Verwaltungsrecht

Streitwertfestsetzung, Baurechtliche Nutzungsuntersagung, Parallelverfahren, Vorläufiger Rechtsschutz, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Beseitigungsanordnung

Aktenzeichen  15 CS 17.2232

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 2356
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayBO Art. 76 S. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 6 S 17.1356 2017-10-17 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO) gegen eine vom Antragsgegner mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundene baurechtliche Nutzungsuntersagung (Bescheid des Landratsamts vom 13.7.2017: Untersagung der Nutzung eines Lagerplatzes zur Lagerung von größeren Mengen Hackschnitzel).
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen den genannten Bescheid erhobenen Klage abgelehnt. Die Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO) sei rechtmäßig, weil sich der streitgegenständliche Lager Platz im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinde und die Lagerung der Hackschnitzel weder genehmigt noch genehmigungsfähig sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und wiederholt seine im Parallelverfahren hinsichtlich der gleichzeitig ergangenen Beseitigungsanordnung der Hackschnitzel (15 CS 17.2230) vorgebrachten Gründe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren (15 CS 17.2230) verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Parallelverfahren 15 CS 17.2230) und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 6, § 80 Abs. 5 VwGO) rechtfertigt keine vom angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen jenes Beschlusses (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen nimmt der Senat lediglich ergänzend Bezug auf seinen Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren (15 CS 17.2230).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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