Verwaltungsrecht

Streitwertbeschwerde, Bescheid zur Durchsetzung eines bestandskräftigen Feuerstättenbescheids, Beschwerde unzulässig (Gerichtsgebühren bei geringerem Streitwert unverändert)

Aktenzeichen  22 C 21.872

Datum:
21.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9462
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 32 S 20.6389 2021-02-26 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hat, ist unzulässig.
Wegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG, aus dem sich ein Gebührensprung erst bei einem Streitwert von über 500 Euro ergibt, ist die Höhe der vom Antragsteller zu tragenden Gerichtsgebühren bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 250 Euro (Nr. III des Beschlusses vom 26.2.2021) und dem vom Antragsteller für richtig gehaltenen Streitwert von 100 Euro identisch (zur Ermittlung der konkreten Gebührenhöhe vgl. Nr. 5210 der Anlage 1 zum GKG). Dem Antragsteller fehlt damit das Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde (vgl. zu einem solchen Fall BayVGH, B.v. 17.12.2014 – 22 C 14.2726 – juris Rn. 5); jedenfalls ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes auf Grund der bei einem niedrigeren Streitwert unverändert bleibenden Gerichtsgebühren 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) und das Verwaltungsgericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Ungeachtet der Unzulässigkeit der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht keine Bedenken bestehen. Die vom Antragsteller u.a. gerügte Höhe der im Bescheid vom 2. Dezember 2020 veranschlagten Kosten für die angedrohte Ersatzvornahme sowie der Bescheidgebühren waren für die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht (S. 7 f. des Beschlusses vom 26.2.2021) davon ausgegangen, dass bei der Anfechtung eines Bescheids, der – wie hier – der Durchsetzung eines bestandskräftigen Feuerstättenbescheids dient, in Anlehnung an § 14b SchfHwG ein Hauptsachestreitwert von 500 Euro angesetzt werden kann (der gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig zu halbieren ist). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 22 C 18.2138 – juris Rn. 17; B.v. 5.9.2018 – 22 ZB 18.1784 – juris Rn. 6).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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