unter Nr. 36 Streitwertkatalog zu beurteilen. Die vorliegend streitige Abschlussprüfung zum „Fachangestellten für Schutz und Sicherheit“ ist indes – entgegen der Ansicht des Klägers und anscheinend auch des Verwaltungsgerichts – keine den Berufszugang eröffnende und keine berufseröffnende Prüfung im Sinn von Nr. 36.2 oder Nr. 36.3 Streitwertkatalog. Zu derartigen Prüfungen, für deren „Wert“ in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten mindestens 15.000 € als angemessen empfohlen werden, zählen nach der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 8. Mai 2014 – 22 C 14.1018 – Rn. 6 näher dargelegten Kriterien nur solche Prüfungen, deren Bestehen den Zugang zu einem Beruf eröffnet, der kraft öffentlichen Rechts nur nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfung ausgeübt werden darf; das Bestehen der Prüfung bildet demnach in solchen Fällen eine subjektive Berufszulassungsschranke.
Eine solche subjektive Berufszulassungsschranke, die mit der hier streitig gewesenen Abschlussprüfung aufgehoben würde, besteht für die vom Kläger angestrebte berufliche Tätigkeit nicht. Gegenteiliges ergibt sich nicht daraus, dass gemäß § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV 2008, vom 21.5.2008) der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG – staatlich anerkannt ist; die staatliche Anerkennung einer bestimmten Berufsausbildung ist nämlich nicht gleichbedeutend mit der Qualifizierung einer Abschlussprüfung als rechtliche Schranke zum Berufszugang. Vielmehr wird auch im vorliegenden Fall durch das Zeugnis oder dem Bescheid, der dem Kläger das Bestehen der Abschlussprüfung nach absolvierter Ausbildung bestätigt, lediglich der Besitz bestimmter Befähigungen bescheinigt. Dies ergibt sich zwar – anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 8. Mai 2014, a. a. O., entschiedenen Fall – nicht unmittelbar aus der Ausbildungsverordnung (dort: § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004, BGBl I S. 3133). Es ergibt sich aber daraus, dass die vom Kläger durchlaufene Ausbildung weder in der SchSiAusbV 2008 noch im Berufsbildungsgesetz noch in anderen Vorschriften als gesetzliche Voraussetzung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit benannt wird und dass die Ausübung desjenigen Gewerbes, das im Fall einer beruflichen Betätigung des Klägers gemäß der vorliegend streitgegenständlichen Ausbildung einschlägig ist (nämlich das „Bewachungsgewerbe“ nach § 34a GewO), eine derartige Prüfung nicht voraussetzt. Für die rechtliche Einstufung der vorliegend streitigen Abschlussprüfung nicht als Berufszulassungsschranke, sondern lediglich als (Zusatz-)Qualifikationsnachweis spricht schließlich auch, dass der Kläger schon vor dieser Abschlussprüfung mehr als zwei Jahre einschlägig beruflich tätig war (bei zwei verschiedenen Sicherheitsdiensten, nämlich im September 2009 und von November 2011 bis Dezember 2013, vgl. Bl. 5b der Beklagtenakte), und dass der Kläger (wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.4.2016 vorgetragen hat und sich aus den Akten ergibt) die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 6 GewO bereits absolviert hat. Diese Sachkundeprüfung ist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 6 GewO zwar nicht für jegliche Tätigkeit im Bewachungsgewerbe erforderlich, aber doch für ausgewählte Tätigkeiten, die wegen der potentiellen Konfliktsituationen mit Menschen im öffentlichen Raum besondere Anforderungen an das Bewachungspersonal stellen. Die streitgegenständliche Abschlussprüfung dagegen wird insofern nicht als Voraussetzung genannt. Die streitgegenständliche Abschlussprüfung vermittelt in diesem Gewerbe also keine Grundlage für die berufliche Betätigung, sondern bereits eine Zusatzqualifikation.
2.2.3. Die Empfehlungen im Streitwertkatalog erlauben in aller Regel eine hinreichend differenzierte Bemessung der Streitwerte, die sowohl den Interessen der Beteiligten eines Rechtsstreits (sowohl auf der Seite des Rechtsuchenden wie auf der Seite der Rechtsverteidigung) als auch einer praktikablen Handhabung Rechnung trägt. Von den Empfehlungen – im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers, der obsiegt hat – abzuweichen, ist im hier zu entscheidenden Fall sachlich nicht gerechtfertigt.
2.3. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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